Language of document : ECLI:EU:F:2008:169

URTEIL DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
(Dritte Kammer)

11. Dezember 2008

Rechtssache F-148/06

Laurent Collée

gegen

Europäisches Parlament

„Öffentlicher Dienst – Beamte – Beförderung – Verfahren der Zuteilung von Verdienstpunkten beim Europäischen Parlament – Abwägung der Verdienste“

Gegenstand: Klage nach den Art. 236 EG und 152 EA auf Aufhebung der Entscheidung des Parlaments vom 9. Januar 2006, an den Kläger für das Beförderungsjahr 2004 zwei Verdienstpunkte zu vergeben

Entscheidung: Die Entscheidung des Parlaments, an Herrn Collée für das Beförderungsjahr 2004 zwei Verdienstpunkte zu vergeben, wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Das Parlament trägt die Kosten.

Leitsätze

Beamte – Beförderung – Abwägung der Verdienste – Modalitäten – Quantifizierung der Verdienste durch Vergabe von Punkten

(Beamtenstatut, Art. 45)

Verfügt die Verwaltung im Verfahren der Zuteilung von Verdienstpunkten über eine begrenzte Zahl dieser Punkte, die sie an die Beamten auf der Grundlage einer vergleichenden Prüfung ihrer Verdienste vergibt, so ist dieser Vergleich nach gleichen Kriterien vorzunehmen und sind die Punkte den verdienstvollsten Beamten in absteigender Reihenfolge der Verdienste zuzuteilen, bis die Punktequote erschöpft ist. Wird bei der so durchgeführten vergleichenden Prüfung der Verdienste festgestellt, dass bestimmte Beamte gleichwertige Verdienste aufweisen, ist an diese Beamten die gleiche Anzahl von Verdienstpunkten zu vergeben. Falls die Zahl der Punkte dafür nicht ausreicht, ist die Auswahl zwischen mehreren gleich Eingestuften aufgrund sekundärer Kriterien vorzunehmen. Dabei kann zwar nach Art. 45 des Statuts das Maß an Verantwortung ausschlaggebend für die Beförderung sein, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass dieses Maß in einem Vergleich zwischen gleich verdienstvollen Beamten beurteilt wird und nicht in einem Vergleich zwischen den Verantwortlichkeiten eines Beamten von einem Jahr zum nächsten.

Daher verstößt die Entscheidung, an einen Beamten allein deshalb nur eine bestimmte Zahl von Verdienstpunkten zu vergeben, weil er nicht mehr Verdienste hat als die Beamten, die mehr Punkte erhalten haben, gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und Art. 45 des Statuts, da die Verwaltung damit verlangt, dass das Leistungsniveau des betreffenden Beamten höher ist als das seiner Kollegen und nicht gleich hoch.

(vgl. Randnrn. 38 bis 40 und 45 bis 47)

Verweisung auf:

Gericht erster Instanz: 19. Oktober 2006, Buendía Sierra/Kommission, T‑311/04, Slg. 2006, II‑4137, Randnr. 93 a. E.