Language of document : ECLI:EU:T:2018:930

URTEIL DES GERICHTS (Neunte erweiterte Kammer)

13. Dezember 2018(*)(1)

„Wettbewerb – Missbrauch einer beherrschenden Stellung – Slowakischer Markt für Breitbandtelekommunikationsdienste – Zugang von Drittunternehmen zu den Teilnehmeranschlüssen des auf dem Markt etablierten Anbieters – Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 102 AEUV und Art. 54 des EWR-Abkommens festgestellt wird – Einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung – Begriff ‚Missbrauch‘ – Verweigerung des Zugangs – Margenbeschneidung – Berechnung der Margenbeschneidung – Kriterium des ebenso effizienten Wettbewerbers – Verteidigungsrechte – Zurechnung der von der Tochtergesellschaft begangenen Zuwiderhandlung an die Muttergesellschaft – Bestimmender Einfluss der Muttergesellschaft auf die Geschäftspolitik der Tochtergesellschaft – Tatsächliche Ausübung – Beweislast – Berechnung der Geldbuße – Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen von 2006 – Gesonderte, wegen Rückfälligkeit und Anwendung eines Abschreckungsmultiplikators allein gegen die Muttergesellschaft verhängte Geldbuße“

In der Rechtssache T‑827/14

Deutsche Telekom AG mit Sitz in Bonn (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte K. Apel und D. Schroeder,

Klägerin,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch M. Kellerbauer, L. Malferrari, C. Vollrath und L. Wildpanner als Bevollmächtigte,

Beklagte,

unterstützt durch

Slovanet, a.s. mit Sitz in Bratislava (Slowakei), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Tisaj,

Streithelferin,

betreffend eine Klage nach Art. 263 AEUV auf vollständige oder teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses C(2014) 7465 final der Kommission vom 15. Oktober 2014 in einem Verfahren nach Artikel 102 AEUV und Artikel 54 des EWR-Abkommens (Sache AT.39523 – Slovak Telekom) in der durch die Beschlüsse C(2014) 10119 final und C(2015) 2484 final der Kommission vom 16. Dezember 2014 bzw. 17. April 2015 berichtigten Fassung, soweit er die Klägerin betrifft, hilfsweise auf Aufhebung oder Herabsetzung der mit dem Beschluss gegen die Klägerin verhängten Geldbußen,

erlässt

DAS GERICHT (Neunte erweiterte Kammer)

unter Mitwirkung des Richters M. van der Woude in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten, der Richter S. Gervasoni, L. Madise und R. da Silva Passos (Berichterstatter) sowie der Richterin K. Kowalik-Bańczyk,

Kanzler: N. Schall, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 19. April 2018

folgendes

Urteil

I.      Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Die Klägerin, die Deutsche Telekom AG, ist der etablierte Telekommunikationsanbieter in Deutschland und Muttergesellschaft des Konzerns Deutsche Telekom. Sie war seit dem 4. August 2000 und während des gesamten in der vorliegenden Rechtssache relevanten Zeitraums zu 51 % an der Slovak Telekom, a.s., dem etablierten Telekommunikationsanbieter in der Slowakei beteiligt, deren übrige Anteile zu 34 % vom Wirtschaftsministerium der Slowakischen Republik und zu 15 % vom Fonds des nationalen Erbes der Slowakischen Republik (im Folgenden zusammen: slowakischer Staat) gehalten wurden.

2        Am 15. Oktober 2014 erließ die Europäische Kommission den Beschluss C(2014) 7465 final in einem Verfahren nach Artikel 102 AEUV und Artikel 54 des EWR-Abkommens (Sache AT.39523 – Slovak Telekom), der durch die Beschlüsse C(2014) 10119 final und C(2015) 2484 final vom 16. Dezember 2014 bzw. 17. April 2015 berichtigt wurde (im Folgenden: angefochtener Beschluss). Er ist an die Klägerin und an Slovak Telekom gerichtet. Slovak Telekom hat am 26. Dezember 2014 eine eigenständige Klage erhoben, mit der sie ebenfalls die Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses begehrt (Rechtssache T‑851/14).

A.      Technologischer Hintergrund, Sachverhalt und rechtlicher Rahmen des angefochtenen Beschlusses

3        Slovak Telekom ist als indirektes Nachfolgeunternehmen des im Jahr 1992 aufgelösten staatseigenen Post- und Telekommunikationsunternehmens der größte Telekommunikations- und Breitbandanbieter in der Slowakei. Das gesetzliche Monopol, das sie auf dem slowakischen Telekommunikationsmarkt innehatte, endete im Jahr 2000. Slovak Telekom bietet ein breites Spektrum an Daten- und Sprachdiensten an und ist Eigentümerin und Betreiberin von Kupferleitungs- und Glasfasernetzen und eines Mobilfunknetzes. Die Kupferleitungsnetze und das Mobilfunknetz decken fast das gesamte Territorium der Slowakei ab.

4        Der angefochtene Beschluss betrifft wettbewerbswidrige Praktiken auf dem slowakischen Markt für Breitbandinternetdienste. Er zielt im Wesentlichen auf die Bedingungen ab, die Slovak Telekom in der Slowakei von 2005 bis 2010 für den entbündelten Zugang anderer Wirtschaftsteilnehmer zu den kupferbasierten Teilnehmeranschlüssen festlegte.

5        Als Teilnehmeranschluss wird der physische Anschluss mit Doppelader-Metallleitung (auch „Leitung“ genannt) bezeichnet, über den der Netzabschlusspunkt in den Räumlichkeiten des jeweiligen Teilnehmers mit dem Hauptverteiler oder einer entsprechenden Einrichtung im öffentlichen Telefonfestnetz verbunden ist.

6        Der entbündelte Zugang zum Teilnehmeranschluss ermöglicht es den Neueintretenden – in Abgrenzung zu den etablierten Telekommunikationsnetzanbietern üblicherweise als „alternative Anbieter“ bezeichnet –, die bereits bestehende, diesen etablierten Anbietern gehörende Telekommunikationsinfrastruktur zu nutzen, um den Endnutzern verschiedene Dienstleistungen anzubieten, wobei sie in Wettbewerb mit den etablierten Anbietern treten. Zu den verschiedenen Telekommunikationsdienstleistungen, die über den Teilnehmeranschluss an die Endnutzer erbracht werden können, zählt die Breitbanddatenübertragung für einen festen Internetanschluss sowie für Multimediaanwendungen mittels der DSL-Technologie („digital subscriber line“, digitaler Teilnehmeranschluss).

7        Die Entbündelung des Teilnehmeranschlusses wurde auf der Ebene der Europäischen Union insbesondere durch die Verordnung (EG) Nr. 2887/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 über den entbündelten Zugang zum Teilnehmeranschluss (ABl. 2000, L 336, S. 4) und die Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und ‑dienste (ABl. 2002, L 108, S. 33) geregelt. Die Verordnung Nr. 2887/2000 verpflichtete die Betreiber „mit beträchtlicher Marktmacht“, entbündelten Zugang zu ihren Teilnehmeranschlüssen zu gewähren („unbundled local loop“ oder ULL) und ein Standardangebot zu veröffentlichen. Diese Bestimmungen wurden in der Slowakei mit dem Zákon z 3. decembra 2003 č. 610/2003 Z.z. o elektronických komunikáciách, v znení neskorších predpisov (Gesetz Nr. 610/2003 vom 3. Dezember 2003 über die elektronische Kommunikation) in geänderter Fassung umgesetzt, das, mit bestimmten Ausnahmen, am 1. Januar 2004 in Kraft getreten ist.

8        Dieser Regelungsrahmen verpflichtete die Betreiber, denen von der nationalen Regulierungsbehörde eine beträchtliche Marktmacht zugeschrieben wurde (im Allgemeinen die etablierten Anbieter), im Wesentlichen zur Gewährung eines entbündelten Zugangs zu ihren Teilnehmeranschlüssen sowie zu den damit verbundenen Dienstleistungen an alternative Anbieter zu transparenten, fairen und diskriminierungsfreien Bedingungen sowie zur Aufrechterhaltung eines Standardangebots für einen solchen entbündelten Zugang. Die nationale Regulierungsbehörde hatte sicherzustellen, dass durch die Tarifgestaltung für den entbündelten Zugang zum Teilnehmeranschluss auf Basis der Kosten ein fairer und nachhaltiger Wettbewerb gefördert wird. Dazu konnte die nationale Regulierungsbehörde u. a. Änderungen des Standardangebots verlangen.

9        Nach Durchführung einer Marktanalyse erließ die nationale slowakische Regulierungsbehörde für den Telekommunikationssektor (im Folgenden: TUSR) am 8. März 2005 die erstinstanzliche Entscheidung Nr. 205/14/2005, mit der sie Slovak Telekom als Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht auf dem Vorleistungsmarkt für den Zugang zum entbündelten Teilnehmeranschluss im Sinne der Verordnung Nr. 2887/2000 bezeichnete. Die TUSR erlegte Slovak Telekom daraufhin verschiedene Verpflichtungen auf, u. a. die Verpflichtung zur Vorlage eines Standardangebots binnen 60 Tagen. Diese Entscheidung wurde von Slovak Telekom angefochten und am 14. Juni 2005 vom Vorsitzenden der TUSR bestätigt. Nach dieser bestätigenden Entscheidung war Slovak Telekom verpflichtet, allen Anträgen auf Entbündelung ihrer Teilnehmeranschlüsse, die als angemessen und begründet galten, stattzugeben und den Zugang zu gewähren, um es den alternativen Anbietern zu ermöglichen, diese Anschlüsse zu nutzen, um ihre eigene Leistungen auf dem „Endkundenmarkt (‚Massenmarkt‘)“ für Festnetz-Breitbanddienste in der Slowakei anzubieten. Der Beschluss vom 14. Juni 2005 verpflichtete Slovak Telekom auch, alle in Betracht gezogenen Änderungen am Standardangebot für entbündelte Teilnehmeranschlüsse mindestens 45 Tage im Voraus zu veröffentlichen und der TUSR zu übermitteln.

10      Am 12. August 2005 veröffentlichte Slovak Telekom ihr Standardangebot für entbündelte Teilnehmeranschlüsse (im Folgenden: Standardangebot). Dieses Angebot, das bis Ende 2010 neunmal geändert wurde, enthält die vertraglichen und technischen Bedingungen für einen Zugang zu den Teilnehmeranschlüssen von Slovak Telekom. Auf Vorleistungsebene bietet Slovak Telekom Zugang zu Teilnehmeranschlüssen an, der in oder bei einem Hauptverteiler entbündelt ist, bis zu dem der zugangswillige alternative Anbieter sein eigenes Zentralnetz ausgebaut hat.

11      Nach dem angefochtenen Beschluss deckte das Teilnehmeranschlussnetz von Slovak Telekom, das für die Bereitstellung von Breitbanddiensten verwendet werden könnte, in der Zeit von 2005 bis 2010 75,7 % aller slowakischen Haushalte ab, nachdem die betroffenen Anschlüsse von diesem Betreiber entbündelt worden seien. Diese Abdeckung habe sich auf alle Teilnehmeranschlüsse des Metallleitungsnetzes von Slovak Telekom erstreckt, die zur Übertragung eines Breitbandsignals geeignet gewesen seien. In diesem Zeitraum seien allerdings ab dem 18. Dezember 2009 nur wenige Teilnehmeranschlüsse von Slovak Telekom entbündelt und von nur einem alternativen Anbieter im Hinblick auf die Bereitstellung von Breitbanddiensten für Geschäftskunden genutzt worden.

B.      Verfahren vor der Kommission

12      Die Kommission leitete im vorliegenden Fall von Amts wegen eine Untersuchung u. a. der Bedingungen für einen entbündelten Zugang zu den Teilnehmeranschlüssen von Slovak Telekom ein. Im Anschluss an Auskunftsverlangen vom 13. Juni 2008, die an alternative Anbieter gerichtet waren, und an eine unangekündigte Prüfung in den Räumlichkeiten von Slovak Telekom vom 13. bis 15. Januar 2009 beschloss die Kommission am 8. April 2009, gegen diese Gesellschaft ein förmliches Prüfverfahren im Sinne des Art. 2 ihrer Verordnung (EG) Nr. 773/2004 vom 7. April 2004 über die Durchführung von Verfahren auf der Grundlage der Artikel [101 AEUV] und [102 AEUV] durch die Kommission (ABl. 2004, L 123, S. 18) einzuleiten.

13      Die Untersuchung wurde in Form von zusätzlichen Auskunftsverlangen an alternative Anbieter und an die TUSR sowie einer angekündigten Prüfung am 13. und 14. Juli 2009 in den Räumlichkeiten von Slovak Telekom fortgesetzt.

14      Slovak Telekom gab in mehreren zwischen dem 11. August 2009 und dem 31. August 2010 an die Kommission gerichteten schriftlichen Sachvorträgen an, dass aus ihrer Sicht keine Grundlage für die Annahme bestehe, dass sie vorliegend gegen Art. 102 AEUV verstoßen habe.

15      Im Rahmen der Untersuchung lehnte Slovak Telekom die Vorlage von Informationen zum Zeitraum vor dem 1. Mai 2004, dem Datum des Beitritts der Slowakischen Republik zur Union, ab. Sie erhob beim Gericht Klage auf Nichtigerklärung zum einen der Entscheidung C(2009) 6840 der Kommission vom 3. September 2009 in einem Verfahren nach Artikel 18 Absatz 3 und Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln [101 AEUV] und [102 AEUV] niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1) und zum anderen der Entscheidung C(2010) 902 der Kommission vom 8. Februar 2010 in einem Verfahren nach Artikel 18 Absatz 3 und Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1/2003. Mit Urteil vom 22. März 2012, Slovak Telekom/Kommission (T‑458/09 und T‑171/10, EU:T:2012:145), hat das Gericht die gegen diese Entscheidungen erhobenen Klagen abgewiesen.

16      Am 13. Dezember 2010 beschloss die Kommission nach Auskunftsverlangen an die Klägerin, gegen diese ein förmliches Prüfverfahren im Sinne von Art. 2 der Verordnung Nr. 773/2004 einzuleiten.

17      Am 7. Mai 2012 richtete die Kommission eine Mitteilung der Beschwerdepunkte an Slovak Telekom. Diese Mitteilung der Beschwerdepunkte wurde am Folgetag der Klägerin übersandt. In dieser Mitteilung der Beschwerdepunkte legte die Kommission ihren vorläufigen Standpunkt dar, dass sich Slovak Telekom mutmaßlich eines Verstoßes gegen Art. 102 AEUV schuldig gemacht habe, indem sie die Margen ihrer Wettbewerber beim entbündelten Zugang zu ihren Teilnehmeranschlüssen sowie auf den regionalen und nationalen Vorleistungsmärkten für Breitbandzugangsdienste beschnitten und den alternativen Anbietern den Zugang zu bestimmten Vorleistungen verweigert habe. Außerdem vertrat sie die vorläufige Auffassung, dass die Klägerin, weil sie im relevanten Zeitraum Muttergesellschaft von Slovak Telekom gewesen sei, für diese Zuwiderhandlung hafte.

18      Nach Einsicht der Akten erwiderten Slovak Telekom und die Klägerin jeweils am 5. September 2012 auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte. Am 6. und 7. November 2012 wurde daraufhin eine mündliche Anhörung durchgeführt.

19      Am 21. Juni 2013 legte Slovak Telekom der Kommission ein Angebot mit Verpflichtungszusagen zur Entkräftung der Einwendungen der Kommission aus wettbewerbsrechtlicher Sicht vor und bat diese, anstelle eines Verbotsbeschlusses einen Beschluss über Verpflichtungszusagen im Sinne des Art. 9 der Verordnung Nr. 1/2003 zu erlassen. Die Kommission erachtete diese Verpflichtungszusagen jedoch als unzureichend und beschloss deshalb, das Verfahren fortzusetzen.

20      Die Kommission richtete an Slovak Telekom am 6. Dezember 2013 und an die Klägerin am 10. Januar 2014 ein Sachverhaltsschreiben, um ihnen Gelegenheit zu geben, Stellung zu zusätzlichen Beweismitteln zu nehmen, die die Kommission nach Übermittlung der Mitteilung der Beschwerdepunkte erhalten habe. Die Kommission gab an, dass diese Beweismittel, zu denen Slovak Telekom und die Klägerin Zugang gehabt hätten, für einen möglichen endgültigen Beschluss verwendet werden könnten.

21      Slovak Telekom und die Klägerin erwiderten am 21. Februar bzw. am 6. März 2014 auf das Sachverhaltsschreiben.

22      Die Kommission informierte bei Besprechungen mit Slovak Telekom (16. September 2014) und mit der Klägerin (29. September 2014) darüber, dass der Erlass eines Beschlusses auf der Grundlage des Art. 7 der Verordnung Nr. 1/2003 in Betracht gezogen werde.

C.      Angefochtener Beschluss

23      Im angefochtenen Beschluss vertritt die Kommission die Auffassung, dass das Unternehmen, das Slovak Telekom und die Klägerin bildeten, vom 12. August 2005 bis zum 31. Dezember 2010 (im Folgenden: relevanter Zeitraum) eine einzige und ununterbrochene Zuwiderhandlung gegen Art. 102 AEUV und Art. 54 des EWR-Abkommens im Zusammenhang mit Breitbanddiensten in der Slowakei begangen habe.

1.      Bestimmung der relevanten Märkte und beherrschende Stellung von Slovak Telekom auf diesen Märkten

24      Im angefochtenen Beschluss bestimmt die Kommission zwei sachlich relevante Märkte:

–        den Endkundenmarkt („Massenmarkt“) für an festen Standorten angebotene Breitbanddienste;

–        den Vorleistungsmarkt für den Zugang zu entbündelten Teilnehmeranschlüssen.

25      In räumlicher Hinsicht erstreckt sich der relevante Markt nach dem angefochtenen Beschluss auf das gesamte Hoheitsgebiet der Slowakei.

26      Nach den Feststellungen der Kommission hatte Slovak Telekom im relevanten Zeitraum eine Monopolstellung auf dem Vorleistungsmarkt für den entbündelten Zugang zu entbündelten Teilnehmeranschlüssen inne und war kein unmittelbarer Wettbewerbsdruck in Form tatsächlicher oder potenzieller Wettbewerbskräfte oder einer ausgleichenden Nachfragemacht gegeben, der die Marktmacht dieser Gesellschaft einschränken würde. Slovak Telekom habe daher im relevanten Zeitraum eine beherrschende Stellung auf diesem Markt gehabt. In diesem Zeitraum habe Slovak Telekom auch auf dem Endkundenmarkt („Massenmarkt“) für an festen Standorten angebotene Breitbanddienste eine beherrschende Stellung gehabt.

2.      Verhalten von Slovak Telekom

a)      Verweigerung des entbündelten Zugangs zu ihren Teilnehmeranschlüssen

27      Im ersten Teil ihrer mit „Zugangsverweigerung“ überschriebenen Analyse hält die Kommission fest, dass Slovak Telekom, obwohl mehrere alternative Anbieter ein großes Interesse an einem Zugang zu ihren Teilnehmeranschlüssen zum Ausdruck gebracht hätten, um mit ihr auf dem Endkundenmarkt für Breitbanddienste zu konkurrieren, im Standardangebot missbräuchliche Modalitäten und Bedingungen festgesetzt habe, um einen solchen Zugang inakzeptabel werden zu lassen. Slovak Telekom habe so den Zugang zu diesem Endkundenmarkt für Breitbanddienste verzögert, erschwert bzw. verhindert.

28      Als Erstes setze ein entbündelter Zugang zu den Teilnehmeranschlüssen durch einen alternativen Anbieter voraus, dass dieser zuvor hinreichende und angemessene Informationen über das Netz des etablierten Unternehmens erhalte. Diese Informationen müssten es dem betreffenden alternativen Anbieter erlauben, sein Geschäftspotenzial abzuschätzen und auf der Grundlage entbündelter Zugänge zu Teilnehmeranschlüssen geeignete Pläne für das Endkundengeschäft zu erarbeiten. Im vorliegenden Fall habe das Standardangebot dieses Informationsbedürfnis der alternativen Anbieter jedoch nicht erfüllt.

29      So liefere das Standardangebot trotz der durch den maßgebenden rechtlichen Rahmen (siehe oben, Rn. 7 und 8) festgelegten Regelungen keine derartigen Grundinformationen über die physischen Zugangsorte und die Verfügbarkeit von Teilnehmeranschlüssen in bestimmten Teilen des Netzes. Den alternativen Anbietern seien derartige Informationen nur auf Antrag gegen Zahlung einer Gebühr innerhalb von fünf Tagen nach Inkrafttreten einer Vertraulichkeitsvereinbarung mit Slovak Telekom und nur gegen Vorlage einer Bankgarantie offengelegt worden. Diese Erfordernisse hätten die Mitteilung der relevanten Informationen an die alternativen Anbieter ungebührlich verzögert und erschwert und diese so von Bemühungen um Zugang zu den Teilnehmeranschlüssen von Slovak Telekom abgeschreckt.

30      Auch im Fall eines Zugangs auf Antrag seien die von Slovak Telekom mitgeteilten Informationen unzureichend gewesen. Konkret habe Slovak Telekom keine Informationen über die Verfügbarkeit ihrer Teilnehmeranschlüsse mitgeteilt, obwohl die alternativen Anbieter diese Informationen zwingend benötigt hätten, um ihre Geschäftspläne rechtzeitig zu erstellen und die Geschäftspotenziale einer Entbündelung zu bestimmen. Sie hätte nicht nur ein Verzeichnis der Hauptverteiler und ähnlicher Einrichtungen mitteilen müssen, sondern auch Beschreibungen der geografischen Abdeckung der jeweiligen Vermittlungsstellen, die aktuelle Auslastung der Kabelinfrastruktur (in %) für DSL-Dienste, den Stand des Ausbaus der Einrichtung des Pulsmodulationsverfahrens („pulse code modulation“, PCM) in Bezug auf die Kabel, die an die betreffenden Hauptverteiler angeschlossen seien, Namen und Funktionen der Verteiler sowie die Art ihrer Benutzung in den technischen und methodischen Leitlinien von Slovak Telekom wie auch die maximale Länge homogener Leitungen zum Teilnehmeranschluss. Im Übrigen sei sich Slovak Telekom der Problematik durchaus bewusst gewesen, die für die alternativen Anbieter mit diesen Zugangsbedingungen zu Informationen und dem beschränkten Umfang der bereitgestellten Informationen verbunden gewesen sei. Des Weiteren stellte die Kommission fest, dass das Entbündelungs-Standardangebot von Slovak Telekom von Anfang an die Verhängung finanzieller Sanktionen für den Fall unvollständiger Zugangsanträge vorgesehen habe, obwohl diese Gesellschaft erst im Mai 2009 ein Muster für Entbündelungsanträge von alternativen Anbietern veröffentlicht habe.

31      Als Zweites habe Slovak Telekom ungerechtfertigterweise den Umfang der Verpflichtung zur Entbündelung von Teilnehmeranschlüssen reduziert.

32      So habe Slovak Telekom erstens die „passiven“ Leitungen, d. h. Leitungen, die physisch zwar vorhanden, aber nicht in Gebrauch gewesen seien, zu Unrecht von dieser Verpflichtung ausgenommen. Durch diese Vorgehensweise habe sie eine erhebliche Anzahl an potenziellen Kunden für sich reserviert, die ihre Breitbandleistungen noch nicht gekauft hätten, aber an ihr Netz angeschlossen gewesen seien, obwohl die maßgeblichen regulatorischen Rahmenbedingungen keine Einschränkung der Entbündelungsverpflichtung auf lediglich aktive Leitungen vorsähen und der betreffende Markt im Wachstum begriffen gewesen sei. Die von Slovak Telekom vorgenommene Beschränkung sei durch keinerlei objektive technische Gründe gerechtfertigt gewesen.

33      Zweitens habe Slovak Telekom zu Unrecht die von ihr als „konfliktverursachende Dienste“ eingestuften Dienste von ihrer Entbündelungsverpflichtung ausgenommen, d. h. jene Dienste, die sie anbieten konnte und die in Konflikt mit der Bereitstellung des Zugangs zu einem Teilnehmeranschluss für einen alternativen Anbieter geraten konnten. Abgesehen davon, dass der Begriff der konfliktverursachenden Dienste selbst vage sei, sei die von Slovak Telekom einseitig erstellte Liste solcher Dienste offen und führe folglich zu Unsicherheit für die alternativen Anbieter. Diese Einschränkung habe den alternativen Anbietern eine große Zahl an potenziellen Kunden vorenthalten, die Slovak Telekom vorbehalten und daher dem Endkundenmarkt entzogen gewesen seien.

34      Drittens hält die Kommission die von Slovak Telekom im Standardangebot festgelegte Regel, nach der nur 25 % der in einem vielpaarigen Kabel enthaltenen Teilnehmeranschlüsse für die Bereitstellung von Breitbanddiensten verwendet werden konnten, um Übersprechen und Interferenzen zu vermeiden, für ungerechtfertigt. Diese Regel sei nicht gerechtfertigt, da sie allgemein und abstrakt sei und weder die Kabeleigenschaften noch die konkrete Mischung der Übertragungstechniken berücksichtige. Diesbezüglich zeige die Praxis in anderen Mitgliedstaaten das Bestehen von Alternativen zu solchen abstrakten Vorausbeschränkungen auf, wie beispielsweise den Grundsatz einer 100%‑Kabelfüllung in Verbindung mit der A-posteriori-Lösung aller konkreten Probleme, die sich aus Spektruminterferenzen ergäben. Schließlich habe Slovak Telekom auf sich selbst eine Maximalkabelnutzungsregelung von 63 % angewandt, die weniger streng sei als jene, die sie den alternativen Anbietern auferlegt habe.

35      Als Drittes habe Slovak Telekom schließlich im Standardangebot mehrere unfaire Bedingungen für den entbündelten Zugang zu ihren Teilnehmeranschlüssen festgelegt.

36      Erstens hat Slovak Telekom laut dem angefochtenen Beschluss in das Standardangebot unfaire Bedingungen bezüglich der Kollokation aufgenommen, die sie in diesem Angebot definiere als „Bereitstellung von Platz und der benötigten technischen Ausrüstung für die geeignete Unterbringung von Telekommunikationseinrichtungen des entsprechend befugten Anbieters zum Zweck der Bereitstellung von Dienstleistungen für Endkunden des befugten Anbieters über Zugänge zu den betreffenden Teilnehmeranschlüssen“. Das derart geschaffene Hindernis für die alternativen Anbieter ergebe sich konkret aus folgenden Umständen: (1) Die Bedingungen hätten eine vorläufige Prüfung der Kollokationsmöglichkeiten vorgeschrieben, die objektiv nicht notwendig gewesen sei; (2) die alternativen Anbieter hätten die Bestimmung der Kollokationsform durch Slovak Telekom nur unter Zahlung zusätzlicher Gebühren anfechten können; (3) das Auslaufen des Reservierungszeitraums nach der Unterrichtung des alternativen Anbieters über das Ergebnis der vorläufigen oder detaillierten Prüfung ohne Abschluss der Kollokationsvereinbarung habe bewirkt, dass das Verfahren der vorläufigen oder detaillierten Prüfung habe in vollem Umfang wiederholt werden müssen; (4) Slovak Telekom sei bei der Bearbeitung zusätzlicher detaillierter Prüfungen, die sich im Zuge der Verhandlungen ergeben hätten, an keinerlei Fristen gebunden gewesen und habe das Recht gehabt, einen Kollokationsentwurf während der Frist bis zur Annahme eines Angebots durch den betreffenden alternativen Anbieter ohne Begründung und ohne Rechtsfolgen zurückzuziehen; (5) Slovak Telekom habe sich zu keinem präzisen Zeitrahmen für die Umsetzung der Kollokation verpflichtet; (6) Slovak Telekom habe einseitig unfaire und intransparente Kollokationsgebühren verlangt.

37      Zweitens seien die alternativen Anbieter nach dem Standardangebot verpflichtet gewesen, für jeden einzelnen Kollokationsraum für zwölf Monate im Voraus monatliche Prognosen der zu erwartenden Anträge auf Eignungsprüfung der Teilnehmeranschlüsse vorzulegen, bevor sie einen Antrag auf Eignungsprüfung des entsprechenden Teilnehmeranschlusses hätten stellen können. Dieses Erfordernis verlange aber von den alternativen Anbietern, Prognosen zu einer Zeit vorzulegen, zu der sie gar nicht in der Lage seien, ihren Bedarf an entbündelten Teilnehmeranschlüssen zu schätzen. Darüber hinaus bemängelt die Kommission den Umstand, dass bei Nichteinhaltung der Prognosebestimmungen Strafzahlungen verhängt worden seien, sowie den zwingenden Charakter der Prognoseverpflichtung und das Fehlen einer Frist für die Antwort von Slovak Telekom auf einen Antrag auf Eignungsprüfung bei Abweichung des Antrags von dem prognostizierten Volumen.

38      Drittens sei das verpflichtende Eignungsprüfungsverfahren, das es den alternativen Anbietern in der Phase der Eignungsprüfung habe ermöglichen sollen, zu bestimmen, ob sich ein spezieller Teilnehmeranschluss für die DSL-Technologie oder eine andere Breitbandtechnologie eigne, die sie zu nutzen beabsichtigten, bevor sie tatsächlich einen festen Antrag zur Entbündelung stellten, so ausgestaltet gewesen, dass diese Anbieter von der Beantragung eines entbündelten Zugangs zu den Teilnehmeranschlüssen von Slovak Telekom abgeschreckt worden seien. So sei zwar eine Überprüfung der Eignung der Teilnehmeranschlüsse für die Entbündelung bzw. der Grundvoraussetzungen für die Entbündelung einer spezifischen Leitung notwendig, jedoch habe die Abkopplung dieses Eignungsprüfungsverfahrens von dem eigentlichen Antrag auf Zugang zum Teilnehmeranschluss die Entbündelung unnötig verzögert und für die alternativen Anbieter zusätzliche Kosten verursacht. Außerdem seien mehrere im Rahmen des Eignungsprüfungsverfahrens untersuchte Gesichtspunkte überflüssig gewesen. Des Weiteren verweist die Kommission auf den ungerechtfertigten Charakter des auf zehn Tage begrenzten Gültigkeitszeitraums der Eignungsprüfung eines Teilnehmeranschlusses, nach dessen Ablauf die Stellung eines Zugangsantrags nicht mehr möglich gewesen sei.

39      Viertens habe das Standardangebot nachteilige Bedingungen in Bezug auf Reparaturen, Instandhaltung und Wartung enthalten, und zwar wegen (1) des Fehlens einer angemessenen Definition der „planmäßigen“ und „außerplanmäßigen Arbeiten“, (2) mangelnder Klarheit der Unterscheidung zwischen „außerplanmäßigen Arbeiten“ und einfachen „Störungen“, was zu ungerechtfertigtem Verhalten seitens Slovak Telekom führen könnte, (3) sehr kurzer Fristen für die Unterrichtung eines alternativen Anbieters über solche Arbeiten und für die Weiterleitung dieser Information an dessen Kunden sowie (4) der Verlagerung der Verantwortung für reparaturbedingte Unterbrechungen der Dienste auf den alternativen Anbieter, wenn dieser als nicht kooperativ angesehen worden sei.

