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Rechtsmittel, eingelegt am 5. Dezember 2018 von der Republik Zypern gegen das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 25. September 2018 in der Rechtssache T-384/17, Zypern/EUIPO

(Rechtssache C-767/18 P)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Republik Zypern (Prozessbevollmächtigte: S. Malynicz QC, S. Baran, Barrister, und V. Marsland, Solicitor)

Andere Parteien des Verfahrens: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum, M. J. Dairies EOOD

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-384/17, Republik Zypern/EUIPO, EU:T:2018:593, zuzulassen und dem Aufhebungsantrag stattzugeben;

dem Amt und der Streithelferin ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Rechtsmittelführerin aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Das Gericht habe unzutreffend festgestellt, dass die Beschwerdekammer die Feststellungen aus seinen früheren Urteilen HELLIM, XAΛΛOYMI und HALLOUMI auf die vorliegende Rechtssache habe übertragen dürfen. In jenen Rechtssachen sei es nicht um Gewährleistungsmarken, sondern um andere Arten von Marken gegangen, nämlich Kollektivmarken bzw. gewöhnliche Unionsmarken. Die wesentliche Funktion solcher Marken bestehe darin, als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Waren (im Fall einer Kollektivmarke eine Vielzahl von Händlern, die durch die Mitgliedschaft in einer Vereinigung miteinander verbunden seien) zu dienen. Gewährleistungsmarken hätten im Gegensatz hierzu nicht die wesentliche Funktion eines Herkunftshinweises, sondern die Funktion der Unterscheidung einer Warenklasse, nämlich der Waren, für die gewährleistet sei, dass sie tatsächlich mit den Vorschriften für den erlaubten Gebrauch der Gewährleistungsmarke HALLOUMI übereinstimmten und hierfür genehmigt worden seien. Zudem hätten sich die maßgeblichen Verkehrskreise in den genannten früheren Urteilen des Gerichts von denen in der vorliegenden Rechtssache unterschieden.

Das Gericht habe zu Unrecht festgestellt, dass einer älteren nationale Marke – vorliegend der nationalen Gewährleistungsmarke – gänzlich die Unterscheidungskraft zur Unterscheidung von Waren, für die die Gewährleistung bestehe, und solchen, für die sie nicht bestehe, fehle und dass die Marke beschreibend sei. Es habe damit zu Unrecht den nationalen Schutz der nationalen Marke untergraben und die Gültigkeit der betreffenden Marke im Widerspruchsverfahren beim EUIPO in Frage gestellt.

Das Gericht habe einen Fehler beim Vergleich der Marken und der Beurteilung der Verwechslungsgefahr begangen. Es sei diese Fragen fälschlicherweise so angegangen, als ob es sich bei der älteren Marke um eine herkunftshinweisende Marke statt um eine Gewährleistungsmarke gehandelt hätte. Es habe der älteren Marke keine Unterscheidungskraft als Gewährleistungsmarke zuerkannt, d. h. zur Unterscheidung von Waren, die tatsächlich die Standards der Gewährleistungsmarke einhielten und tatsächlich von Erzeugern hergestellt worden seien, die die Zustimmung des Inhabers der Gewährleistungsmarke hätten. Auch habe das Gericht nicht berücksichtigt, wie Gewährleistungsmarken üblicherweise benutzt würden (d. h. ausnahmslos zusammen mit unterscheidungskräftigen Namen, Logos oder Marken). Es habe den Sinn und die Bedeutung der streitigen Unionsmarke nicht berücksichtigt. Insbesondere habe es nicht geprüft, ob der Bestandteil „HALLOUMI“ in der jüngeren Marke eine selbständige Unterscheidungskraft als Zeichen habe, das entgegen den Tatsachen darauf hinweise, dass für die von der streitigen Unionsmarke erfassten Waren eine Gewährleistung bestehe.

Das Gericht habe nationale Vorschriften und nationale Rechtsprechung zur Tragweite und Wirkung nationaler Gewährleistungsmarken nicht berücksichtigt. Die Voraussetzungen und Modalitäten der Gesetze der Mitgliedstaaten zu Gewährleistungsmarken seien unter den Markenrichtlinien 89/1041 und 2008/952 nicht harmonisiert gewesen, dennoch sehe die Unionsmarkenverordnung vor, dass solche nationalen Marken eine Grundlage für ältere Rechte darstellen könnten, die der Eintragung von Unionsmarken entgegenstünden. Solche Rechte seien, entsprechend den verschiedenen nationalen Rechten gemäß Art. 8 Abs. 4 der Unionsmarkenverordnung (die ebenfalls nicht harmonisiert seien und sich in ihrer Art, Tragweite und Wirkung von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat stark unterschieden), im Licht der nationalen Rechtsprechung und Gesetze zu betrachten.

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1     Erste Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. 1989, L 40, S. 1).

2     Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. 2008, L 299, S. 25).