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Rechtsmittel, eingelegt am 28. Dezember 2018 von Mamas and Papas Ltd gegen das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 23. Oktober 2018 in der Rechtssache T-672/17, Mamas and Papas/EUIPO

(Rechtssache C-825/18 P)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Mamas and Papas Ltd (Prozessbevollmächtigte: S. Malynicz QC, B. Whitehead, J. Dainty, Solicitors)

Andere Partei des Verfahrens: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-672/17, Mamas and Papas Ltd/EUIPO aufzuheben;

über den Streitpunkt der früheren Offenbarung zu entscheiden;

die Rechtssache an das Gericht zur Entscheidung über die übrigen bei ihm geltend gemachten Klagegründe, über die nicht entschieden wurde, zurückzuverweisen;

dem Amt und der Streithelferin ihre eigenen Kosten und die Kosten der Rechtsmittelführerin aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Erstens habe das Gericht in Bezug auf die Befugnis des EUIPO, gemäß Art. 63 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 6/20021 hinsichtlich der Offenbarung des früheren Geschmacksmusters den Sachverhalt zu ermitteln, einen Rechtsfehler begangen. Wenn der Inhaber eines Geschmacksmusters die frühere Offenbarung geradezu beteuere, stehe es dem EUIPO nicht frei, in diesem Punkt zu einem anderen Ergebnis zu kommen.

Zweitens habe das Gericht bei der Würdigung der Beweise für die frühere Offenbarung jedenfalls die Beweise verfälscht und den Sachverhalt falsch beurteilt, und seine Entscheidung enthalte in erheblichem Maße fehlerhafte Feststellungen zu den ihm übermittelten Unterlagen, was aus den Akten klar hervorgehe.

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1     Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (ABl. 2002, L 3, S. 1).