Language of document : ECLI:EU:C:2011:641

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Fünfte Kammer)

6. Oktober 2011(*)

„Freier Warenverkehr – Mengenmäßige Beschränkungen – Maßnahmen gleicher Wirkung – Einfuhr eines bereits in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Fahrzeugs durch eine in einem Mitgliedstaat ansässige Person – Umweltbonus – Voraussetzungen – Zulassungsbescheinigung, die das Fahrzeug als Vorführwagen ausweist“

In der Rechtssache C‑443/10

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Tribunal administratif de Limoges (Frankreich) mit Entscheidung vom 9. September 2010, beim Gerichtshof eingegangen am 14. September 2010, in dem Verfahren

Philippe Bonnarde

gegen

Agence de Services et de Paiement

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J.-J. Kasel, der Richter A. Borg Barthet (Berichterstatter) und M. Ilešič,

Generalanwalt: N. Jääskinen,

Kanzlerin: A. Impellizzeri, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 19. Mai 2011,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        der französischen Regierung, vertreten durch G. de Bergues und S. Menez als Bevollmächtigte,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch G. Wilms, A. Marghelis und A. Kostova Bourgeix als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1        Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 34 AEUV und 36 AEUV sowie des Art. 1 der Richtlinie 1999/37/EG des Rates vom 29. April 1999 über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge (ABl. L 138, S. 57) in der durch die Richtlinie 2003/127/EG der Kommission vom 23. Dezember 2003 (ABl. L 10, S. 29) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 1999/37).

2        Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn Bonnarde und dem Generaldirektor des Centre national pour l’aménagement des structures des exploitations agricoles (Nationales Zentrum für Strukturplanung für landwirtschaftliche Betriebe) (im Folgenden: Cnasea) wegen dessen Weigerung, Herrn Bonnarde eine Förderung mit der Bezeichnung „Umweltbonus – Grenelle der Umwelt“ (im Folgenden: Umweltbonus) für den Erwerb eines Vorführwagens aus einem anderen Mitgliedstaat zu gewähren.

 Rechtlicher Rahmen

 Unionsrecht

3        Art. 1 der Richtlinie 1999/37 sieht vor:

„Diese Richtlinie gilt für die von den Mitgliedstaaten bei der Zulassung von Fahrzeugen ausgestellten Dokumente.

Sie lässt das Recht der Mitgliedstaaten unberührt, für die vorübergehende Zulassung von Fahrzeugen Dokumente zu verwenden, die die Anforderungen dieser Richtlinie gegebenenfalls nicht in allen Punkten erfüllen.“

4        Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 dieser Richtlinie bestimmt:

„Die Mitgliedstaaten stellen für Fahrzeuge, die gemäß ihren einzelstaatlichen Rechtsvorschriften einer Zulassung bedürfen, eine Zulassungsbescheinigung aus. Diese Bescheinigung besteht entweder aus einem Teil im Sinne des Anhangs I oder aus zwei Teilen im Sinne der Anhänge I und II.“

5        In Punkt II.7 des Anhangs I der Richtlinie 1999/37 heißt es, dass die Mitgliedstaaten zusätzliche Informationen in Teil I der Zulassungsbescheinigung aufnehmen können.

 Nationales Recht

6        Art. 63 Abs. V der Loi n° 2007-1824, du 25 décembre 2007, de finances rectificative pour 2007 (Gesetz Nr. 2007-1824 vom 25. Dezember 2007 zur Haushaltsberichtigung für 2007) (JORF vom 28. Dezember 2007, S. 21482) sieht vor:

„Es wird ein Förderungsfonds für den Erwerb sauberer Fahrzeuge eingerichtet, dessen Zweck … in der Vergabe von Förderungen für den Erwerb sauberer Fahrzeuge besteht, die gegebenenfalls durch Förderungen dafür ergänzt werden können, dass schadstoffreiche Fahrzeuge aus dem Verkehr gezogen werden.