40      Fünftens betrachtet die Kommission einige Bedingungen für die von jedem alternativen Anbieter, der mit Slovak Telekom eine Kollokationsvereinbarung abschließen und letztlich einen Zugang zu ihren Teilnehmeranschlüssen erlangen wollte, geforderte Bankbürgschaft als unfair. So habe Slovak Telekom zunächst bei der Annahme oder Ablehnung einer Bankbürgschaft über einen zu großen Ermessensspielraum verfügt und habe diesbezüglich keiner Frist unterlegen. Ferner stehe der auf 66 387,84 Euro festgelegte Betrag der Bürgschaft in keinem angemessenen Verhältnis zu Risiko und Kosten von Slovak Telekom, zumal es das Standardangebot von Slovak Telekom erlaube, bei Inanspruchnahme eine Vervielfachung dieser Bürgschaft zu verlangen, wobei der ursprüngliche Betrag der Bankbürgschaft bis zum 12‑Fachen erhöht werden könne. Darüber hinaus sei Slovak Telekom in der Lage gewesen, die Bankbürgschaft nicht nur zur Abdeckung einer Nichtzahlung für tatsächlich von ihr bereitgestellte Dienstleistungen, sondern auch für jedwede sonstige Schadensersatzansprüche in Anspruch zu nehmen, die sie habe geltend machen können. Im Übrigen habe Slovak Telekom die Bankbürgschaft abrufen können, ohne nachweisen zu müssen, dass sie den Schadensersatzpflichtigen zur Leistung aufgefordert habe, und ohne dass der Schadensersatzpflichtige die Möglichkeit gehabt hätte, sich dagegen zu wehren. Schließlich hätten die alternativen Anbieter von keiner vergleichbaren Bürgschaft profitiert, obwohl ihnen aus dem Verhalten von Slovak Telekom in Verbindung mit dem entbündelten Zugang zu Teilnehmeranschlüssen beträchtliche Verluste entstehen könnten.

41      Die Kommission kam zu dem Schluss, dass all diese Aspekte des Verhaltens von Slovak Telekom in der Gesamtschau eine Verweigerung des entbündelten Zugangs zu den Teilnehmeranschlüssen dieses Anbieters ergeben hätten.

b)      Beschneidung der Margen der alternativen Anbieter bei der Bereitstellung des entbündelten Zugangs zu ihren Teilnehmeranschlüssen

42      Im zweiten Teil ihrer Analyse des Verhaltens von Slovak Telekom stellt die Kommission das Vorliegen einer Margenbeschneidung durch Handlungen dieser Gesellschaft hinsichtlich des entbündelten Zugangs zu ihren Teilnehmeranschlüssen fest, was eine eigenständige Form des Missbrauchs einer beherrschenden Stellung darstelle. So sei die Differenz zwischen den Preisen, die Slovak Telekom den alternativen Anbietern für die Bereitstellung des entbündelten Zugangs zu ihren Teilnehmeranschlüssen berechnet habe, und den Preisen, die diese Gesellschaft ihren eigenen Kunden berechnet habe, entweder negativ oder zumindest nicht ausreichend gewesen, um es ebenso effizienten Marktteilnehmern wie Slovak Telekom zu ermöglichen, die spezifischen Kosten zu decken, die Letztere zur Erbringung ihrer eigenen Produkte und Dienstleistungen auf dem nachgelagerten Markt, d. h. dem Endkundenmarkt, tragen müsse.

43      Bei dem Szenario eines ausschließlich Breitbanddienste beinhaltenden Dienstleistungsportfolios wäre ein ebenso effizienter Wettbewerber mittels eines entbündelten Zugangs zu den Teilnehmeranschlüssen von Slovak Telekom in der Lage gewesen, das gesamte Portfolio an DSL-Produkten zu reproduzieren, das Slovak Telekom im Laufe der Zeit entwickelt habe. Die Methode der Berücksichtigung getrennter Zeiträume (d. h. die Berechnung der verfügbaren Margen für jedes Jahr von 2005 bis 2010) zeige aber, dass einem ebenso effizienten Wettbewerber wie Slovak Telekom negative Margen entstanden wären und dass dieser Wettbewerber das von Slovak Telekom angebotene Breitbanddienstportfolio auf dem Endkundenmarkt daher nicht wirtschaftlich hätte reproduzieren können.

44      Auch bei dem Szenario eines Portfolios, das aufgrund eines vollständigen Zugangs zum entbündelten Teilnehmeranschluss neben Breitbanddiensten auch Sprachtelefoniedienste beinhaltet, wäre ein ebenso effizienter Wettbewerber wie Slovak Telekom aufgrund der von dieser Gesellschaft auf dem Vorleistungsmarkt für den entbündelten Zugang berechneten Preise nicht in der Lage gewesen, im Zeitraum von 2005 bis 2010 auf dem relevanten Endkundenmarkt rentabel tätig zu sein. Ein ebenso effizienter Wettbewerber hätte demnach das von Slovak Telekom angebotene Portfolio in diesem Zeitraum nicht rentabel reproduzieren können. Diese Feststellung werde auch durch das Hinzurechnen von ab dem Jahr 2007 verfügbaren Multiplay-Diensten zu diesem Referenzportfolio nicht berührt.

45      Da weder Slovak Telekom noch die Klägerin im Verwaltungsverfahren eine sachliche Rechtfertigung für ihr Verhalten mit Verdrängungswirkung vorgebracht hätten, sei das Verhalten von Slovak Telekom im relevanten Zeitraum als missbräuchliche Margenbeschneidung zu beurteilen.

3.      Analyse der wettbewerbsbeschränkenden Wirkungen des Verhaltens von Slovak Telekom

46      Die Kommission vertritt die Auffassung, dass diese beiden Verhaltensweisen von Slovak Telekom, nämlich die Verweigerung des entbündelten Zugangs zu ihren Teilnehmeranschlüssen und die Beschneidung der Margen der alternativen Anbieter, geeignet gewesen seien, alternative Anbieter am Zutritt zum slowakischen Endkundenmarkt („Massenmarkt“) für an festen Standorten angebotene Breitbanddienste mittels eines entbündelten Zugangs zu hindern. Die Verhaltensweisen hätten den Wettbewerb auf diesem Markt behindert, da für die konkurrierenden Anbieter keine tatsächliche rentable Alternative zu einem effizienten DSL-basierten Breitbandzugang auf der Grundlage entbündelter Teilnehmeranschlüsse bestanden habe. Die Auswirkungen des Verhaltens von Slovak Telekom auf den Wettbewerb seien umso stärker ausgeprägt gewesen, als der Endkundenmarkt für Breitbanddienste während des relevanten Zeitraums ein starkes Wachstumspotenzial aufgewiesen habe.

47      Des Weiteren habe diese Blockierung des Zugangs zur Entbündelung des Teilnehmeranschlusses den alternativen Anbietern eine Einkunftsquelle vorenthalten, die ihnen die Vornahme weiterer Investitionen in das Netz ermöglicht hätte (Konzept der „Investitionsleiter“), insbesondere in Form der Entwicklung ihres eigenen Zugangsnetzes, um ihre Endkunden direkt anzuschließen.

48      Die Kommission gelangt zu dem Ergebnis, dass das wettbewerbswidrige Verhalten von Slovak Telekom auf dem slowakischen Endkundenmarkt („Massenmarkt“) für an festen Standorten angebotene Breitbanddienste geeignet gewesen sei, negative Auswirkungen auf den Wettbewerb nach sich zu ziehen und angesichts der das gesamte Gebiet der Slowakei umfassenden geografischen Ausdehnung den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.

4.      Adressaten des angefochtenen Beschlusses und Geldbußen

49      Nach dem angefochtenen Beschluss war die Klägerin während des gesamten relevanten Zeitraums nicht nur in der Lage, einen bestimmenden Einfluss auf die Geschäftspolitik von Slovak Telekom auszuüben, sondern hat diesen Einfluss auch tatsächlich ausgeübt. Die Kommission nahm an, dass die Klägerin und Slovak Telekom zu ein und demselben Unternehmen gehörten, und machte deshalb beide Gesellschaften für die einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung gegen Art. 102 AEUV, die Gegenstand des angefochtenen Beschlusses ist, haftbar.

50      Was die Ahndung der Zuwiderhandlung angeht, weist die Kommission darauf hin, dass der Betrag der Geldbußen nach den Grundsätzen ihrer Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1/2003 (ABl. 2006, C 210, S. 2; im Folgenden: Leitlinien von 2006) festgesetzt worden sei.

51      Die Kommission berechnete zunächst den Grundbetrag der Geldbuße. Sie legte dabei 10 % des Umsatzes zugrunde, den Slovak Telekom im letzten vollständigen Geschäftsjahr, in dem sie an der Zuwiderhandlung beteiligt war (2010), auf dem Markt für den entbündelten Zugang zu den Teilnehmeranschlüssen und auf dem Endkundenmarkt für an einem festen Standort angebotene Breitbanddienste erzielt hatte. Sie multiplizierte diesen Anteil am Umsatz mit dem Faktor 5,33, um die Dauer der Zuwiderhandlung (fünf Jahre und vier Monate) zu berücksichtigen. Dies ergab einen Grundbetrag von 38 838 000 Euro. Es handelt sich um die erste für die betreffende Zuwiderhandlung verhängte Geldbuße, für die Slovak Telekom und die Klägerin nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. a des angefochtenen Beschlusses gesamtschuldnerisch haften.

52      Sodann nahm die Kommission eine zweifache Anpassung dieses Grundbetrags vor. Als Erstes stellte sie fest, dass die Klägerin vor der Begehung der Zuwiderhandlung, um die es hier geht, bereits mit ihrer Entscheidung 2003/707/EG vom 21. Mai 2003 in einem Verfahren nach Artikel 82 [EG] (Sachen COMP/37.451, 37.578, 37.579 – Deutsche Telekom AG) (ABl. 2003, L 263, S. 9, im Folgenden: Entscheidung Deutsche Telekom) für eine Zuwiderhandlung gegen Art. 102 AEUV wegen einer Margenbeschneidung im Telekommunikationssektor haftbar gemacht worden sei und dass sie, als diese Entscheidung ergangen sei, bereits zu 51 % an Slovak Telekom beteiligt und in der Lage gewesen sei, einen beherrschenden Einfluss auf diese Gesellschaft auszuüben. Folglich müsse bei der Klägerin der Grundbetrag wegen Rückfälligkeit um 50 % erhöht werden. Als Zweites stellte die Kommission fest, dass der weltweite Umsatz der Klägerin im Jahr 2013 60,132 Mrd. Euro betragen habe und dass zur Gewährleistung einer ausreichenden Abschreckung der gegen die Klägerin verhängten Geldbuße auf den Grundbetrag ein Multiplikator von 1,2 anzuwenden sei. Das Ergebnis dieser zweifachen Anpassung des Grundbetrags, nämlich 31 070 000 Euro, führt nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. b des angefochtenen Beschlusses zu einer gesonderten, nur gegen die Klägerin verhängten Geldbuße.

5.      Verfügender Teil des angefochtenen Beschlusses

53      Die Art. 1 und 2 des angefochtenen Beschlusses lauten:

„Artikel 1

(1)      Das Unternehmen bestehend aus Slovak Telekom a.s. / Deutsche Telekom AG hat eine einzige und ununterbrochene Zuwiderhandlung gegen Artikel 102 AEUV und Artikel 54 des EWR-Abkommens begangen.

(2)      Die Zuwiderhandlung dauerte vom 12. August 2005 bis zum 31. Dezember 2010 und bestand in den folgenden Verhaltensweisen:

(1)      Zurückhaltung netzrelevanter Informationen, die für die Entbündelung der Teilnehmeranschlüsse erforderlich sind, gegenüber alternativen Anbietern;

(2)      Verringerung des Umfangs seiner Verpflichtungen in Bezug auf die entbündelten Teilnehmeranschlüsse;

(3)      Festsetzung unfairer Bedingungen in seinem Standardangebot für entbündelte Teilnehmeranschlüsse in Bezug auf Kollokation, Eignungsprüfung, Vorlage von Prognosen, Reparaturen und Bankbürgschaften;

(4)      Anwendung unfairer Tarife, die es einem ebenso effizienten Wettbewerber, der auf der Vorleistungsebene auf den entbündelten Zugang zu den Teilnehmeranschlüssen von Slovak Telekom a.s. angewiesen ist, unmöglich machen, ebenso umfassende Breitbanddienste für Endkunden wie Slovak Telekom a.s. aufzubauen, ohne Verluste zu verzeichnen.

Artikel 2

Für die in Artikel 1 genannte Zuwiderhandlung werden folgende Geldbußen verhängt:

(a)      gegen die Deutsche Telekom AG und die Slovak Telekom a.s. gesamtschuldnerisch eine Geldbuße von 38 838 000 EUR;

(b)      gegen die Deutsche Telekom AG eine Geldbuße von 31 070 000 EUR.

…“

II.    Verfahren und Anträge der Parteien

54      Mit Klageschrift, die am 24. Dezember 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.

55      Mit Schriftsätzen, die am 30. April 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, haben die Orange Slovensko, a.s. und die Slovanet, a.s. beantragt, im vorliegenden Verfahren als Streithelferinnen zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen zu werden.

56      Auf Antrag der Klägerin und auf Antrag der Kommission ist die Frist für die Einreichung eines Antrags auf vertrauliche Behandlung dreimal verlängert und schließlich auf den 9. Oktober 2015 festgesetzt worden.

57      Mit Schreiben vom 6. bzw. vom 9. Oktober 2015 haben die Klägerin und die Kommission beantragt, bestimmte Stellen in der Klageschrift, der Klagebeantwortung und der Erwiderung sowie in einigen Unterlagen in den Anlagen zu diesen Schriftsätzen gegenüber Orange Slovensko und Slovanet vertraulich zu behandeln. Die Klägerin hat ferner die vertrauliche Behandlung bestimmter Stellen in der Berichtigung der Klagebeantwortung beantragt.

58      Mit Schreiben vom 10. November 2015 hat die Klägerin dem Gericht mitgeteilt, dass ihre Anträge vom 6. Oktober 2015 auf vertrauliche Behandlung gegenüber Orange Slovensko und Slovanet sowie die nicht vertraulichen Fassungen der Unterlagen für diese beiden Gesellschaften identisch seien.

59      Mit Schreiben vom 20. November und 11. Dezember 2015 haben die Kommission und die Klägerin beantragt, bestimmte Stellen in der Gegenerwiderung und in einigen Unterlagen in deren Anlagen gegenüber Orange Slovensko und Slovanet vertraulich zu behandeln.

60      Mit Beschluss des Präsidenten der Zweiten Kammer des Gerichts vom 18. Februar 2016 sind Orange Slovensko und Slovanet als Streithelferinnen zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen worden. Die Entscheidung über die Begründetheit der Anträge auf vertrauliche Behandlung ist vorbehalten worden.

61      Orange Slovensko und Slovanet sind von den Hauptparteien gemeinsam erstellte nicht vertrauliche Fassungen der verschiedenen Schriftsätze übermittelt worden. Am 19. April 2016 legten Orange Slovensko und Slovanet auf deren Grundlage ihre Streithilfeschriftsätze vor.

62      Nachdem Orange Slovensko und Slovanet Einwände erhoben hatten, gab der Präsident der Zweiten Kammer des Gerichts den Anträgen der Klägerin und der Kommission auf vertrauliche Behandlung mit Beschluss vom 15. September 2016 teilweise statt.

63      Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 11. Oktober 2016 ist ein neuer Berichterstatter bestimmt und die Rechtssache der Neunten Kammer zugewiesen worden.

64      Orange Slovensko und Slovanet wurden neue nicht vertrauliche Fassungen der verschiedenen Schriftsätze übermittelt, die von den Hauptparteien gemeinsam erstellt worden waren. Daraufhin reichte Slovanet am 23. Januar 2017 gemäß dem oben in Rn. 62 genannten Beschluss einen ergänzenden Streithilfeschriftsatz ein. Orange Slovensko verzichtete hingegen mit am selben Tag an die Kanzlei des Gerichts gerichtetem Schreiben auf die Einreichung eines solchen Schriftsatzes.

65      Mit am 8. Juni 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schreiben hat Orange Slovensko ihren Streitbeitritt zurückgenommen.

66      Mit Beschluss vom 6. September 2017 gab der Präsident der Neunten Kammer des Gerichts dem statt und erlegte den Hauptparteien, die in ihren Stellungnahmen keinen Kostenantrag gestellt hatten, und Orange Slovensko die durch den Streithilfeantrag entstandenen Kosten auf.

67      Auf Vorschlag seiner Neunten Kammer hat das Gericht gemäß Art. 28 seiner Verfahrensordnung beschlossen, die Rechtssache an einen erweiterten Spruchkörper zu verweisen.

68      Auf Vorschlag des Berichterstatters hat das Gericht (Neunte erweiterte Kammer) beschlossen, das mündliche Verfahren zu eröffnen, und die Parteien im Rahmen prozessleitender Maßnahmen gemäß Art. 89 seiner Verfahrensordnung aufgefordert, in der mündlichen Verhandlung bestimmte Fragen zu beantworten.

69      In der Sitzung vom 19. April 2018 haben die Parteien mündlich verhandelt sowie schriftliche und mündliche Fragen des Gerichts beantwortet.

70      Die Klägerin beantragt,

–        den angefochtenen Beschluss für ganz oder teilweise nichtig zu erklären, soweit er sie betrifft, hilfsweise, die gegen sie verhängten Geldbußen aufzuheben oder herabzusetzen;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

71      Die Kommission und die Streithelferin, Slovanet, beantragen,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

III. Rechtliche Würdigung

72      Die Klägerin macht fünf Klagegründe geltend. Sie beziehen sich sowohl auf den Klageantrag auf vollständige oder teilweise Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses als auch auf den Hilfsantrag auf Aufhebung oder Herabsetzung der gegen die Klägerin verhängten Geldbußen. Gerügt werden Rechts- und Tatsachenfehler bei der Anwendung von Art. 102 AEUV auf das missbräuchliche Verhalten von Slovak Telekom und eine Verletzung der Verteidigungsrechte (erster Klagegrund), Rechts- und Tatsachenfehler hinsichtlich der Dauer des missbräuchlichen Verhaltens von Slovak Telekom (zweiter Klagegrund), Rechts- und Tatsachenfehler bei der Zurechnung des missbräuchlichen Verhaltens von Slovak Telekom an die Klägerin wegen der Zugehörigkeit zu ein und demselben Unternehmen (dritter Klagegrund), ein Verstoß gegen den unionsrechtlichen Unternehmensbegriff und gegen den Grundsatz der individuellen Straffestsetzung durch die Verhängung einer gesonderten Geldbuße allein gegen die Klägerin sowie ein Begründungsmangel (vierter Klagegrund) und Fehler bei der Berechnung der gesamtschuldnerisch gegen Slovak Telekom und die Klägerin verhängten Geldbuße (fünfter Klagegrund).

A.      Zum Antrag auf Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses

73      Die von der Klägerin geltend gemachten Klagegründe (siehe oben, Rn. 72) sind nacheinander zu prüfen.

1.      Zum ersten Klagegrund: Rechts- und Tatsachenfehler bei der Anwendung von Art. 102 AEUV auf das missbräuchliche Verhalten von Slovak Telekom und Verletzung der Verteidigungsrechte

74      Der erste Klagegrund besteht aus drei Teilen. Gerügt werden ein Verstoß gegen Art. 102 AEUV, weil die Kommission eine Zuwiderhandlung im Sinne dieser Vorschrift festgestellt habe, ohne die Unerlässlichkeit der betreffenden Telekommunikationsinfrastruktur zu prüfen (erster Teil), eine Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf rechtliches Gehör im Hinblick auf die Berechnung der Margenbeschneidung (zweiter Teil) und Fehler bei der Berechnung der langfristigen durchschnittlichen Grenzkosten(„long run average incremental costs“, im Folgenden: LRAIC) (dritter Teil).

75      Die Klägerin macht sich im Rahmen ihres ersten Klagegrundes darüber hinaus den Vortrag von Slovak Telekom in der von dieser Gesellschaft am 26. Dezember 2014 gegen den angefochtenen Beschluss erhobenen Klage (Rechtssache T‑851/14) zu eigen. Sie geht davon aus, dass der Erfolg eines Klagegrundes in der Rechtssache T‑851/14 auch ihr in ihrer Rechtssache zugutekommen müsse. Sie beruft sich insoweit insbesondere auf das Urteil vom 22. Januar 2013, Kommission/Tomkins (C‑286/11 P, EU:C:2013:29).

a)      Zur Zulässigkeit der allgemeinen Bezugnahme auf das Vorbringen von Slovak Telekom in der Rechtssache T851/14

76      Die Kommission macht geltend, die allgemeine Bezugnahme der Klägerin auf das Vorbringen von Slovak Telekom in der Rechtssache T‑851/14 sei nicht zulässig. Ohne hinreichend genaue Angaben in der Klageschrift selbst könne sie ihre Verteidigungsrechte nicht effektiv ausüben. Die Streithelferin unterstützt das Vorbringen der Kommission.

77      Nach Art. 21 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, der nach deren Art. 53 Abs. 1 und nach Art. 44 § 1 Buchst. c der zum Zeitpunkt der Einreichung der Klageschrift geltenden Verfahrensordnung des Gerichts vom 2. Mai 1991 auf das Verfahren vor dem Gericht anwendbar ist, muss die Klageschrift den Streitgegenstand angeben und eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten. Zwar kann ihr Text zu speziellen Punkten durch Bezugnahmen auf bestimmte Abschnitte beigefügter Schriftstücke untermauert und ergänzt werden, doch kann eine pauschale Bezugnahme auf andere Schriftstücke, auch wenn sie der Klageschrift als Anlagen beigefügt sind, nicht das Fehlen der wesentlichen Bestandteile der Rechtsausführungen ausgleichen, die in der Klageschrift enthalten sein müssen (vgl. Urteile vom 19. März 2015, Dole Food und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, C‑286/13 P, EU:C:2015:184, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 27. April 2017, Germanwings/Kommission, T‑375/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:289, Rn. 127 und die dort angeführte Rechtsprechung). Ebenso muss jeder Antrag in einer Weise begründet sein, die sowohl dem Beklagten wie dem Richter eine Entscheidung über seine Begründetheit ermöglicht (Urteil vom 7. Juli 1994, Dunlop Slazenger/Kommission, T‑43/92, EU:T:1994:79, Rn. 183).

78      Im vorliegenden Fall genügt die in der Klageschrift enthaltene allgemeine Bezugnahme auf die Klagegründe und das übrige Vorbringen von Slovak Telekom in der konnexen Rechtssache T‑851/14 diesen Anforderungen nicht (Urteil vom 24. März 2011, Legris Industries/Kommission, T‑376/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:107, Rn. 32; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 6. September 2013, Good Luck Shipping/Rat, T‑57/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:410, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

79      Das Vorbringen, mit dem sich die Klägerin die Klagegründe und das übrige Vorbringen von Slovak Telekom in der Rechtssache T‑851/14 zu eigen machen will, ist also unzulässig.

80      Diese Feststellung gilt für die Zulässigkeit einer allgemeinen Bezugnahme der Klägerin auf die Klagegründe und das übrige Vorbringen in der gesonderten Klage von Slovak Telekom. Sie berührt nicht die Frage, ob der Klägerin, sofern bestätigt werden sollte, dass sie und Slovak Telekom eine wirtschaftliche Einheit bilden, wegen ihrer rein abgeleiteten Haftung zugutekommen muss, dass einem Vorbringen gefolgt wird, das nur in der von Slovak Telekom in der Rechtssache T‑851/14 erhobenen Klage enthalten ist und denselben Gegenstand hat wie die vorliegende Klage (Urteile vom 22. Januar 2013, Kommission/Tomkins, C‑286/11 P, EU:C:2013:29, Rn. 43 bis 49, und vom 17. September 2015, Total/Kommission, C‑597/13 P, EU:C:2015:613, Rn. 39).

b)      Zum ersten Teil des ersten Klagegrundes: Verstoß gegen Art. 102 AEUV, weil die Kommission das Vorliegen einer Zuwiderhandlung im Sinne dieser Bestimmung festgestellt habe, ohne die Unerlässlichkeit der betreffenden Telekommunikationsinfrastruktur geprüft zu haben

81      Mit dem ersten Teil ihres ersten Klagegrundes bringt die Klägerin vor, dass die Kommission es im angefochtenen Beschluss fehlerhaft unterlassen habe, die Unerlässlichkeit des Zugangs zum kupferbasierten DSL-Netz von Slovak Telekom für ein Tätigwerden auf dem slowakischen Endkundenmarkt für Breitbandzugänge zu prüfen. Die Kommission habe dadurch den dem Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C‑7/97, EU:C:1998:569), zu entnehmenden Grundsatz missachtet, nach dem eine Liefer- bzw. Zugangsverweigerung nur dann einen Missbrauch einer beherrschenden Stellung darstelle, wenn sie geeignet sei, jeglichen Wettbewerb auf dem abgeleiteten Markt auszuschließen, und der relevante vorgelagerte Input für die Tätigkeit auf einem nachgelagerten Markt unerlässlich sei. Die Anwendung dieses Grundsatzes auf den vorliegenden Fall werde nicht durch den Umstand in Frage gestellt, dass der vorliegende Fall eine konstruktive Zugangsverweigerung betreffe und nicht wie im Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C‑7/97, EU:C:1998:569), eine vollständige Lieferverweigerung. Es bestehe nämlich kein Grund dafür, dass das Vorliegen eines Missbrauchs wegen konstruktiver Zugangsverweigerung geringeren Nachweisanforderungen unterliegen sollte als das Bestehen eines Missbrauchs wegen vollständiger Zugangsverweigerung. Die insoweit durch die Kommission vorgenommene Unterscheidung beruhe auf einem unrichtigen Verständnis der Rn. 55 und 58 des Urteils vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige (C‑52/09, EU:C:2011:83). Sie würde darüber hinaus zu dem widersinnigen Ergebnis führen, dass der Nachweis der schwerwiegenderen Zuwiderhandlung (vollständige Zugangsverweigerung) strengeren Anforderungen unterläge als der der weniger schwerwiegenden (konstruktive Zugangsverweigerung). In diesem Zusammenhang hebt die Klägerin hervor, dass zumindest ein Unternehmen den Zugang zu den Teilnehmeranschlüssen von Slovak Telekom erhalten habe, was bei einer vollständigen Zugangsverweigerung ausgeschlossen gewesen wäre.

82      Auch werde diese Nachweisanforderung nicht durch den Umstand gemindert, dass Slovak Telekom einer regulatorischen Verpflichtung zur Gewährung eines entbündelten Zugangs zu ihren Teilnehmeranschlüssen an die Mitbewerber unterlegen habe, da diese Verpflichtung andere Ziele verfolge und anderen Voraussetzungen unterliege als die Ex-post-Missbrauchsprüfung nach Art. 102 AEUV. Diese durch die TUSR 2005 auferlegte Verpflichtung könne im Übrigen nicht die konkrete Prüfung der Unerlässlichkeit des Zugangs zu den Teilnehmeranschlüssen von Slovak Telekom zu einem späteren Zeitpunkt ersetzen. Trotz der rasanten Entwicklung der Telekommunikationsmärkte habe die Kommission eine solche konkrete Prüfung im vorliegenden Fall allerdings nicht durchgeführt.

83      Die Klägerin beanstandet zudem den Standpunkt der Kommission, wonach der auf das Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C‑7/97, EU:C:1998:569), zurückgehende Grundsatz auf den vorliegenden Fall keine Anwendung finde, da das in Rede stehende Telekommunikationsnetz von der slowakischen Regierung unter Monopolbedingungen entwickelt worden sei. Die Kommission begründe nicht, warum es ihr dieser Umstand erlauben sollte, das Vorliegen eines Missbrauchs einer beherrschenden Stellung festzustellen, ohne die Unerlässlichkeit des Zugangs zum kupferbasierten DSL-Netz von Slovak Telekom zu prüfen. Da das Bestehen eines Missbrauchs stets unabhängig von den Bedingungen der Entstehung einer beherrschenden Stellung zu prüfen sei, gebe es keinen gerechtfertigten Grund, warum ehemalige staatliche Monopole bei der Anwendung von Art. 102 AEUV anders behandelt werden sollten als andere Unternehmen. Außerdem habe das kupferbasierte DSL-Netz von Slovak Telekom ursprünglich eine sehr niedrige Abdeckung und eine geringe Qualität aufgewiesen, weshalb diese Gesellschaft, wie aus Rn. 891 des angefochtenen Beschlusses hervorgehe, im Zeitraum von 2003 bis 2010, somit nach dem Verlust ihres Monopols, beständig in Breitband-Anlagegüter investiert habe.

84      Die Tatsache, dass mehrere alternative Anbieter auf Basis ihrer eigenen Infrastruktur erfolgreich in den Endkundenmarkt für Breitbandzugänge eingetreten seien, belege jedenfalls, dass der Zugang zu entbündelten Teilnehmeranschlüssen von Slovak Telekom für die Entwicklung von Konkurrenzangeboten nicht unerlässlich gewesen sei.

85      Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen.

86      Nach ständiger Rechtsprechung trägt das Unternehmen, das eine beherrschende Stellung innehat, eine besondere Verantwortung dafür, dass es durch sein Verhalten einen wirksamen und unverfälschten Wettbewerb auf dem Binnenmarkt nicht beeinträchtigt (vgl. Urteil vom 6. September 2017, Intel/Kommission, C‑413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 135 und die dort angeführte Rechtsprechung). Ist eine beherrschende Stellung aus einem ehemaligen gesetzlichen Monopol entstanden, muss dies berücksichtigt werden (Urteil vom 27. März 2012, Post Danmark, C‑209/10, EU:C:2012:172, Rn. 23).

87      Deshalb verbietet Art. 102 AEUV einem Unternehmen in beherrschender Stellung insbesondere die Anwendung von Praktiken, die für seine als ebenso effizient geltenden Wettbewerber eine Verdrängungswirkung entfalten und damit seine Stellung stärken, indem andere Mittel als diejenigen eines Leistungswettbewerbs herangezogen werden. Unter diesem Blickwinkel kann nicht jeder Preiswettbewerb als zulässig angesehen werden (vgl. Urteil vom 6. September 2017, Intel/Kommission, C‑413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 136 und die dort angeführte Rechtsprechung).

88      Bei der nach Art. 102 AEUV verbotenen missbräuchlichen Ausnutzung einer beherrschenden Stellung handelt es sich um einen objektiven Begriff, mit dem Verhaltensweisen eines Unternehmens in beherrschender Stellung gemeint sind, die auf einem Markt, auf dem der Grad an Wettbewerb gerade wegen der Anwesenheit des betreffenden Unternehmens bereits geschwächt ist, die Aufrechterhaltung des auf dem Markt noch bestehenden Grades an Wettbewerb oder die Entwicklung des Wettbewerbs durch den Einsatz von anderen Mitteln behindern als denjenigen eines normalen Produkt- oder Dienstleistungswettbewerbs auf der Grundlage der Leistungen der Wirtschaftsteilnehmer (vgl. Urteile vom 19. April 2012, Tomra Systems u. a./Kommission, C‑549/10 P, EU:C:2012:221, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 9. September 2009, Clearstream/Kommission, T‑301/04, EU:T:2009:317, Rn. 140 und die dort angeführte Rechtsprechung).

89      Art. 102 AEUV erfasst nicht nur Verhaltensweisen, durch die den Verbrauchern ein unmittelbarer Schaden erwächst, sondern auch solche, die die Verbraucher durch die Beeinträchtigung des Wettbewerbs schädigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. März 2012, Post Danmark, C‑209/10, EU:C:2012:172, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 29. März 2012, Telefónica und Telefónica de España/Kommission, T‑336/07, EU:T:2012:172, Rn. 171).

90      Die Wirkung auf die Wettbewerbssituation, von der oben in Rn. 88 die Rede ist, betrifft nicht notwendig die konkrete Wirkung des beanstandeten missbräuchlichen Verhaltens. Für die Feststellung eines Verstoßes gegen Art. 102 AEUV ist nachzuweisen, dass das missbräuchliche Verhalten des Unternehmens in beherrschender Stellung darauf gerichtet ist, den Wettbewerb zu beschränken, oder anders ausgedrückt, dass das Verhalten eine solche Wirkung haben kann (Urteil vom 19. April 2012, Tomra Systems u. a./Kommission, C‑549/10 P, EU:C:2012:221, Rn. 68; vgl. auch Urteile vom 9. September 2009, Clearstream/Kommission, T‑301/04, EU:T:2009:317, Rn. 144 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 29. März 2012, Telefónica und Telefónica de España/Kommission, T‑336/07, EU:T:2012:172, Rn. 268 und die dort angeführte Rechtsprechung).

