Language of document : ECLI:EU:C:2013:166

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer)

14. März 2013(*)

„Umwelt – Richtlinie 85/337/EWG – Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten – Genehmigung eines solchen Projekts ohne angemessene Umweltverträglichkeitsprüfung – Ziele der Umweltverträglichkeitsprüfung – Voraussetzungen für einen Entschädigungsanspruch – Einbeziehung des Schutzes Einzelner gegen Vermögensschäden“

In der Rechtssache C‑420/11

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Obersten Gerichtshof (Österreich) mit Entscheidung vom 21. Juli 2011, beim Gerichtshof eingegangen am 10. August 2011, in dem Verfahren

Jutta Leth

gegen

Republik Österreich,

Land Niederösterreich

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten L. Bay Larsen (Berichterstatter), der Richter J. Malenovský, U. Lõhmus und M. Safjan sowie der Richterin A. Prechal,

Generalanwältin: J. Kokott,

Kanzler: V. Tourrès, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 17. Oktober 2012,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        von Frau Leth, vertreten durch Rechtsanwalt W. Proksch,

–        der Republik Österreich, vertreten durch C. Pesendorfer und P. Cede als Bevollmächtigte,

–        des Landes Niederösterreich, vertreten durch Rechtsanwalt C. Lind,

–        der tschechischen Regierung, vertreten durch D. Hadroušek und M. Smolek als Bevollmächtigte,

–        von Irland, vertreten durch D. O’Hagan als Bevollmächtigten im Beistand von E. Fitzsimons, SC,

–        der griechischen Regierung, vertreten durch G. Karipsiades als Bevollmächtigten,

–        der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von S. Varone, avvocato dello Stato,

–        der lettischen Regierung, vertreten durch I. Kalniņš und A. Nikolajeva als Bevollmächtigte,

–        der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch J. Beeko und L. Seeboruth als Bevollmächtigte im Beistand von E. Dixon, Barrister,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch P. Oliver und G. Wilms als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 8. November 2012

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung des Art. 3 der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 175, S. 40) in der durch die Richtlinien 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 (ABl. L 73, S. 5) und 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 (ABl. L 156, S. 17) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 85/337).

2        Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Frau Leth einerseits und der Republik Österreich und dem Land Niederösterreich andererseits wegen einer Klage von Frau Leth auf Ersatz des Vermögensschadens, der ihr durch die Minderung des Werts ihres zu Wohnzwecken genutzten Hauses nach der Erweiterung des Flughafens Wien‑Schwechat (Österreich) entstanden sei, zum einen und auf Feststellung der Haftung der Beklagten des Ausgangsverfahrens für zukünftige Schäden zum anderen.

 Rechtlicher Rahmen

 Unionsrecht

 Richtlinie 85/337

3        In den Erwägungsgründen 1, 3, 5, 6 und 11 der Richtlinie 85/337 heißt es:

„In den Aktionsprogrammen der Europäischen Gemeinschaften für den Umweltschutz … wurde betont, dass die beste Umweltpolitik darin besteht, Umweltbelastungen von vornherein zu vermeiden, statt sie erst nachträglich in ihren Auswirkungen zu bekämpfen. In ihnen wurde bekräftigt, dass bei allen technischen Planungs- und Entscheidungsprozessen die Auswirkungen auf die Umwelt so früh wie möglich berücksichtigt werden müssen. Zu diesem Zweck wurde die Einführung von Verfahren zur Abschätzung dieser Auswirkungen vorgesehen.

Es erscheint ferner erforderlich, eines der Ziele der Gemeinschaft im Bereich des Schutzes der Umwelt und der Lebensqualität zu verwirklichen.

Zur Ergänzung und Koordinierung der Genehmigungsverfahren für öffentliche und private Projekte, die möglicherweise erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben, sollten allgemeine Grundsätze für Umweltverträglichkeitsprüfungen aufgestellt werden.

Die Genehmigung für öffentliche und private Projekte, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, sollte erst nach vorheriger Beurteilung der möglichen erheblichen Umweltauswirkungen dieser Projekte erteilt werden. Diese Beurteilung hat von Seiten des Projektträgers anhand sachgerechter Angaben zu erfolgen, die gegebenenfalls von den Behörden und der Öffentlichkeit ergänzt werden können, die möglicherweise von dem Projekt betroffen sind.

