Language of document :

Vorabentscheidungsersuchen der Judecătoria Rădăuţi (Rumänien), eingereicht am 3. Dezember 2018 – OF/PG

(Rechtssache C-759/18)

Verfahrenssprache: Rumänisch

Vorlegendes Gericht

Judecătoria Rădăuţi

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: OF

Beklagte: PG

Vorlagefragen

1.    Ist Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2201/20031 dahin auszulegen, dass der Umstand, dass die Beklagte den Einwand der internationalen Unzuständigkeit der rumänischen Gerichte für die Entscheidung einer Rechtssache, die eine „Scheidung mit minderjährigem Kind“ zum Gegenstand hat, nicht geltend gemacht hat, einer stillschweigenden Zustimmung ihrerseits zur Entscheidung der Rechtssache durch das vom Kläger angerufene Gericht gleichgestellt wird, wenn die Parteien ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (im vorliegenden Fall Italien) haben und der Scheidungsantrag beim Gericht des Staates gestellt worden ist, dessen Staatsangehörigkeit die Parteien besitzen?

2.    Sind Art. 3 Abs. 1 und Art. 17 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 dahin auszulegen, dass das Gericht von Amts wegen den Einwand der internationalen Unzuständigkeit der rumänischen Gerichte für die Entscheidung einer Rechtssache geltend machen muss/kann, die eine „Scheidung mit minderjährigem Kind“ zum Gegenstand hat, wenn eine Vereinbarung der Parteien – die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (im vorliegenden Fall Italien) ansässig sind – über die Wahl des zuständigen Gerichts fehlt (mit der Folge der Zurückweisung des Antrags als nicht in die Zuständigkeit der rumänischen Gerichte fallend), und zwar vorrangig gegenüber den Bestimmungen von Art. 915 Abs. 2 des Cod de procedură civilă (rumänische Zivilprozessordnung), auf deren Grundlage der Einwand der fehlenden ausschließlichen örtlichen Zuständigkeit der Judecătoria Rădăuţi (Amtsgericht Rădăuţi) geltend gemacht werden kann (mit der Folge, dass die Zuständigkeit für die Entscheidung der Rechtssache zugunsten der Judecătoria Sectorului 5 București [Amtsgericht des 5. Bukarester Bezirks] verneint wird und keine Entscheidung in der Sache ergeht), zumal diese Vorschriften weniger günstig sind als die des nationalen Rechts (Art. 915 Abs. 2 des Cod de procedură civilă)?

3.    Ist der Ausdruck „die Zuständigkeit der betreffenden Gerichte von den Ehegatten oder von den Trägern der elterlichen Verantwortung zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts … auf andere eindeutige Weise anerkannt wurde“ in Art. 12 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 dahin auszulegen, dass in dem Fall, dass die Parteien mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (im vorliegenden Fall Italien) ein für die Entscheidung über einen Scheidungsantrag zuständiges Gericht in dem Staat wählen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen (die Judecătoria Rădăuţi [Amtsgericht Rădăuţi] in Rumänien), dieses automatisch auch für die Entscheidung über die Anträge zuständig ist, die „die Ausübung der elterlichen Sorge, den Wohnsitz des Minderjährigen und die Festsetzung des Beitrags der Eltern zu den Kosten von dessen Bildung und Erziehung“ zum Gegenstand haben?

4.    Ist der Begriff „elterliche Verantwortung“ in Art. 2 Nr. 7 und Art. 12 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 dahin auszulegen, dass er auch die Begriffe „elterliche Sorge“ in Art. 483 des Cod civil (rumänisches Zivilgesetzbuch), „Wohnsitz des Kindes“, der in Art. 400 des Cod civil geregelt ist, und „Beitrag der Eltern zu den Kosten der Bildung und Erziehung der Kinder“, der in Art. 402 des Cod civil geregelt ist, umfasst?

____________

1     Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (ABl. 2003, L 338, S. 1).