91      Zur Missbräuchlichkeit einer Margenbeschneidung ist festzustellen, dass nach Art. 102 Abs. 2 Buchst. a AEUV die unmittelbare oder mittelbare Erzwingung von unangemessenen Preisen durch ein Unternehmen in beherrschender Stellung ausdrücklich verboten ist (Urteile vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige, C‑52/09, EU:C:2011:83, Rn. 25, und vom 29. März 2012, Telefónica und Telefónica de España/Kommission, T‑336/07, EU:T:2012:172, Rn. 173). Da die Liste der missbräuchlichen Verhaltensweisen in Art. 102 AEUV aber nicht abschließend ist, handelt es sich bei der in dieser Bestimmung enthaltenen Aufzählung missbräuchlicher Praktiken nicht um eine erschöpfende Wiedergabe der Arten der nach dem Unionsrecht verbotenen Ausnutzung einer beherrschenden Stellung (Urteile vom 21. Februar 1973, Europemballage und Continental Can/Kommission, 6/72, EU:C:1973:22, Rn. 26, vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige, C‑52/09, EU:C:2011:83, Rn. 26, und vom 29. März 2012, Telefónica und Telefónica de España/Kommission, T‑336/07, EU:T:2012:172, Rn. 174).

92      Der erste Teil des ersten Klagegrundes betrifft lediglich das rechtliche Kriterium, das die Kommission in Abschnitt 7 des angefochtenen Beschlusses (Erwägungsgründe 355 bis 821) bei der Einstufung einer Reihe von Verhaltensweisen von Slovak Telekom im relevanten Zeitraum als „Zugangsverweigerung“ angewandt hat. Die Klägerin bestreitet nicht, dass die von der Kommission in diesem Abschnitt des angefochtenen Beschlusses festgestellten Verhaltensweisen begangen worden sind. Es handelt sich dabei um folgende Verhaltensweisen von Slovak Telekom: (1) Zurückhaltung von Informationen über ihr Netz, die für die Entbündelung ihrer Teilnehmeranschlüsse erforderlich sind, gegenüber alternativen Anbietern, (2) Verringerung ihrer gesetzlichen Verpflichtungen in Bezug auf die entbündelten Teilnehmeranschlüsse und (3) Festsetzung mehrerer unfairer Bedingungen in ihrem Standardangebot für entbündelte Teilnehmeranschlüsse (angefochtener Beschluss, Erwägungsgründe 2 und 1507). Diese Verhaltensweisen gehören zu den Verhaltensweisen, wegen derer die Kommission eine einzige und ununterbrochene Zuwiderhandlung gegen Art. 102 AEUV festgestellt hat (angefochtener Beschluss, 1511. Erwägungsgrund).

93      Wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, wendet sie sich mit dem ersten Teil des ersten Klagegrundes auch nicht gegen die von der Kommission in Abschnitt 8 (Erwägungsgründe 822 bis 1045) des angefochtenen Beschlusses vorgenommene Analyse der Margenbeschneidung durch Slovak Telekom. In ihrer Klage stellt die Klägerin nämlich nicht in Abrede, dass ein solches Verhalten eine eigenständige, sich von der Zugangsverweigerung unterscheidende Form des Missbrauchs darstellt, für die die im Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C‑7/97, EU:C:1998:569), aufgestellten Kriterien nicht gelten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juli 2014, Telefónica und Telefónica de España/Kommission, C‑295/12 P, EU:C:2014:2062, Rn. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung).

94      Im Kern rügt die Klägerin also, dass die Kommission die oben in Rn. 92 dargestellten Verhaltensweisen im Hinblick auf die Teilnehmeranschlüsse von Slovak Telekom als „Zugangsverweigerung“ eingestuft habe, ohne vorher geprüft zu haben, ob der Zugang zu diesen Anschlüssen im Sinne der dritten in Rn. 41 des Urteils vom 26. November 1998, Bronner (C‑7/97, EU:C:1998:569), aufgestellten Bedingung „unentbehrlich“ ist.

95      In diesem Urteil hat der Gerichtshof entschieden, dass die Weigerung eines Unternehmens in beherrschender Stellung, Zugang zu einer Dienstleistung zu gewähren, nur dann als Missbrauch im Sinne von Art. 102 AEUV einzustufen ist, wenn sie geeignet ist, jeglichen Wettbewerb auf dem Markt durch denjenigen, der die Dienstleistung begehrt, auszuschalten, nicht objektiv zu rechtfertigen ist und die Dienstleistung selbst für die Ausübung der Tätigkeit des Nachfragers unentbehrlich ist (Urteil vom 26. November 1998, Bronner, C‑7/97, EU:C:1998:569, Rn. 41; vgl. auch Urteil vom 9. September 2009, Clearstream/Kommission, T‑301/04, EU:T:2009:317, Rn. 147 und die dort angeführte Rechtsprechung).

96      Im Übrigen ist den Rn. 43 und 44 des Urteils vom 26. November 1998, Bronner (C‑7/97, EU:C:1998:569), zu entnehmen, dass zur Beantwortung der Frage, ob ein Produkt oder eine Dienstleistung unerlässlich für ein Unternehmen ist, das auf einem bestimmten Markt tätig werden will, zu untersuchen ist, ob es Produkte oder Dienstleistungen gibt, die Alternativlösungen darstellen, auch wenn sie weniger günstig sind, und ob technische, rechtliche oder wirtschaftliche Hindernisse bestehen, die geeignet sind, jedem Unternehmen, das auf diesem Markt tätig zu werden beabsichtigt, die Entwicklung – gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit anderen Wirtschaftsteilnehmern – von Alternativprodukten oder ‑dienstleistungen unmöglich zu machen oder zumindest unzumutbar zu erschweren. Nach Rn. 46 des Urteils vom 26. November 1998, Bronner (C‑7/97, EU:C:1998:569), muss für die Annahme wirtschaftlicher Hindernisse zumindest dargetan sein, dass die Entwicklung dieser Produkte oder Dienstleistungen unrentabel wäre, wenn sie in vergleichbarem Umfang hergestellt bzw. erbracht würden wie von dem Unternehmen, das die bereits existierenden Produkte oder Dienstleistungen kontrolliert (Urteil vom 29. April 2004, IMS Health, C‑418/01, EU:C:2004:257, Rn. 28).

97      Da im vorliegenden Fall die Regelung für den Telekommunikationssektor aber den für diesen geltenden Rechtsrahmen festlegt und damit die Wettbewerbsbedingungen mitbestimmt, unter denen ein Telekommunikationsunternehmen seinen Tätigkeiten auf den betroffenen Märkten nachgeht, stellt sie einen relevanten Gesichtspunkt für die Anwendung von Art. 102 AEUV auf die Verhaltensweisen eines solchen Unternehmens dar, insbesondere bei der Beurteilung der Missbräuchlichkeit solcher Verhaltensweisen (Urteil vom 14. Oktober 2010, Deutsche Telekom/Kommission, C‑280/08 P, EU:C:2010:603, Rn. 224).

98      Die Kommission weist zu Recht darauf hin, dass die oben in Rn. 95 dargestellten Voraussetzungen in Fällen entwickelt und angewandt worden sind, in denen es um die Frage ging, ob Art. 102 AEUV gebieten kann, dass ein Unternehmen in beherrschender Stellung anderen Unternehmen Zugang zu einer Ware oder einer Dienstleistung gewährt, obwohl es hierzu gesetzlich in keiner Weise verpflichtet ist.

99      Ein solcher Kontext unterscheidet sich von dem der vorliegenden Rechtssache, in der Slovak Telekom von der TUSR mit Bescheid vom 8. März 2005, der am 14. Juni 2005 vom Vorsitzenden dieser Behörde bestätigt wurde, aufgegeben wurde, allen Anträgen auf Entbündelung ihrer Teilnehmeranschlüsse, die als angemessen und begründet galten, stattzugeben, um es den alternativen Anbietern zu ermöglichen, diese Anschlüsse zu nutzen, um ihre eigenen Leistungen auf dem „Endkundenmarkt (‚Massenmarkt‘)“ für Festnetz-Breitbanddienste in der Slowakei anzubieten (siehe oben, Rn. 9). Damit sollten für Slovak Telekom und deren Wettbewerber Investitions- und Innovationsanreize geschaffen und zugleich sichergestellt werden, dass der Wettbewerb auf dem Markt erhalten bleibt (angefochtener Beschluss, Erwägungsgründe 218, 373, 388, 1053 und 1129).

100    Mit dem Bescheid der TUSR, der in Anwendung des Gesetzes Nr. 610/2003 erging, wurde in der Slowakei das in Art. 3 der Verordnung Nr. 2887/2000 aufgestellte Erfordernis des entbündelten Zugangs zu den Teilnehmeranschlüssen der Betreiber mit beträchtlicher Macht auf dem Markt für die Bereitstellung öffentlicher Telefonfestnetze umgesetzt (angefochtener Beschluss, Erwägungsgründe 37 bis 46). Dieses Erfordernis hat der Unionsgesetzgeber im sechsten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 2887/2000 wie folgt gerechtfertigt: „Für neue Marktteilnehmer wäre es unwirtschaftlich, innerhalb einer angemessenen Frist ein komplettes Gegenstück zu den zum Teilnehmeranschluss führenden Metallleitungen des etablierten Betreibers zu schaffen. Alternative Infrastrukturen … bieten … im Allgemeinen nicht die gleiche Funktionalität und Omnipräsenz …“

101    Nach den einschlägigen Rechtsvorschriften war es also eindeutig erforderlich, dass Zugang zu den Teilnehmeranschlüssen von Slovak Telekom besteht, um auf dem slowakischen Markt der Breitband-Internetzugänge die Entstehung und Entwicklung eines wirksamen Wettbewerbs zu ermöglichen. Die Kommission musste deshalb nicht nachweisen, dass der Zugang zu diesen Anschlüssen im Sinne der letzten Voraussetzung gemäß Rn. 41 des Urteils vom 26. November 1998, Bronner (C‑7/97, EU:C:1998:569), unentbehrlich gewesen wäre.

102    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vorbringen der Klägerin, die Existenz einer gesetzlichen Verpflichtung, Zugang zu den Teilnehmeranschlüssen von Slovak Telekom zu gewähren, bedeute nicht, dass der Zugang zu diesen Anschlüssen auch auf der Grundlage von Art. 102 AEUV zu gewähren sei, da eine solche gesetzliche Ex-ante-Verpflichtung andere Ziele verfolge und andere Voraussetzungen habe als die Ex-post-Kontrolle des Verhaltens eines beherrschenden Unternehmens gemäß Art. 102 AEUV.

103    Insoweit kann es mit dem Hinweis sein Bewenden haben, dass die oben in den Rn. 97 bis 101 angestellten Erwägungen nicht auf der Annahme beruhen, dass sich die Verpflichtung von Slovak Telekom, entbündelten Zugang zu ihren Teilnehmeranschlüssen zu gewähren, aus Art. 102 AEUV ergäbe. In Einklang mit der oben in Rn. 97 dargestellten Rechtsprechung wird in den genannten Randnummern lediglich darauf hingewiesen, dass die Existenz einer solchen gesetzlichen Verpflichtung einen relevanten Umstand des wirtschaftlichen und rechtlichen Kontexts darstellt, nach dem zu beurteilen ist, ob die in Abschnitt 7 des angefochtenen Beschlusses geprüften Verhaltensweisen von Slovak Telekom einen Missbrauch im Sinne von Art. 102 AEUV darstellen.

104    Soweit sich die Klägerin zur Stützung ihres oben in Rn. 102 dargestellten Vorbringens auf Rn. 113 des Urteils vom 10. April 2008, Deutsche Telekom/Kommission (T‑271/03, EU:T:2008:101), beruft, kann sie damit keinen Erfolg haben. Zwar hat das Gericht in dieser Randnummer festgestellt, dass die nationalen Regulierungsbehörden aufgrund einzelstaatlichen Rechts tätig werden, das durchaus andere Ziele als die Wettbewerbspolitik der Union verfolgen kann. Diese Erwägung bezog sich aber auf das Vorbringen der betreffenden Klägerin, dass die Vorabkontrolle ihrer Tarife durch die deutsche Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post die Anwendung von Art. 102 AEUV auf eine etwaige Margenbeschneidung bei ihren Tarifen für den entbündelten Zugang zu ihren Teilnehmeranschlüssen ausschließe, das vom Gericht zurückgewiesen wurde. Sie hatte also nichts mit der Frage zu tun, ob die Existenz einer gesetzlichen Verpflichtung des Anbieters in beherrschender Stellung, Zugang zu seinen Teilnehmeranschlüssen zu gewähren, für die Beurteilung der Frage relevant ist, ob die Bedingungen des Zugangs mit Art. 102 AEUV vereinbar sind.

105    Dass die Kommission die Unentbehrlichkeit des Zugangs zu dem betreffenden Netz nicht nachgewiesen hat, ist demnach nicht zu beanstanden.

106    Dies gälte auch dann, wenn anzunehmen wäre, dass die Erwägungen des Urteils vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige (C‑52/09, EU:C:2011:83), hier einschlägig wären. In diesem Urteil hat der Gerichtshof entschieden, dass den Rn. 48 und 49 des Urteils vom 26. November 1998, Bronner (C‑7/97, EU:C:1998:569), nicht zu entnehmen ist, dass die für den Nachweis einer missbräuchlichen Lieferverweigerung, wie sie Gegenstand der betreffenden ersten Vorlagefrage war, notwendigen Voraussetzungen zwangsläufig auch für die Beurteilung der Missbräuchlichkeit eines Verhaltens gelten, das darin besteht, für die Erbringung von Dienstleistungen oder den Verkauf von Waren Bedingungen aufzustellen, die für den Empfänger nachteilig sind oder nicht von Interesse sein können (Urteil vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige, C‑52/09, EU:C:2011:83, Rn. 55). Derartige Verhaltensweisen könnten nämlich als solche eine eigenständige Form des Missbrauchs sein, die sich von der Lieferverweigerung unterscheidet (Urteil vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige, C‑52/09, EU:C:2011:83, Rn. 56).

107    Weiter hat der Gerichtshof festgestellt, dass eine abweichende Auslegung des Urteils vom 26. November 1998, Bronner (C‑7/97, EU:C:1998:569), darauf hinausliefe, dass das Verhalten eines beherrschenden Unternehmens in Bezug auf seine Geschäftsbedingungen nur dann als missbräuchlich anzusehen wäre, wenn die für den Nachweis einer Lieferverweigerung notwendigen Voraussetzungen erfüllt wären, was die praktische Wirksamkeit von Art. 102 AEUV ungebührlich einschränken würde (Urteil vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige, C‑52/09, EU:C:2011:83, Rn. 58).

108    Die Klägerin macht insoweit zu Recht geltend, dass die Verhaltensweise, um die es in dem Ausgangsverfahren ging, mit dem sich der Gerichtshof in dem Urteil vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige (C‑52/09, EU:C:2011:83), befasst hat, wie sich aus Rn. 8 dieses Urteils ergibt, lediglich in einer Margenbeschneidung bestand, die der etablierte schwedische Festnetzanbieter angewandt haben soll, um alternative Anbieter davon abzuhalten, Zugang zu seinen Teilnehmeranschlüssen zu verlangen. Daraus kann aber nicht abgeleitet werden, dass die vom Gerichtshof in dem Urteil vorgenommene Auslegung der Bedingungen gemäß Rn. 41 des Urteils vom 26. November 1998, Bronner (C‑7/97, EU:C:1998:569), auf diese Form des Missbrauchs beschränkt wäre und für Verhaltensweisen, die nicht lediglich die Entgelte betreffen, wie diejenigen, die von der Kommission in Abschnitt 7 des angefochtenen Beschlusses untersucht worden sind (siehe oben, Rn. 27 bis 41), nicht gälten.

109    Zunächst ist festzustellen, dass sich der Gerichtshof in den Rn. 55 bis 58 des Urteils vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige (C‑52/09, EU:C:2011:83), nicht auf die besondere Missbrauchsform der Beschneidung der Margen konkurrierender Anbieter auf einem nachgelagerten Markt bezogen hat, sondern auf die „Erbringung von Dienstleistungen oder den Verkauf von Waren [zu] Bedingungen …, die für den Empfänger nachteilig sind oder nicht von Interesse sein können“, und auf die von dem beherrschenden Unternehmen festgelegten „Geschäftsbedingungen“. Diese Formulierung legt nahe, dass mit diesen Verhaltensweisen der Verdrängung nicht nur die Margenbeschneidung, sondern auch andere Geschäftspraktiken gemeint sind, die geeignet sind, für aktuelle oder potenzielle Wettbewerber eine rechtswidrige Verdrängungswirkung zu erzeugen, wie die, die von der Kommission als konstruktive Verweigerung des Zugangs zu den Teilnehmeranschlüssen von Slovak Telekom eingestuft worden sind (vgl. in diesem Sinne angefochtener Beschluss, 366. Erwägungsgrund).

110    Dieses Verständnis des Urteils vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige (C‑52/09, EU:C:2011:83), wird dadurch bestätigt, dass der Gerichtshof in diesem Teil seiner Analyse auf die Rn. 48 und 49 des Urteils vom 26. November 1998, Bronner (C‑7/97, EU:C:1998:569), verweist. Diese Randnummern waren der zweiten Vorlagefrage dieser Rechtssache gewidmet. Diese betraf aber nicht die Weigerung des betreffenden beherrschenden Unternehmens, dem Verleger einer Konkurrenztageszeitung Zugang zu seinem Hauszustellungssystem zu gewähren, die Gegenstand der ersten Vorlagefrage war, sondern die Einstufung als Missbrauch einer beherrschenden Stellung einer Verhaltensweise, die darin bestanden haben soll, dass das Unternehmen den Zugang zu seinem Hauszustellungssystem davon abhängig gemacht hat, dass der Verleger der Konkurrenztageszeitung es zugleich mit weiteren Dienstleistungen wie dem Vertrieb durch Verkaufsstellen oder dem Druck beauftragt.

111    Dem Vorbringen der Klägerin, die Anwendung des Ansatzes, dem in den Rn. 55 bis 58 des Urteils vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige (C‑52/09, EU:C:2011:83), gefolgt worden sei, auf den vorliegenden Fall würde zu dem widersinnigen Ergebnis führen, dass eine konstruktive Zugangsverweigerung leichter nachzuweisen sei als eine ganz normale, obwohl die letztgenannte Verhaltensweise eine schwerere Form des Missbrauchs einer beherrschenden Stellung sei, kann nicht gefolgt werden. Es beruht auf der unzutreffenden Annahme, dass die Schwere einer Zuwiderhandlung gegen Art. 102 AEUV durch die Weigerung eines beherrschenden Unternehmens, anderen Unternehmen ein Produkt zu liefern oder eine Dienstleistung zu erbringen, allein von der Art der Zuwiderhandlung abhinge. Für die Schwere einer Zuwiderhandlung gegen Art. 102 AEUV sind aber eine ganze Reihe von Faktoren maßgeblich, die nichts damit zu tun haben, ob die Verweigerung der Lieferung ausdrücklich oder konstruktiv erfolgt, etwa die räumliche Reichweite der Zuwiderhandlung, die Frage, ob die Zuwiderhandlung absichtlich erfolgt, oder die Auswirkungen der Zuwiderhandlung auf den Markt. Bestätigt wird dies durch die Leitlinien von 2006, in denen es in Ziff. 20 heißt, dass die Schwere einer Zuwiderhandlung gegen Art. 101 oder 102 AEUV in jedem Einzelfall unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände beurteilt wird.

112    Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in Rn. 69 des Urteils vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige (C‑52/09, EU:C:2011:83), festgestellt hat, dass sich bei der Beurteilung der Auswirkungen der Margenbeschneidung die Frage nach der Unentbehrlichkeit des Vorleistungsprodukts stellen könnte. Mit der Berufung auf die Verpflichtung der Kommission, die Unentbehrlichkeit des ungebündelten Zugangs zu den Teilnehmeranschlüssen von Slovak Telekom nachzuweisen, wollte die Klägerin im vorliegenden Fall aber lediglich ihre Behauptung untermauern, die Kommission habe bei der Beurteilung der in Abschnitt 7 des angefochtenen Beschlusses geprüften Verhaltensweisen nicht das angemessene rechtliche Kriterium angewandt (vgl. entsprechend Urteil vom 29. März 2012, Telefónica und Telefónica de España/Kommission, T‑336/07, EU:T:2012:172, Rn. 182). Die Beurteilung der wettbewerbswidrigen Auswirkungen dieser Verhaltensweise, die die Kommission in Abschnitt 9 des angefochtenen Beschlusses (Erwägungsgründe 1046 bis 1109) vorgenommen hat, wollte sie damit nicht angreifen.

113    Der Hinweis der Klägerin auf Rn. 79 der Mitteilung der Kommission – Erläuterungen zu den Prioritäten der Kommission bei der Anwendung von Artikel [102 AEUV] auf Fälle von Behinderungsmissbrauch durch marktbeherrschende Unternehmen (ABl. 2009, C 45, S. 7) verfängt nicht.

114    Zum einen wird, wie die Kommission zu Recht geltend macht, bei der Unterscheidung, die in dieser Randnummer zwischen einer bloßen Verweigerung der Lieferung und einer „konstruktiven Verweigerung“ der Lieferung vorgenommen wird, nicht erläutert, welche rechtlichen Kriterien jeweils für die Feststellung einer Zuwiderhandlung gegen Art. 102 AEUV maßgeblich sind. Zum anderen wird in der Mitteilung klargestellt, dass in ihr lediglich erläutert werden soll, welche Prioritäten die Kommission bei der Anwendung von Art. 102 AEUV auf Fälle von Behinderungsmissbrauch durch Unternehmen in marktbeherrschender Stellung setzt, aber keine Aussage über die Rechtslage getroffen werden soll (Mitteilung, Rn. 2 und 3).

115    Somit ist festzustellen, dass die Einstufung der in Abschnitt 7 des angefochtenen Beschlusses geprüften Verhaltensweisen von Slovak Telekom als Missbrauch im Sinne von Art. 102 AEUV nicht voraussetzte, dass die Kommission nachweist, dass der Zugang zu den Teilnehmeranschlüssen von Slovak Telekom im Sinne der oben in Rn. 96 dargestellten Rechtsprechung für die Ausübung der Tätigkeit der konkurrierenden Anbieter auf dem Endkundenmassenmarkt für an einem festen Standort angebotene Breitbanddienste unentbehrlich war.

116    Folglich ist der erste Teil des ersten Klagegrundes als unbegründet zurückzuweisen.

c)      Zum zweiten Teil des ersten Klagegrundes: Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf rechtliches Gehör im Hinblick auf die Berechnung der Margenbeschneidung

117    Mit dem zweiten Teil ihres ersten Klagegrundes macht die Klägerin geltend, dass die Kommission ihren Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren in zweierlei Hinsicht verletzt habe.

118    Erstens habe ihr die Kommission bei einer Sachstandsbesprechung am 29. September 2014 eine Reihe von neuen Punkten mitgeteilt. Ein ihr bei dieser Gelegenheit übermitteltes Dokument mit dem Titel „Margin squeeze calculation (preliminary results)“ (Berechnung der Preis-Kosten-Schere [vorläufige Ergebnisse]) habe zum Vorschein gebracht, dass die von Slovak Telekom im Jahr 2005 erzielte Marge bei Berücksichtigung getrennter Zeiträume (Jahr für Jahr) positiv gewesen sei. Überdies habe dieses Dokument Zahlenmaterial enthalten, das ihr bis zu dieser Besprechung nicht zugänglich gemacht worden sei. Schließlich habe die Kommission bei dieser Besprechung ihre Absicht erklärt, bei der Berechnung der vom 12. August 2005 bis zum 31. Dezember 2010 zu verzeichnenden Margen einen mehrjährigen Zeitraum zu berücksichtigen und so auch für das Jahr 2005 eine negative Marge festzustellen. Diese Ankündigung habe allerdings sowohl sie als auch Slovak Telekom überrascht, da sie beide bis zu diesem Zeitpunkt eine solche Methode nicht vorgeschlagen hätten.

119    Auf ihr Ersuchen habe ihr die Kommission am 1. Oktober 2014 mitgeteilt, dass sie ihr eine Stellungnahme zu diesen Punkten bis spätestens 3. Oktober 2014 übermitteln könne. Da der letztgenannte Tag in Deutschland jedoch ein gesetzlicher Feiertag gewesen sei, hätten ihr weniger als zwei Arbeitstage für ihre Stellungnahme zur Verfügung gestanden. Da einige der für die überarbeitete Berechnung der Margenbeschneidung verwendeten Zahlen aus der Stellungnahme von Slovak Telekom zum Sachverhaltsschreiben gestammt hätten und sie zu dieser keinen Zugang gehabe habe, habe ihr die Kommission mit Schreiben vom 7. Oktober 2014 Einsicht in diese Stellungnahme gewährt und ihr eine Frist zur Stellungnahme hierzu bis spätestens zum Abend des 9. Oktober 2014 gesetzt.

120    Diese sehr kurz bemessenen Fristen hätten ihr praktisch jede ernsthafte Gelegenheit genommen, sich zu den ihr am 29. September 2014 zur Kenntnis gebrachten neuen Punkten zu äußern, obwohl diese Punkte in den angefochtenen Beschluss Eingang gefunden hätten. Das von der Kommission zum genannten Zeitpunkt erstmals vorgelegte Zahlenmaterial sei nicht nur neu – insbesondere wegen des Rückgriffs auf die LRAIC –, sondern auch komplex gewesen. Sie sei nicht in der Lage gewesen, diese neuen Zahlen Ökonomen zu unterbreiten, was ihr zweifellos ermöglicht hätte, Einfluss auf die Beurteilung des Zeitraums der untersuchten Margenbeschneidung durch die Kommission zu nehmen.

121    Zweitens wirft die Klägerin der Kommission vor, im angefochtenen Beschluss Korrekturen oder Anpassungen an den von Slovak Telekom vorgelegten Daten zur Berechnung der LRAIC vorgenommen zu haben, ohne sie zuvor über ihre diesbezüglichen Einwände zu informieren, wodurch sie ihr jede Möglichkeit zur effektiven Stellungnahme genommen habe.

122    Die Kommission tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

123    Die Beachtung der Verteidigungsrechte bei der Durchführung von Verwaltungsverfahren im Bereich der Wettbewerbspolitik stellt einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts dar, dessen Wahrung die Gerichte der Union zu sichern haben (vgl. Urteil vom 18. Juni 2013, ICF/Kommission, T‑406/08, EU:T:2013:322, Rn. 115 und die dort angeführte Rechtsprechung).

124    Danach ist dem betroffenen Unternehmen im Verwaltungsverfahren Gelegenheit zu geben, zum Vorliegen und zur Erheblichkeit der von der Kommission angeführten Tatsachen und Umstände sowie zu den von ihr zur Stützung ihrer Behauptung, dass eine Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln vorliege, herangezogenen Schriftstücken effektiv Stellung zu nehmen. In diesem Sinne sieht Art. 27 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003 vor, dass den Beteiligten eine Mitteilung der Beschwerdepunkte übersandt wird, in der alle wesentlichen Tatsachen, auf die sich die Kommission in diesem Verfahrensstadium stützt, klar angegeben werden müssen (Urteil vom 5. Dezember 2013, SNIA/Kommission, C‑448/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:801, Rn. 41 und 42).

125    Dieses Erfordernis ist erfüllt, wenn die endgültige Entscheidung den Betroffenen keine anderen Zuwiderhandlungen zur Last legt als diejenigen, die in der Mitteilung der Beschwerdepunkte genannt werden, und sich nur auf Tatsachen stützt, zu denen die Betroffenen im Verwaltungsverfahren Gelegenheit zur Äußerung hatten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. Mai 2012, MasterCard u. a./Kommission, T‑111/08, EU:T:2012:260, Rn. 266, und vom 18. Juni 2013, ICF/Kommission, T‑406/08, EU:T:2013:322, Rn. 117).

126    Die Darstellung der wesentlichen Tatsachen, auf die sich die Kommission in der Mitteilung der Beschwerdepunkte stützt, kann jedoch in gedrängter Form erfolgen, und die Entscheidung braucht nicht notwendig ein Abbild der Mitteilung der Beschwerdepunkte zu sein, da es sich bei dieser um ein vorbereitendes Schriftstück handelt, dessen tatsächliche und rechtliche Wertungen lediglich vorläufiger Natur sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. November 1987, British American Tobacco und Reynolds Industries/Kommission, 142/84 und 156/84, EU:C:1987:490, Rn. 70, vom 5. Dezember 2013, SNIA/Kommission, C‑448/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:801, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 24. Mai 2012, MasterCard u. a./Kommission, T‑111/08, EU:T:2012:260, Rn. 267). Zulässig sind daher Ergänzungen zur Mitteilung der Beschwerdepunkte unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der Parteien, deren Argumente zeigen, dass sie ihre Verteidigungsrechte tatsächlich wahrnehmen konnten. Die Kommission darf auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsverfahrens Argumente, auf die sie ihre Beschwerdepunkte stützt, in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht ändern oder ergänzen (Urteil vom 9. September 2011, Alliance One International/Kommission, T‑25/06, EU:T:2011:442, Rn. 181). Bis zum Erlass einer endgültigen Entscheidung kann daher die Kommission in Anbetracht insbesondere der schriftlichen oder mündlichen Äußerungen der Beteiligten entweder einzelne oder auch sämtliche bis dahin gegen diese erhobenen Beschwerdepunkte fallen lassen und damit ihre Auffassung zugunsten der Beteiligten ändern oder umgekehrt beschließen, neue Beschwerdepunkte hinzuzufügen, sofern sie den betreffenden Unternehmen Gelegenheit gibt, hierzu Stellung zu nehmen (vgl. Urteil vom 30. September 2003, Atlantic Container Line u. a./Kommission, T‑191/98 und T‑212/98 bis T‑214/98, EU:T:2003:245, Rn. 115 und die dort angeführte Rechtsprechung).

127    Wegen der Vorläufigkeit der rechtlichen Beurteilung des Sachverhalts in der Mitteilung der Beschwerdepunkte ist die endgültige Entscheidung der Kommission nicht allein deshalb für nichtig zu erklären, weil die endgültige Beurteilung des Sachverhalts nicht genau der vorläufigen entspricht (Urteil vom 5. Dezember 2013, SNIA/Kommission, C‑448/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:801, Rn. 43). Wird ein Argument, das eine Partei im Verwaltungsverfahren vorgebracht hat, berücksichtigt, ohne dass der Partei vor Erlass der endgültigen Entscheidung Gelegenheit gegeben wurde, sich dazu zu äußern, so kann allein darin keine Verletzung ihrer Verteidigungsrechte liegen, wenn dieses Argument die Natur der gegen sie erhobenen Vorwürfe nicht verändert (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 10. Juli 2001, Irish Sugar/Kommission, C‑497/99 P, EU:C:2001:393, Rn. 24, und Urteile vom 28. Februar 2002, Compagnie générale maritime u. a./Kommission, T‑86/95, EU:T:2002:50, Rn. 447, und vom 9. September 2011, Alliance One International/Kommission, T‑25/06, EU:T:2011:442, Rn. 182).

