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Klage, eingereicht am 4. Mai 2011 - ZZ/Europäischer Bürgerbeauftragter

(Rechtssache F-54/11)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: ZZ (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen L. Levi und A. Blot)

Beklagter: Europäischer Bürgerbeauftragter

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Entscheidung, gegen die Klägerin die Disziplinarstrafe der Entfernung aus dem Dienst ohne Aberkennung des Ruhegehaltsanspruchs zu verhängen. Daher Antrag in erster Linie auf Wiedereinweisung der Klägerin in ihre Planstelle und, hilfsweise, auf Zuerkennung eines Betrags, der der Vergütung entspricht, die sie zwischen dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Entfernung aus dem Dienst und dem Zeitpunkt bezogen hätte, in dem sie das Ruhestandsalter erreichen wird. In jedem Fall Zuerkennung eines Betrags an die Klägerin als Ersatz des erlittenen immateriellen Schadens.

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung des Europäischen Bürgerbeauftragten vom 20. Juli 2010, gegen sie die Disziplinarstrafe der Entfernung aus dem Dienst ohne Aberkennung des Ruhegehaltsanspruchs zu verhängen, aufzuheben;

soweit erforderlich, die Entscheidung vom 18. Januar 2011, mit der die Beschwerde ausdrücklich zurückgewiesen wurde, aufzuheben.

Soweit erforderlich,

in erster Linie, festzustellen, dass die Aufhebung der Entscheidung der Entfernung aus dem Dienst ihre Wiedereinweisung in ihre Planstelle als AD-Beamte der Besoldungsgruppe AD 5 Dienstaltersstufe 2 mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Entfernung aus dem Dienst sowie die Begleichung der finanziellen Ansprüche zur Folge hat, die ihr für diesen gesamten Zeitraum zustehen, zuzüglich Verzugszinsen nach dem um zwei Prozentpunkte erhöhten Zinssatz der Europäischen Zentralbank;

hilfsweise, den Beklagten zur Zahlung eines Betrags zu verurteilen, der der Vergütung entspricht, die sie ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Entfernung aus dem Dienst im August 2010 bis zu dem Monat bezogen hätte, in dem sie das Ruhestandsalter erreichen wird, d. h. im Juli 2040, sowie zur entsprechenden Regelung ihrer Ruhegehaltsansprüche;

jedenfalls den Beklagten zur Zahlung des Betrags von 65 000 Euro als Ersatz ihres immateriellen Schadens zu verurteilen;

dem Europäischen Bürgerbeauftragten die Kosten aufzuerlegen.

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