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Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs (Österreich) eingereicht am 14. August 2018 - GN, vertreten durch den Vater HM gegen ZU, als Masseverwalterin im Konkurs der Niki Luftfahrt GmbH

(Rechtssache C-532/18)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Oberster Gerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: GN, vertreten durch den Vater HM

Beklagte: ZU, als Masseverwalterin im Konkurs der Niki Luftfahrt GmbH

Vorlagefrage

Handelt es sich um einen die Haftung des Luftfrachtführers begründenden „Unfall“ im Sinn von Art. 17 Abs. 1 des Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr, das am 28. Mai 1999 in Montreal geschlossen, am 9. Dezember 1999 von der Europäischen Gemeinschaft auf der Grundlage von Art. 300 Abs. 2 EG unterzeichnet und durch den Beschluss 2001/539/EG1 des Rates vom 5. April 2001 in ihrem Namen genehmigt wurde (Montrealer Übereinkommen, MÜ), wenn ein Becher mit heißem Kaffee, der in einem in der Luft befindlichen Flugzeug auf dem Ablagebrett des Vordersitzes abgestellt ist, aus ungeklärter Ursache ins Rutschen gerät und umfällt, wodurch ein Fluggast Verbrühungen erleidet?

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1 Beschluss 2001/539/EG des Rates vom 5. April 2001 über den Abschluss des Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (Übereinkommen von Montreal) durch die Europäische Gemeinschaft, ABl. L 194, 2001, S. 38.