128    Denn die Kommission muss, eben um die Verteidigungsrechte der Adressaten einer Mitteilung von Beschwerdepunkten zu wahren, diese anhören und ihre Stellungnahme zu den gegen sie erhobenen Vorwürfen berücksichtigen. Sie muss die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts in der Mitteilung der Beschwerdepunkte in ihrer endgültigen Entscheidung also präzisieren können, indem sie Erkenntnisse aus dem Verwaltungsverfahren berücksichtigt. Sie kann Beschwerdepunkte, bei denen sich herausgestellt hat, dass sie unbegründet sind, fallen lassen, oder bei den Beschwerdepunkten, die sie aufrechterhält, ihre Argumentation verfeinern und vervollständigen. Allerdings darf die Kommission dabei nur Tatsachen feststellen, zu denen sich die Betreffenden äußern konnten. Und sie muss im Verwaltungsverfahren die für die Verteidigung erforderlichen Informationen mitgeteilt haben (vgl. Urteile vom 3. September 2009, Prym und Prym Consumer/Kommission, C‑534/07 P, EU:C:2009:505, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 5. Dezember 2013, SNIA/Kommission, C‑448/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:801, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

129    Nach einer gefestigten Rechtsprechung liegt eine Verletzung der Verteidigungsrechte vor, wenn aufgrund eines von der Kommission begangenen Fehlers die Möglichkeit besteht, dass das von ihr durchgeführte Verwaltungsverfahren zu einem anderen Ergebnis hätte führen können. Zum Nachweis eines solchen Verstoßes braucht ein klagendes Unternehmen nicht darzutun, dass die Entscheidung der Kommission einen anderen Inhalt gehabt hätte. Es muss nur hinreichend belegen, dass es sich ohne den Fehler besser hätte verteidigen können, z. B. deshalb, weil es zu seiner Verteidigung Schriftstücke hätte einsetzen können, in die ihm im Verwaltungsverfahren keine Einsicht gewährt wurde (vgl. Urteile vom 2. Oktober 2003, Thyssen Stahl/Kommission, C‑194/99 P, EU:C:2003:527, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 24. Mai 2012, MasterCard u. a./Kommission, T‑111/08, EU:T:2012:260, Rn. 269 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil vom 9. September 2015, Philips/Kommission, T‑92/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:605, Rn. 93).

130    Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist nun zunächst die erste Rüge der Klägerin zu prüfen. Die Klägerin macht geltend, sie habe sich im Verwaltungsverfahren zu neuen Gesichtspunkten, über die sie in der Besprechung vom 29. September 2014, zu der die Kommission eingeladen habe, unterrichtet worden sei und die im angefochtenen Beschluss berücksichtigt worden seien, nicht effektiv äußern können. Dadurch sei ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Es handelt sich bei diesen neuen Gesichtspunkten um neue Zahlen zur Berechnung der Margenbeschneidung, die von Slovak Telekom vorgelegt wurden (1), den Umstand, dass die Marge für das Jahr 2005 nach der Berechnung gemäß der Methode der Berücksichtigung getrennter Zeiträume (Jahr für Jahr) positiv gewesen sei (2), und die von der Kommission in der Besprechung geäußerte Absicht, bei der Berechnung der Margen einen mehrjährigen Zeitraum zu berücksichtigen und so auch für das Jahr 2005 eine negative Marge festzustellen (3).

131    Zu den ersten beiden Gesichtspunkten ist festzustellen, dass die für das Jahr 2005 festgestellten Margen nach den Feststellungen der Kommission im 1010. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses bei drei der analysierten Portfolios positiv waren. Dies steht im Widerspruch zu der in der Mitteilung der Beschwerdepunkte enthaltenen Berechnung der Beschneidung der Margen beim Zugang zu den Teilnehmeranschlüssen von Slovak Telekom, nach der die für das Jahr 2005 berechnete Marge negativ war (Mitteilung der Beschwerdepunkte, Tabelle 88 und 1203. Erwägungsgrund). Im angefochtenen Beschluss hat die Kommission aber nicht alle Zahlen übernommen, die sie in der Mitteilung der Beschwerdepunkte bei der Berechnung der Margenbeschneidung zugrunde gelegt hatte. Deshalb wurden im angefochtenen Beschluss andere Margen festgestellt als die in der Mitteilung der Beschwerdepunkte vorläufig berechneten.

132    Die Kommission weist in ihren Schriftsätzen, ohne dass dies von der Klägerin bestritten wird, aber zu Recht darauf hin, dass diese Änderungen bei der Berechnung der Margenbeschneidung darauf zurückzuführen sind, dass Daten und Berechnungen zugrunde gelegt worden sind, die Slovak Telekom selbst auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte hin zur Verfügung gestellt hat. Dass diese Daten und Berechnungen berücksichtigt worden sind, zeigt sich u. a. in den Erwägungsgründen 910, 945, 963 und 984 des angefochtenen Beschlusses. Im Übrigen geht aus den Erwägungsgründen 946 (Fn. 1405) und 1000 des angefochtenen Beschlusses hervor, dass die Kommission beim Erlass des angefochtenen Beschlusses die von Slovak Telekom als Antwort auf das Sachverhaltsschreiben übermittelte Aktualisierung der Berechnung der Margenbeschneidung berücksichtigt hat (siehe oben, Rn. 21).

133    Damit hat die Kommission bei der Beurteilung der Margenbeschneidung im angefochtenen Beschluss die Natur der gegen Slovak Telekom und somit gegen die Klägerin als Muttergesellschaft erhobenen Vorwürfe nicht verändert. Sie hat diesen Gesellschaften keine Tatsachen zur Last gelegt, zu denen diese im Verwaltungsverfahren nicht hätten Stellung nehmen können. Sie hat lediglich die von Slovak Telekom im Verwaltungsverfahren erhobenen Einwände berücksichtigt, um die in der Mitteilung der Beschwerdepunkte enthaltene Analyse der Margenbeschneidung zu verfeinern und zu vervollständigen. Damit sollte gerade den Anforderungen an die Wahrung des rechtlichen Gehörs (siehe oben, Rn. 128) Rechnung getragen werden. Der Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren verlangte nicht, dass den Parteien vor Erlass des angefochtenen Beschlusses erneut die Möglichkeit gegeben wird, zu den angepassten Berechnungen der Margenbeschneidung Stellung zu nehmen.

134    Zu dem dritten oben in Rn. 130 angeführten Gesichtspunkt, der die Methode betrifft, bei der Berechnung der Margenbeschneidung einen mehrjährigen Zeitraum zu berücksichtigen, ist festzustellen, das Slovak Telekom in Rn. 1281 ihrer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, die in der Klagebeantwortung wiedergegeben wird, Einwände dagegen erhoben hatte, dass, wie von der Kommission in der Mitteilung der Beschwerdepunkte vorgeschlagen, ausschließlich die Methode der Berücksichtigung getrennter Zeiträume (Jahr für Jahr) angewandt wird.

135    Slovak Telekom hat im Kern geltend gemacht, dass die Anbieter im Telekommunikationssektor ihre Fähigkeit, eine angemessene Rendite zu erwirtschaften, im Hinblick auf einen längeren Zeitraum als ein Jahr untersuchten. Slovak Telekom hat deshalb u. a. vorgeschlagen, die Prüfung der Margenbeschneidung durch eine Analyse unter Berücksichtigung eines mehrjährigen Zeitraums zu vervollständigen. Aus Rn. 587 der Antwort der Klägerin auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte ergibt sich, dass die Klägerin das Vorbringen von Slovak Telekom insoweit unterstützt hat.

136    Wie sich aus dem 859. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses ergibt, hat die Kommission dem Einwand von Slovak Telekom Rechnung getragen und einen mehrjährigen Zeitraum berücksichtigt, um zu ermitteln, ob dies etwas an ihrer Feststellung ändert, dass die von Slovak Telekom gegenüber alternativen Anbietern für den entbündelten Zugang zu den Teilnehmeranschlüssen praktizierten Entgelte von 2005 bis 2010 zu einer Margenbeschneidung geführt haben.

137    Bei dieser zusätzlichen Prüfung, deren Ergebnis in den Erwägungsgründen 1013 und 1014 des angefochtenen Beschlusses wiedergegeben ist, hat die Kommission bei den Dienstleistungsportfolios sowohl für den Zeitraum 2005 bis 2010 (angefochtener Beschluss, 1013. Erwägungsgrund, Tabelle 39) als auch für den Zeitraum 2005 bis 2008 (angefochtener Beschluss, 1014. Erwägungsgrund, Tabelle 40) jeweils eine negative Gesamtmarge festgestellt. Die Kommission ist deshalb im 1015. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses zu dem Schluss gelangt, dass eine Analyse unter Berücksichtigung eines mehrjährigen Zeitraums an ihrer nach der Methode der Berücksichtigung getrennter Zeiträume (Jahr für Jahr) getroffenen Feststellung, dass eine Margenbeschneidung vorliege, nichts ändere.

138    Somit ist festzustellen, dass die Analyse unter Berücksichtigung eines mehrjährigen Zeitraums im angefochtenen Beschluss bei der Ermittlung einer Margenbeschneidung auf den Einwand hin durchgeführt wurde, der von Slovak Telekom in ihrer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte zur Methode der Berücksichtigung getrennter Zeiträume (Jahr für Jahr) erhoben und von der Klägerin unterstützt wurde. Die in den Erwägungsgründen 1175 bis 1222 des angefochtenen Beschlusses vorgenommene Analyse unter Berücksichtigung getrennter Zeiträume (Jahr für Jahr) sollte mit der Analyse der Margen beim entbündelten Zugang zu den Teilnehmeranschlüssen von Slovak Telekom unter Berücksichtigung eines mehrjährigen Zeitraums ergänzt, aber nicht ersetzt werden. Die zusätzlich durchgeführte Analyse unter Berücksichtigung eines mehrjährigen Zeitraums hat die Kommission in ihrer Auffassung bestärkt, dass auf dem slowakischen Markt der Breitbandinternetdienste vom 12. August 2005 bis zum 31. Dezember 2010 eine Margenbeschneidung existierte.

139    Wie die Kommission geltend macht, wurden der Klägerin und Slovak Telekom durch die Analyse unter Berücksichtigung eines mehrjährigen Zeitraums nicht Tatsachen zur Last gelegt, zu denen diese Gesellschaften sich im Verwaltungsverfahren nicht hätten äußern können. Die Natur der gegen sie erhobenen Vorwürfe wurde nicht verändert. Es wurde auf einen von Slovak Telekom auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte erhobenen Einwand hin lediglich eine zusätzliche Analyse der durch die von Slovak Telekom für den entbündelten Zugang zu ihren Teilnehmeranschlüssen praktizierten Entgelte hervorgerufenen Margenbeschneidung durchgeführt.

140    Unter diesen Umständen verlangte der Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör von der Kommission nach der oben in den Rn. 127 und 128 dargestellten Rechtsprechung nicht, der Klägerin vor Erlass des angefochtenen Beschlusses Gelegenheit zu geben, erneut zum Thema der Analyse der Beschneidung der Margen für den entbündelten Zugang zu den Teilnehmeranschlüssen von Slovak Telekom unter Berücksichtigung eines mehrjährigen Zeitraums Stellung zu nehmen. Andernfalls könnte der angefochtene Beschluss keine Punkte enthalten, zu denen den Parteien im Verwaltungsverfahren nicht speziell Gelegenheit gegeben worden ist, Stellung zu nehmen, auch wenn diese Punkte die Natur der gegen die Parteien erhobenen Vorwürfe nicht verändern. Dies wäre nicht mit der oben in Rn. 127 dargestellten Rechtsprechung vereinbar.

141    Etwas Abweichendes ergibt sich auch nicht aus dem Vorbringen der Klägerin, die Methode der Berechnung der Margenbeschneidung, die die Kommission im Rahmen der zusätzlichen Prüfung angewandt habe, entspreche nicht der Methode, die Slovak Telekom in ihrer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte vorgeschlagen habe. Diese Methode habe auf der Entscheidungspraxis der Kommission basiert. Die Kommission habe im vorliegenden Fall die Analyse unter Berücksichtigung eines mehrjährigen Zeitraums verwendet, um die Dauer der Zuwiderhandlung zu erhöhen.

142    Dieses Vorbringen beruht auf einem unrichtigen Verständnis des angefochtenen Beschlusses. Die Kommission war nämlich bereits nach der Methode der Berücksichtigung getrennter Zeiträume (Jahr für Jahr) zu dem Schluss gelangt, dass ein ebenso effizienter Wettbewerber wie Slovak Telekom das Breitbanddienstleistungen umfassende Endkundenportfolio von Slovak Telekom im Zeitraum vom 12. August 2005 bis zum 31. Dezember 2010 nicht rentabel hätte reproduzieren können (angefochtener Beschluss, 1012. Erwägungsgrund). Die Kommission vertrat die Auffassung, dass die Tatsache, dass von August bis Dezember 2005 eine positive Marge vorliege, dem Einschluss dieses Zeitraums in den Zeitraum der Zuwiderhandlung (Margenbeschneidung) nicht widerspreche, da Anbieter ihre Fähigkeit, eine angemessene Rendite zu erwirtschaften, über einen längeren Zeitraum prüften (angefochtener Beschluss, 998. Erwägungsgrund). Die Kommission hat die Dauer der Margenbeschneidung also auf der Grundlage der Methode der Berücksichtigung getrennter Zeiträume (Jahr für Jahr) ermittelt. Die Methode der Berücksichtigung eines mehrjährigen Zeitraums wurde lediglich zusätzlich angewandt.

143    Zur Wahrung des Anspruchs der Klägerin auf rechtliches Gehör musste die Kommission die von Slovak Telekom in ihrer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte hinsichtlich der Methode der Berechnung der Margen erhobenen Einwände, die von der Klägerin geteilt wurden, nach der oben in Rn. 128 dargestellten Rechtsprechung beim Erlass des angefochtenen Beschlusses jedenfalls lediglich berücksichtigen (siehe oben, Rn. 135). Der Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör verlangte nicht, dass die Kommission zu dem von der Klägerin gewünschten Ergebnis gelangt, indem sie den Einwänden von Slovak Telekom folgt, also feststellt, dass vom 12. August 2005 bis zum 31. Dezember 2010 keine Margenbeschneidung vorgelegen hat.

144    Unterstellt, die Kommission wäre verpflichtet gewesen, der Klägerin vor Erlass des angefochtenen Beschlusses Gelegenheit zu geben, speziell zu den oben in Rn. 130 genannten Punkten Stellung zu nehmen, ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass die Kommission einer solchen Verpflichtung nachgekommen wäre. Zwar waren die Fristen, die die Kommission der Klägerin gesetzt hat, um zu diesen Punkten Stellung zu nehmen, sehr kurz bemessen. In Anbetracht des sehr fortgeschrittenen Stadiums des Verwaltungsverfahrens, in dem die Besprechung vom 29. September 2014 stattgefunden hat, nämlich mehr als zwei Jahre und vier Monate nach der Absendung der Mitteilung der Beschwerdepunkte, und der vertieften Kenntnis der Akte, die die Klägerin zu diesem Zeitpunkt gehabt haben dürfte, bedeutet dies aber nicht, dass die Klägerin deshalb überhaupt nicht in der Lage gewesen wäre, effektiv Stellung zu nehmen.

145    Folglich ist die erste Rüge des zweiten Teils des ersten Klagegrundes zurückzuweisen.

146    Zurückzuweisen ist auch die zweite Rüge, mit der die Klägerin geltend macht, die Kommission habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass sie ihr im Verwaltungsverfahren keine Gelegenheit gegeben habe, zu den im angefochtenen Beschluss vorgenommenen Korrekturen und Anpassungen der von Slovak Telekom für die Berechnung des LRAIC übermittelten Daten effektiv Stellung zu nehmen.

147    Es trifft zu, dass die Kommission die von Slovak Telekom nach der Übersendung der Mitteilung der Beschwerdepunkte übermittelten neuen Daten zur Berechnung der LRAIC im angefochtenen Beschluss nicht in vollem Umfang berücksichtigt hat. Dies ergibt sich insbesondere aus den Erwägungsgründen 910, 945 und 963 des angefochtenen Beschlusses. Wie oben in Rn. 143 in anderem Zusammenhang ausgeführt, kann die Kommission aber nicht verpflichtet sein, die Parteien erneut anzuhören, wenn sie beabsichtigt, in ihrer endgültigen Entscheidung nicht sämtlichen Einwänden, die die Parteien in ihren Antworten auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte erhoben haben, zu folgen, es sei denn, die Natur der gegen die Parteien erhobenen Vorwürfe würde dadurch verändert.

148    Dadurch, dass die Kommission im angefochtenen Beschluss die von Slovak Telekom nach der Übersendung der Mitteilung der Beschwerdepunkte übermittelten neuen Daten zur Berechnung der LRAIC nicht in vollem Umfang berücksichtigt hat, werden die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Punkte, auf denen die im Verwaltungsverfahren gegen die Klägerin erhobenen Vorwürfe beruhen, nicht verändert. Der zweite Teil des ersten Klagegrundes ist daher in vollem Umfang als unbegründet zurückzuweisen.

d)      Zum dritten Teil des ersten Klagegrundes: Fehler bei der Berechnung der langfristigen durchschnittlichen Grenzkosten (LRAIC)

149    Mit dem dritten Teil des ersten Klagegrundes rügt die Klägerin, die Kommission habe die LRAIC von Slovak Telekom falsch berechnet, d. h. jene Kosten, die diese Gesellschaft nicht zu tragen gehabt hätte, wenn sie die entsprechenden Dienste nicht angeboten hätte. Der von Slovak Telekom als Anlage zu ihrer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte vorgelegte Beratungsbericht (im Folgenden: Beratungsbericht) habe eine Anpassung der Vermögenswerte von Slovak Telekom auf das Niveau eines effizienten Betreibers, der ein optimales Netz aufbauen würde, das zur Befriedigung der gegenwärtigen und künftigen Nachfrage dimensioniert sei (im Folgenden: Optimierungsanpassungen), vorgeschlagen. Die Kommission habe solche Anpassungen aber letztlich nicht vorgenommen. Die Kommission habe es nicht akzeptiert, die bestehenden Vermögenswerte durch moderne Äquivalente zu ersetzen („modern asset equivalent“). Sie habe auch die Reduzierung der Vermögenswerte auf der Grundlage der derzeit verwendeten Kapazität nicht berücksichtigt. Diese Vorgehensweise sei deshalb kritikwürdig, weil die Kommission im Übrigen eine Neubewertung der Vermögenswerte von Slovak Telekom im angefochtenen Beschluss akzeptiert habe, weil die im Beratungsbericht vorgeschlagene Anpassung sehr wohl auf den historischen Kosten dieses Betreibers und nicht auf den Kosten eines hypothetischen Wettbewerbers basiert sei und weil diese Kosten im Verhältnis zu einem effizienten Wettbewerber beurteilt werden müssten. Darüber seien im Beratungsbericht bei der Berechnung der LRAIC hinreichende Kapazitätsreserven für Slovak Telekom berücksichtigt worden und sei, entgegen den Behauptungen der Kommission, als Maßstab nicht ein Wettbewerber zugrunde gelegt worden, der ganz ohne Ineffizienzen operiert hätte. Ohne diesen Berechnungsfehler hätte die Kommission aufgrund der neu bewerteten, geringeren LRAIC zwangsläufig zu dem Schluss des Vorliegens höherer, wenn nicht sogar positiver Margen für bestimmte Jahre kommen müssen.

150    Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen.

151    Zu dem Vorbringen der Klägerin ist zunächst festzustellen, dass Slovak Telekom in ihrer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte unter Berufung auf den Beratungsbericht eine Methode vorgeschlagen hatte, die auf dem Wiederbeschaffungsprinzip beruht und bei der die nachgelagerten Kosten für den Zeitraum von 2005 bis 2010 auf der Grundlage von Daten ab 2011 geschätzt wurden (angefochtener Beschluss, 881. Erwägungsgrund). Slovak Telekom hatte in ihrer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte geltend gemacht, dass bei der Ermittlung der LRAIC zum einen ihre Vermögenswerte neu zu bewerten seien und zum anderen zu berücksichtigen sei, dass ihr Netz für das Breitbandangebot nicht effizient sei. Was die fehlende Effizienz angeht, hat Slovak Telekom vorgeschlagen, Optimierungsanpassungen vorzunehmen, nämlich die bestehenden Anlagegüter durch moderne Äquivalenzgüter zu ersetzen, die effizienter und billiger sind („modern asset equivalent“) (1), nach Möglichkeit die Technologie beizubehalten (2) und die Anlagegüter auf der Grundlage der derzeit verwendeten Kapazität (im Gegensatz zur installierten Kapazität) zu reduzieren (3).

152    In ihrer eigenen Berechnung der LRAIC hat Slovak Telekom die Kapitalkosten und die Abschreibungskosten der Vermögenswerte in den Jahren 2005 bis 2010 sowie die auf diese entfallenden Betriebsausgaben durch Anwendung des vom Verfasser des Beratungsberichts für das Jahr 2011 berechneten gewichteten durchschnittlichen Anpassungsfaktors angepasst (angefochtener Beschluss, 897. Erwägungsgrund). Slovak Telekom hat geltend gemacht, dass die vorgeschlagenen Optimierungsanpassungen Reservekapazitäten wiedergäben, die in den Netzelementen ermittelt worden seien. Es handele sich dabei um Anlagegüter, die, weil sie nicht produktiv genutzt würden, aus dem Netz entfernt, aber von Slovak Telekom noch nicht verkauft worden seien (angefochtener Beschluss, 898. Erwägungsgrund).

153    Die Kommission hat es jedoch abgelehnt, diese Optimierungsanpassungen im angefochtenen Beschluss vorzunehmen.

154    Was als Erstes den Austausch der bestehenden Anlagegüter durch modernere Äquivalenzgüter angeht, hat die Kommission im 900. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses festgestellt, dass ein solcher Austausch nicht zulässig sei, da er vom Konzept her der Anpassung der Kosten ohne richtige Anpassung der Abschreibungen ähnele. Die Kommission hat insoweit auf die Erwägungsgründe 889 bis 893 des angefochtenen Beschlusses verwiesen, in denen sie Zweifel an der Anpassung der Anschaffungskosten für den Zeitraum von 2005 bis 2010 in der von Slovak Telekom vorgeschlagenen Form geäußert hat. Die Kommission hat ferner darauf hingewiesen, dass ein solcher Austausch nicht mit dem „ebenso effizienter Wettbewerber“-Test übereinstimme (angefochtener Beschluss, 901. Erwägungsgrund). Die Rechtsprechung habe bestätigt, dass die Missbräuchlichkeit der Preispolitik eines beherrschenden Unternehmens grundsätzlich anhand seiner eigenen Lage bestimmt werde. Im vorliegenden Fall stütze sich die von Slovak Telekom vorgeschlagene Anpassung der LRAIC aber auf eine Gesamtheit hypothetischer Anlagegüter, und nicht auf dieselben Wirtschaftsgüter, die im Besitz von Slovak Telekom seien.

155    Was als Zweites die Berücksichtigung der Kapazitätsüberschüsse der Netze auf der Grundlage der „aktuell“ genutzten Kapazität angeht, hat die Kommission festgestellt, dass es, da Investitionen auf der Grundlage von Prognosen der Nachfrage erfolgten, unvermeidlich sei, dass bei einer nachträglichen Sicht mitunter Kapazitäten ungenutzt blieben (angefochtener Beschluss, 902. Erwägungsgrund).

156    Keiner der Rügen, die von der Klägerin gegen diesen Teil des angefochtenen Beschlusses erhoben werden, kann gefolgt werden.

157    Erstens macht die Klägerin zu Unrecht geltend, dass zwischen der Ablehnung der Optimierungsanpassungen der LRAIC und dem Akzeptieren der von Slovak Telekom vorgeschlagenen Neubewertung der Vermögenswerte im 894. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses ein Widerspruch bestehe. Dasselbe gilt für ihr Vorbringen in der Erwiderung, die Kommission hätte die von Slovak Telekom vorgeschlagenen Optimierungsanpassungen akzeptieren müssen, weil sie wie bei der Neubewertung der Vermögenswerte auch bei den Optimierungsanpassungen nicht über zuverlässige Daten hinsichtlich der historischen Kosten verfügt habe.

158    Die Neubewertung der Vermögenswerte basierte nämlich auf den Vermögenswerten, die Slovak Telekom 2011 besaß. Hierzu hat die Kommission festgestellt, dass keine Kostendaten vorlägen, die die inkrementellen Kosten der Breitband-Anlagegüter von Slovak Telekom für den Zeitraum von 2005 bis 2010 besser abbildeten. Deshalb hat sie die von Slovak Telekom vorgeschlagene Neubewertung der Vermögenswerte von Slovak Telekom im angefochtenen Beschluss in ihre Margenbeschneidungsanalyse einbezogen. Sie hat allerdings darauf hingewiesen, dass die Neubewertung der Vermögenswerte wahrscheinlich dazu führe, dass die Schätzung der nachgelagerten Anschaffungskosten zu niedrig ausfalle (angefochtener Beschluss, Erwägungsgründe 885 bis 894).

159    Hingegen wurden mit den von Slovak Telekom vorgeschlagenen Optimierungsanpassungen die Vermögenswerte auf das ungefähre Niveau eines effizienten Betreibers angepasst, der auf der Grundlage „heute verfügbarer“ Informationen und Nachfrageprognosen ein optimales Netz aufbauen würde, das zur Befriedigung der künftigen Nachfrage dimensioniert ist (angefochtener Beschluss, 895. Erwägungsgrund). Die Optimierungsanpassungen beruhten auf einer Projektion und auf einem Modell eines optimalen Netzes, und nicht auf einer Schätzung der inkrementellen Kosten der tatsächlich existierenden Anlagegüter von Slovak Telekom.

160    Die Optimierungsanpassungen im Allgemeinen und die Ersetzung der vorhandenen Anlagegüter durch moderne Äquivalente im Besonderen hatten also ein anderes Ziel als die von Slovak Telekom vorgeschlagene Neubewertung der Anlagegüter. Dass die Kommission die von Slovak Telekom vorgeschlagene Neubewertung der vorhandenen Anlagegüter wegen des Fehlens zuverlässiger anderer Daten über die LRAIC von Slovak Telekom berücksichtigt hat, bedeutet nicht, dass sie die Optimierungsanpassungen der LRAIC akzeptiert hätte. Die Ungleichbehandlung der Ersetzung der vorhandenen Anlagegüter durch modernere Äquivalente und der von Slovak Telekom vorgeschlagenen Neubewertung der Anlagegüter ist daher nicht zu beanstanden.

161    Zweitens kann dem Vorbringen der Klägerin auch insoweit nicht gefolgt werden, als sie die Feststellung im 901. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses angreift, wonach die Optimierungsanpassungen dazu führen würden, dass die LRAIC auf der Grundlage der Anlagegüter eines hypothetischen Wettbewerbers, und nicht auf der Grundlage der Anlagegüter des betreffenden etablierten Anbieters, Slovak Telekom, berechnet würden.

162    Nach ständiger Rechtsprechung ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit der von einem beherrschenden Unternehmen angewandten Preispolitik nach Art. 102 AEUV grundsätzlich auf Preiskriterien abzustellen, die sich auf die dem beherrschenden Unternehmen entstandenen Kosten und seine Strategie stützen (vgl. Urteil vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige, C‑52/09, EU:C:2011:83, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil vom 29. März 2012, Telefónica und Telefónica de España/Kommission, T‑336/07, EU:T:2012:172, Rn. 190; vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. April 2008, Deutsche Telekom/Kommission, T‑271/03, EU:T:2008:101, Rn. 188 und die dort angeführte Rechtsprechung).

163    Insbesondere bei einer Preispolitik, die auf eine Margenbeschneidung hinausläuft, kann anhand dieser Prüfungskriterien festgestellt werden, ob das Unternehmen nach dem Kriterium des ebenso effizienten Wettbewerbers (siehe oben, Rn. 87) effizient genug gewesen wäre, um seine Endkundendienste anzubieten, ohne dabei Verluste hinnehmen zu müssen, wenn es vorher seine eigenen Vorleistungspreise für die Vorleistungen hätte zahlen müssen (Urteile vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige, C‑52/09, EU:C:2011:83, Rn. 42, und vom 29. März 2012, Telefónica und Telefónica de España/Kommission, T‑336/07, EU:T:2012:172, Rn. 191; vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Oktober 2010, Deutsche Telekom/Kommission, C‑280/08 P, EU:C:2010:603, Rn. 201).

164    Ein solcher Ansatz ist umso mehr gerechtfertigt, als er außerdem mit dem allgemeinen Grundsatz der Rechtssicherheit im Einklang steht, da die Berücksichtigung der Kosten des beherrschenden Unternehmens es diesem erlaubt, im Hinblick auf seine besondere Verantwortung nach Art. 102 AEUV, die Rechtmäßigkeit seines eigenen Verhaltens zu beurteilen. Denn ein marktbeherrschendes Unternehmen kennt zwar seine eigenen Kosten und Entgelte, die seiner Wettbewerber aber in der Regel nicht (Urteile vom 14. Oktober 2010, Deutsche Telekom/Kommission, C‑280/08 P, EU:C:2010:603, Rn. 202, vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige, C‑52/09, EU:C:2011:83, Rn. 44, und vom 29. März 2012, Telefónica und Telefónica de España/Kommission, T‑336/07, EU:T:2012:172, Rn. 192).

165    Zwar hat der Gerichtshof in den Rn. 45 und 46 des Urteils vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige (C‑52/09, EU:C:2011:83), darauf hingewiesen, dass nicht auszuschließen ist, dass die Kosten und Preise der Wettbewerber für die Prüfung der auf eine Margenbeschneidung hinauslaufenden Preispolitik relevant sind. Die Preise und Kosten der Wettbewerber auf demselben Markt sind nach diesem Urteil aber nur dann zu prüfen, wenn in Anbetracht der Umstände eine Bezugnahme auf die Preise und Kosten des beherrschenden Unternehmens nicht möglich ist, was die Klägerin im vorliegenden Fall nicht geltend gemacht hat (vgl. entsprechend Urteil vom 29. März 2012, Telefónica und Telefónica de España/Kommission, T‑336/07, EU:T:2012:172, Rn. 193).

166    Im vorliegenden Fall sollten mit dem Austausch der bestehenden Anlagegüter durch modernere Äquivalenzgüter die Anschaffungskosten der Anlagegüter angepasst werden, indem „aktuelle“ Werte zugrunde gelegt wurden, ohne jedoch die Abschreibungen richtig anzupassen (angefochtener Beschluss, 900. Erwägungsgrund). Ein solcher Austausch hätte bedeutet, dass die Margenbeschneidung auf der Grundlage hypothetischer Anlagegüter berechnet wird, d. h. auf der Grundlage von Anlagegütern, die nicht denen entsprechen, die Slovak Telekom besaß. Die den Anlagegütern von Slovak Telekom zuzuordnenden Kosten wären also zu niedrig geschätzt worden (angefochtener Beschluss, Erwägungsgründe 893 und 900). Ferner hätte die Berücksichtigung der Überkapazität der Netze auf der Grundlage der „aktuell“ genutzten Kapazität dazu geführt, dass nicht produktiv genutzte Anlagegüter von Slovak Telekom ausgeschlossen worden wären (siehe oben, Rn. 152).

167    Nach den oben in den Rn. 162 bis 165 dargestellten Grundsätzen ist die Feststellung der Kommission, dass die von Slovak Telekom vorgeschlagenen Optimierungsanpassungen der LRAIC bei der Berechnung der Margenbeschneidung dazu geführt hätten, dass von den Kosten, die Slovak Telekom selbst im Zeitraum vom 12. August 2005 bis zum 31. Dezember 2010 gehabt habe, abgewichen worden wäre, daher nicht zu beanstanden.