Durch Dekret werden der Verwaltungsträger des Fonds sowie die Bedingungen, unter denen er die Verwaltung des Fonds sicherstellt, näher festgelegt.“

7        Art. 1 des Décret n° 2007-1873, du 26 décembre 2007, instituant une aide à l’acquisition des véhicules propres (Dekret Nr. 2007-1873 vom 26. Dezember 2007 zur Errichtung eines Förderungsfonds für den Erwerb von sauberen Fahrzeugen) (JORF vom 30. Dezember 2007, S. 21846, im Folgenden: Dekret Nr. 2007-1873 in seiner ursprünglichen Fassung) in der durch das Dekret Nr. 2009-66 vom 19. Januar 2009 (JORF vom 20. Januar 2009, S. 1098) geänderten Fassung (im Folgenden: Dekret Nr. 2007-1873 in geänderter Fassung) bestimmt:

„Eine Förderung wird vom Förderungsfonds für den Erwerb sauberer Fahrzeuge, der durch Art. 63 des Gesetzes Nr. 2007-1824 vom 25. Dezember 2007 zur Haushaltsberichtigung für 2007 geschaffen wurde, mit Ausnahme der staatlichen Behörden jeder Person gewährt, die einen Wohnsitz oder eine Niederlassung in Frankreich nachweist und die ein motorbetriebenes Landfahrzeug, das zum Rechnungsdatum den unten stehenden Bedingungen genügt, erwirbt oder im Rahmen eines Mietvertrags mit Kaufoption oder eines für die Dauer von mindestens zwei Jahren geschlossenen Vertrags mietet:

1.      Es gehört zur Kategorie der Personenkraftwagen oder Kleintransporter im Sinne des Art. R. 311‑1 des Code de la route [Straßenverkehrsordnung] sowie zu jeder beliebigen Fahrzeugkategorie, die nach den Bestimmungen der Richtlinie 80/1268/EWG vom 16. Dezember 1980 oder der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 vom 20. Juni 2007 der Messung der CO2-Emmissionen unterliegt;

2.      es darf vorher nicht Gegenstand einer Erstzulassung in Frankreich oder im Ausland gewesen sein;

3.      es ist in Frankreich mit endgültigem Kennzeichen zugelassen;

4.      es ist nicht dazu bestimmt, vom Erwerber als Neuwagen verkauft zu werden;

…“

8        Art. 2 Abs. 2 des Dekrets Nr. 2007-1873 in seiner ursprünglichen Fassung sieht vor:

„Vertragshändlern und Automarkenvertretern kann die in Art. 1 vorgesehene Förderung nicht für Neuwagen, die als Vorführwagen benutzt werden, gewährt werden. Für die Anwendung der Förderungsregelung nach Art. 1 sind jedoch die als Vorführwagen benutzten Personenkraftwagen als Neuwagen anzusehen, wenn ihr Verkauf oder ihre Vermietung innerhalb einer Frist von zwölf Monaten ab dem Tag ihrer Erstzulassung erfolgt.“

9        Art 2 Abs. 2 des Dekrets Nr. 2007-1873 in geänderter Fassung bestimmt:

„Vertragshändlern und Automarkenvertretern kann die in Art. 1 vorgesehene Förderung nicht für Neuwagen, die zu einer der in Nr. 1 dieses Artikels definierten Kategorien gehören und als Vorführwagen benutzt werden, gewährt werden. Für die Anwendung der Förderungsregelung nach Art. 1 sind jedoch die in Frankreich als Vorführwagen benutzten Kraftwagen als Neuwagen anzusehen, wenn ihr Verkauf oder ihre Vermietung innerhalb einer Frist von zwölf Monaten ab dem Tag ihrer Erstzulassung erfolgt.“

10      In Art. 29 des Arrêté du 5 novembre 1984 (Verordnung vom 5. November 1984), ersetzt durch den Arrêté du 9 février 2009 relatif aux modalités d’immatriculation des véhicules (Verordnung vom 9. Februar 2009 über die Zulassung von Fahrzeugen), mit dem dieser Artikel unverändert übernommen wurde, heißt es:

„Unter einem Vorführwagen ist ein Neuwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von weniger als 3,5 t zu verstehen, der für eine Dauer von mindestens drei Monaten und höchstens einem Jahr zu Vorführzwecken benutzt wird, d. h, von Vertragshändlern und Automarkenvertretern, einschließlich Herstellern und Importeuren, im Rahmen von Veranstaltungen für ihre Kunden zur Vorstellung, zur Probe und zum Verkauf verwendet wird.