Die Umweltauswirkungen eines Projekts müssen mit Rücksicht auf folgende Bestrebungen beurteilt werden: die menschliche Gesundheit zu schützen, durch eine Verbesserung der Umweltbedingungen zur Lebensqualität beizutragen, für die Erhaltung der Artenvielfalt zu sorgen und die Reproduktionsfähigkeit des Ökosystems als Grundlage allen Lebens zu erhalten.“

4        Art. 1 der Richtlinie 85/337 sieht vor:

„(1)      Gegenstand dieser Richtlinie ist die Umweltverträglichkeitsprüfung bei öffentlichen und privaten Projekten, die möglicherweise erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben.

(2)      Im Sinne dieser Richtlinie sind:

Projekt:

–        die Errichtung von baulichen oder sonstigen Anlagen,

–        sonstige Eingriffe in Natur und Landschaft einschließlich derjenigen zum Abbau von Bodenschätzen;

…“

5        Art. 2 Abs. 1 derselben Richtlinie bestimmt:

„Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit vor Erteilung der Genehmigung die Projekte, bei denen unter anderem aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, einer Genehmigungspflicht unterworfen und einer Prüfung in Bezug auf ihre Auswirkungen unterzogen werden. Diese Projekte sind in Artikel 4 definiert.“

6        Art. 3 dieser Richtlinie bestimmt:

„Die Umweltverträglichkeitsprüfung identifiziert, beschreibt und bewertet in geeigneter Weise nach Maßgabe eines jeden Einzelfalls gemäß den Artikeln 4 bis 11 die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen eines Projekts auf folgende Faktoren:

–        Mensch, Fauna und Flora,

–        Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,

–        Sachgüter und kulturelles Erbe,

–        die Wechselwirkung zwischen den unter dem ersten, dem zweiten und dem dritten Gedankenstrich genannten Faktoren.“

7        Art. 4 Abs. 1 bis 3 der Richtlinie 85/337 sieht vor:

,,(1) Projekte des Anhangs I werden vorbehaltlich des Artikels 2 Absatz 3 einer Prüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10 unterzogen.

(2)      Bei Projekten des Anhangs II bestimmen die Mitgliedstaaten vorbehaltlich des Artikels 2 Absatz 3 anhand

a)      einer Einzelfalluntersuchung

oder

b)      der von den Mitgliedstaaten festgelegten Schwellenwerte bzw. Kriterien,

ob das Projekt einer Prüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10 unterzogen werden muss.

Die Mitgliedstaaten können entscheiden, beide unter den Buchstaben a) und b) genannten Verfahren anzuwenden.

(3)      Bei der Einzelfalluntersuchung oder der Festlegung von Schwellenwerten bzw. Kriterien im Sinne des Absatzes 2 sind die relevanten Auswahlkriterien des Anhangs III zu berücksichtigen.“

8        In Art. 5 Abs. 1 und 3 derselben Richtlinie heißt es:

„(1)      Bei Projekten, die nach Artikel 4 einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10 unterzogen werden müssen, ergreifen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Projektträger die in Anhang IV genannten Angaben in geeigneter Form vorlegt …

(3)      Die vom Projektträger gemäß Absatz 1 vorzulegenden Angaben umfassen mindestens Folgendes:

–        die notwendigen Angaben zur Feststellung und Beurteilung der Hauptauswirkungen, die das Projekt voraussichtlich auf die Umwelt haben wird;

…“

9        Zu den Projekten nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 85/337 gehören gemäß Anhang I Nr. 7 Buchst. a und Nr. 22 der „Bau von Eisenbahn‑Fernverkehrsstrecken sowie von Flugplätzen … mit einer Start- und Landebahngrundlänge von 2 100 m und mehr“ und „[j]ede Änderung oder Erweiterung von Projekten, die in diesem Anhang aufgeführt sind, wenn sie für sich genommen die Schwellenwerte, sofern solche in diesem Anhang festgelegt sind, erreicht“.