168    Nicht gefolgt werden kann auch dem Vorbringen der Klägerin, die Kommission habe dadurch, dass sie im angefochtenen Beschluss festgestellt habe, dass es unvermeidlich sei, dass mitunter Kapazitäten ungenutzt blieben (angefochtener Beschluss, 902. Erwägungsgrund), gegen den Grundsatz, dass bei der Margenbeschneidung auf einen effizienten Wettbewerber abzustellen sei, verstoßen. Nach den oben in den Rn. 162 und 163 dargestellten Grundsätzen ist bei einer Preispolitik, die auf eine Margenbeschneidung hinausläuft, zu prüfen, ob ein Wettbewerber, der ebenso effizient ist wie das beherrschende Unternehmen, seine Endkundendienste anbieten könnte, ohne dabei Verluste hinnehmen zu müssen. Bei einer solchen Prüfung wird also nicht auf einen Anbieter abgestellt, der unter den im betreffenden Zeitraum gegebenen Marktbedingungen vollkommen effizient ist. Hätte die Kommission die durch die Kapazitätsüberschüsse bedingten Optimierungsanpassungen akzeptiert, hätten die Berechnungen der LRAIC durch Slovak Telekom aber die Kosten eines optimalen, nachfragegerechten Netzes widergespiegelt, das nicht unter den Ineffizienzen des Netzes von Slovak Telekom leidet, d. h. die Kosten eines Wettbewerbers, der effizienter ist als Slovak Telekom. Auch wenn im vorliegenden Fall feststeht, dass ein Teil der relevanten Anlagegüter von Slovak Telekom in der Zeit vom 12. August 2005 bis zum 31. Dezember 2010 nicht genutzt wurde, ist die Entscheidung der Kommission, diesen Teil der Anlagegüter, also die Kapazitätsüberschüsse, bei der Berechnung der LRAIC zu berücksichtigen, daher nicht zu beanstanden.

169    Folglich ist der dritte Teil des ersten Klagegrundes als unbegründet zurückzuweisen und damit dieser Klagegrund insgesamt.

2.      Zum zweiten Klagegrund: Rechts- und Tatsachenfehler hinsichtlich der Dauer des missbräuchlichen Verhaltens von Slovak Telekom

170    Mit ihrem zweiten Klagegrund macht die Klägerin geltend, der angefochtene Beschluss leide, soweit darin festgestellt werde, dass die Zuwiderhandlung am 12. August 2005 begonnen habe, an einem offensichtlichen Beurteilungsfehler und verstoße gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Rechtssicherheit. Die Klägerin macht sich insoweit den Vortrag von Slovak Telekom in der Rechtssache T‑851/14 zu eigen. Sie erhebt drei Rügen. Die Kommission habe zu Unrecht festgestellt, dass die konstruktive Verweigerung des Zugangs zu den Teilnehmeranschlüssen am 12. August 2005, dem Tag, an dem Slovak Telekom ihr Standardangebot veröffentlicht habe, begonnen habe (erste Rüge) und dass 2005 eine Margenbeschneidung vorliege (zweite und dritte Rüge).

a)      Vorbemerkungen

171    Erstens ist die allgemeine Bezugnahme auf das Vorbringen von Slovak Telekom in deren eigener Klage in der Rechtssache T‑851/14, die die Klägerin im Rahmen des zweiten Klagegrundes vornimmt, aus denselben Gründen wie denen, die oben in den Rn. 77 bis 79 ausgeführt worden sind, als unzulässig zurückzuweisen.

172    Zweitens ist zu dem Vorbringen der Klägerin selbst zunächst festzustellen, dass, wie bereits ausgeführt (siehe oben, Rn. 90), für die Feststellung eines Missbrauchs einer beherrschenden Stellung im Sinne von Art. 102 AEUV nur nachzuweisen ist, dass das missbräuchliche Verhalten des Unternehmens in beherrschender Stellung darauf gerichtet ist, den Wettbewerb zu beschränken, oder eine solche Wirkung haben kann. Auch wenn die Praxis eines Unternehmens in beherrschender Stellung in Ermangelung jeglicher wettbewerbswidriger Wirkung auf den Markt nicht als missbräuchlich angesehen werden kann, ist doch nicht erforderlich, dass eine solche Wirkung unbedingt konkret eintritt, da der Nachweis einer potenziellen wettbewerbswidrigen Wirkung genügt (vgl. Urteil vom 6. Dezember 2012, AstraZeneca/Kommission, C‑457/10 P, EU:C:2012:770, Rn. 112 und die dort angeführte Rechtsprechung).

173    Nach der oben in Rn. 89 angeführten Rechtsprechung fallen Verhaltensweisen, die den Wettbewerb beeinträchtigen, z. B., indem sie den Markteintritt von Wettbewerbern verhindern oder verzögern, auch dann unter das Verbot von Art. 102 AEUV, wenn den Verbrauchern dadurch kein unmittelbarer Schaden erwächst.

174    Im vorliegenden Fall bestand die von der Kommission festgestellte Zuwiderhandlung gegen Art. 102 AEUV in verschiedenen Verhaltensweisen von Slovak Telekom, nämlich der Verweigerung des entbündelten Zugangs zu ihren Teilnehmeranschlüssen und einer Beschneidung der Margen der alternativen Anbieter beim Zugang zu diesen Anschlüssen (angefochtener Beschluss, 1497. Erwägungsgrund). Die Verweigerung des Zugangs erfolgte durch folgende Verhaltensweisen von Slovak Telekom: (1) Zurückhaltung von Informationen über ihr Netz, die für die Entbündelung ihrer Teilnehmeranschlüsse erforderlich sind, gegenüber alternativen Anbietern, (2) Verringerung ihrer gesetzlichen Verpflichtungen in Bezug auf die entbündelten Teilnehmeranschlüsse und (3) Festsetzung mehrerer unfairer Bedingungen in ihrem Standardangebot für entbündelte Teilnehmeranschlüsse (siehe oben, Rn. 92).

175    Die Kommission hat festgestellt, dass diese verschiedenen Verhaltensweisen Bestandteil der Ausschlussstrategie von Slovak Telekom gewesen seien, mit der das Ziel verfolgt worden sei, den Wettbewerb auf dem Endkundenmarkt für an einem festen Standort angebotene Breitbanddienste in der Slowakei zu beschränken und zu verfälschen und die Erträge und die Marktposition von Slovak Telekom auf diesem Markt zu schützen (angefochtener Beschluss, Erwägungsgründe 1507 bis 1511). Sie ist daher zu dem Schluss gelangt, dass diese Verhaltensweisen, für die die Klägerin als Muttergesellschaft von Slovak Telekom einzustehen habe, Teil eines Gesamtplans zur Beschränkung des Wettbewerbs seien und folglich eine einzige und ununterbrochene Zuwiderhandlung darstellten (angefochtener Beschluss, 1511. Erwägungsgrund).

176    Diese Einstufung als einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlungen wird von der Klägerin mit ihrer Klage nicht angegriffen, wie sie in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat. Angegriffen wird mit dem zweiten Klagegrund vielmehr die Feststellung, dass die einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung am 12. August 2005, dem Tag, an dem Slovak Telekom ihr Standardangebot für entbündelte Teilnehmeranschlüsse veröffentlicht hat, begonnen habe (angefochtener Beschluss, 1184. Erwägungsgrund).

177    Die Kommission hat insoweit das Vorbringen von Slovak Telekom im Verwaltungsverfahren zurückgewiesen, dass die ihr zur Last gelegte Zuwiderhandlung nicht zum Zeitpunkt der Veröffentlichung ihres Standardangebots begonnen haben könne, da es sich dabei lediglich um einen Rahmenvertrag handele, in dem die Bedingungen des Zugangs zu den Teilnehmeranschlüssen festgelegt würden, so dass noch Verhandlungen mit interessierten alternativen Anbietern geführt werden müssten, und dass eine Verweigerung der Lieferung nur bei einem Scheitern solcher Verhandlungen festgestellt werden könne. Die Kommission hat hierzu festgestellt, dass sie dargetan habe, dass mehrere Bedingungen des Standardangebots für die Erlangung des entbündelten Zugangs zu den Teilnehmeranschlüssen von Slovak Telekom durch einen alternativen Anbieter unfair gewesen seien. Das Standardangebot, das erstellt werde, um die regulatorische Verpflichtung zur Zugangsgewährung umzusetzen, müsse von Anfang an faire Bedingungen enthalten (angefochtener Beschluss, 1520. Erwägungsgrund).

178    Zurückgewiesen hat die Kommission auch das Vorbringen der Klägerin, die Verhaltensweise der Margenbeschneidung von Slovak Telekom habe erst am 1. Januar 2006 begonnen haben können, da im Jahr 2005 keine negative Marge habe festgestellt werden können (angefochtener Beschluss, 1521. Erwägungsgrund). Die Kommission hat insoweit auf ihre Ausführungen im 998. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses verwiesen, wonach der Umstand, dass im Jahr 2005 keine negative Marge habe festgestellt werden können, nichts daran ändere, dass vom 12. August bis zum 31. Dezember 2005 eine Margenbeschneidung vorgelegen habe, da kein alternativer Anbieter sich auf der Grundlage einer sich auf einen so kurzen Zeitraum beziehenden Prognose der Rentabilitätsaussichten dafür entschieden hätte, in den betreffenden Markt einzutreten. Außerdem hat die Kommission darauf hingewiesen, dass der Umstand, dass im Jahr 2005 keine negative Marge habe festgestellt werden können, ohnehin keine Auswirkung auf die Dauer der Zuwiderhandlung haben könne, da diese noch andere Verhaltensweisen einschließe, mit denen sie eine einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung bilde.

179    Die erste Rüge der Klägerin, mit der geltend gemacht wird, die Kommission habe zu Unrecht festgestellt, dass die konstruktive Verweigerung des Zugangs zu den Teilnehmeranschlüssen am 12. August 2005 begonnen habe, und die zweite und dritte Rüge, mit denen geltend gemacht wird, die Kommission habe fehlerhaft festgestellt, dass im Jahr 2005 eine Margenbeschneidung vorgelegen habe, sind im Hinblick auf diese Vorbemerkungen zu prüfen.

b)      Zu der Feststellung, dass die konstruktive Verweigerung des Zugangs zu den Teilnehmeranschlüssen von Slovak Telekom am 12. August 2005 begonnen habe

180    Mit ihrer ersten Rüge macht die Klägerin geltend, dass sich das Standardangebot auf die Setzung eines Rahmens beschränkt habe, der selbst nicht zu einer Margenbeschneidung habe führen können, sondern erst durch individuelle Verhandlungen mit etwaigen Bewerbern um einen entbündelten Zugang zum Teilnehmeranschluss habe ausgefüllt werden müssen. Diese Verhandlungen hätten in der Praxis aber zu verbesserten Konditionen für die Bewerber geführt. Eine Lieferverweigerung könne erst beim Scheitern solcher Verhandlungen festgestellt werden. Der angefochtene Beschluss stehe diesbezüglich nicht im Einklang mit der Entscheidungspraxis der Kommission. Die Klägerin verweist insoweit auf die Entscheidung C(2004) 1958 endg. vom 2. Juni 2004 (Sache COMP/38.096 – Clearstream, im Folgenden: Entscheidung Clearstream) und den Beschluss C(2011) 4378 endg. vom 22. Juni 2011 (Sache COMP/39.525 – Telekomunikacja Polska, im Folgenden: Beschluss Telekomunikacja Polska). Die eingeschränkte Nachfrage nach einem entbündelten Zugang zu den Teilnehmeranschlüssen von Slovak Telekom erkläre sich insbesondere durch den Umstand, dass bestimmte alternative Anbieter der Ansicht gewesen seien, dass ein Markteintritt auf der Basis eines Breitbandzugangs oder des Aufbaus ihrer eigenen lokalen Infrastruktur vorteilhafter sei.

181    Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen. Sie wird dabei von der Streithelferin unterstützt.

182    Im vorliegenden Fall ist unstreitig, dass der Vorsitzende der TUSR Slovak Telekom mit Bescheid vom 14. Juni 2005 dazu verpflichtete, zu fairen und angemessenen Bedingungen entbündelten Zugang zu ihren Teilnehmeranschlüssen zu gewähren, und dass Slovak Telekom daraufhin am 12. August 2005 ein Standardangebot für den entbündelten Zugang zu ihren Teilnehmeranschlüssen veröffentlichte (siehe oben, Rn. 9 und 10).

183    Die Klägerin wendet sich auch nicht gegen die Beschreibung des Inhalts des Standardangebots in Abschnitt 7.6 („Die unfairen Bedingungen von ST“) des angefochtenen Beschlusses. Auf der Grundlage dieser Beschreibung ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass die Bedingungen des Standardangebots so festgelegt worden seien, dass der entbündelte Zugang zu den Teilnehmeranschlüssen für alternative Anbieter nicht akzeptabel geworden sei (angefochtener Beschluss, 820. Erwägungsgrund).

184    Aus Abschnitt 7.6 des angefochtenen Beschlusses geht aber hervor, dass sich die missbräuchlichen Verhaltensweisen, die von der Kommission dort als „Lieferverweigerung“ eingestuft worden sind, im Wesentlichen aus dem Standardangebot selbst ergeben.

185    Was erstens das Vorenthalten von für die Entbündelung von Teilnehmeranschlüssen notwendigen Informationen über das Netz von Slovak Telekom gegenüber alternativen Anbietern angeht, hat die Kommission angenommen, dass das Standardangebot keine Grundinformationen über die physischen Zugangspunkte und die Verfügbarkeit von Teilnehmeranschlüssen in bestimmten Teilen des Zugangsnetzes enthalte (angefochtener Beschluss, 439. Erwägungsgrund). Die Kommission hat in den Erwägungsgründen 443 bis 528 des angefochtenen Beschlusses zwar die Netzinformationen geprüft, die Slovak Telekom einem alternativen Anbieter auf seinen Entbündelungsantrag hin geliefert hat. Aus diesem Teil des angefochtenen Beschlusses geht aber auch hervor, dass sich die Modalitäten des Zugangs zu solchen Informationen, die die Kommission für unfair und damit abschreckend für alternative Bieter gehalten hat, aus dem Standardangebot selbst ergeben. Die Kommission hat insbesondere beanstandet, dass das Standardangebot nicht den genauen Umfang der Netzinformationen, die den alternativen Anbietern geliefert würden, bestimmt habe, indem es die Kategorien der zu liefernden Netzinformationen spezifiziert habe (angefochtener Beschluss, 507. Erwägungsgrund), dass das Standardangebot die Offenlegung von Informationen aus nicht öffentlichen Informationssystemen erst nach Abschluss des Rahmenvertrags über den Zugang zu Teilnehmeranschlüssen vorsehe (angefochtener Beschluss, 510. Erwägungsgrund) und dass das Standardangebot die Offenlegung der Informationen über das Netz von Slovak Telekom davon abhängig mache, dass der alternative Anbieter hohe Gebühren entrichte (angefochtener Beschluss, Erwägungsgründe 519 und 527).

186    Was zweitens die Verringerung der gesetzlichen Verpflichtungen in Bezug auf die entbündelten Teilnehmeranschlüsse durch Slovak Telekom angeht, ist festzustellen, dass sich die von der Kommission beanstandete Beschränkung der gesetzlichen Verpflichtungen auf aktive Leitungen (siehe oben, Rn. 32) aus Abschnitt 5.2 der Einleitung des Standardangebots von Slovak Telekom ergibt (angefochtener Beschluss, Erwägungsgründe 535 und 536). Die Kommission hat aus den Bestimmungen des Anhangs 3 des Standardangebots abgeleitet, dass Slovak Telekom konfliktverursachende Dienste von ihrer Entbündelungsverpflichtung ausgenommen habe (siehe oben, Rn. 33) (angefochtener Beschluss, Erwägungsgründe 570, 572, 577, 578 und 584). Und die von Slovak Telekom für den entbündelten Zugang zu den Teilnehmeranschlüssen auferlegte einschränkende 25%‑Regel für Kabeldienste, die die Kommission für ungerechtfertigt gehalten hat (siehe oben, Rn. 34), ergibt sich aus Anhang 8 des Standardangebots (angefochtener Beschluss, 606. Erwägungsgrund).

187    Was drittens die Festsetzung unfairer Bedingungen im Standardangebot für entbündelte Teilnehmeranschlüsse von Slovak Telekom im Hinblick auf Kollokation, Prognosen, Reparaturen, Dienstleistungen und Wartungsarbeiten sowie Bankbürgschaften angeht, ist festzustellen, dass sich diese Bedingungen allesamt aus dem von Slovak Telekom am 12. August 2005 veröffentlichten Standardangebot ergeben, wie in Abschnitt 7.6.4 des angefochtenen Beschlusses dargelegt wird. Danach waren die von der Kommission beanstandeten Klauseln zur Kollokation in den Anhängen 4, 5, 14 und 15 des Standardangebots (angefochtener Beschluss, Erwägungsgründe 653, 655 und 683), zur Verpflichtung der alternativen Anbieter zur Vorlage von Prognosen in den Anhängen 12 und 14 des Standardangebots (angefochtener Beschluss, Erwägungsgründe 719 und 726 bis 728), zum Verfahren der Prüfung der Eignung der Teilnehmeranschlüsse in Anhang 5 des Standardangebots (angefochtener Beschluss, Erwägungsgründe 740, 743, 767, 768 und 774), zu den Bedingungen bezüglich Reparaturen, Dienstleistungen und Wartungsarbeiten in Anhang 11 des Standardangebots (angefochtener Beschluss, Erwägungsgründe 780, 781, 787, 790 und 796) und zu der vom den entbündelten Zugang begehrenden alternativen Anbieter verlangten Bankbürgschaft in den Anhängen 5 und 17 des Standardangebots (angefochtener Beschluss, Erwägungsgründe 800, 802 bis 807, 815 und 816) enthalten.

188    Selbst unterstellt, bestimmte dieser Zugangsmodalitäten hätten im Rahmen von bilateralen Verhandlungen zwischen Slovak Telekom und den Zugang begehrenden Anbietern aufgeweicht werden können, was die Klägerin lediglich behauptet hat, ohne dies zu belegen, würde dies die Feststellung der Kommission, dass das am 12. August 2005 veröffentlichte Standardangebot wegen der unfairen Bedingungen, die es enthalten habe, geeignet gewesen sei, ab diesem Zeitpunkt alternative Anbieter von der Einreichung von Zugangsanträgen abzuschrecken, nicht entkräften.

189    Die Feststellung der Kommission, dass Slovak Telekom durch die in ihrem am 12. August 2005 veröffentlichten Standardangebot festgelegten Zugangsmodalitäten den Eintritt alternativer Anbieter in den Endkundenmarkt („Massenmarkt“) für Breitbanddienste an einem festen Standort in der Slowakei trotz der entsprechenden Verpflichtung gemäß dem Bescheid der TUSR beeinträchtigt habe und dass dieses Verhalten daher geeignet gewesen sei, ab diesem Zeitpunkt solche negativen Auswirkungen auf den Wettbewerb zu haben (angefochtener Beschluss, insbesondere Erwägungsgründe 1048, 1050, 1109, 1184 und 1520), ist daher nicht zu beanstanden.

190    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vorbringen der Klägerin in der Erwiderung, wonach die eingeschränkte Nachfrage der alternativen Anbieter nach entbündeltem Zugang zu den Teilnehmeranschlüssen von Slovak Telekom zum einen darauf zurückzuführen sei, dass für die alternativen Anbieter der Breitbandvorleistungszugang („wholesale broadband access“, WBA, oder „bitstream“), der mit Produkten wie „ISP Gate/ADSL Partner“ angeboten werde, eine interessante Alternative für den Zugang zum Endkundenmarkt darstelle, da er deutlich geringere Investitionen erfordere, und zum anderen darauf, dass bestimmte alternative Anbieter den Markteintritt auf Basis ihrer eigenen lokalen Infrastruktur für vorteilhafter hielten. Diese Behauptung, mit der die Klägerin die wettbewerbswidrigen Auswirkungen der Verhaltensweisen, die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind, allgemein in Abrede stellt, ist nicht belegt, so dass sie die entsprechenden Feststellungen der Kommission in den Erwägungsgründen 1049 bis 1183 des angefochtenen Beschlusses nicht zu entkräften vermag.

191    Dem Vorbringen der Klägerin kann auch insoweit nicht gefolgt werden, als sie den von der Kommission im vorliegenden Fall festgestellten Zeitpunkt des Beginns der Zuwiderhandlung unter Verweis auf die Entscheidung Clearstream und den Beschluss Telekomunikacja Polska in Zweifel ziehen will. Ohne dass festgestellt werden müsste, ob solche Entscheidungen überhaupt zu dem für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses maßgeblichen rechtlichen Rahmen gehören können, was die Kommission bestreitet, ist festzustellen, dass die Entscheidungen in einem Kontext ergangen sind, der sich von dem des vorliegenden Falles unterscheidet, und mit ihnen daher nicht dargetan werden kann, dass die Kommission mit dem angefochtenen Beschluss von ihrer früheren Entscheidungspraxis abgewichen wäre.

192    Im Gegensatz zum angefochtenen Beschluss ist die Entscheidung Clearstream in einem Kontext ergangen, der dadurch gekennzeichnet war, dass das Unternehmen, dem die betreffende Infrastruktur gehörte, gesetzlich überhaupt nicht verpflichtet war, anderen Unternehmen Zugang zu seiner Infrastruktur zu gewähren, und auch nicht verpflichtet war, ein Standardangebot zu veröffentlichen, in dem die Bedingungen für den Zugang zu der Infrastruktur festgelegt sind.

193    Zu dem Beschluss Telekomunikacja Polska ist festzustellen, dass die Kommission darin festgestellt hat, dass der betreffende etablierte Anbieter seine marktbeherrschende Stellung auf den polnischen Märkten für Vorleistungen für den Breitbandzugang und für den entbündelten Zugang zu seinen Teilnehmeranschlüssen dadurch missbraucht habe, dass er nicht bereit gewesen sei, Zugang zu seinem Netz zu gewähren und Produkte auf Vorleistungsebene dieser Märkte bereitzustellen, um seine Stellung auf dem Endkundenmarkt zu behaupten. Außerdem war der Kontext des Beschlusses Telekomunikacja Polska dadurch gekennzeichnet, dass eine gesetzliche Verpflichtung bestand, die der von Slovak Telekom in der vorliegenden Rechtssache entsprach, und dass der betreffende polnische Telekommunikationsanbieter ein Standardangebot für den entbündelten Zugang zu seinen Teilnehmeranschlüssen veröffentlichen musste. Bei näherer Betrachtung des Beschlusses Telekomunikacja Polska ist jedoch festzustellen, dass der Ansatz dieses Beschlusses zu dem des angefochtenen Beschlusses überhaupt nicht im Widerspruch steht. In dem Beschluss Telekomunikacja Polska hat die Kommission festgestellt, dass sich die wettbewerbswidrige Strategie des beherrschenden Anbieters erst bei den Verhandlungen mit den alternativen Anbietern, die entbündelten Zugang zu den Teilnehmeranschlüssen und Zugang zu den Vorleistungen für den Breitbandzugang begehrt hätten, konkretisiert habe. Die unangemessenen Bedingungen für den Zugang ergaben sich also aus den Zugangsverträgen, die der betreffende Anbieter bei Verhandlungen mit alternativen Anbietern anbot. Außerdem ist davon auszugehen, dass die Verzögerung des Verhandlungsprozesses nicht bereits ab Veröffentlichung des ersten Standardangebots des beherrschenden Anbieters festgestellt werden konnte. Die Beschränkung des Zugangs zum Netz durch den beherrschenden Anbieter hat sich erst nach Abschluss der mit den alternativen Anbietern geschlossenen Verträge über den Zugang auf Vorleistungsebene entwickelt. Die Beschränkung des tatsächlichen Zugangs zu Teilnehmeranschlüssen erfolgte, nachdem der betreffende alternative Anbieter Zugang zu einem Kollokationsraum oder die Genehmigung zur Installation eines Verbindungskabels erhalten hatte. Die Probleme des Zugangs zu zuverlässigen und genauen allgemeinen Informationen, auf die die alternativen Teilnehmer angewiesen waren, um Entscheidungen im Bereich des Zugangs zu treffen, traten in jeder Stufe des Prozesses des Zugangs zum Netz des beherrschenden Anbieters auf. Die Verhaltensweisen des beherrschenden Anbieters in der Sache Telekomunikacja Polska unterschieden sich demnach von den Verhaltensweisen, die von der Kommission im angefochtenen Beschluss als „Lieferverweigerung“ eingestuft worden sind und die sich im Wesentlichen aus dem Standardangebot für den entbündelten Zugang zu den Teilnehmeranschlüssen von Slovak Telekom selbst ergaben (siehe oben, Rn. 184 bis 189). Aufgrund dieser Unterschiede war es gerechtfertigt, dass die Kommission im vorliegenden Fall anders als im Beschluss Telekomunikacja Polska, in dem als Beginn der Zuwiderhandlung gegen Art. 102 AEUV der Zeitpunkt angesehen wurde, zu dem die Verhandlungen über den Zugang zwischen dem beherrschenden Anbieter und einem alternativen Anbieter begonnen wurden und der mehrere Monate nach der Veröffentlichung des ersten Standardangebots lag (angefochtener Beschluss, 909. Erwägungsgrund und Fn. 1259), als Zeitpunkt des Beginns der konstruktiven Verweigerung des Zugangs zu den Teilnehmeranschlüssen den 12. August 2005 angesehen hat, den Tag, an dem das Standardangebot veröffentlicht wurde.

194    Folglich ist die erste Rüge, mit der geltend gemacht wird, die Kommission habe zu Unrecht angenommen, dass die konstruktive Verweigerung des Zugangs zu den Teilnehmeranschlüssen am 12. August 2005 begonnen habe, als unbegründet zurückzuweisen.

195    Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin die von der Kommission vorgenommene Einstufung sämtlicher in Art. 1 Abs. 2 des angefochtenen Beschlusses angeführten Verhaltensweisen – Zurückhaltung netzrelevanter Informationen, die für die Entbündelung der Teilnehmeranschlüsse erforderlich sind, gegenüber alternativen Anbietern (1), Verringerung des Umfangs ihrer Verpflichtungen in Bezug auf die entbündelten Teilnehmeranschlüsse (2), Festsetzung unfairer Bedingungen in ihrem Standardangebot für entbündelte Teilnehmeranschlüsse in Bezug auf Kollokation, Eignungsprüfung, Vorlage von Prognosen, Reparaturen und Bankbürgschaften (3), Anwendung unfairer Tarife, die es einem ebenso effizienten Wettbewerber, der auf der Vorleistungsebene auf den entbündelten Zugang zu den Teilnehmeranschlüssen von Slovak Telekom angewiesen ist, unmöglich machen, ebenso umfassende Breitbanddienste für Endkunden wie Slovak Telekom aufzubauen, ohne Verluste zu verzeichnen (4) – als einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung nicht in Abrede stellt.

196    Da die erste Rüge der Klägerin, mit der geltend gemacht wird, die Kommission habe zu Unrecht angenommen, dass die konstruktive Verweigerung des Zugangs zu den Teilnehmeranschlüssen am 12. August 2005 begonnen habe, zurückgewiesen worden ist (siehe oben, Rn. 194), ist die Feststellung der Kommission, dass die einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung, die Gegenstand des angefochtenen Beschlusses ist, am 12. August 2005 begonnen habe, nicht zu beanstanden.

197    Dadurch ist das Gericht aber nicht daran gehindert, die zweite und die dritte Rüge der Klägerin zu untersuchen und zu prüfen, ob Art. 1 Abs. 2 Nr. 4 des angefochtenen Beschlusses insoweit teilweise für nichtig erklärt werden kann, als darin festgestellt wird, dass die Klägerin vom 12. August bis zum 31. Dezember 2005 unfaire Tarife angewandt hat, die es einem ebenso effizienten Wettbewerber, der auf der Vorleistungsebene auf den entbündelten Zugang zu den Teilnehmeranschlüssen von Slovak Telekom angewiesen ist, unmöglich machen, ebenso umfassende Breitbanddienste für Endkunden wie Slovak Telekom aufzubauen, ohne Verluste zu verzeichnen (vgl. entsprechend Urteil vom 1. Juli 2010, AstraZeneca/Kommission, T‑321/05, EU:T:2010:266, Rn. 864 und 865 und Nr. 1 des Tenors).

c)      Zum Vorliegen einer Margenbeschneidung im Jahr 2005

198    Mit der zweiten und der dritten Rüge wendet sich die Klägerin gegen die Feststellung der Kommission, dass im Jahr 2005 eine Margenbeschneidung existiert habe.

199    Mit der zweiten Rüge macht die Klägerin geltend, die Marge von Slovak Telekom sei während des Jahres 2005 in allen Konstellationen positiv gewesen. Da eine solche positive Marge notwendigerweise impliziere, dass ebenso effiziente Wettbewerber wie Slovak Telekom bei einem Markteintritt keine Verluste erleiden würden, habe die Kommission zu Unrecht das Vorliegen einer Margenbeschneidung während dieses Jahres angenommen. Darüber hinaus sei es falsch, dass eine Markteintrittsentscheidung eines Wettbewerbers im Jahr 2005 für einen so kurzen Zeitraum wie 4,5 Monate undenkbar gewesen wäre. Zu dieser Zeit hätten die Zahlen für die späteren Jahre nämlich wohl noch nicht festgestanden und hätten daher keinen Einfluss auf eine solche Investitionsentscheidung haben können.

200    Mit der dritten Rüge macht die Klägerin geltend, die Methode der Berechnung der Margen unter Berücksichtigung eines mehrjährigen Zeitraums, die bisher nur ergänzend zugunsten des betroffenen Unternehmens eingesetzt worden sei, habe der Kommission eine künstliche Ausdehnung einer Margenbeschneidung auf frühere Jahre ermöglicht, die jenen Jahren vorangegangen seien, für die eine solche Margenbeschneidung tatsächlich festgestellt werden könne. Diese Methode könne jedoch nicht verwendet werden, um eine Margenbeschneidung in die Vergangenheit auszudehnen. Da die Preisentwicklung nach dem Jahr 2005 weder für Slovak Telekom noch für sie vorhersehbar gewesen sei, verstoße die Annahme, dass Slovak Telekom und sie ab diesem Zeitraum eine Zuwiderhandlung begangen hätten, gegen Art. 23 der Verordnung Nr. 1/2003. Der Umstand, dass die Kommission selbst mehrere Jahre gebraucht habe, um eine Berechnung der Margenbeschneidung präsentieren zu können, belege, dass weder ihr noch Slovak Telekom habe bewusst sein können, dass Slovak Telekom zum Sachverhaltszeitpunkt einen Missbrauch in Form einer Margenbeschneidung begangen habe.

201    Hinsichtlich der zweiten Rüge erwidert die Kommission, dass die allenfalls leicht positive Marge im Jahr 2005 der Feststellung einer Margenbeschneidung ab dem 12. August 2005 nicht entgegenstehe. Aufgrund dieser Beschneidung hätten nämlich die Wettbewerber, die in diesen Markt eingetreten wären, ihre mit diesem Eintritt verbundenen Investitionen nicht amortisieren können. Darüber hinaus würde es entgegen dem Vorbringen der Klägerin kein Anbieter in Erwägung ziehen, in einen Markt ohne angemessene Renditeerwartung über mehrere Jahre einzutreten.