Zu Vorführzwecken kann jedes zulassungspflichtige Fahrzeug ohne Rücksicht auf seine Art und seine Karosserie (Personenkraftwagen, Motorrad, Kleintransporter, Anhänger usw.) verwendet werden, das den vorgenannten Bedingungen entspricht.

Die oben festgelegten Fristen sind ab dem Datum der in der Zulassungsbescheinigung vermerkten Erstzulassung zu berechnen.

In Anwendung des Art. 1635 bis H (II) des Code général des impôts [Allgemeines Steuergesetzbuch] werden für diese Fahrzeuge kostenlose Fahrzeugscheine ausgestellt. Diese Fahrzeugscheine werden mit dem Vermerk ‚Vorführwagen‘ versehen.“

 Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

11      Im Januar 2009 erwarb Herr Bonnarde bei einem Autovertragshändler in Belgien ein Kraftfahrzeug der PSA-Belgique. Für dieses Fahrzeug erfolgte die Erstzulassung in Belgien, bevor es von Herrn Bonnarde nach Frankreich eingeführt wurde, wo es am 4. Februar 2009 zugelassen wurde.

12      Herr Bonnarde beantragte die Gewährung eines Umweltbonus aufgrund des Erwerbs dieses schadstoffarmen Fahrzeugs als Vorführwagen, dessen Erstzulassung nur acht Monate vor dem Erwerb erfolgt war und dessen Kilometerstand rund 6 000 km betrug.

13      Mit Entscheidung vom 23. Februar 2009 lehnte der Generaldirektor des Cnasea diesen Antrag mit der Begründung ab, dass die Erstzulassung dieses Fahrzeugs am 20. Mai 2008 im Ausland, nämlich in Belgien, erfolgt sei und Herr Bonnard trotz der an ihn gerichteten Aufforderung keine Zulassungsbescheinigung mit dem Vermerk „Vorführwagen“ vorgelegt habe.

14      Am 28. Februar 2009 erhob der Kläger des Ausgangsverfahrens beim Tribunal administratif de Limoges eine Klage auf Aufhebung dieser Entscheidung.

15      Vor diesem Gericht machte Herr Bonnarde geltend, dass die belgische Rechtsordnung die Ausstellung eines Dokuments mit dem Vermerk „Vorführwagen“ nicht vorsehe. Die belgischen Behörden stellten zwar eine Zulassungsbescheinigung für jeden Vorführwagen aus, es sei aber nicht vorgesehen, dass diese mit dem spezifischen Vermerk „Vorführwagen“ versehen werde. Da sein Fahrzeug nicht umweltschädlicher sei als ein französischer Vorführwagen, hält Herr Bonnarde das Erfordernis der Vorlage einer Zulassungsbescheinigung mit einem solchen Vermerk für diskriminierend.

16      Unstreitig ist, dass dem Kläger des Ausgangsverfahrens aufgrund der CO2-Emissionswerte seines Fahrzeugs der Umweltbonus gewährt werden kann. Auch das Vorbringen des Klägers des Ausgangsverfahrens sowohl zum Alter und zum Zustand dieses Fahrzeugs als auch zur fehlenden Möglichkeit der Vorlage einer von den zuständigen Behörden des Königreichs Belgien ausgestellten Zulassungsbescheinigung mit dem Vermerk „Vorführwagen“ ist unstreitig.