10      Gemäß Anhang II Nr. 13 erster Gedankenstrich der Richtlinie 85/337 zählt „[d]ie Änderung oder Erweiterung von bereits genehmigten, durchgeführten oder in der Durchführungsphase befindlichen Projekten des Anhangs I …, die erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt haben können (nicht durch Anhang I erfasste Änderung oder Erweiterung)“, zu den Projekten nach Art. 4 Abs. 2 dieser Richtlinie.

11      In Anhang IV („Angaben gemäß Artikel 5 Absatz 1“) Nrn. 3 bis 5 dieser Richtlinie werden genannt:

„3.      Beschreibung der möglicherweise von dem vorgeschlagenen Projekt erheblich beeinträchtigten Umwelt, wozu insbesondere die Bevölkerung, die Fauna, die Flora, der Boden, das Wasser, die Luft, das Klima, die materiellen Güter einschließlich der architektonisch wertvollen Bauten und der archäologischen Schätze und die Landschaft sowie die Wechselwirkung zwischen den genannten Faktoren gehören.

4.      Beschreibung … der möglichen erheblichen Auswirkungen des vorgeschlagenen Projekts auf die Umwelt infolge

–        des Vorhandenseins der Projektanlagen,

–        der Nutzung der natürlichen Ressourcen,

–        der Emission von Schadstoffen, der Verursachung von Belästigungen und der Beseitigung von Abfällen

und Hinweis des Projektträgers auf die zur Vorausschätzung der Umweltauswirkungen angewandten Methoden.

5.      Beschreibung der Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt vermieden, verringert und soweit möglich ausgeglichen werden sollen.“

 Österreichisches Recht

12      Die Richtlinie 85/337 wurde durch das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 1993 (im Folgenden: UVP‑G 1993) in österreichisches Recht umgesetzt; das UVP‑G war vom 1. Juli 1994 bis zum Inkrafttreten des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 am 11. August 2000 in Kraft, mit dem die Richtlinie 97/11 umgesetzt werden sollte.

 Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen

13      Frau Leth, die Klägerin des Ausgangsverfahrens, ist seit 1997 Eigentümerin einer Liegenschaft in der Sicherheitszone des Flughafens Wien‑Schwechat. Sie wohnt in dem auf der Liegenschaft errichteten Haus.

14      Seit dem Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union am 1. Januar 1995 hatten Organe der Beklagten des Ausgangsverfahrens mehrere Projekte zum Ausbau und zur Erweiterung dieses Flughafens genehmigt und durchgeführt, ohne eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Der Landeshauptmann des Landes Niederösterreich stellte mit Bescheid vom 21. August 2001 ausdrücklich fest, dass für den fortgesetzten Ausbau und bestimmte Erweiterungen des Flughafens Wien‑Schwechat kein Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren notwendig sei.

15      Im Jahr 2009 erhob Frau Leth beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien eine Klage gegen die beiden Beklagten des Ausgangsverfahrens, mit der sie zum einen die Zahlung von 120 000 Euro wegen der Minderung des Werts ihrer Liegenschaft insbesondere durch den Fluglärm und zum anderen die Feststellung der Haftung dieser Beklagten für zukünftige Schäden, einschließlich einer Beeinträchtigung der Gesundheit der Klägerin, wegen der verspäteten und unvollständigen Umsetzung der Richtlinien 85/337, 97/11 und 2003/35 und der fehlenden Umweltverträglichkeitsprüfung bei der Erteilung mehrerer Genehmigungen zum Ausbau des Flughafens Wien‑Schwechat begehrte. Die Beklagten beriefen sich auf ein rechtmäßiges und nicht schuldhaftes Handeln ihrer Organe sowie auf Verjährung des geltend gemachten Anspruchs.