202    Auf die dritte Rüge erwidert die Kommission, dass sie den Beginn der Zuwiderhandlung mit dem 12. August 2005 nicht beliebig festgelegt habe, sondern aufgrund der zu diesem Zeitpunkt erfolgten Veröffentlichung des Standardangebots und unter Berücksichtigung des Zeitraums, von dem an Slovak Telekom zur Entbündelung ihrer Teilnehmeranschlüsse verpflichtet gewesen sei. Was den behaupteten Verstoß gegen Art. 23 der Verordnung Nr. 1/2003 angehe, sei festzustellen, dass es genüge, dass einem Unternehmen die Tatsachen, die es rechtfertigten, den ihm vorgeworfenen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung anzunehmen, bekannt seien, um seine Verantwortlichkeit im Sinne von Art. 102 AEUV festzustellen. Im vorliegenden Fall habe Slovak Telekom gewusst, dass ein ebenso effizienter Wettbewerber seit dem Jahr 2005 bei einem Markteintritt keine Aussicht auf Erzielung einer hinreichend positiven Marge gehabt habe. Entgegen der Behauptung der Klägerin seien außerdem die Kosten der Zugänge auf Vorleistungsebene im Wesentlichen nicht umstritten gewesen. Die Klägerin erkläre im Übrigen nicht, warum die auf einen mehrjährigen Zeitraum abstellende Methode nur zugunsten des in Rede stehenden beherrschenden Unternehmens verwendet werden dürfe.

203    Schließlich bedeute eine etwaige Feststellung des Fehlens einer Margenbeschneidung für das Jahr 2005 jedenfalls nicht, dass nicht der 12. August 2005 als Zeitpunkt des Beginns der Zuwiderhandlung angenommen werden könne, da sie das Vorliegen zweier Missbrauchsformen für den gesamten Zeitraum der Zuwiderhandlung nachgewiesen habe. Folglich würde eine solche Feststellung der Klägerin keinen Vorteil verschaffen.

204    Hierzu ist festzustellen, dass die Kommission nach der Methode der „getrennten Zeiträume“ (Jahr für Jahr) zu dem Schluss gelangt ist, dass Slovak Telekom am 12. August 2005 mit Verhaltensweisen der Margenbeschneidung begonnen habe. Die Analyse der einzelnen Jahre des relevanten Zeitraums habe ergeben, dass ein ebenso effizienter Wettbewerber durch Verwenden des entbündelten Zugangs zum Teilnehmeranschluss auf der Vorleistungsebene von Slovak Telekom negative Margen verzeichnet hätte und dass er das Breitbandportfolio für Endkunden von Slovak Telekom nicht wirtschaftlich hätte reproduzieren können (angefochtener Beschluss, 997. Erwägungsgrund). Die Tatsache, dass im Jahr 2005 für vier Monate eine positive Marge vorliege, widerspreche dieser Feststellung nicht, da ein Eintritt über vier Monate nicht als dauerhafter Eintritt betrachtet werden könne; die Anbieter prüften ihre Fähigkeit, eine angemessene Rendite zu erwirtschaften, über einen längeren, mehrere Jahre umfassenden Zeitraum (angefochtener Beschluss, 998. Erwägungsgrund). Dementsprechend ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass ein ebenso effizienter Wettbewerber wie Slovak Telekom das Endkundenportfolio von Slovak Telekom im Zeitraum vom 12. August 2005 bis zum 31. Dezember 2010 nicht rentabel hätte reproduzieren können (angefochtener Beschluss, 1012. Erwägungsgrund).

205    Wie bereits ausgeführt (siehe oben, Rn. 162), ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit der von einem beherrschenden Unternehmen angewandten Preispolitik grundsätzlich auf Preiskriterien abzustellen, die sich auf die dem beherrschenden Unternehmen entstandenen Kosten und seine Strategie stützen.

206    Insbesondere bei einer Preispolitik, die auf eine Margenbeschneidung hinausläuft, kann anhand dieser Prüfungskriterien festgestellt werden, ob das Unternehmen effizient genug gewesen wäre, um seine Endkundendienste anzubieten, ohne dabei Verluste hinnehmen zu müssen, wenn es vorher seine eigenen Vorleistungspreise für die Vorleistungen hätte zahlen müssen (siehe oben, Rn. 163 und die dort angeführte Rechtsprechung).

207    Ein solcher Ansatz ist umso mehr gerechtfertigt, als er außerdem mit dem allgemeinen Grundsatz der Rechtssicherheit im Einklang steht, da die Berücksichtigung der Kosten des beherrschenden Unternehmens es diesem erlaubt, im Hinblick auf seine besondere Verantwortung nach Art. 102 AEUV, die Rechtmäßigkeit seines eigenen Verhaltens zu beurteilen. Denn ein marktbeherrschendes Unternehmen kennt zwar seine eigenen Kosten und Entgelte, aber die seiner Wettbewerber in der Regel nicht. Außerdem beeinträchtigt ein Ausschlussmissbrauch auch die potenziellen Wettbewerber des beherrschenden Unternehmens, die die Aussicht auf mangelnde Rentabilität von einem Markteintritt abhalten könnte (siehe oben, Rn. 164 und die dort angeführte Rechtsprechung).

208    Demnach hat die Kommission beim Nachweis der Margenbeschneidung im 828. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses zu Recht auf das Kriterium des ebenso effizienten Wettbewerbers abgestellt, bei dem nachzuweisen ist, dass die nachgelagerte Geschäftstätigkeit des marktbeherrschenden Unternehmens auf der Grundlage der den Wettbewerbern dieses Unternehmens von der auf dem vorgelagerten Markt tätigen Sparte des marktbeherrschenden Unternehmens in Rechnung gestellten Preise nicht rentabel gewesen wäre.

209    Wie aus den Tabellen 32 bis 35 des angefochtenen Beschlusses hervorgeht, hat die von der Kommission durchgeführte Analyse für die Zeit vom 12. August bis zum 31. Dezember 2005 bei allen Szenarien eine positive Marge ergeben, wie die Kommission im 998. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses selbst eingeräumt hat.

210    Für einen solchen Fall hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass, soweit das Unternehmen in beherrschender Stellung seine Preise in einer Höhe festlegt, die die Kosten für den Vertrieb der betreffenden Ware oder für die Erbringung der betreffenden Dienstleistung im Wesentlichen deckt, ein ebenso leistungsfähiger Wettbewerber wie dieses Unternehmen grundsätzlich die Möglichkeit hat, mit diesen Preisen zu konkurrieren, ohne Verluste zu erleiden, die langfristig untragbar wären (Urteil vom 27. März 2012, Post Danmark, C‑209/10, EU:C:2012:172, Rn. 38).

211    Demnach hatte ein ebenso effizienter Wettbewerber wie Slovak Telekom in der Zeit vom 12. August bis zum 31. Dezember 2005, sofern ihm ein entbündelter Zugang zu den Teilnehmeranschlüssen gewährt worden wäre, grundsätzlich die Möglichkeit, auf dem Endkundenbreitbandmarkt mit Slovak Telekom zu konkurrieren, ohne Verluste zu erleiden, die langfristig untragbar wären.

212    Zwar hat der Gerichtshof entschieden, dass die Kommission bei einer positiven Differenz im Rahmen der Prüfung der Ausschlusswirkungen einer Preispolitik durchaus nachweisen kann, dass diese Preispolitik den betroffenen Wirtschaftsteilnehmern die Ausübung ihrer Tätigkeiten auf dem betreffenden Markt, z. B. aufgrund einer geringeren Rentabilität, zumindest erschweren konnte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige, C‑52/09, EU:C:2011:83, Rn. 74). Diese Rechtsprechung lässt sich Art. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 zuordnen, wonach in allen Verfahren zur Anwendung von Art. 102 AEUV die Beweislast für eine Zuwiderhandlung gegen Art. 102 AEUV der Partei oder der Behörde obliegt, die diesen Vorwurf erhebt, hier also der Kommission.

213    Im vorliegenden Fall hat die Kommission im angefochtenen Beschluss aber nicht nachgewiesen, dass die Preispolitik von Slovak Telekom in der Zeit vom 12. August bis zum 31. Dezember 2005 solche Ausschlusswirkungen gehabt hätte. Wegen der festgestellten positiven Margen war ein solcher Nachweis aber unbedingt erforderlich.

214    Mit der bloßen Behauptung, die Anbieter prüften ihre Fähigkeit, eine angemessene Rendite zu erwirtschaften, über einen längeren, mehrere Jahre umfassenden Zeitraum (angefochtener Beschluss, 998. Erwägungsgrund), ist dieser Nachweis nicht erbracht. Eine solche Vorgehensweise der Anbieter, einmal unterstellt, sie sei erwiesen, beruht nämlich auf einer Rentabilitätsprognose, die zwangsläufig unsicher ist. Im Übrigen sind die positiven Margen im vorliegenden Fall ganz am Anfang des relevanten Zeitpunkts aufgetreten, als noch keine negative Marge festgestellt werden konnte. Die Erwägung im 998. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses genügt also nicht den oben in Rn. 164 dargestellten Anforderungen des Grundsatzes der Rechtssicherheit, nämlich, dass ein beherrschendes Unternehmen beurteilen können muss, ob sein Verhalten mit Art. 102 AEUV vereinbar ist.

215    Daran ändert auch die Feststellung negativer Margen nach der Methode der Berücksichtigung eines mehrjährigen Zeitraums nichts. Im vorliegenden Fall hat diese Methode nämlich nur mittels einer Verrechnung der positiven Margen des Jahres 2005 mit den negativen Margen der Jahre 2006 bis 2010 (angefochtener Beschluss, 1013. Erwägungsgrund) bzw. 2006 bis 2008 (angefochtener Beschluss, 1014. Erwägungsgrund) zur Feststellung negativer Margen geführt.

216    Die Kommission hat außerdem im 1026. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses auf der Grundlage von Dokumenten der Regulierungsabteilung von Slovak Telekom von April 2005 zu einer Strategie für die Vorlage des Standardangebots für entbündelte Teilnehmeranschlüsse und für die Preise entbündelter Teilnehmeranschlüsse festgestellt, dass Slovak Telekom seit dem 12. August 2005 gewusst habe, dass die Preise für Zugänge auf Vorleistungsebene zu Teilnehmeranschlüssen bei alternativen Anbietern eine Margenbeschneidung verursachten.

217    Wegen der positiven Margen, die vom 12. August bis zum 31. Dezember 2005 zu verzeichnen waren, traf die Kommission hinsichtlich der Ausschlusswirkungen der Slovak Telekom in diesem Zeitraum zur Last gelegten Verhaltensweise der Margenbeschneidung aber eine besondere Nachweispflicht (vgl. die oben in Rn. 212 angeführte Rechtsprechung).

218    Mit der Behauptung der Kommission und den entsprechenden Belegen ist also nicht dargetan, dass die Slovak Telekom zur Last gelegte Verhaltensweise der Margenbeschneidung Ausschlusswirkung gehabt hätte, z. B., dass die Rentabilität geringer gewesen wäre, was für die betreffenden Anbieter die Ausübung ihrer Tätigkeit auf dem betreffenden Markt zumindest erschwert hätte.

219    In den Abschnitten 9 und 10 des angefochtenen Beschlusses, in denen es um die wettbewerbswidrigen Auswirkungen des Verhaltens von Slovak Telekom geht, wird auf die Auswirkungen der Margenbeschneidung, die vom 12. August bis zum 31. Dezember 2005 vorgelegen haben soll, überhaupt nicht eingegangen.

220    Nach der gefestigten Rechtsprechung, nach der Zweifel, die dem Richter verbleiben, dem Unternehmen zugutekommen müssen, an das die eine Zuwiderhandlung feststellende Entscheidung gerichtet ist (Urteile vom 8. Juli 2004, JFE Engineering u. a./Kommission, T‑67/00, T‑68/00, T‑71/00 und T‑78/00, EU:T:2004:221, Rn. 177, und vom 12. Juli 2011, Hitachi u. a./Kommission, T‑112/07, EU:T:2011:342, Rn. 58), ist daher festzustellen, dass die Kommission nicht nachgewiesen hat, dass die Verhaltensweise von Slovak Telekom, die zu einer Margenbeschneidung geführt hat, vor dem 1. Januar 2006 begonnen hätte. Der angefochtene Beschluss leidet insoweit unter einem Beurteilungsfehler. Daher braucht nicht geprüft zu werden, ob die Vorgehensweise der Kommission darüber hinaus gegen Art. 23 der Verordnung Nr. 1/2003 verstößt, wie die Klägerin geltend macht.

221    Folglich ist dem zweiten Klagegrund teilweise stattzugeben und Art. 1 Abs. 2 Nr. 4 des angefochtenen Beschlusses insoweit für nichtig zu erklären, als festgestellt wird, dass die Klägerin vom 12. August bis zum 31. Dezember 2005 unfaire Tarife angewandt habe, die es einem ebenso effizienten Wettbewerber, der auf der Vorleistungsebene auf den entbündelten Zugang zu den Teilnehmeranschlüssen von Slovak Telekom angewiesen sei, unmöglich machten, ebenso umfassende Breitbanddienste für Endkunden wie Slovak Telekom aufzubauen, ohne Verluste zu verzeichnen.

3.      Zum dritten Klagegrund: Rechts- und Tatsachenfehler bei der Zurechnung des missbräuchlichen Verhaltens von Slovak Telekom an die Klägerin wegen des fehlenden Nachweises der tatsächlichen Ausübung eines bestimmenden Einflusses auf Slovak Telekom

222    Mit ihrem dritten Klagegrund, der hilfsweise vorgebracht wird, macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, dass ihr die angebliche Zuwiderhandlung von Slovak Telekom in ihrer Eigenschaft als Muttergesellschaft in Verkennung des unionsrechtlichen Unternehmensbegriffs zugerechnet worden sei.

223    Der Klagegrund besteht aus vier Teilen.

a)      Zum ersten Teil des dritten Klagegrundes: offensichtlicher Beurteilungsfehler und Rechtsfehler sowie Verstoß gegen die Unschuldsvermutung und gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung

224    In einem ersten Teil des dritten Klagegrundes wirft die Klägerin der Kommission im Wesentlichen vor, auf der Grundlage der bloßen Möglichkeit einer bestimmenden Einflussnahme auf Slovak Telekom auf die tatsächliche Ausübung bestimmenden Einflusses geschlossen und dadurch gegen die Grundsätze der Unschuldsvermutung und der ordnungsgemäßen Verwaltung in der Ausprägung, die sie durch die Rechtsprechung erfahren haben, verstoßen zu haben.

225    Die Klägerin stützt diesen ersten Teil des dritten Klagegrundes auf vier Rügen. Erstens habe die Kommission vorliegend die bei einer 100%igen Beteiligung maßgeblichen Kriterien angewandt, obwohl sie nur zu 51 % an Slovak Telekom beteiligt gewesen sei. Zweitens habe die Kommission zu Unrecht genügen lassen, dass sie wegen der Überschneidungen, die zwischen ihr und Slovak Telekom hinsichtlich der höheren Führungskräfte bestanden hätten, die Möglichkeit gehabt habe, einen bestimmenden Einfluss auf das Marktverhalten von Slovak Telekom auszuüben. Drittens habe die Kommission nicht wegen der Überlassung von Mitarbeitern an Slovak Telekom von der tatsächlichen Ausübung bestimmenden Einflusses durch sie auf diese Gesellschaft ausgehen können. Viertens belege das nach oben gerichtete Berichtswesen von Slovak Telekom an sie im Zusammenhang mit Zusammenkünften des Konzerns Deutsche Telekom für Zentral- und Osteuropa für sich keineswegs die Ausübung eines bestimmenden Einflusses auf Slovak Telekom, ja nicht einmal die Möglichkeit einer solchen Einflussnahme.

226    Diese vier Rügen sind nacheinander zu prüfen. Zunächst sind die maßgeblichen Grundsätze zu rekapitulieren.

1)      Maßgebliche Grundsätze

227    Nach ständiger Rechtsprechung kann einer Muttergesellschaft das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft insbesondere dann zugerechnet werden, wenn die Tochtergesellschaft trotz eigener Rechtspersönlichkeit ihr Marktverhalten nicht autonom bestimmt, sondern im Wesentlichen Weisungen der Muttergesellschaft befolgt, und zwar vor allem wegen der wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Beziehungen, die zwischen den beiden Rechtssubjekten bestehen (vgl. Urteile vom 10. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission, C‑97/08 P, EU:C:2009:536, Rn. 58 und 72 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 18. Januar 2017, Toshiba/Kommission, C‑623/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:21, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

228    In einem solchen Fall sind Mutter- und Tochtergesellschaft nämlich Teil ein und derselben wirtschaftlichen Einheit und bilden somit ein Unternehmen im Sinne von Art. 101 AEUV, so dass die Kommission eine Entscheidung, mit der Geldbußen verhängt werden, an die Muttergesellschaft richten kann, ohne dass deren persönliche Beteiligung an der Zuwiderhandlung nachgewiesen werden müsste (vgl. Urteile vom 10. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission, C‑97/08 P, EU:C:2009:536, Rn. 59, und vom 9. September 2015, Toshiba/Kommission, T‑104/13, EU:T:2015:610, Rn. 94).

229    Bei der Prüfung der Frage, ob die Muttergesellschaft einen bestimmenden Einfluss auf das Marktverhalten ihrer Tochtergesellschaft ausüben kann, müssen sämtliche Gesichtspunkte, die im Zusammenhang mit den wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Beziehungen, die zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft bestehen, relevant sind, und damit die wirtschaftliche Realität berücksichtigt werden (vgl. Urteile vom 24. Juni 2015, Fresh Del Monte Produce/Kommission und Kommission/Fresh Del Monte Produce, C‑293/13 P und C‑294/13 P, EU:C:2015:416, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 18. Januar 2017, Toshiba/Kommission, C‑623/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:21, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung). Diese Beziehungen können von Fall zu Fall variieren und können daher nicht abschließend aufgezählt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission, C‑97/08 P, EU:C:2009:536, Rn. 74, vom 1. Juli 2010, Knauf Gips/Kommission, C‑407/08 P, EU:C:2010:389, Rn. 100, und vom 16. Juni 2016, Evonik Degussa und AlzChem/Kommission, C‑155/14 P, EU:C:2016:446, Rn. 33).

230    Bei der Zurechnung des Verhaltens der Tochtergesellschaft an die Muttergesellschaft kann sich die Kommission aber nicht mit der Feststellung begnügen, dass die Muttergesellschaft in der Lage sei, einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft auszuüben, sondern muss auch prüfen, ob ein solcher Einfluss tatsächlich ausgeübt wurde (vgl. Urteile vom 12. Oktober 2011, Alliance One International/Kommission, T‑41/05, EU:T:2011:586, Rn. 94 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 9. September 2015, Toshiba/Kommission, T‑104/13, EU:T:2015:610, Rn. 95 und die dort angeführte Rechtsprechung).

231    Die tatsächliche Ausübung eines bestimmenden Einflusses der Muttergesellschaft auf das Verhalten der Tochtergesellschaft kann aus einem Bündel übereinstimmender Umstände hergeleitet werden, auch wenn keiner dieser Umstände für sich allein genügt, um das Bestehen eines solchen Einflusses zu belegen (Urteile vom 1. Juli 2010, Knauf Gips/Kommission, C‑407/08 P, EU:C:2010:389, Rn. 65, vom 24. Juni 2015, Fresh Del Monte Produce/Kommission und Kommission/Fresh Del Monte Produce, C‑293/13 P und C‑294/13 P, EU:C:2015:416, Rn. 77, und vom 18. Januar 2017, Toshiba/Kommission, C‑623/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:21, Rn. 47).

232    Die organisatorischen Beziehungen gehören zu den Umständen, mit denen das Vorliegen einer wirtschaftlichen Einheit zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft nachgewiesen werden kann (siehe oben, Rn. 227 und 229). So stellt etwa die Vertretung der Muttergesellschaft in den Führungsorganen der Tochtergesellschaft einen Umstand dar, mit dem eine tatsächliche Kontrolle der Geschäftspolitik der Tochtergesellschaft nachgewiesen werden kann (vgl. Urteile vom 27. September 2012, Total/Kommission, T‑344/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:479, Rn. 73 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 13. Dezember 2013, HSE/Kommission, T‑399/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:647, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 15. Juli 2015, Socitrel und Companhia Previdente/Kommission, T‑413/10 und T‑414/10, EU:T:2015:500, Rn. 213 und die dort angeführte Rechtsprechung).

233    Die tatsächliche Ausübung einer Leitungsbefugnis der Muttergesellschaft gegenüber ihrer Tochtergesellschaft kann insbesondere dadurch belegt werden, dass an der Spitze der Tochtergesellschaft Personen stehen, die beim Mutterunternehmen Leitungsfunktionen einnehmen. Derartige Doppelfunktionen versetzen das Mutterunternehmen nämlich zwangsläufig in die Lage, auf das Marktverhalten seiner Tochtergesellschaft einen bestimmenden Einfluss auszuüben, da sie den Mitgliedern der Führungsebene der Muttergesellschaft ermöglichen, im Rahmen ihrer Leitungsfunktionen bei der Tochtergesellschaft dafür zu sorgen, dass deren Vorgehen auf dem Markt mit den Leitlinien übereinstimmt, die die Leitungsebene der Muttergesellschaft festlegt. Dieses Ziel kann sogar erreicht werden, ohne dass das Mitglied bzw. die Mitglieder der Muttergesellschaft, das bzw. die bei der Tochtergesellschaft Leitungsfunktionen einnimmt bzw. einnehmen, dem Vorstand der Muttergesellschaft angehört bzw. angehören. Schließlich kann sich die Rolle, die von der Muttergesellschaft bei der Leitung ihrer Tochtergesellschaft eingenommen wird, auch aus den Geschäftsbeziehungen ergeben, die die Muttergesellschaft mit der Tochtergesellschaft unterhält. So hat ein Mutterunternehmen, das auch Lieferant oder Kunde seiner Tochtergesellschaft ist, ein besonderes Interesse an der Leitung der Produktions- oder Distributionsaktivitäten seiner Tochtergesellschaft, um durch die auf diese Weise vollzogene vertikale Integration in vollem Umfang vom entstehenden Mehrwert zu profitieren (vgl. Urteil vom 9. September 2015, Toshiba/Kommission, T‑104/13, EU:T:2015:610, Rn. 100 und die dort angeführte Rechtsprechung).

234    Bei der Untersuchung der Frage, ob mehrere zu einem Konzern gehörende Unternehmen eine wirtschaftliche Einheit bilden, haben die Unionsgerichte geprüft, ob das Mutterunternehmen die Preispolitik der Tochtergesellschaft, die Herstellungs- und Vertriebsaktivitäten, die Verkaufsziele, die Bruttomargen, die Verkaufskosten, den Cashflow, die Lagerbestände und das Marketing beeinflusst hat (vgl. Urteil vom 12. Dezember 2012, 1. garantovaná/Kommission, T‑392/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:674, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil vom 9. September 2015, LG Electronics/Kommission, T‑91/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:609, Rn. 38).

235    Die in Art. 263 AEUV vorgesehene Rechtmäßigkeitskontrolle erstreckt sich auf sämtliche Bestandteile der Entscheidungen der Kommission in Verfahren nach den Art. 101 und 102 AEUV, deren eingehende rechtliche und tatsächliche Kontrolle das Gericht sicherstellt, und zwar auf der Grundlage der von den betreffenden Klägern geltend gemachten Klagegründe und unter Berücksichtigung aller von diesen vorgebrachten Umstände – aus der Zeit vor oder nach der ergangenen Entscheidung –, unabhängig davon, ob sie vorab im Rahmen des Verwaltungsverfahrens geltend gemacht wurden oder zum ersten Mal im Rahmen der Klage, mit der das Gericht befasst ist, vorgebracht wurden, soweit diese Umstände für die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Kommission maßgeblich sind (Urteil vom 21. Januar 2016, Galp Energía España u. a./Kommission, C‑603/13 P, EU:C:2016:38, Rn. 72).

236    Ob die vier Rügen, die die Klägerin im Rahmen des ersten Teils des dritten Klagegrundes erhebt (siehe oben, Rn. 225), begründet sind, ist nach Maßgabe dieser Grundsätze zu prüfen.

2)      Zu der Behauptung der Klägerin, die Kommission habe vermutet, dass sie einen bestimmenden Einfluss auf Slovak Telekom ausgeübt habe

237    Mit ihrer ersten Rüge macht die Klägerin geltend, die Kommission habe im vorliegenden Fall die für eine 100%ige Tochtergesellschaft geltenden Kriterien angewandt, obwohl sie nur zu 51 % an Slovak Telekom beteiligt gewesen sei.

238    Hierzu ist erstens festzustellen, dass die Kommission in den Erwägungsgründen 1191 bis 1200 des angefochtenen Beschlusses die rechtlichen Grundsätze dargelegt hat, anhand deren sie im vorliegenden Fall bestimmt hat, ob die Zuwiderhandlung, um die es hier geht, der Klägerin als Muttergesellschaft von Slovak Telekom zugerechnet werden kann. Demnach hatte die Kommission nicht die Absicht, den nach einer ständigen Rechtsprechung geltenden Grundsatz anzuwenden, dass in dem besonderen Fall, dass eine Muttergesellschaft 100 % oder nahezu 100 % des Kapitals ihrer Tochtergesellschaft hält, die gegen die Wettbewerbsregeln verstoßen hat, eine widerlegliche Vermutung besteht, dass diese Muttergesellschaft tatsächlich einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft ausübt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission, C‑97/08 P, EU:C:2009:536, Rn. 61, und vom 27. April 2017, Akzo Nobel u. a./Kommission, C‑516/15 P, EU:C:2017:314, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

239    Zweitens ist festzustellen, dass die Kommission nach einer mehrstufigen Prüfung festgestellt hat, dass die Klägerin und Slovak Telekom während des relevanten Zeitraums zu ein und derselben wirtschaftlichen Einheit gehört hätten.

240    In einem ersten Schritt hat die Kommission in den Erwägungsgründen 1201 bis 1255 des angefochtenen Beschlusses eine ganze Reihe von objektiven Umständen angeführt, die ihrer Auffassung nach belegen, dass die Klägerin während des relevanten Zeitraums einen bestimmenden Einfluss auf das Marktverhalten von Slovak Telekom habe ausüben können. Die Kommission hat dies im Wesentlichen daraus abgeleitet, dass sich die Klägerin wegen ihrer Mehrheitsbeteiligung an Slovak Telekom in allen Angelegenheiten habe durchsetzen können, die in der Hauptversammlung nur eine einfache Mehrheit der Stimmen erfordert hätten (angefochtener Beschluss, Erwägungsgründe 1224 bis 1228), dass die Aktionärsvereinbarung, 2003 geändert durch die Vereinbarung über die weitere Zusammenarbeit der Anteilseigner von Slovak Telekom, vorgesehen habe, dass die Klägerin vier der sieben Mitglieder des Vorstands benenne, darunter den Vorsitzenden, und dass der Vorstand über geschäftliche Angelegenheiten mit einfacher Mehrheit beschließe (angefochtener Beschluss, Erwägungsgründe 1229 und 1230), dass die Klägerin über die durch sie benannten Mitglieder des Vorstands von Slovak Telekom auf die Geschäftsführung dieser Gesellschaft mittelbar Einfluss genommen habe (angefochtener Beschluss, Erwägungsgründe 1233 bis 1241) und dass die Klägerin geäußert habe, dass sie nach Erwerb der verbleibenden 49 % der Anteile an EuroTel durch Slovak Telekom am 31. Dezember 2004 die Kontrolle über EuroTel erlangen werde (angefochtener Beschluss, Erwägungsgründe 1247 bis 1255).

241    In einem zweiten Schritt hat die Kommission dann in den Erwägungsgründen 1256 bis 1387 mehrere Umstände geprüft, die ihrer Auffassung nach belegen, dass die Klägerin tatsächlich einen bestimmenden Einfluss auf das Marktverhalten von Slovak Telekom ausgeübt hat.

242    Die Kommission hat festgestellt, dass die Möglichkeit der Klägerin, bei Slovak Telekom einzugreifen, falls erforderlich durch den Austausch der Mitglieder der Geschäftsführung der Tochtergesellschaft oder das Nahelegen dieser Möglichkeit, hinreichend belege, dass die Klägerin über ihre Vertretung im Vorstand auf die Tochtergesellschaft einen bestimmenden Einfluss ausgeübt habe (angefochtener Beschluss, Erwägungsgründe 1295 und 1296).

243    Diese Feststellung entspricht für sich betrachtet nicht den oben in Rn. 230 dargestellten Grundsätzen. Die Prüfung, nach der die Kommission zu dem Schluss gelangt ist, dass die Klägerin für die einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung, die Gegenstand des angefochtenen Beschlusses ist, einzustehen habe, weil sie mit Slovak Telekom ein und dasselbe Unternehmen bilde, ist aber nicht bereits deshalb rechtswidrig. Dieses Ergebnis beruht nämlich nicht allein auf der Feststellung, dass die Klägerin bei Slovak Telekom eingreifen konnte (siehe oben, Rn. 242), sondern in Einklang mit den oben in Rn. 231 dargestellten Grundsätzen auf einem Bündel übereinstimmender Umstände, die die Kommission aufgrund einer Analyse der wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Beziehungen, die während des relevanten Zeitraums zwischen der Klägerin und Slovak Telekom bestanden, festgestellt hat.

244    Die Kommission hat die tatsächliche Ausübung eines bestimmenden Einflusses aus folgenden Umständen abgeleitet: (1) personelle Überschneidungen zwischen den beiden Gesellschaften (angefochtener Beschluss, Erwägungsgründe 1263 bis 1287), (2) Beispiele für Fälle, in denen Entscheidungen des Vorstands von Slovak Telekom den Weisungen entsprachen, die die Klägerin den von ihr benannten Mitgliedern dieses Organs erteilt hat (angefochtener Beschluss, Erwägungsgründe 1288 bis 1294), (3) regelmäßige Berichterstattung über die von Slovak Telekom verfolgte Geschäftspolitik im Rahmen der Zusammenkünfte des Konzerns Deutsche Telekom, zunächst im Rahmen der Struktur der Zusammenarbeit der Tochtergesellschaften in Mittel- und Osteuropa (MOE), dann im Rahmen der Struktur der Zusammenarbeit für Südosteuropa (SEE) (angefochtener Beschluss, Erwägungsgründe 1298 bis 1337), (4) Prüfung von Vorschlägen zur Geschäftspolitik von Slovak Telekom durch die Klägerin im Rahmen regelmäßig abgehaltener International Management Meetings, bevor sie vom Vorstand oder der Geschäftsführung dieser Gesellschaft geprüft wurden (angefochtener Beschluss, Erwägungsgründe 1338 bis 1359), (5) bestimmender Einfluss, den die Klägerin auf Slovak Telekom bei der Auswahl des Anbieters für das Internetfernsehen (IPTV) ausgeübt hat (angefochtener Beschluss, Erwägungsgründe 1360 bis 1375). Die Kommission hat diese Analyse in den Erwägungsgründen 1459 bis 1468 des angefochtenen Beschlusses noch durch mehrere Umstände ergänzt, die ihrer Auffassung nach ergänzende Beweise für die Ausübung eines bestimmenden Einflusses der Klägerin auf das Marktverhalten von Slovak Telekom darstellen.

245    In einem dritten Schritt hat die Kommission dann in den Erwägungsgründen 1388 bis 1458 des angefochtenen Beschlusses dargelegt, warum die verschiedenen Fälle, die die Klägerin als Belege für eine fehlende Ausübung eines bestimmenden Einflusses angeführt hat, in Wirklichkeit nicht bewiesen, dass Slovak Telekom autonom auf dem Markt agiert habe.

246    Zunächst ist deshalb festzustellen, dass die Kommission im vorliegenden Fall trotz des ihr unterlaufenen Fehlers (siehe oben, Rn. 242 und 243) nicht vermutet hat, dass die Klägerin einen bestimmenden Einfluss auf das Marktverhalten von Slovak Telekom ausgeübt hat. Vielmehr hat die Kommission, auch wenn sie in einem ersten Teil ihrer Analyse auf die Möglichkeit der Klägerin abgestellt hat, einen solchen Einfluss auf ihre Tochtergesellschaft auszuüben (siehe oben, Rn. 240), auch eingehend konkret geprüft, ob ein solcher Einfluss tatsächlich ausgeübt worden ist. Die Kommission ist demnach in Einklang mit den oben in den Rn. 229 bis 234 dargelegten Grundsätzen nach Prüfung sämtlicher Umstände, die im Hinblick auf die wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Beziehungen zwischen der Klägerin und Slovak Telekom relevant sind, zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klägerin und Slovak Telekom ein und dasselbe Unternehmen bildeten.