17      Da nach Ansicht des Tribunal administratif de Limoges die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits von der Auslegung des anwendbaren Unionsrechts abhängt, hat es das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1.      Stehen die Rechtsvorschriften der Union, insbesondere die Vorschriften des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, die dazu bestimmt sind, den freien Verkehr zu schützen, und der Richtlinien über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge, den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats entgegen, die für die Zulassung von Fahrzeugen ein besonderes Dokument vorsehen, wie etwa eine Zulassungsbescheinigung mit dem Vermerk „Vorführwagen“, das so verstanden werden kann, dass es keine vorübergehende Zulassung im Sinne des Art. 1 der Richtlinie 1999/37 zum Gegenstand hat, und hindern diese Vorschriften demnach daran, die Gewährung einer Förderung an die Vorlage eines solchen Dokuments zu binden?

2.       Wenn nein: Implizieren diese Rechtsvorschriften, dass bei Erwerb eines Fahrzeugs in einem anderen Mitgliedstaat die Anwendung einer nationalen Bestimmung, die die Gewährung einer Förderung bei Erwerb von sauberen Fahrzeugen, die bereits Gegenstand einer Zulassung waren, von der Bedingung abhängig macht, dass die Bescheinigung dieser Zulassung aufgrund der Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats den Vermerk „Vorführwagen“ trägt, ausgeschlossen werden muss, falls dem Verkäufer des Fahrzeugs selbst die Förderung nicht gewährt wurde und falls:

–        entweder der Erwerber eine Zulassungsbescheinigung vorlegt, die in einem anderen Mitgliedstaat erstellt wurde und speziell für Fahrzeuge gedacht ist, die zu Vorführzwecken bestimmt sind,

–        oder das Fahrzeug insbesondere in Bezug auf das Datum des erstmaligen Inverkehrbringens die Eigenschaften besitzt, die von den nationalen Rechtsvorschriften verlangt werden, um als Vorführwagen qualifiziert zu werden?

 Zu den Vorlagefragen

18      Das vorlegende Gericht möchte mit seinen Fragen, die zusammen zu prüfen sind, wissen, ob die Richtlinie 1999/37 oder gegebenenfalls die Art. 34 AEUV und 36 AEUV dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung wie der des Ausgangsverfahrens entgegenstehen, die vorsieht, dass ein Vorteil nur dann gewährt werden kann, wenn die Zulassungsbescheinigung der Vorführwagen mit dem Vermerk „Vorführwagen“ versehen ist.

 Einleitende Bemerkungen

19      Zunächst ist mit der französischen Regierung und der Europäischen Kommission festzustellen, dass Art. 2 Abs. 2 des Dekrets Nr. 2007-1873 in seiner ursprünglichen Fassung vorsah, dass „die als Vorführwagen benutzten Personenkraftwagen als Neuwagen anzusehen [sind], wenn ihr Verkauf oder ihre Vermietung innerhalb einer Frist von zwölf Monaten ab dem Tag ihrer Erstzulassung erfolgt“, während dieselbe Bestimmung des Dekrets Nr. 2007-1873 in geänderter Fassung vorsieht, dass „die in Frankreich als Vorführwagen benutzten Kraftwagen als Neuwagen anzusehen [sind], wenn ihr Verkauf oder ihre Vermietung innerhalb einer Frist von zwölf Monaten ab dem Tag ihrer Erstzulassung erfolgt“.

20      Das vorlegende Gericht befragt den Gerichtshof unter Bezugnahme auf den Wortlaut von Art. 2 Abs. 2 des Dekrets Nr. 2007-1873 in seiner ursprünglichen Fassung. Die Antwort auf die Frage, ob die Richtlinie 1999/37 oder die Art. 34 AEUV und 36 AEUV ausschließen, dass ein Mitgliedstaat für die Erlangung des Umweltbonus fordert, dass die Zulassungsbescheinigungen der betreffenden Fahrzeuge mit dem Vermerk „Vorführwagen“ versehen sind, muss jedoch gleich ausfallen, unabhängig davon, ob es sich um das Dekret Nr. 2007-1873 in seiner ursprünglichen oder in geänderter Fassung handelt. Folglich wird es Sache des vorlegenden Gerichts sein, das in zeitlicher Hinsicht anwendbare nationale Recht zu bestimmen.

