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Vorabentscheidungsersuchen des Conseil dʼÉtat (Frankreich), eingereicht am 10. Dezember 2019 – DQ/Ministre de la Transition écologique et solidaire, Ministre de lʼAction et des Comptes publics

(Rechtssache C-903/19)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Conseil dʼÉtat

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kassationsbeschwerdeführer: DQ

Kassationsbeschwerdegegner: Ministre de la Transition écologique et solidaire, Ministre de lʼAction et des Comptes publics

Vorlagefrage

Erfasst Art. 11 Abs. 1 des Anhangs VIII der Verordnung zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten1 in der durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 723/2004 des Rates vom 22. März 20042 geänderten Fassung nur Beamte und Vertragsbedienstete, die, nachdem sie als Beamter, Vertragsbediensteter oder Bediensteter auf Zeit bei einem Organ der Europäischen Union beschäftigt waren, erstmals bei einer nationalen Verwaltung dienstlich verwendet werden, oder kommt er auch Beamten und Vertragsbediensteten zugute, die, nachdem sie bei einem Organ der Europäischen Union beschäftigt und während dieser Zeit aus persönlichen Gründen freigestellt oder beurlaubt waren, in den Dienst einer nationalen Verwaltung zurückgekehrt sind?

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1     Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften sowie zur Einführung von Sondermaßnahmen, die vorübergehend auf die Beamten der Kommission anwendbar sind (Statut der Beamten) (ABl. 1968, L 56, S. 1).

2     Verordnung (EG, Euratom) Nr. 723/2004 des Rates vom 22. März 2004 zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften (ABl. 2004, L 124, S. 1).