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Klage, eingereicht am 30. Oktober 2007 - Coto Moreno / Kommission

(Rechtssache F-127/07)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Juana Maria Coto Moreno (Gaborone, Botswana) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte K. Lemmens und C. Doutrelepont)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung des Prüfungsausschusses für das Auswahlverfahren EPSO/AD/28/05 vom 12. Februar 2007, sie nicht in die Reserveliste dieses Auswahlverfahrens aufzunehmen, aufzuheben und folglich

ihr 25 000 Euro als Ersatz des immateriellen Schadens zuzusprechen;

ihr eine Entschädigung zum Ausgleich der auf 8 000 Euro geschätzten und durch übermittelten Nachweis bescheinigten Anwaltshonorare zuzusprechen;

für Recht zu erkennen, dass die zuständigen Behörden alle Maßnahmen zu ergreifen haben, die geeignet sind, den Nachteil der aufgehobenen Entscheidung in billiger Weise auszugleichen, d. h. sie in die Reserveliste aufzunehmen, oder,

hilfsweise für den Fall der Nichtaufnahme, ihr 384 000 Euro als Ersatz des materiellen Schadens zuzusprechen;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin nahm am Auswahlverfahren EPSO/AD/28/05 teil. Der Prüfungsausschuss für das Auswahlverfahren lehnte es mit Entscheidung vom 12. Februar 2007, deren Aufhebung die Klägerin begehrt, ab, die Klägerin in die Reserveliste dieses Auswahlverfahrens aufzunehmen.

Die Klägerin trägt zur Begründung ihrer Klage vier Gründe vor.

Mit dem ersten Klagegrund wird ein offensichtlicher Beurteilungsfehler, selbständig oder in Verbindung mit einem Begründungsmangel und/oder einem Verstoß gegen den Grundsatz patere legem quam ipse fecisti, geltend gemacht. Der Prüfungsausschuss, dessen Standpunkt insoweit undurchsichtig sei, habe festgestellt, dass die Klägerin "ausreichende" Antworten gegeben habe, die jedoch Schwächen aufgewiesen hätten. Dies sei offensichtlich nicht der Fall gewesen, zumal die Antworten der Klägerin mit den Regeln der Kommission übereingestimmt hätten.

Mit dem zweiten Klagegrund wird ein Verstoß gegen die Bekanntmachung des Auswahlverfahrens und den Gleichheitsgrundsatz, selbständig oder in Verbindung mit dem Grundsatz der Angemessenheit, geltend gemacht.

Mit dem dritten Klagegrund wird ein Verstoß gegen die Begründungspflicht geltend gemacht, soweit die Klägerin dem Prüfungsausschuss die eindeutige Frage gestellt habe, warum eine Antwort, die sie in der mündlichen Prüfung gegeben habe, als falsch oder zumindest unzureichend bewertet worden sei. Trotz der Begründungspflicht habe sie keine Antwort erhalten.

Hilfsweise macht die Klägerin schließlich einen offensichtlichen Beurteilungsfehler, selbständig oder in Verbindung mit dem Gleichheitsgrundsatz und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, geltend. Die vergebene Note stehe darüber hinaus im Missverhältnis zu ihren Ergebnissen (sie habe die Note 25/50 erhalten) und verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz, da die Klägerin nicht nur hinsichtlich der Kenntnisse, sondern auch hinsichtlich der anderen Kriterien wie jeder andere Bewerber behandelt worden sei, der mit ausreichend bewertete Antworten gegeben habe.

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