 Zur Auslegung der Richtlinie 1999/37

21      Ob eine nationale Vorschrift, die vorschreibt, dass der Vermerk „Vorführwagen“ in der Zulassungsbescheinigung solcher Fahrzeuge steht, und deren Anwendung in Verbindung mit anderen nationalen Vorschriften zur Folge hat, dass nur für Fahrzeuge mit einer Zulassungsbescheinigung, die ihre Eigenschaft als Vorführwagen ausweist, ein Umweltbonus gewährt werden kann, mit dem Unionsrecht vereinbar ist, ist zunächst im Licht der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aus der Richtlinie 1999/37 zu prüfen.

22      Nach ständiger Rechtsprechung ist nämlich jede nationale Regelung in einem Bereich, der auf Unionsebene abschließend harmonisiert wurde, anhand der fraglichen Harmonisierungsmaßnahme und nicht anhand des Primärrechts zu beurteilen (Urteile vom 11. Dezember 2003, Deutscher Apothekerverband, C‑322/01, Slg. 2003, I‑14887, Randnr. 64, sowie vom 16. Dezember 2008, Gysbrechts und Santurel Inter, C‑205/07, Slg. 2008, I‑9947, Randnr. 33).

23      Im vorliegenden Fall steht jedoch fest, dass durch die Richtlinie 1999/37 keine abschließende Harmonisierung erfolgt ist. Wie Punkt II.7 des Anhangs I dieser Richtlinie ausdrücklich vorsieht, ermächtigt sie die Mitgliedstaaten, in Teil I der Zulassungsbescheinigung zusätzliche Informationen neben jenen aufzunehmen, die darin nach Anhang I stehen müssen.

24      Somit steht die Richtlinie 1999/37 nach Punkt II.7 nationalen Bestimmungen nicht entgegen, die in Teil I der Zulassungsbescheinigung zusätzliche Informationen neben den zwingenden aufnehmen, vorausgesetzt, diese Bestimmungen verstoßen nicht gegen die Vorschriften des AEU-Vertrags.

25      Es muss daher geprüft werden, ob die Art. 34 AEUV und 36 AEUV nationalen Regeln wie jenen des Ausgangsverfahrens entgegenstehen.

 Zur Auslegung der Art. 34 AEUV und 36 AEUV

26      Nach ständiger Rechtsprechung erfasst das in Art. 34 AEUV aufgestellte Verbot von Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen jede Maßnahme der Mitgliedstaaten, die geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell zu behindern (vgl. u. a. Urteile vom 16. November 2000, Kommission/Belgien, C‑217/99, Slg. 2000, I‑10251, Randnr. 16; vom 26. Oktober 2006, Kommission/Griechenland, C‑65/05, Slg. 2006, I‑10341, Randnr. 27; vom 15. März 2007, Kommission/Finnland, C‑54/05, Slg. 2007, I‑2473, Randnr. 30, und vom 24. April 2008, Kommission/Luxemburg, C‑286/07, Slg. 2008, I‑63, Randnr. 27). So stellt bereits die Tatsache allein, dass er davon abgehalten wird, die fraglichen Erzeugnisse in dem betreffenden Mitgliedstaat in den Verkehr zu bringen oder zu vertreiben, für den Importeur eine Behinderung des freien Warenverkehrs dar (Urteil Kommission/Luxemburg, Randnr. 27).

27      Außerdem sind als „Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen“ im Sinne des Art. 34 AEUV diejenigen Maßnahmen eines Mitgliedstaats anzusehen, mit denen bezweckt oder bewirkt wird, Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten weniger günstig zu behandeln, sowie Hemmnisse für den freien Warenverkehr, die sich in Ermangelung einer Harmonisierung der Rechtsvorschriften daraus ergeben, dass Waren aus anderen Mitgliedstaaten, die dort rechtmäßig hergestellt und/oder in den Verkehr gebracht worden sind, bestimmten Vorschriften entsprechen müssen, selbst dann, wenn diese Vorschriften unterschiedslos für alle Erzeugnisse gelten (vgl. in diesem Sinne Urteil Deutscher Apothekerverband, Randnr. 67).