16      Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien wies das Klagebegehren insgesamt wegen Verjährung ab. Das Oberlandesgericht Wien bestätigte mit Teilurteil die Abweisung des Zahlungsbegehrens von 120 000 Euro, hob aber das angefochtene Urteil im Umfang des Begehrens auf Feststellung der Haftung der Beklagten für zukünftige Schäden zur neuerlichen Entscheidung über dieses Begehren vor dem erstinstanzlichen Gericht auf. In diesem Zusammenhang stellte das Oberlandesgericht Wien fest, das Begehren auf Zahlung einer Entschädigung von 120 000 Euro betreffe einen reinen Vermögensschaden, der nicht vom Schutzzweck der Bestimmungen des Unionsrechts, insbesondere der einschlägigen Richtlinien, und des nationalen Rechts erfasst sei. Das Begehren auf Feststellung der Haftung für zukünftige Schäden sei nicht verjährt. Beim vorlegenden Gericht wurden danach Revision gegen die Abweisung des Zahlungsbegehrens und ein Rekurs gegen die Zurückverweisung des Begehrens auf Feststellung der Haftung eingelegt.

17      Das vorlegende Gericht ist der Ansicht, die Entscheidung über diese Ansprüche, die jedenfalls nicht zur Gänze verjährt seien, hänge davon ab, ob die im Unionsrecht sowie im nationalen Recht festgelegte Pflicht der zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats, eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorzunehmen, die betroffenen Einzelnen vor reinen Vermögensschäden schützen könne, die durch ein Projekt verursacht worden seien, das einer solchen Prüfung nicht unterzogen worden sei.

18      In diesem Zusammenhang hat der Oberste Gerichtshof beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Ist Art. 3 der Richtlinie 85/337 in der Fassung der Richtlinie 97/11 und der Richtlinie 2003/35 dahin auszulegen, dass

1.      der Begriff „Sachgüter“ nur deren Substanz oder auch deren Wert erfasst;

2.      die Umweltverträglichkeitsprüfung auch dem Schutz des Einzelnen vor dem Eintritt eines Vermögensschadens durch Minderung des Werts seiner Liegenschaft dient?

 Verfahren vor dem Gerichtshof

19      Mit Schreiben vom 21. Dezember 2012 hat die Klägerin des Ausgangsverfahrens die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung beantragt, weil zum einen die Generalanwältin in ihren Schlussanträgen vom 8. November 2012 mit der Prüfung der Frage, ob die Umweltverträglichkeitsprüfung nach Art. 3 der Richtlinie 85/337 die Bewertung der Auswirkungen des fraglichen Projekts auf den Wert von Sachgütern einschließe, eine neue Frage, die das vorlegende Gericht nicht gestellt habe und die von den in Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union bezeichneten Beteiligten nicht erörtert worden sei, aufgeworfen und daher die erste Frage, wie sie das vorlegende Gericht gestellt habe, nicht beantwortet habe. Zum anderen hätten die genannten Beteiligten keine Gelegenheit gehabt, die Folgen dessen zu erörtern, dass die betroffene Öffentlichkeit nicht von den fraglichen Projekten informiert worden sei und demnach nicht an den Entscheidungsprozessen habe teilnehmen können.

20      Es ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof gemäß Art. 83 seiner Verfahrensordnung jederzeit nach Anhörung des Generalanwalts die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens beschließen kann, insbesondere wenn er sich für unzureichend unterrichtet hält oder wenn ein zwischen den Parteien oder den in Art. 23 der Satzung bezeichneten Beteiligten nicht erörtertes Vorbringen entscheidungserheblich ist.

21      Der Gerichtshof ist im vorliegenden Fall der Meinung, dass das Vorabentscheidungsersuchen nicht im Hinblick auf ein Vorbringen geprüft werden muss, das vor ihm nicht erörtert worden ist, und hält sich für eine Antwort auf das Vorabentscheidungsersuchen für hinreichend unterrichtet.

22      Der Antrag der Klägerin des Ausgangsverfahrens, erneut in die mündliche Verhandlung einzutreten, oder, hilfsweise, eine weitere Stellungnahme zuzulassen, ist somit zurückzuweisen.

 Zu den Vorlagefragen

23      Mit seinen Fragen möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 3 der Richtlinie 85/337 dahin auszulegen ist, dass zum einen die Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Artikel die Bewertung der Auswirkungen des fraglichen Projekts auf den Wert von Sachgütern einschließt und dass zum anderen der Umstand, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung unter Missachtung der Anforderungen dieser Richtlinie unterlassen wurde, einem Einzelnen einen Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens verleiht, der durch die Minderung des Werts seiner Liegenschaft als Folge der Auswirkungen des fraglichen Projekts auf die Umwelt entstanden ist.