247    Etwas Abweichendes ergibt sich auch nicht aus dem Vorbringen der Klägerin, dass die Kommission das Vorliegen ihres bestimmenden Einflusses auf das Marktverhalten von Slovak Telekom aus einer Interessenkonvergenz zwischen ihr und dieser Gesellschaft abgeleitet habe. Dieses Vorbringen beruht auf einer unzutreffenden Annahme. Zwar hat die Kommission im 1283. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses, in dem sie auf Vorbringen der Klägerin zum slowakischen Gesellschaftsrecht eingeht, eine solche Interessenkonvergenz festgestellt. Sie wollte aber keineswegs aus diesem Umstand allein auf das Vorliegen eines bestimmenden Einflusses der Klägerin auf das Marktverhalten von Slovak Telekom schließen (siehe oben, Rn. 241). Dasselbe gilt für das Vorbringen der Klägerin, der Ansatz, dem die Kommission im vorliegenden Fall gefolgt sei, liefe darauf hinaus, dass bei jeder Mehrheitsbeteiligung eine tatsächliche Ausübung eines bestimmenden Einflusses auf das Marktverhalten der Tochtergesellschaft festgestellt werde, da deren Aktionäre alle ein Interesse an deren Rentabilität hätten.

248    Die erste Rüge des ersten Teils des dritten Klagegrundes ist daher zurückzuweisen.

3)      Zur Präsenz höherer Führungskräfte der Klägerin im Vorstand von Slovak Telekom

249    Mit der zweiten Rüge weist die Klägerin auf mehrere Umstände hin, die belegen sollen, dass die Kommission die Rolle und den Einfluss mehrerer von ihr als Mitglieder des Vorstands von Slovak Telekom benannter höherer Führungskräfte nicht richtig beurteilt habe.

250    Was zunächst die Rolle von Herrn R. R. angeht, die nach Auffassung der Klägerin im angefochtenen Beschluss fehlerhaft dargestellt worden ist, ist festzustellen, dass die Klägerin nicht die Feststellung im 1263. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses angreift, wonach Herr R. R. im relevanten Zeitraum gleichzeitig Mitglied des Vorstands von Slovak Telekom war und Geschäftsführungspositionen bei der Klägerin innehatte, insbesondere die des Finanzchefs des Festnetzgeschäfts der Klägerin, des Finanzdirektors des Vorstandsbereichs Süd- und Osteuropa (seit 2009) und des Leiters von Deutsche Telekom Finance Europe (seit Juli 2010).

251    Die Klägerin macht geltend, die Kommission habe diesen Umstand zu Unrecht als ein Indiz für einen bestimmenden Einfluss auf Slovak Telekom gewertet. Herr R. R. sei im Wesentlichen für die Konsolidierung von Slovak Telekom im Abschluss der Klägerin gemäß den geltenden gesetzlichen Vorschriften verantwortlich gewesen. Die Klägerin verweist insofern auf eine der Klageschrift als Anlage beigefügte Erklärung vom 4. September 2012, die sie bereits im Verwaltungsverfahren vorgelegt hatte und in der Herr R. R. seine Rolle im Vorstand von Slovak Telekom beschreibt.

252    Die Klägerin kann mit diesem Vorbringen keinen Erfolg haben.

253    Nach der Rechtsprechung begründet die Ausübung des Amtes eines Mitglieds des Vorstands einer Gesellschaft naturgemäß eine rechtliche Verantwortung für alle Tätigkeiten der Gesellschaft einschließlich ihres Marktverhaltens (Urteil vom 30. April 2014, FLSmidth/Kommission, C‑238/12 P, EU:C:2014:284, Rn. 30). Deshalb kann nicht angenommen werden, dass sich die Tätigkeit von Herrn R. R. bei Slovak Telekom, wie die Klägerin behauptet, darauf beschränkt hätte, den gesetzlichen Verpflichtungen hinsichtlich der Konsolidierung von Slovak Telekom beim Abschluss des Konzerns Deutsche Telekom zu genügen. Dies wird bestätigt durch die oben in Rn. 251 angeführte Erklärung von Herrn R. R., in der dieser klar unterscheidet zwischen seiner Aufgabe der „Konsolidierung“ als Finanzchef der Klägerin und der als Mitglied des Vorstands von Slovak Telekom. Allein die Tatsache, dass die übrigen, nicht von der Klägerin benannten Mitglieder des Vorstands von Slovak Telekom das Tagesgeschäft von Slovak Telekom haben besser kennen können als Herr R. R., worauf in der Erklärung hingewiesen wird, vermag die gesetzliche Verantwortung von Herrn R. R. als Mitglied des Vorstands nicht zu schmälern.

254    Zudem geht aus der oben in Rn. 251 angeführten Erklärung und der im 1265. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses auszugsweise zitierten Antwort der Klägerin auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte hervor, dass Herr R. R. im relevanten Zeitraum die Zahlen von Slovak Telekom zur Konsolidierung im Abschluss des Konzerns Deutsche Telekom überprüfte, worauf die Kommission zu Recht hinweist. Aus der Erklärung von Herrn R. R. geht ferner hervor, dass dieser bei Slovak Telekom in die Ausarbeitung der Finanzplanung und die Gestaltung der Investitionspolitik einbezogen war, um die Vereinbarkeit mit den Zielen des Konzerns sicherzustellen, und dass er überprüfte, ob die Tochtergesellschaft im jeweiligen Referenzzeitraum ihre eigenen Finanzziele erfüllte.

255    Solche Umstände, die sich auf die Planung, das Controlling und die Finanzierung beziehen, genügen zwar nicht für den Nachweis einer zwischen der Klägerin und Slovak Telekom bestehenden wirtschaftlichen Einheit. Sie hängen aber mit der dezentralisierten Geschäftsführung zusammen, die für Großunternehmen typisch ist und sind damit Indizien dafür, dass die Tochtergesellschaft ihr Marktverhalten nicht autonom bestimmte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 2014, RWE und RWE Dea/Kommission, T‑543/08, EU:T:2014:627, Rn. 51).

256    Etwas Abweichendes ergibt sich auch nicht aus dem Vorbringen der Klägerin, Herr R. R. habe erklärt, dass es nicht zu seinen Aufgaben gehöre, im Rahmen der Besprechungen über die Konsolidierung von Slovak Telekom die Finanzkennzahlen dieser Gesellschaft zu genehmigen oder auf deren konkretes Marktverhalten einzuwirken. Die Aufgaben von Herrn R. R. hinsichtlich der Finanzplanung und der Investitionspolitik (siehe oben, Rn. 254) hingen zwangsläufig mit der Geschäftspolitik von Slovak Telekom zusammen und stellten daher ein Indiz für die Einbeziehung der Klägerin in deren Definition und Kontrolle dar.

257    Zurückzuweisen ist auch das Vorbringen der Klägerin, der Kommission sei ein offensichtlicher Fehler unterlaufen, weil sie als Indiz für den bestimmenden Einfluss die Präsenz zweier ihrer höheren Führungskräfte im Aufsichtsrat von Slovak Telekom angesehen habe, obwohl diese bei Slovak Telekom niemals mit Geschäftsführungsaufgaben betraut gewesen seien und Slovak Telekom nicht gegenüber Dritten vertreten hätten.

258    Hierzu ist festzustellen, dass, wie bereits ausgeführt (siehe oben, Rn. 253), die Ausübung des Amtes eines Mitglieds des Vorstands einer Gesellschaft naturgemäß eine rechtliche Verantwortung für alle Tätigkeiten dieser Gesellschaft einschließlich ihres Marktverhaltens begründet.

259    Eine solche Verantwortung wird im vorliegenden Fall nicht dadurch ausgeschlossen, dass nach den Angaben der Klägerin bei Slovak Telekom für das Tagesgeschäft allein die Geschäftsführung zuständig ist und die zwei höheren Führungskräfte der Klägerin, die Mitglieder des Vorstands sind, nicht Mitglieder der Geschäftsführung sind.

260    Wie die Kommission in den Erwägungsgründen 10 und 1219 des angefochtenen Beschlusses festgestellt hat, war bei Slovak Telekom für das Tagesgeschäft in der Tat die Geschäftsführung zuständig, der vom Vorstand bestimmte Befugnisse übertragen wurden.

261    Die Kommission hat im 1273. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses aber zu Recht darauf hingewiesen, dass sich ein bestimmender Einfluss der Muttergesellschaft auf die Tochtergesellschaft nach der Rechtsprechung nicht unbedingt auf das Tagesgeschäft der Tochtergesellschaft beziehen muss (Urteil vom 26. September 2013, The Dow Chemical Company/Kommission, C‑179/12 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:605, Rn. 64; vgl. in diesem Sinne auch Urteile vom 29. Juni 2012, E.ON Ruhrgas und E.ON/Kommission, T‑360/09, EU:T:2012:332, Rn. 280, und vom 13. Dezember 2012, Versalis und Eni/Kommission, T‑103/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:686, Rn. 68). Die Ausübung eines bestimmenden Einflusses auf die Geschäftspolitik einer Tochtergesellschaft durch die Muttergesellschaft setzt daher weder den Nachweis einer Einmischung in die laufende Verwaltung der Tätigkeit der Tochtergesellschaft noch den Nachweis eines Einflusses auf deren Geschäftspolitik im engeren Sinne wie etwa auf die Vertriebs- oder Preisstrategie voraus, sondern vielmehr eines Einflusses auf die allgemeine Strategie, die die Ausrichtung des Unternehmens festlegt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. September 2015, Toshiba/Kommission, T‑104/13, EU:T:2015:610, Rn. 121).

262    Im vorliegenden Fall blieben dem Vorstand von Slovak Telekom hinsichtlich der Festlegung und Durchführung der Geschäftspolitik der Gesellschaft auch nach der Übertragung von deren Tagesgeschäft auf die Geschäftsführung wesentliche Befugnisse. Insoweit hat die Klägerin in ihren Schriftsätzen nicht bestritten und in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass für die Annahme des Geschäfts- und des Betriebsplans sowie des Finanzplans nach wie vor der Vorstand zuständig war, wie die Kommission im 1269. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses festgestellt hat. Jedenfalls geht aus der Satzung der Geschäftsführung von Slovak Telekom hervor, dass die Kommission in den Erwägungsgründen 1270 bis 1273 des angefochtenen Beschlusses zu Recht festgestellt hat, dass die Geschäftsführung unter der Kontrolle des Vorstands agiert hat. Die Feststellung der Kommission, dass insbesondere die Verpflichtung der Geschäftsführung von Slovak Telekom, den Vorstand regelmäßig über die derzeitigen Tätigkeiten und den Stand von Slovak Telekom sowie der Tochtergesellschaften von Slovak Telekom zu unterrichten, und die Befugnis des Vorstands, den von der Geschäftsführung vorgelegten Geschäftsplan zu beschließen, Indizien für die Kontrolle durch den Vorstand seien (angefochtener Beschluss, 1271. Erwägungsgrund), ist daher entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht zu beanstanden.

263    Nach den oben in den Rn. 232 und 233 dargestellten Grundsätzen hat die Kommission zu Recht festgestellt, dass die Präsenz von höheren Führungskräften der Klägerin im Vorstand von Slovak Telekom ein Indiz dafür darstelle, dass die Klägerin auf diese Gesellschaft hinsichtlich der Position auf dem Markt einen bestimmenden Einfluss ausgeübt habe (angefochtener Beschluss, Erwägungsgründe 1263 bis 1274).

264    Etwas Abweichendes ergibt sich auch nicht aus dem Vorbringen der Klägerin, die Kommission habe im angefochtenen Beschluss die der Klageschrift als Anlage beigefügte Erklärung von Herrn M. M., dem Geschäftsführer von Slovak Telekom, vom 4. September 2012 zu Unrecht nicht geprüft, in der Herr M. M. angegeben habe, dass die Klägerin keine Weisungen dahin gehend erteilt habe, das Geschäftsverhalten von Slovak Telekom in eine bestimmte Richtung zu lenken, und dass sein Verhältnis zur Klägerin und zum slowakischen Staat, weil er allein im Interesse von Slovak Telekom handele, „streng neutral“ sei.

265    Es trifft zu, dass diese Erklärung im angefochtenen Beschluss nicht erwähnt wird, obwohl sie von der Klägerin im Verwaltungsverfahren vorgelegt worden war. Der Geschäftsführer von Slovak Telekom hat in der Erklärung im Wesentlichen angegeben, dass er von der Klägerin keine Weisungen erhalte und ihm auch nicht bekannt sei, dass andere Mitarbeiter von Slovak Telekom Weisungen von der Klägerin erhielten.

266    Die Erklärung wurde aber von einem Mitglied des Vorstands von Slovak Telekom abgegeben, der zwar von der Klägerin benannt wurde, aber nicht gleichzeitig bei der Klägerin eine Führungsposition innehatte. Für die Frage, wie die Beziehungen zwischen der Klägerin und Slovak Telekom aufgrund der Mitglieder des Vorstands von Slovak Telekom, die im relevanten Zeitraum gleichzeitig höhere Führungskräfte bei der Klägerin waren, beschaffen waren, ist die Erklärung also nicht relevant.

267    Jedenfalls aber bedeutet das Fehlen direkter Weisungen der Muttergesellschaft an die Tochtergesellschaft nach der Rechtsprechung nicht, dass die beiden rechtlichen Einheiten zu verschiedenen Unternehmen gehörten. Eine einheitliche Geschäftspolitik in einem Konzern kann nämlich auch aus der Gesamtheit der wirtschaftlichen und rechtlichen Bindungen zwischen der Muttergesellschaft und ihren Tochtergesellschaften geschlossen werden, insbesondere, was das Personal angeht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. September 2015, Toshiba/Kommission, T‑104/13, EU:T:2015:610, Rn. 121 und die dort angeführte Rechtsprechung).

268    Zurückzuweisen ist auch das Vorbringen der Klägerin, sie habe niemals die Abberufung eines von ihr benannten Mitglieds des Vorstands oder der Geschäftsführung von Slovak Telekom wegen dessen autonomen Stimmverhaltens gefordert. Die Klägerin hat keine konkreten Beispiele für Situationen angeführt, in denen sie von ihr benannte Mitglieder des Vorstands oder der Geschäftsführung von Slovak Telekom nicht abberufen hätte, obwohl sich ihr Abstimmungsverhalten nicht mit ihren Interessen oder Empfehlungen gedeckt hat. Durch dieses Vorbringen wird das Indiz für den bestimmenden Einfluss, das die Präsenz von Führungskräften der Klägerin im Vorstand von Slovak Telekom im relevanten Zeitraum darstellt, also nicht entkräftet.

269    Auch mit ihrem Vorbringen, die Kommission habe dadurch, dass sie das oben in den Rn. 264 und 268 dargestellte Vorbringen, obwohl es bereits im Verwaltungsverfahren geltend gemacht worden sei, im angefochtenen Beschluss nicht berücksichtigt habe, gegen ihre Begründungspflicht verstoßen, kann die Klägerin nicht durchdringen.

270    Betrifft eine an eine Mehrzahl von Adressaten gerichtete Entscheidung zur Anwendung der Wettbewerbsregeln der Union die Zurechnung der Zuwiderhandlung, muss sie in Bezug auf jeden Adressaten hinreichend begründet sein, insbesondere aber in Bezug auf diejenigen, denen die Zuwiderhandlung in der Entscheidung zugerechnet wird. Daher muss eine solche Entscheidung in Bezug auf die Muttergesellschaft, die für die Zuwiderhandlung ihrer Tochtergesellschaft haftbar gemacht wird, eine ausführliche Darlegung der Gründe enthalten, die die Zurechnung der Zuwiderhandlung an die Muttergesellschaft rechtfertigt (vgl. Urteil vom 29. September 2011, Elf Aquitaine/Kommission, C‑521/09 P, EU:C:2011:620, Rn. 152 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteile vom 5. Dezember 2013, Kommission/Edison, C‑446/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:798, Rn. 24, und vom 9. September 2015, Philips/Kommission, T‑92/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:605, Rn. 104). Die Kommission braucht aber nicht auf alle Argumente einzugehen, die die Betroffenen vor ihr geltend gemacht haben, sondern es reicht aus, wenn sie die Tatsachen und rechtlichen Erwägungen anführt, denen nach dem Aufbau der Entscheidung eine wesentliche Bedeutung zukommt (Urteil vom 15. Juli 2015, SLM und Ori Martin/Kommission, T‑389/10 und T‑419/10, EU:T:2015:513, Rn. 414).

271    Im vorliegenden Fall wird in den Erwägungsgründen 1263 bis 1274 des angefochtenen Beschlusses aber klar und hinreichend ausführlich dargelegt, warum die Kommission zu dem Schluss gelangt ist, dass die Überschneidung zwischen den Führungskräften der Klägerin und denen von Slovak Telekom im relevanten Zeitraum erheblich gewesen sei. Dieser Teil des angefochtenen Beschlusses leidet mithin nicht deshalb unter einem Begründungsmangel, weil die Kommission im angefochtenen Beschluss nicht ausdrücklich auf das oben in den Rn. 264 und 268 dargestellte Vorbringen der Klägerin eingegangen ist.

272    Die Klägerin rügt zu Unrecht, dass die Kommission im 1267. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses dadurch einen Fehler begangen habe, dass sie nicht berücksichtigt habe, dass sie, die Klägerin, nach den allgemeinen Regeln des slowakischen Gesellschaftsrechts nicht ermächtigt gewesen sei, einzelne Weisungen an Organe oder das Management von Slovak Telekom zu adressieren, und dass die Beratung von Slovak Telekom nach der Rahmenvereinbarung über die strategische Zusammenarbeit (Framework Strategic Cooperation Agreement) unter keinen Umständen als verbindliche Weisung ausgelegt werden dürfe.

273    Was den Verweis auf die Vorschriften des slowakischen Gesellschaftsrechts angeht, ist festzustellen, dass die Klägerin diese nicht anführt, geschweige denn im Einzelnen erläutert, inwiefern die Kommission im angefochtenen Beschluss gegen sie verstoßen hätte. Soweit mit dem Verweis der Klägerin auf die „allgemeinen Regeln des slowakischen Gesellschaftsrechts“ die von der Kommission im 1282. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses untersuchten Vorschriften des slowakischen Rechts über die Treuepflicht der Vorstandsmitglieder gegenüber den Anteilseignern gemeint sein sollen, ist jedenfalls festzustellen, dass die Feststellung der Kommission in diesem Erwägungsgrund, nämlich, dass eine Muttergesellschaft, die mehrheitlich an einer Tochtergesellschaft mit Sitz in der Slowakei beteiligt ist, durch die Treuepflicht gesetzlich in keiner Weise daran gehindert ist, einen bestimmenden Einfluss auf das Marktverhalten der Tochtergesellschaft auszuüben, durch das Vorbringen der Klägerin nicht entkräftet wird.

274    Soweit die Klägerin darauf hinweist, dass in der Rahmenvereinbarung über die strategische Zusammenarbeit bestimmt sei, dass die Beratung von Slovak Telekom nicht verbindlich sei, ist festzustellen, dass dadurch, wie die Kommission zu Recht geltend macht, in keiner Weise ausgeschlossen war, dass die Klägerin über die von ihr benannten Mitglieder des Vorstands auf die Geschäftspolitik dieser Gesellschaft einen bestimmenden Einfluss ausübt, zumal das Budget, die langfristige Planung und die Ziele von Slovak Telekom nach Art. 3 Buchst. b und c der Rahmenvereinbarung vom Vorstand zu beschließen sind.

275    Die Klägerin rügt ferner, die Kommission habe im 1261. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses fehlerhaft festgestellt, dass sich aus den Urteilen vom 27. Oktober 2010, Alliance One International u. a./Kommission (T‑24/05, EU:T:2010:453, Rn. 180), und vom 13. Dezember 2013, HSE/Kommission (T‑399/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:647, Rn. 38), ergebe, dass personelle Überschneidungen im Führungskräftebereich zwischen Tochter- und Muttergesellschaft ein gültiger Beleg für die Ausübung eines bestimmenden Einflusses seien. Sie könnten allenfalls ein Indiz für die Ausübung eines solchen Einflusses darstellen.

276    Dieses Vorbringen beruht auf einem unrichtigen Verständnis des angefochtenen Beschlusses. Wie sich eindeutig aus dessen 1274. Erwägungsgrund ergibt, hat die Kommission die Präsenz von höheren Führungskräften der Klägerin im Vorstand von Slovak Telekom nach den Grundsätzen der in der vorstehenden Randnummer angeführten Rechtsprechung lediglich als Indiz für die Ausübung eines bestimmenden Einflusses der Klägerin auf diese Gesellschaft angesehen. Die Kommission hat in diesem Teil des angefochtenen Beschlusses nicht angenommen, dass die personellen Überschneidungen im Führungskräftebereich für sich genommen bewiesen, dass die Klägerin einen bestimmenden Einfluss auf Slovak Telekom ausgeübt hat und dass die beiden Gesellschaften deshalb im relevanten Zeitraum eine wirtschaftliche Einheit gebildet haben.

277    Die Behauptung der Klägerin, die Kommission habe im vorliegenden Fall die tatsächliche Ausübung eines bestimmenden Einflusses auf Slovak Telekom festgestellt, indem sie „ohne weitere Prüfung“ den Ansatz des Urteils vom 13. Dezember 2013, HSE/Kommission (T‑399/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:647), angewandt habe, trifft ebenfalls nicht zu. Die Kommission hat sich im 1270. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses auf Rn. 94 dieses Urteils bezogen und dann im folgenden Erwägungsgrund dargelegt, warum es im vorliegenden Fall wegen der Art der Beziehungen, die zwischen dem Vorstand und der Geschäftsführung von Slovak Telekom bestünden, insbesondere, weil die Geschäftsführung unter der Aufsicht des Vorstands agiere, dessen Mitglieder mehrheitlich von der Klägerin benannt würden, möglich sei, sich an dem in Rn. 94 des angeführten Urteils verfolgten Ansatz zu orientieren.

278    Schließlich ist auch das Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen, die Ausführungen in diesem Teil des angefochtenen Beschlusses seien nicht mit dem Urteil vom 6. März 2012, FLS Plast/Kommission (T‑64/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:102), vereinbar. Zwar hat das Gericht in diesem Urteil festgestellt, dass allein die Präsenz von Vertretern der Muttergesellschaft im Vorstand der betreffenden Tochtergesellschaft in einem bestimmten Zeitraum rechtlich nicht hinreichend beweise, dass tatsächlich ein bestimmender Einfluss auf die Tochtergesellschaft ausgeübt worden sei (Urteil vom 6. März 2012, FLS Plast/Kommission, T‑64/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:102, Rn. 42 bis 46). Das Gericht hat dies in Rn. 45 des Urteils insbesondere damit begründet, dass für das Tagesgeschäft der Tochtergesellschaft der Geschäftsführer der Tochtergesellschaft verantwortlich gewesen sei, der nicht zum Führungspersonal der Muttergesellschaft gehört habe. Das Gericht hat in Rn. 43 des Urteils aber auch darauf hingewiesen, dass die Kommission in keiner Weise erläutert habe, welche Befugnisse die Vertreter des von der Muttergesellschaft, der Klägerin in dieser Rechtssache, geleiteten Konzerns im Vorstand der betreffenden Tochtergesellschaft gehabt hätten und dass deshalb nicht erwiesen sei, dass diese Vertreter in der Lage gewesen wären, den gesamten Vorstand der Tochtergesellschaft effektiv zu kontrollieren. Dadurch unterscheidet sich die Entscheidung, um die es in dieser Rechtssache ging, vom angefochtenen Beschluss, in dem die Kommission insbesondere in den Erwägungsgründen 1230, 1236 und 1241 bis 1246 erläutert hat, warum die Vertreter der Klägerin im Vorstand von Slovak Telekom aufgrund der Aktionärsvereinbarung ihrer Auffassung nach in der Lage waren, einen bestimmenden Einfluss auf alle geschäftlichen Entscheidungen von Slovak Telekom auszuüben, einschließlich der Billigung des Geschäftsplans und des Finanzplans. Im Übrigen ist im vorliegenden Fall erwiesen (siehe oben, Rn. 262), dass dem Vorstand von Slovak Telekom hinsichtlich der Festlegung und Durchführung der Geschäftspolitik der Gesellschaft auch nach der Übertragung des Tagesgeschäfts der Gesellschaft auf die Geschäftsführung wesentliche Befugnisse blieben. Der Ansatz, dem das Gericht in den Rn. 42 bis 46 des Urteils vom 6. März 2012, FLS Plast/Kommission (T‑64/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:102), gefolgt ist, lässt sich daher nicht auf den vorliegenden Fall übertragen.

279    Folglich ist die zweite Rüge des ersten Teils des dritten Klagegrundes zurückzuweisen.

4)      Zur Überlassung von Mitarbeitern der Klägerin für Tätigkeiten bei Slovak Telekom

280    Mit der dritten Rüge macht die Klägerin geltend, die Kommission habe nicht davon ausgehen dürfen, dass sie, nur, weil sie Slovak Telekom Mitarbeiter überlassen habe, tatsächlich einen bestimmenden Einfluss auf diese Gesellschaft ausgeübt habe.

281    Insoweit ergibt sich aus dem 1275. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses, der von der Klägerin nicht angegriffen wird, dass diese und Slovak Telekom 2003 eine Mitarbeiter-Überlassungsvereinbarung geschlossen haben, nach der die Klägerin verpflichtet war, Slovak Telekom Mitarbeiter für die Erbringung von Leistungen im fachlichen Bereich und im Managementbereich bereitzustellen, und Slovak Telekom, der Klägerin dafür eine entsprechende Vergütung zu zahlen. Nicht angegriffen wird von der Klägerin auch die Feststellung im 1276. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses, wonach vier der höheren Führungskräfte, die Slovak Telekom im relevanten Zeitraum überlassen wurden, bei Slovak Telekom auf Posten mit einer hohen Verantwortlichkeit beschäftigt wurden. So etwa war Herr S. G., zuvor Head of Controlling bei einer anderen Tochtergesellschaft der Klägerin, bei Slovak Telekom zumindest bis zum 31. Dezember 2010 Chief Financial Officer (CFO) und Mitglied der Geschäftsführung und des Vorstands. Herr H. M., zuvor Vice-President für den Geschäftskundenbereich bei der Klägerin, war bei Slovak Telekom nacheinander Vice-President, Senior Executive Vice‑President und Chief Operating Officer (COO). Herr R. S., zuvor Vice-President bei einer anderen Tochtergesellschaft der Klägerin, war bei Slovak Telekom COO und Senior Executive Vice-President des Bereichs Netze und IT. Herr J. Z., der zuvor bei einer anderen Tochtergesellschaft der Klägerin in leitender Position tätig war, war bei Slovak Telekom Vice-President des Bereichs Produktmarketing und Leiter des Endkundenmarketings und des Vertriebs.

282    Eine solche Überlassung von Mitarbeitern der Muttergesellschaft fällt aber unter die organisatorischen Beziehungen, die bei der Prüfung der Frage, ob Mutter- und Tochtergesellschaft im Sinne der oben in den Rn. 227 und 229 angeführten Rechtsprechung ein und dasselbe Unternehmen bilden, relevant sind. Die Überlassung von Mitarbeitern kann nämlich ein Indiz für die aktive Beteiligung der Muttergesellschaft an der Verwaltung der Tochtergesellschaft sein.

283    Die Erklärungen von Herrn M. M. und Herrn H. M., auf die die Klägerin den vorliegenden Teil ihrer Klage stützt, vermögen die Feststellung der Kommission, dass die Überlassung von Mitarbeitern (siehe oben, Rn. 281) ein Indiz für den bestimmenden Einfluss darstelle, den die Klägerin auf Slovak Telekom ausgeübt habe, nicht zu entkräften.

284    Nach diesen Erklärungen sollen die Slovak Telekom überlassenen Mitarbeiter der Klägerin faktisch als Beschäftigte von Slovak Telekom angesehen worden sein und nicht nach Weisungen der Klägerin, sondern im Interesse von Slovak Telekom gehandelt haben.

285    Dass die Klägerin Slovak Telekom über die überlassenen Mitarbeiter keine direkten Weisungen erteilt hat, einmal unterstellt, dies sei erwiesen, bedeutet nach der oben in Rn. 267 angeführten Rechtsprechung aber nicht, dass die beiden rechtlichen Einheiten zum Zeitpunkt der Zuwiderhandlung zu verschiedenen Unternehmen gehört hätten. Im Übrigen betreffen die Beispiele, die die Kommission im 1276. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses angeführt hat, die Überlassung von höheren Führungskräften der Klägerin an Slovak Telekom, die im Hinblick auf die Definition der Geschäftspolitik dieser Gesellschaft wichtige Funktionen ausüben sollten. Es ist bei verständiger Würdigung davon auszugehen, dass diese Führungskräfte, auch wenn sie der Klägerin während der Überlassung nicht mehr direkt unterstellt waren, über eingehende Kenntnisse der Politik und der Geschäftsziele der Klägerin verfügten und daher besonders gut in der Lage waren, dafür zu sorgen, dass Slovak Telekom in Übereinstimmung mit den Interessen der Klägerin agiert (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. September 2015, Toshiba/Kommission, T‑104/13, EU:T:2015:610, Rn. 116).

286    Daran ändert auch der von der Klägerin angeführte Umstand nichts, dass die Kommission im angefochtenen Beschluss kein Beispiel für einen Fall angeführt hat, in dem ein Slovak Telekom überlassener Mitarbeiter der Klägerin den Interessen von Slovak Telekom zuwider und in Übereinstimmung mit den Interessen der Klägerin gehandelt hätte. Der Eintritt eines solchen Falles ist nämlich nicht Voraussetzung für die Feststellung, dass die der Tochtergesellschaft überlassenen höheren Führungskräfte der Muttergesellschaft auf die Definition der Marktposition der Tochtergesellschaft Einfluss ausüben.

287    Die Behauptung der Klägerin, die Erklärungen von Herrn M. M. und Herrn H. M. bewiesen, dass die Slovak Telekom überlassenen Mitarbeiter völlig autonom von ihr agiert hätten, trifft nicht zu. Zum einen geht aus diesen Erklärungen, wie die Kommission zu Recht geltend macht, hervor, dass während des Zeitraums der Überlassung weiter Kontakte zwischen der Klägerin und den Slovak Telekom überlassenen höheren Führungskräften bestanden. Unbeschadet der Prüfung der insoweit von der Klägerin im Rahmen des zweiten Teils des dritten Klagegrundes erhobenen Rüge, entkräften die Erklärungen nicht das Beispiel für solche Kontakte, das die Kommission im 1279. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses anführt, nämlich im Zusammenhang mit dem Wechsel des Anbieters von IPTV-Diensten für die „Triple Play“-Plattform von Slovak Telekom. Zum anderen entkräften die Erklärungen auch nicht die Feststellung im 1280. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses, dass die Slovak Telekom überlassenen höheren Führungskräfte der Klägerin während der Überlassung bei der Klägerin beschäftigt geblieben seien und die Fortsetzung ihrer Karriere innerhalb des Konzerns Deutsche Telekom in den Händen der Klägerin gewesen sei. In Anbetracht dieses Rechtsverhältnisses zwischen den Slovak Telekom überlassenen höheren Führungskräften und der Klägerin ist bei verständiger Würdigung anzunehmen, dass diese während ihrer Überlassung nicht autonom gegenüber der Klägerin agierten.