28      Im Ausgangsverfahren steht fest, dass nicht alle Mitgliedstaaten vorschreiben, dass die Zulassungsbescheinigungen von Vorführwagen den spezifischen Vermerk „Vorführwagen“ enthalten. Wenn die aus den Mitgliedstaaten eingeführten Vorführwagen, obwohl sie die in der nationalen französischen Regelung festgelegten Voraussetzungen für die Gewährung des Umweltbonus, d. h. die Voraussetzungen hinsichtlich des Alters und des Zustands des Fahrzeugs sowie seiner CO2-Emissionswerte, erfüllen, diesen Bonus dennoch nicht erlangen können, weil dieser spezifische Vermerk in ihrer Zulassungsbescheinigung fehlt, ist davon auszugehen, dass dieser Vermerk eine Voraussetzung für die Gewährung des Umweltbonus darstellt, die geeignet ist, bestimmte in Frankreich ansässige Betroffene davon abzuhalten, in diesen Mitgliedstaat Vorführwagen einzuführen, die zuvor in anderen Mitgliedstaaten zugelassen wurden (vgl. entsprechend Urteile vom 20. September 2007, Kommission/Niederlande, C‑297/05, Slg. 2007, I‑7467, Randnr. 73, und vom 5. Juni 2008, Kommission/Polen, C‑170/07, Slg. 2008, I–87, Randnr. 44).

29      Auch wenn die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung hinsichtlich sämtlicher Vorführwagen, und zwar unabhängig von ihrer Herkunft, die Vorlage einer Zulassungsbescheinigung mit dem Vermerk „Vorführwagen“ für die Gewährung eines Umweltbonus vorschreibt, wirkt sich dieses Erfordernis auf die Fahrzeuge im vorliegenden Fall unterschiedlich aus, je nachdem, ob der Mitgliedstaat, aus dem sie stammen, einen solchen Vermerk in den Zulassungsbescheinigungen vorsieht oder nicht (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Luxemburg, Randnr. 28).

30      Auch wenn nämlich die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung nicht bezweckt, Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten weniger günstig zu behandeln, was vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist, kann der Umstand, dass der Vermerk „Vorführwagen“ in der Zulassungsbescheinigung der Vorführwagen stehen muss, damit ein Anspruch auf den Umweltbonus besteht, das Verhalten der Käufer beeinflussen und folglich Auswirkungen auf den Zugang dieser Fahrzeuge zum Markt dieses Mitgliedstaats haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Februar 2009, Kommission/Italien, C‑110/05, Slg. 2009, I‑519, Randnr. 56).

31      Das Erfordernis, dass die Zulassungsbescheinigungen eingeführter Vorführwagen zur Gewährung des betreffenden Umweltbonus mit einem solchen Vermerk versehen sein müssen, stellt daher eine durch Art. 34 AEUV verbotene Beschränkung des freien Warenverkehrs dar.

32      Allerdings kann nach ständiger Rechtsprechung eine nationale Regelung, die eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen darstellt, durch einen der in Art. 36 AEUV genannten Gründe des Allgemeininteresses oder durch zwingende Erfordernisse gerechtfertigt sein. In beiden Fällen muss die nationale Bestimmung geeignet sein, die Erreichung des verfolgten Ziels zu gewährleisten, und darf nicht über das hinausgehen, was dazu erforderlich ist (vgl. u. a. Urteile Kommission/Niederlande, Randnr. 75, Kommission/Polen, Randnr. 46, und vom 9. Dezember 2010, Humanplasma, C‑421/09, Slg. 2010, I‑0000, Randnr. 34).