24      Zum Begriff der „Sachgüter“ im Sinne von Art. 3 der Richtlinie 85/337 ist darauf hinzuweisen, dass aus den Erfordernissen der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts folgt, dass die Begriffe einer Vorschrift des Unionsrechts, die für die Ermittlung ihres Sinns und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Union autonom und einheitlich auszulegen sind, wobei diese Auslegung unter Berücksichtigung des Regelungszusammenhangs und des mit der fraglichen Regelung verfolgten Zwecks zu ermitteln ist (vgl. Urteile vom 19. September 2000, Linster, C‑287/98, Slg. 2000, I‑6917, Randnr. 43, und vom 22. Dezember 2010, Mercredi, C‑497/10 PPU, Slg. 2010, I‑14309, Randnr. 45).

25      Nach Art. 3 der Richtlinie 85/337 sind die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen eines Projekts auf u. a. Mensch und Sachgüter und nach dem vierten Gedankenstrich dieses Artikels auch die Wechselwirkung zwischen diesen beiden Faktoren zu prüfen. Demnach sind insbesondere die Auswirkungen eines Projekts auf die menschliche Nutzung von Sachgütern zu bewerten.

26      Folglich sind bei der Beurteilung von Projekten wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die erhöhten Fluglärm erzeugen können, dessen Auswirkungen auf die menschliche Nutzung von Gebäuden zu untersuchen.

27      Wie aber das Land Niederösterreich und mehrere Regierungen, die beim Gerichtshof schriftliche Erklärungen eingereicht haben, zu Recht erläutert haben, kann eine Ausweitung der Umweltverträglichkeitsprüfung auf den Vermögenswert von Sachgütern nicht aus dem Wortlaut von Art. 3 abgeleitet werden und entspräche auch nicht dem Zweck der Richtlinie 85/337.

28      Aus Art. 1 Abs. 1 und den Erwägungsgründen 1, 3, 5 und 6 der Richtlinie 85/337 geht nämlich hervor, dass Gegenstand dieser Richtlinie die Umweltverträglichkeitsprüfung bei öffentlichen und privaten Projekten ist, um eines der Ziele der Gemeinschaft im Bereich des Schutzes der Umwelt und der Lebensqualität zu verwirklichen. Darauf beziehen sich auch die Angaben, die der Projektträger nach Art. 5 Abs. 1 und Anhang IV dieser Richtlinie vorlegen muss, und die Kriterien für die Entscheidung, ob weniger bedeutsame Projekte, die den in Anhang III angeführten Merkmalen entsprechen, einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfen.

29      Folglich sind nur diejenigen Auswirkungen auf Sachgüter zu berücksichtigen, die ihrer Natur nach auch Folgen für die Umwelt haben können. Somit ist eine nach Art. 3 dieser Richtlinie durchgeführte Umweltverträglichkeitsprüfung nach dieser Bestimmung eine Prüfung, die die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen von Lärm auf den Menschen bei der Nutzung einer Liegenschaft, die von einem Projekt wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden betroffen ist, identifiziert, beschreibt und bewertet.

30      Es ist daher festzustellen, dass die Umweltverträglichkeitsprüfung im Sinne von Art. 3 der Richtlinie 85/337 die Bewertung der Auswirkungen des fraglichen Projekts auf den Wert von Sachgütern nicht einschließt.

31      Diese Feststellung bedeutet jedoch nicht notwendigerweise, dass Art. 3 der Richtlinie 85/337 dahin auszulegen ist, dass die Unterlassung einer Umweltverträglichkeitsprüfung, insbesondere einer Bewertung hinsichtlich der Auswirkungen auf einen oder mehrere der in dieser Bestimmung genannten Faktoren mit Ausnahme der Sachgüter, unter Verletzung der Anforderungen dieser Richtlinie einem Einzelnen keinen Anspruch auf Ersatz eines Vermögensschadens verleiht, der durch Minderung des Werts seiner Sachgüter entstanden ist.

