Language of document :

Vorabentscheidungsersuchen des Friedensgerichts Lanciano (Italien), eingereicht am 28. Mai 2020 – XX/OO

(Rechtssache C-220/20)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Friedensgericht Lanciano

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: XX

Beklagter: OO

Streithelferin: WW

Vorlagefrage

Stehen die Art. 2, Art. 4 Abs. 3, Art. 6 Abs. 1 und Art. 9 EUV, Art. 67 Abs. 1 und 4 und Art. 81 und 82 AEUV in Verbindung mit den Art. 1, 6, 20, 21, 31, 34, 45 und 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nationalen Regelungen wie den Art. 42, 83 und 87 des Gesetzesdekrets Nr. 18 vom 17. März 2020, der Entscheidung des Ministerrats vom 31. Januar 2020, mit der der nationale medizinische Ausnahmezustand für sechs Monate bis zum 31. Juli 2020 ausgerufen wurde, den Art. 14 und 263 des Gesetzesdekrets Nr. 34 vom 19. Mai 2020, mit denen der nationale Ausnahmezustand aufgrund der Covid-19 und der Stillstand der Zivil- und Strafjustiz und der Verwaltungstätigkeit der italienischen Gerichte bis zum 31. Januar 2021 verlängert wurden, – alle Vorschriften verbunden gelesen – entgegen, weil damit die Unabhängigkeit des vorlegenden Gerichts und der Grundsatz des fairen Verfahrens sowie die damit verbundenen Rechte auf Menschenwürde, auf Freiheit und Sicherheit, auf Gleichheit vor dem Gesetz, auf Nichtdiskriminierung, auf gerechte und angemessene Arbeitsbedingungen, auf Zugang zu den Leistungen der sozialen Sicherheit, auf Freizügigkeit und Aufenthalt verletzt werden?

____________