33      Nach Auffassung der französischen Regierung ist die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Bestimmung durch die Ziele des Umweltschutzes und der Betrugsbekämpfung gerechtfertigt. Durch diese Bestimmung möchte die Französische Republik insbesondere den Erwerb von schadstoffarmen Kraftfahrzeugen fördern; da von Vorführwagen angenommen wird, dass sie nicht oder sehr wenig benutzt werden, kann der Umweltbonus auch für den Erwerb solcher Fahrzeuge gezahlt werden. Im Gegensatz zu neuen Kraftfahrzeugen ist jedoch bei Vorführwagen die Erstzulassung bereits erfolgt. Daher hat der Erwerber eines solchen Fahrzeugs eine Zulassungsbescheinigung mit dem Vermerk „Vorführwagen“ vorzulegen, um nachzuweisen, dass es sich nicht um einen Gebrauchtwagen, sondern um ein zu Vorführzwecken verwendetes Fahrzeug handelt.

34      Nach ständiger Rechtsprechung können die Ziele des Umweltschutzes und der Betrugsbekämpfung nationale Maßnahmen rechtfertigen, die geeignet sind, den innergemeinschaftlichen Handel zu behindern, sofern diese Maßnahmen in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Ziel stehen (vgl. u. a. Urteile vom 10. April 2008, Kommission/Portugal, C‑265/06, Slg. 2008, I‑2245, Randnr. 38; Kommission/Luxemburg, Randnr. 38, sowie vom 4. Juni 2009, Mickelsson und Roos, C–142/05, Slg. I‑4273, Randnr. 32).

35      Offensichtlich erleichtert zwar der Vermerk „Vorführwagen“ in den Zulassungsbescheinigungen solcher eingeführten Fahrzeuge die Erkennung von Vorführwagen, für die somit der Umweltbonus gewährt werden kann, und ist infolgedessen geeignet, die Ziele des Umweltschutzes und der Betrugsbekämpfung zu erreichen; doch ist zu prüfen, ob er zur Erreichung dieser Ziele erforderlich ist und es dafür keine anderen, weniger einschneidenden Maßnahmen gibt.

36      Im Ausgangsverfahren ist die behauptete Notwendigkeit der betreffenden Maßnahme nicht nachgewiesen, da die französische Regierung in ihren schriftlichen Erklärungen und in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, dass der Umweltbonus für einen in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Vorführwagen bei Vorlage einer für diese Fahrzeugkategorie spezifischen Bescheinigung oder aufgrund jedes sonstigen Nachweises, dass dieses Fahrzeug dieselben Voraussetzungen erfülle, wie sie für inländische Vorführwagen vorgesehen seien, gewährt werden könne.

37      Somit ist die Forderung, dass der Vermerk „Vorführwagen“ in der Zulassungsbescheinigung eines solchen Fahrzeuges steht, nur eine von mehreren Maßnahmen, die den zuständigen Behörden zur Verfügung stehen, um Betrug zu bekämpfen und die Umwelt zu schützen.

38      Infolgedessen geht diese Maßnahme zu weit und steht somit außer Verhältnis zu den verfolgten Zielen.

39      Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass die Art. 34 AEUV und 36 AEUV einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegenstehen, die für die Gewährung des Umweltbonus bei der Zulassung von eingeführten Vorführwagen in diesem Mitgliedstaat verlangt, dass die Erstzulassungsbescheinigung solcher Fahrzeuge mit dem Vermerk „Vorführwagen“ versehen ist.

 Kosten

40      Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) für Recht erkannt:

Die Art. 34 AEUV und 36 AEUV stehen einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegen, die für die Gewährung der Förderung mit der Bezeichnung „Umweltbonus – Grenelle der Umwelt“ bei der Zulassung von eingeführten Vorführwagen in diesem Mitgliedstaat verlangt, dass die Erstzulassungsbescheinigung solcher Fahrzeuge mit dem Vermerk „Vorführwagen“ versehen ist.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Französisch.