32      Insoweit ist vorab daran zu erinnern, dass der Gerichtshof bereits festgestellt hat, dass sich der Einzelne auf die Pflicht, eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 und Art. 4 der Richtlinie 85/337 durchzuführen, berufen kann (vgl. Urteil vom 7. Januar 2004, Wells, C‑201/02, Slg. 2004, I‑723, Randnr. 61). Diese Richtlinie verleiht den betroffenen Einzelnen somit ein Recht darauf, dass die zuständigen Stellen die Umweltauswirkungen des fraglichen Projekts bewerten und sie dazu anhören.

33      Demnach ist zu prüfen, ob Art. 3 in Verbindung mit Art. 2 der Richtlinie 85/337 in dem Fall, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung unterlassen wurde, Einzelnen einen Anspruch auf Ersatz von Vermögensschäden wie den von Frau Leth geltend gemachten verleihen soll.

34      Aus dem dritten und dem elften Erwägungsgrund der Richtlinie 85/337 ergibt sich insoweit, dass mit ihr eines der Ziele der Union im Bereich des Schutzes der Umwelt und der Lebensqualität verwirklicht werden soll und dass die Umweltauswirkungen eines Projekts mit Rücksicht auf die Bestrebungen beurteilt werden müssen, durch eine Verbesserung der Umweltbedingungen zur Lebensqualität beizutragen.

35      Unter Umständen, unter denen eine Lärmexposition als Folge eines Projekts im Sinne von Art. 4 der Richtlinie 85/337 erhebliche Auswirkungen auf den Menschen insoweit hat, als sich ein von diesem Lärm betroffenes Haus, das zu Wohnzwecken genutzt wird, hierdurch für seine Funktion weniger eignet und als die Umweltbedingungen des Menschen, seine Lebensqualität und möglicherweise seine Gesundheit betroffen sind, kann eine Minderung des Vermögenswerts dieses Hauses nämlich eine unmittelbare wirtschaftliche Folge solcher Auswirkungen auf die Umwelt sein, was im Einzelfall zu prüfen ist.

36      Daraus ist daher zu schließen, dass die Verhütung von Vermögensschäden vom Schutzzweck der Richtlinie 85/337 umfasst ist, soweit diese Schäden unmittelbare wirtschaftliche Folgen von Auswirkungen eines öffentlichen oder privaten Projekts auf die Umwelt sind. Solche wirtschaftlichen Schäden sind die unmittelbaren Folgen derartiger Auswirkungen und somit von wirtschaftlichen Schäden zu unterscheiden, die ihren Ursprung nicht unmittelbar in Umweltauswirkungen haben und mithin vom Schutzzweck dieser Richtlinie nicht erfasst sind, wie u. a. bestimmte Wettbewerbsnachteile.

37      Was den Anspruch auf Ersatz solcher Vermögensschäden angeht, sind die Mitgliedstaaten nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs aufgrund des in Art. 4 Abs. 3 EUV vorgesehenen Grundsatzes der loyalen Zusammenarbeit verpflichtet, die rechtswidrigen Folgen eines Verstoßes gegen das Unionsrecht zu beheben. Der Gerichtshof hat dazu bereits festgestellt, dass es zum Ausgleich einer unterlassenen Umweltverträglichkeitsprüfung im Sinne vom Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 85/337 Sache des nationalen Gerichts ist, festzustellen, ob nach nationalem Recht die Möglichkeit besteht, eine bereits erteilte Genehmigung zurückzunehmen oder auszusetzen, um dieses Projekt einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß den Anforderungen der Richtlinie 85/337 zu unterziehen, oder aber alternativ die Möglichkeit für den Einzelnen, wenn er dem zustimmt, Ersatz aller ihm entstandenen Schäden zu verlangen (vgl. Urteil Wells, Randnrn. 66 bis 69).

38      Nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten sind die geltenden Verfahrensmodalitäten Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung eines jeden Mitgliedstaats, sie dürfen jedoch nicht ungünstiger sein als diejenigen, die gleichartige Sachverhalte innerstaatlicher Art regeln (Äquivalenzgrundsatz), und die Ausübung der von der Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (vgl. Urteil Wells, Randnr. 67).

