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Rechtsmittel, eingelegt am 24. September 2018 von Eleni Pavlikka Bourdouvali u. a. gegen das Urteil des Gerichts (Vierte erweiterte Kammer) vom 13. Juli 2018 in der Rechtssache T-786/14, Eleni Pavlikka Bourdouvali u. a./Rat der Europäischen Union u. a.

(Rechtssache C-604/18 P)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführer: Eleni Pavlikka Bourdouvali u. a. (Prozessbevollmächtigte: P. Tridimas, Barrister; K. Chrysostomides, Δικηγόρος)

Andere Parteien des Verfahrens: Rat der Europäischen Union, Europäische Kommission, Europäische Zentralbank, Eurogruppe, vertreten durch den Rat der Europäischen Union, Europäische Union, vertreten durch die Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführer beantragen,

die Entscheidung des Gerichts aufzuheben;

den Anträgen der Rechtsmittelführer im Verfahren vor dem Gericht stattzugeben;

den Rechtsmittelgegnern die Kosten dieses Rechtsmittels und des Verfahrens vor dem Gericht aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführer stützen ihr Rechtsmittel auf folgende Gründe:

Das Gericht habe rechtsfehlerhaft festgestellt, dass die Eurogruppe Zypern nicht aufgegeben habe, die Maßnahmen zu ergreifen, die die Verluste der Rechtsmittelführer verursacht hätten, oder dass jene Maßnahmen nicht aufgrund von Handlungen erforderlich gewesen seien, die der EU zuzurechnen seien.

Es habe rechtsfehlerhaft verneint, dass die Pressemitteilung der EZB vom 21. März 2013 den Rechtsmittelführern einen Schaden zugefügt habe.

Es habe rechtsfehlerhaft festgestellt, dass die Rechtsmittelgegner mit bestimmten anderen Handlungen Zypern nicht aufgegeben hätten, die schädigenden Maßnahmen fortzuführen und/oder nicht verlangt hätten, dass die schädigenden Maßnahmen, die durch die Änderungen der schädigenden Erlasse am 30. Juli 2013 eingeführt worden seien, umgesetzt würden.

    Es habe rechtsfehlerhaft angenommen, dass nicht alle schädigenden Maßnahmen durch den Beschluss 2013/2361 gefordert worden seien.

Es habe rechtsfehlerhaft einen ernsthaften Verstoß gegen das Recht auf Eigentum, das durch Art. 17 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der EU und Art. 1 des Zusatzprotokolls zur Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten geschützt werde, den Grundsatz des Vertrauensschutzes und gegen das Diskriminierungsverbot verneint.

Die schädigenden Maßnahmen erfüllten weder die Voraussetzung, dass Beschränkungen des Eigentumsrechts gesetzlich vorgeschrieben sein müssten, noch die Voraussetzung der Verhältnismäßigkeit. Das Verhalten der Rechtsmittelgegner habe zu der rechtmäßigen Erwartung geführt, dass keine Bail-in-Maßnahmen getroffen würden, die die Vermögenswerte der Rechtmittelführer beschneiden würden. Kontoinhaber, Anteilseigner oder Anleihegläubiger der Bank of Cyprus und/oder Laiki würden u. a. gegenüber Kontoinhabern, Anteilseignern oder Anleihegläubigern von Banken in anderen Mitgliedstaaten der Eurozone, denen ähnliche Finanzhilfe zugekommen sei wie Zypern, diskriminiert.

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1 Beschluss 2013/236/EU des Rates vom 25. April 2013 gerichtet an Zypern über spezifische Maßnahmen zur Wiederherstellung von Finanzstabilität und nachhaltigem Wachstum (ABl. 2013, L 141, S. 32).