39      Der Mitgliedstaat hat somit die Folgen des entstandenen Schadens im Rahmen des nationalen Haftungsrechts zu beheben, wobei die im nationalen Schadensersatzrecht festgelegten Voraussetzungen die Einhaltung des Äquivalenzgrundsatzes und des Effektivitätsgrundsatzes, die in der vorstehenden Randnummer genannt wurden, sicherstellen (vgl. Urteil vom 5. März 1996, Brasserie du pêcheur und Factortame, C‑46/93 und C‑48/93, Slg. 1996, I‑1029, Randnr. 67).

40      Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass das Unionsrecht Einzelnen für Schäden, die durch Verstöße gegen das Unionsrecht entstehen, unter bestimmten Bedingungen einen Ersatzanspruch verleiht. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs wohnt der Grundsatz der Haftung des Staates für Schäden, die dem Einzelnen durch dem Staat zuzurechnende Verstöße gegen das Unionsrecht entstehen, dem System der Verträge inne, auf denen die Union beruht (vgl. Urteil vom 25. November 2010, Fuß, C‑429/09, Slg. 2010, I‑12167, Randnr. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

41      Hierzu hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass die Geschädigten einen Entschädigungsanspruch haben, wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind: Die unionsrechtliche Norm, gegen die verstoßen worden ist, bezweckt die Verleihung von Rechten an die Geschädigten, der Verstoß gegen diese Norm ist hinreichend qualifiziert, und zwischen diesem Verstoß und dem den Geschädigten entstandenen Schaden besteht ein unmittelbarer Kausalzusammenhang (vgl. Urteile Fuß, Randnr. 47, sowie vom 9. Dezember 2010, Combinatie Spijker Infrabouw‑De Jonge Konstruktie u. a., C‑568/08, Slg. 2010, I‑12655, Randnr. 87 und die dort angeführte Rechtsprechung).

42      Diese drei Voraussetzungen sind erforderlich und ausreichend, um für den Einzelnen einen unmittelbar auf das Unionsrecht gestützten Entschädigungsanspruch zu begründen, ohne dass es deswegen ausgeschlossen wäre, dass die Haftung des Staates auf der Grundlage des nationalen Rechts unter weniger einschränkenden Voraussetzungen ausgelöst werden kann (vgl. Urteil Brasserie du pêcheur und Factortame, Randnr. 66).

43      Die unmittelbar auf dem Unionsrecht beruhende konkrete Anwendung der Voraussetzungen für die Haftung der Mitgliedstaaten für Schäden, die Einzelnen durch Verstöße gegen das Unionsrecht entstanden sind, obliegt entsprechend den vom Gerichtshof hierfür entwickelten Leitlinien grundsätzlich den nationalen Gerichten (vgl. Urteil vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in the FII Group Litigation, C‑446/04, Slg. 2006, I‑11753, Randnr. 210 und die dort angeführte Rechtsprechung).

44      In den Randnrn. 32 und 36 des vorliegenden Urteils wurde insoweit bereits festgestellt, dass die Richtlinie 85/337 den betroffenen Einzelnen einen Anspruch darauf verleiht, dass die zuständigen Stellen des betreffenden Mitgliedstaats die Umweltauswirkungen des fraglichen Projekts bewerten, und dass Vermögensschäden vom Schutzzweck dieser Richtlinie umfasst sind, soweit sie unmittelbare wirtschaftliche Folgen von Auswirkungen eines öffentlichen oder privaten Projekts auf die Umwelt sind.

45      Wie jedoch in Randnr. 41 des vorliegenden Urteils angeführt wurde, stellt neben der Überprüfung, dass der Verstoß gegen die unionsrechtliche Norm hinreichend qualifiziert ist, das Vorliegen eines unmittelbaren Kausalzusammenhangs zwischen dem fraglichen Verstoß und den von den Einzelnen erlittenen Schäden eine unerlässliche Voraussetzung für den Entschädigungsanspruch dar, wobei es ebenfalls dem nationalen Gericht obliegt, entsprechend den vom Gerichtshof entwickelten Leitlinien zu überprüfen, ob dieser Kausalzusammenhang vorliegt.

46      Dabei ist die Natur der verletzten Norm zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall schreibt diese eine Umweltverträglichkeitsprüfung bei einem öffentlichen oder privaten Projekt vor, enthält aber keine materiell‑rechtlichen Vorschriften über eine Abwägung von Umweltauswirkungen mit anderen Faktoren und untersagt auch nicht die Durchführung von Projekten, die nachteilige Umweltauswirkungen haben können. Diese Merkmale deuten darauf hin, dass der Verstoß gegen Art. 3 dieser Richtlinie, nämlich das Unterlassen der nach diesem Artikel vorgeschriebenen Umweltverträglichkeitsprüfung, als solches grundsätzlich nicht die Ursache für die Wertminderung einer Liegenschaft ist.

47      Dementsprechend zeigt sich, dass nach dem Unionsrecht das Unterlassen einer Umweltverträglichkeitsprüfung unter Verletzung der Anforderungen der Richtlinie 85/337 als solches einem Einzelnen grundsätzlich keinen Anspruch auf Ersatz eines reinen Vermögensschadens verleiht, der durch die von Umweltauswirkungen verursachte Minderung des Werts seiner Liegenschaft entstanden ist. Es ist jedoch letztlich Sache des nationalen Gerichts, das allein für die Würdigung des Sachverhalts des bei ihm anhängigen Rechtsstreits zuständig ist, zu prüfen, ob die Anforderungen des Unionsrechts, die für den Entschädigungsanspruch gelten, u. a. das Vorliegen eines unmittelbaren Kausalzusammenhangs zwischen dem behaupteten Verstoß und den erlittenen Schäden, erfüllt sind.

48      Daher ist auf die vorgelegten Fragen zu antworten, dass Art. 3 der Richtlinie 85/337 dahin auszulegen ist, dass die Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Artikel die Bewertung der Auswirkungen des fraglichen Projekts auf den Wert von Sachgütern nicht einschließt. Vermögensschäden sind aber vom Schutzzweck dieser Richtlinie umfasst, soweit sie unmittelbare wirtschaftliche Folgen der Auswirkungen eines öffentlichen oder privaten Projekts auf die Umwelt sind. Nach dem Unionsrecht und unbeschadet weniger einschränkender nationaler Rechtsvorschriften im Bereich der Haftung des Staates verleiht das Unterlassen einer Umweltverträglichkeitsprüfung unter Verletzung der Anforderungen dieser Richtlinie als solches einem Einzelnen grundsätzlich keinen Anspruch auf Ersatz eines reinen Vermögensschadens, der durch die von Umweltauswirkungen des Projekts verursachte Minderung des Werts seiner Liegenschaft entstanden ist. Es ist jedoch Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob die Anforderungen des Unionsrechts, die für den Entschädigungsanspruch gelten, u. a. das Vorliegen eines unmittelbaren Kausalzusammenhangs zwischen dem behaupteten Verstoß und den erlittenen Schäden, erfüllt sind.

 Kosten

49      Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt:

Art. 3 der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten in der durch die Richtlinien 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 und 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Artikel die Bewertung der Auswirkungen des fraglichen Projekts auf den Wert von Sachgütern nicht einschließt. Vermögensschäden sind aber vom Schutzzweck dieser Richtlinie umfasst, soweit sie unmittelbare wirtschaftliche Folgen der Auswirkungen eines öffentlichen oder privaten Projekts auf die Umwelt sind.

Nach dem Unionsrecht und unbeschadet weniger einschränkender nationaler Rechtsvorschriften im Bereich der Haftung des Staates verleiht das Unterlassen einer Umweltverträglichkeitsprüfung unter Verletzung der Anforderungen dieser Richtlinie als solches einem Einzelnen grundsätzlich keinen Anspruch auf Ersatz eines reinen Vermögensschadens, der durch die von Umweltauswirkungen des Projekts verursachte Minderung des Werts seiner Liegenschaft entstanden ist. Es ist jedoch Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob die Anforderungen des Unionsrechts, die für den Entschädigungsanspruch gelten, u. a. das Vorliegen eines unmittelbaren Kausalzusammenhangs zwischen dem behaupteten Verstoß und den erlittenen Schäden, erfüllt sind.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Deutsch.