288    Nicht gefolgt werden kann auch dem Vorbringen der Klägerin, die Kommission habe dadurch, dass sie die Tatsache, dass sie im relevanten Zeitraum niemals von ihrem Recht Gebrauch gemacht habe, die überlassenen Arbeitnehmer entlassen zu können, für irrelevant erachtet habe, die ihr obliegende Beweislast und Begründungspflicht verkannt. Dieser Umstand ändert nichts an der Abhängigkeit der überlassenen Führungskräfte von der Klägerin (siehe oben, Rn. 287), sondern stellt allenfalls ein Indiz dafür dar, dass die Klägerin deren Verhalten während der Überlassung im Großen und Ganzen gebilligt hat.

289    Schließlich macht die Klägerin geltend, die Kommission habe in den Erwägungsgründen 1285 und 1286 des angefochtenen Beschlusses zu Unrecht festgestellt, dass die in der Rahmenvereinbarung über die strategische Zusammenarbeit enthaltenen Bestimmungen über die Einstellung und Karriereentwicklung höherer Führungskräfte ein Indiz dafür dargestellt hätten, dass sie auf die Entscheidungsprozesse bei Slovak Telekom Einfluss gehabt habe. Die Kommission habe nicht berücksichtigt, dass die Rahmenvereinbarung ihre Rolle insoweit unmissverständlich auf eine beratende Rolle begrenzt habe. Die Entscheidung, welche ihrer Mitarbeiter überlassen würden, sei Sache von Slovak Telekom gewesen.

290    Dieses Vorbringen ist nicht stichhaltig. Auch wenn für die Auswahl der höheren Führungskräfte der Klägerin, die Slovak Telekom überlassen wurden, Slovak Telekom zuständig war, musste die Auswahl auf der Grundlage eines Vorschlags der Klägerin erfolgen. Der Klägerin kam bei der Auswahl der Slovak Telekom überlassenen Mitarbeiter, wie die Kommission in ihren Schriftsätzen geltend gemacht hat, eine Schlüsselrolle zu. Jedenfalls vermag allein der Umstand, dass Slovak Telekom hinsichtlich der Identität der ihr von der Klägerin überlassenen Mitarbeiter das letzte Wort hatte, nicht die Feststellung zu entkräften, dass die Beispiele für die Überlassung von höheren Führungskräften, die von der Kommission im 1276. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses angeführt werden, ein Indiz für die Einbeziehung der Klägerin in die Geschäftspolitik von Slovak Telekom darstellen (siehe oben, Rn. 285).

291    Folglich ist die dritte Rüge des ersten Teils des dritten Klagegrundes zurückzuweisen.

5)      Zu den Berichten von Slovak Telekom an die Klägerin

292    Mit ihrer vierten Rüge macht die Klägerin geltend, dass das nach oben gerichtete Berichtswesen von Slovak Telekom an sie im Zusammenhang mit MOE-Zusammenkünften des Konzerns Deutsche Telekom für sich keineswegs die Ausübung eines bestimmenden Einflusses auf diese Tochtergesellschaft belege, ja nicht einmal die Möglichkeit einer solchen Einflussnahme. Des Weiteren handle es sich bei § 4 der Rahmenvereinbarung über die strategische Zusammenarbeit, wie in ihrer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte angegeben, nicht um eine Darstellung des Verhältnisses zwischen ihr und Slovak Telekom im relevanten Zeitraum, sondern allein um eine Aufzählung von Prinzipien, die zu berücksichtigen seien, falls Slovak Telekom mit ihr konkretisierende Verträge im Bereich der operativen Unterstützung abschließen sollte. Zu dem Abschluss solcher Verträge sei es aber gerade nie gekommen, so dass im angefochtenen Beschluss zu Unrecht von einer bestehenden „Verwaltungsstruktur“ die Rede sei. Ferner verstoße die von der Kommission vorgenommene Analyse der neuen Organisationsstruktur für Südosteuropa (SOE) gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung, da nicht alle relevanten Gesichtspunkte des Falles sorgfältig und unparteiisch untersucht worden seien.

293    Hierzu ist zunächst festzustellen, dass die Kommission im angefochtenen Beschluss daraus, dass die Klägerin regelmäßig über die Geschäftspolitik von Slovak Telekom unterrichtet wurde, nicht geschlossen hat, dass die Klägerin und Slovak Telekom zu ein und derselben wirtschaftlichen Einheit gehören. Vielmehr hat die Kommission diesen Umstand als eines von mehreren Indizien für die Ausübung eines bestimmenden Einflusses der Klägerin auf Slovak Telekom gewertet.

294    Eine solche Vorgehensweise steht grundsätzlich mit der oben in den Rn. 227 und 229 dargestellten Rechtsprechung in Einklang. Dass die Tochtergesellschaft der Muttergesellschaft regelmäßig detaillierte Informationen über ihre Geschäftspolitik übermittelt, setzt die Muttergesellschaft über das Marktverhalten der Tochtergesellschaft in Kenntnis, so dass sie besser unterrichtet und somit effizienter auf die Geschäftspolitik der Tochtergesellschaft einwirken kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Dezember 2013, HSE/Kommission, T‑399/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:647, Rn. 93; vgl. entsprechend auch Urteil vom 6. März 2012, FLSmidth/Kommission, T‑65/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:103, Rn. 31). Ein solcher Umstand gehört zu den organisatorischen Beziehungen, die im relevanten Zeitraum zwischen der Klägerin und Slovak Telekom bestanden, und kann zusammen mit anderen Indizien beweisen, dass die beiden Gesellschaften in diesem Zeitraum eine wirtschaftliche Einheit bildeten.

295    Sodann ist auf das Vorbringen der Klägerin einzugehen, die Kommission habe im 1307. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses zu Unrecht festgestellt, dass aus einer Präsentation über die Struktur der „Operational Governance“ der MOE-Tochtergesellschaften, die für eine Zusammenkunft der Leiter der COO dieser Tochtergesellschaften am 7. März 2006 erstellt wurde, hervorgehe, dass die mit den Tochtergesellschaften geschlossenen Rahmenvereinbarungen über die strategische Zusammenarbeit die Grundlage für die geschäftliche Zusammenarbeit im Konzern Deutsche Telekom gebildet hätten.

296    Dieses Vorbringen ist nicht stichhaltig.

297    In der für das COO-Meeting vom 7. März 2006, an dem Herr H. M. und Herr R. R. teilnahmen, erstellten Präsentation heißt es, dass die Klägerin und ihre MOE-Tochtergesellschaften nach mehreren solcher internationaler Meetings im Jahr 2005 „den Wunsch geäußert [haben], [die Meetings] zu harmonisieren und mehr zu standardisieren, um die entsprechenden Kosten und Nutzen in Ausgleich zu bringen“ und dass „nach Billigung des Operational Governance Concept durch den Vorstand [der Klägerin] und gemäß den Vereinbarungen über die strategische Zusammenarbeit … mit den Tochtergesellschaften Management Meetings eingeführt werden, um die Durchführung dieser Vereinbarungen zu unterstützen“. In der Präsentation heißt es weiter, dass es Ziel der International Management Meetings sei, die Entwicklung der Ergebnisse der Tochtergesellschaften zu untersuchen, Projekte zu überwachen und zu fördern und eine Plattform für Gespräche zwischen dem Management der Klägerin und dem Management der Tochtergesellschaften über strategische Entwicklungen zu schaffen.

298    Dem Vorbringen der Klägerin kann aber nicht gefolgt werden, wenn sie wie bereits im Verwaltungsverfahren geltend macht, dass diese Grundsätze der internationalen Zusammenarbeit mit den MOE-Tochtergesellschaften im vorliegenden Fall nicht relevant seien, da eine solche „Verwaltungsstruktur“ im Verhältnis zu Slovak Telekom nie umgesetzt worden sei, weil mit dieser Tochtergesellschaft keine konkretisierenden Verträge für einzelne Bereiche der operativen Unterstützung geschlossen worden seien.

299    Zwar hat Herr M. M. in einer im Verwaltungsverfahren vorgelegten Erklärung, auf die sich die Klägerin beruft, angegeben, dass die 2006 vorgeschlagene „Matrix einer Struktur der Verwaltung“, von der in der Mitteilung der Beschwerdepunkte und dann im angefochtenen Beschluss die Rede ist, nie umgesetzt worden sei.

300    Durch diese Erklärung, die einen geringeren Beweiswert hat als die Beweise aus der Zeit der Zuwiderhandlung (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. Juni 2012, E.ON Ruhrgas und E.ON/Kommission, T‑360/09, EU:T:2012:332, Rn. 201, und vom 12. Dezember 2014, H & R ChemPharm/Kommission, T‑551/08, EU:T:2014:1081, Rn. 137), wird die in den Erwägungsgründen 1310 und 1342 des angefochtenen Beschlusses enthaltene und von der Klägerin nicht angegriffene Feststellung, dass die International Management Meetings der Klägerin und ihrer MOE-Tochtergesellschaften, u. a. Slovak Telekom, jedenfalls vom 4. Mai 2006 bis zum 2. April 2009 stattgefunden hätten, nicht entkräftet.

301    Außerdem stellt das Protokoll des COO-Meetings vom 7. März 2006, das im 1303. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses zitiert wird, wie die Kommission geltend macht, ein gewichtiges Indiz dafür dar, dass im Konzern Deutsche Telekom tatsächlich eine Verwaltungsstruktur für die MOE-Tochtergesellschaften geschaffen worden ist. In dem Protokoll heißt es nämlich: „Hauptziel der Zusammenkunft ist die Organisation der Zusammenarbeit der COO des Konzerns T‑Com gemäß den Grundsätzen der Corporate Governance.“ In dem Protokoll ist vermerkt, dass sich die Teilnehmer darüber einig gewesen seien, dass eine Gesamtstrategie mit dem Ziel eines harmonisierten Ansatzes „T‑Com/TMO/TSI“, d. h. zwischen den Bereichen Festnetz, Mobilfunk und Großkunden, entwickelt werden müsse, weil die MOE-Tochtergesellschaften der Klägerin integrierte Anbieter seien.

302    Daher ist unbeschadet der Prüfung der übrigen Punkte, die die Klägerin an diesem Teil des angefochtenen Beschlusses beanstandet, festzustellen, dass die Feststellung der Kommission, dass die von der Klägerin für ihre MOE-Tochtergesellschaften organisierten International Management Meetings, in denen die höheren Führungskräfte dieser Tochtergesellschaften zusammengekommen seien, einen Rahmen für die Durchführung der Grundsätze der Zusammenarbeit dargestellt hätten, die in der mit Slovak Telekom geschlossenen und im März 2006 in Kraft getretenen Rahmenvereinbarung über die strategische Zusammenarbeit aufgestellt worden seien und die die Klägerin in der bei dem Meeting vom 7. März 2006 gehaltenen Präsentation präzisiert habe, nicht zu beanstanden ist, zumal aus der der Klageschrift als Anlage beigefügten Erklärung von Herrn R. R., wie die Kommission geltend macht, hervorgeht, dass die Rahmenvereinbarung durchaus in Kraft getreten ist und im relevanten Zeitraum das Verhältnis zwischen der Klägerin und Slovak Telekom regelte.

303    In Anbetracht der Ausführungen in den vorstehenden Rn. 300 bis 302 erachtet es das Gericht nicht für zweckmäßig, Herrn M. M. als Zeugen zu laden, wie die Klägerin in ihren Schriftsätzen beantragt hat. Eine Erklärung von Herrn M. M. befindet sich bereits in den Akten und gibt wieder, wie Herr M. M. die Beziehungen, die im relevanten Zeitraum zwischen der Klägerin und Slovak Telekom bestanden, aufgefasst hat.

304    Das Vorbringen der Klägerin, die gemäß der Rahmenvereinbarung über die strategische Zusammenarbeit für Slovak Telekom erbrachten Beratungs- und Unterstützungsdienste seien unverbindlich gewesen, was eine Erklärung, die Herr R. Z. im Verwaltungsverfahren abgegeben habe, bestätige, ändert nichts an der Relevanz der geschäftlichen Zusammenarbeit, die sich auf der Grundlage der Rahmenvereinbarung entwickelt hat (angefochtener Beschluss, Erwägungsgründe 1303 bis 1317).

305    Denn unbeschadet der Prüfung der Rügen, die die Klägerin speziell zu den International Management Meetings (siehe unten, Rn. 348 bis 371) erhebt, würde eine solche Unverbindlichkeit, einmal unterstellt, sie sei erwiesen, die von der Kommission im 1313. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses vorgenommene Feststellung nicht entkräften, dass die geschäftliche Zusammenarbeit, die sich zwischen der Klägerin und Slovak Telekom durch diese Meetings entwickelt habe, eine wichtige organisatorische Verbindung zwischen diesen beiden Gesellschaften dargestellt habe, mit der die regelmäßige Unterrichtung der Klägerin über die Geschäftspolitik von Slovak Telekom einhergegangen sei, und daher einen relevanten Umstand dargestellt habe, der bei der Beurteilung der Frage, ob die beiden Gesellschaften im relevanten Zeitraum zu ein und derselben wirtschaftlichen Einheit gehörten, zu berücksichtigen sei (siehe oben, Rn. 294).

306    Auch soweit die Klägerin bestreitet, die Absicht gehabt zu haben, in Mittel- und Osteuropa Synergieeffekte und Einsparungen zu erzielen, wie die Kommission im 1317. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses behaupte, kann sie mit ihrem Vorbringen keinen Erfolg haben. Denn die Klägerin hat ihre Behauptung, die von der Kommission in diesem Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses zitierte Präsentation bestätige lediglich, dass es entsprechende Überlegungen gegeben habe, nicht aber eine endgültige Absicht, nicht weiter belegt.

307    Es ist noch auf das Vorbringen der Klägerin einzugehen, die Kommission habe die neue SOE-Organisationsstruktur nicht richtig aufgefasst und insoweit, weil sie ihrer Pflicht, sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte des Falles zu untersuchen, nicht nachgekommen sei, gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen.

308    Die Klägerin macht in diesem Zusammenhang zunächst geltend, die Kommission habe das Vorliegen einer SOE-Verwaltungsstruktur im Konzern Deutsche Telekom aus einer Präsentation abgeleitet, die für das erste SOE-Board-Meeting am 2. Juli 2009 erstellt worden sei, obwohl diese Präsentation lediglich eine geplante Zusammenarbeit belege.

309    Dieses Vorbringen ist nicht stichhaltig. Die Kommission hat im 1322. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses nämlich festgestellt, dass die auf S. 4 der oben in Rn. 308 angeführten Präsentation dargestellte SOE-Verwaltungsstruktur der Klägerin „als Matrix … strukturiert werden [sollte]“ und beim ersten SOE-Board-Meeting „in vorläufiger Form vorgestellt“ worden sei. Die Klägerin rügt also zu Unrecht, dass die Kommission angenommen habe, dass die Integration innerhalb des Konzerns Deutsche Telekom für die SOE-Region beim ersten SOE-Board-Meeting am 2. Juli 2009 bereits vollzogen gewesen sei.

310    Das Vorbringen der Klägerin, die Projekte, die bei dem Meeting besprochen worden seien, seien niemals durchgeführt worden, entspricht nicht dem Inhalt der Akten. In der oben in Rn. 308 angeführten Präsentation heißt es nämlich, dass die Zusammenarbeit zwischen der Klägerin und ihren verschiedenen SOE-Tochtergesellschaften auf der Grundlage eines „Cooperation Agreement“ (Vereinbarung über die Zusammenarbeit) mit u. a. Slovak Telekom als Vertragspartei erfolgen solle und dass die nächsten Schritte darin bestünden, dass den Rechtsabteilungen der betreffenden Parteien ein Entwurf vorgelegt und das „Cooperation Agreement“ dann ausgehandelt und durchgeführt werde.

311    Wie die Kommission 1325. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses festgestellt hat, ohne dass ihr die Klägerin insoweit widersprochen hat, wurde ein solches „Cooperation Agreement“ zwischen der Klägerin und bestimmten SOE-Tochtergesellschaften, darunter Slovak Telekom, am 21. September 2009 geschlossen. Aus der Vereinbarung geht hervor, dass ein „SEE Cooperation Committee“ (Ausschuss für die SOE-Zusammenarbeit), bestehend aus Vertretern der Parteien der Vereinbarung, und ein „Cooperation Office“ (Büro für die Zusammenarbeit) eingerichtet wurden und dass die Zusammenkünfte mindestens einmal pro Monat stattfinden sollten (Klausel 1.1). Die Vereinbarung bestimmte ferner, dass sie ab ihrem Abschluss „rechtlich verbindlich“ ist und auf unbestimmte Dauer geschlossen wird (Klausel 4.1). Die Feststellung der Kommission im angefochtenen Beschluss, dass die SOE-Verwaltungsstruktur der Klägerin nicht im Stadium eines Projekts stehengeblieben sei, sondern zu Maßnahmen zu ihrer Durchführung geführt habe, ist demnach nicht zu beanstanden.

312    Die Klägerin macht geltend, die SOE-Verwaltungsstruktur könne jedenfalls kein Indiz für das Vorliegen eines bestimmenden Einflusses auf ihre Tochtergesellschaft Slovak Telekom darstellen, da die SOE-Tochtergesellschaften, wie die Kommission eingeräumt habe, für ihre eigene Koordination verantwortlich gewesen seien. Die Kommission habe ihre Feststellung im 1321. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses, dass sie über die SOE-Verwaltungsstruktur für die Tochtergesellschaften dieser Region eine anregende und koordinierende Funktion gehabt habe, nicht gerechtfertigt.

313    Wie die Kommission zu Recht geltend macht, kann diesem Vorbringen in Anbetracht mehrerer Stellen der Präsentation „DT Southern & Eastern Europe Strategy SEE Board Meeting – Key Challenges SEE Strategy“, auf die die Kommission sich im 1321. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses stützt, nicht gefolgt werden. In dieser Präsentation ist ausdrücklich von einer „DT SEE Strategy“ die Rede und werden die elf Ansätze dieser Strategie aufgeführt. Diese Punkte werden bestätigt durch die Zusammenfassung der bei diesem ersten Meeting gefassten Beschlüsse in einer von der Klägerin für ein zweites Meeting am 12. August 2009 in Dubrovnik (Kroatien) erstellten Präsentation, auf die im 1323. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen wird. Schließlich ergibt sich aus der Präsentation „DT Southern & Eastern Europe Strategy SEE Board Meeting – Key Challenges SEE Strategy“, die die Klägerin selbst erstellt hat, auch, dass die „DT SEE Strategy“ bei mehreren Sitzungen des Vorstands und des Aufsichtsrats der Klägerin vorgestellt und gebilligt werden sollte.

314    Das Vorbringen der Klägerin, die Koordination, die im Rahmen der SOE-Verwaltungsstruktur des Konzerns Deutsche Telekom erfolgt sei, sei das Ergebnis einer bloßen Abstimmung der Beteiligungen untereinander, ist demnach nicht stichhaltig. Vielmehr bestätigen die in der vorstehenden Randnummer angeführten Präsentationen, dass die Klägerin nicht nur bei der Entwicklung der Koordination, sondern auch bei der Festlegung der Hauptziele und der Funktionsweise der Koordination eine anregende Rolle gespielt hat, wie im angefochtenen Beschluss festgestellt wird.

315    Im Übrigen setzt die Ausübung eines bestimmenden Einflusses auf die Geschäftspolitik einer Tochtergesellschaft keineswegs voraus, dass die Tochtergesellschaft in dem Unternehmen, das sie zusammen mit der Muttergesellschaft bildet, über keine Autonomie verfügt und nicht das Recht hat, Initiativen zu ergreifen. Dass Slovak Telekom im Rahmen der von der Klägerin geschaffenen SOE-Verwaltungsstruktur bei der Ausarbeitung der Strategie mitwirken konnte, schließt für sich genommen also nicht aus, dass die beiden Gesellschaften zum Zeitpunkt der Zuwiderhandlung ein und derselben wirtschaftlichen Einheit angehörten.

316    Schließlich ist auch das Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen, die Kommission habe aus einer für ein SOE-Meeting erstellten Präsentation, auf die sie sich im 1335. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses gestützt habe, zu Unrecht geschlossen, dass sie darin die Absicht geäußert hätte, in der SOE-Region eine Integration in Form „eines einzigen Unternehmens“ (One Company) zu erreichen.

317    Insoweit kann dem Vorbringen der Klägerin, mit diesem Begriff sei lediglich die Zusammenführung von Festnetztelefonie und Mobilfunk bei den einzelnen zur SOE-Verwaltungsstruktur gehörenden Gesellschaften gemeint, nicht gefolgt werden. In der Tat werden diese beiden Begriffe in der oben in Rn. 316 genannten Präsentation in dem dem Projekt „One Company“ gewidmeten Teil in einem Schaubild verwendet. Aus demselben Schaubild ergibt sich aber, dass das Projekt zahlreiche weitere Aspekte umfasste, etwa „Sales“ (Vertrieb), „Marketing“, „Product management“ (Produktmanagement) oder „G&A functions“ (allgemeine Funktionen und Verwaltung) wie „HR“ (Personal) und „Finance“ (Finanzen), sowie eine Definition einer Reihe gemeinsamer Prinzipen in der Rubrik „Design principles“. Zudem wird auf der folgenden Seite der Präsentation in dem Schaubild, das sich auf die Situation der Tochtergesellschaften der Klägerin in Ungarn, Kroatien, der Slowakei, Griechenland und Rumänien bezieht und in dem nicht von Festnetz- und Mobilfunkdiensten die Rede ist, an drei Stellen der Ausdruck „Joint organisation“ (gemeinsame Organisation) verwendet. Die Klägerin hat auch nichts vorgetragen, was die Feststellungen der Kommission in den Erwägungsgründen 1334 und 1335 des angefochtenen Beschlusses zu entkräften vermag, dass die in der oben in Rn. 311 angeführten Kooperationsvereinbarung enthaltenen Bestimmungen zur Vertraulichkeit es den höheren Führungskräften der Parteien ermöglicht hätten, empfindliche Informationen und Geschäftsgeheimnisse unbedenklich so auszutauschen, als gehörten die Parteien einem einzigen integrierten Unternehmen an.

318    Schließlich ist das Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen, die Organisationsstruktur des Konzerns Deutsche Telekom für die SOE-Region habe lediglich zu einem Austausch von Know-how und von Informationen, nicht aber zu präzisen Anweisungen von ihr an die Tochtergesellschaften dieser Region geführt. Die oben in den Rn. 313 bis 317 untersuchten Beweise bestätigen die Feststellung der Kommission im 1319. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses, dass Ziel der Kooperation im Rahmen der SOE-Organisationsstruktur des Konzerns Deutsche Telekom nicht nur die Abstimmung der Tochtergesellschaften der Klägerin in der SOE-Region (u. a. Slovak Telekom) gemäß den Aktionsplänen über vorbildliche Verhaltensweisen des Konzerns Deutsche Telekom gewesen ist, sondern auch die Verwirklichung von Synergieeffekten durch die weitere Integration der betreffenden Gesellschaften und der jeweiligen Geschäftstätigkeiten. Eine solche Integration, die auf der Schaffung einer ausgeklügelten Verwaltungsstruktur beruht, geht ganz klar über den bloßen Austausch von Know-how und Informationen zwischen operativ tätigen Gesellschaften hinaus. Außerdem sind direkte Weisungen, die die Muttergesellschaft der Tochtergesellschaft erteilt, nach der oben in Rn. 285 dargestellten Rechtsprechung nicht die einzige Art von Indizien, mit denen nachgewiesen werden kann, dass die beiden Gesellschaften zu ein und derselben wirtschaftlichen Einheit gehören. Beim Nachweis einer solchen wirtschaftlichen Einheit sind vielmehr sämtliche wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Beziehungen zu berücksichtigen, die zwischen den Gesellschaften bestehen.

319    Dass die Kommission aus den Dokumenten, die sich in den Akten befinden, gefolgert hat, dass die Organisationsstruktur der Klägerin für die SOE-Region ein weiteres Indiz dafür darstellt, dass die Klägerin mit Slovak Telekom im relevanten Zeitraum ein und dasselbe Unternehmen gebildet hat, ist demnach nicht zu beanstanden.

320    Die vierte Rüge des ersten Teils des dritten Klagegrundes ist daher zurückzuweisen und damit dieser Teil des dritten Klagegrundes insgesamt.

b)      Zum zweiten Teil des dritten Klagegrundes: offensichtlicher Fehler bei der Beurteilung des Sachverhalts hinsichtlich der tatsächlichen Ausübung eines bestimmenden Einflusses

321    Mit dem zweiten Teil des dritten Klagegrundes rügt die Klägerin, die Kommission habe bei der Prüfung der Frage, ob sie tatsächlich einen bestimmenden Einfluss auf Slovak Telekom ausgeübt habe, gegen die Unschuldsvermutung und gegen den Grundsatz der individuellen Straf- und Sanktionsfestsetzung verstoßen. Ihr seien offensichtliche Fehler bei der Beurteilung des Sachverhalts und Rechtsfehler unterlaufen.

322    Die Klägerin macht fünf Rügen geltend. Erstens wiederholt sie ihre im ersten Teil des dritten Klagegrundes vorgebrachte Rüge, dass die Kommission rechtsfehlerhaft angenommen habe, dass ihre bloße Möglichkeit zur Einflussnahme auf die Entscheidungen des Vorstands von Slovak Telekom einen Beweis für die Ausübung eines bestimmenden Einflusses darstelle. Zweitens habe sich die Kommission unter Verstoß gegen die Unschuldsvermutung sowie gegen ihre Begründungspflicht auf die International Management Meetings von Slovak Telekom gestützt, um auf die tatsächliche Ausübung eines bestimmenden Einflusses durch sie auf Slovak Telekom zu schließen. Drittens bestreitet die Klägerin eine bestimmende Einflussnahme auf Slovak Telekom hinsichtlich der Auswahl eines IPTV-Anbieters. Viertens beanstandet die Klägerin den Verweis im angefochtenen Beschluss auf das Fusionskontrollverfahren COMP/N.3561 – Deutsche Telekom/EuroTel. Fünftens macht die Klägerin geltend, dass sie keine Kenntnis von dem angeblich wettbewerbswidrigen Verhalten von Slovak Telekom gehabt habe und dieses Verhalten somit erst recht nicht habe stillschweigend billigen können.

323    Die fünf Rügen des zweiten Teils des dritten Klagegrundes sind nacheinander zu prüfen.

1)      Zur Prüfung der Entscheidungsabläufe im Vorstand von Slovak Telekom

324    Mit der ersten Rüge wiederholt die Klägerin ihre im ersten Teil des dritten Klagegrundes vorgebrachte Rüge, dass die Kommission rechtsfehlerhaft angenommen habe, dass ihre bloße Möglichkeit zur Einflussnahme auf die Entscheidungen des Vorstands von Slovak Telekom einen Beweis für die Ausübung eines bestimmenden Einflusses darstelle.

325    Wie bereits ausgeführt (siehe oben, Rn. 242 bis 244), ist die Prüfung, nach der die Kommission zu dem Schluss gelangt ist, dass die Klägerin für die einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung, die Gegenstand des angefochtenen Beschlusses ist, zur Verantwortung zu ziehen ist, nicht bereits deshalb rechtswidrig, weil der Kommission in den Erwägungsgründen 1295 und 1296 ein Fehler unterlaufen ist.

326    Ebenso macht die Klägerin zu Unrecht geltend, die Kommission habe im 1293. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses rechtsfehlerhaft festgestellt, dass es für den Nachweis der tatsächlichen Ausübung eines bestimmenden Einflusses ausreichend sei, dass die Muttergesellschaft umfassende Kenntnisse des Geschäftsbetriebs der Tochtergesellschaft gehabt oder Stellungnahmen in dieser Hinsicht abgegeben habe. Wie die Kommission geltend macht, beruht dieses Vorbringen auf einem unrichtigen Verständnis des 1293. Erwägungsgrundes des angefochtenen Beschlusses. Die Kommission hat in diesem Erwägungsgrund nicht allein darauf abgestellt, dass die Klägerin umfassende Kenntnisse der Geschäftspolitik und des Geschäftsbetriebs von Slovak Telekom gehabt habe, sondern unter Verweis auf andere Stellen des angefochtenen Beschlusses ferner hervorgehoben, dass die Klägerin durch Briefings, die sie an ihre Vertreter im Vorstand von Slovak Telekom gesandt habe, Einfluss auf diese Gesellschaft ausgeübt habe.

327    Das Vorbringen der Klägerin, die Vorbereitung nicht exekutiver Mitglieder des Vorstands von Slovak Telekom vor Sitzungen des Vorstands mit Hilfe von Briefings sei in der Praxis üblich und beweise daher nicht, dass ein bestimmender Einfluss auf Slovak Telekom ausgeübt worden sei, ist als ins Leere gehend zurückzuweisen. Die Briefings sind nicht bereits deshalb für den Nachweis, dass Mutter- und Tochtergesellschaft ein und dasselbe Unternehmen bilden, unerheblich, weil es einer gewöhnlichen Geschäftspraxis entspricht, dass die Muttergesellschaft an ihre Vertreter bei einer Tochtergesellschaft solche Briefings übermittelt, wie die Kommission selbst im 1291. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses eingeräumt hat. Die Prüfung des Inhalts der Briefings gehört zur Würdigung sämtlicher wirtschaftlicher, organisatorischer und rechtlicher Beziehungen, die zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft bestehen.

328    Dasselbe gilt für das Vorbringen der Klägerin, die Briefings seien nur zwei der vier von ihr benannten Mitglieder des Vorstands zur Verfügung gestellt worden, die ihre Position im Vorstand nicht allein hätten durchsetzen können.

329    Die Klägerin wendet sich auch zu Unrecht gegen die Feststellung der Kommission, dass sie über ihre Mitglieder im Vorstand von Slovak Telekom „Stellungnahmen“ zur Geschäftspolitik dieser Gesellschaft abgegeben habe. Unterstellt, die von der Kommission im 1292. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses untersuchten Briefings wären für die von der Klägerin benannten nicht exekutiven Mitglieder des Vorstands von Slovak Telekom in keiner Weise verbindlich gewesen, wie die Klägerin behauptet, schlösse dies nicht aus, dass solche Briefings bei der konkrete Untersuchung des Einflusses der Klägerin auf die Entscheidungen des Vorstands von Slovak Telekom als Indiz für den bestimmenden Einfluss, den die Klägerin auf das Marktverhalten dieser Gesellschaft ausgeübt hat, herangezogen werden. Daher ist auch ohne Belang, dass die Briefings, wie die Klägerin behauptet, stets von Mitarbeitern der Klägerin erstellt worden sein sollen, die in der Hierarchie unterhalb der betreffenden Mitglieder des Vorstands von Slovak Telekom gestanden haben sollen.

330    Und wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, verbietet das slowakische Recht lediglich den Mitgliedern des Vorstands einer Gesellschaft Verhaltensweisen, die den Interessen der Gesellschaft zuwiderlaufen. Das slowakische Recht kann also nicht ausschließen, dass die betreffenden nicht exekutiven Mitglieder von der Klägerin Briefings mit Vorgaben erhalten haben können, wie sie sich konkret bei den Sitzungen des Vorstands von Slovak Telekom zu verhalten hatten.

331    Die Klägerin macht ferner geltend, die Kommission habe im 1292. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses nicht dargetan, inwieweit die drei Briefings, auf die sie sich stütze, über das Maß hinausgingen, das erforderlich sei, um gut informierte Geschäftsentscheidungen treffen zu können. Der angefochtene Beschluss sei insoweit nicht ausreichend begründet.

332    Hierzu ist zunächst festzustellen, dass die Klägerin mit ihrem Vorbringen in Wirklichkeit geltend macht, dass die Begründung des angefochtenen Beschlusses nicht zutrifft, und nicht, dass sie unzureichend wäre.

333    Was als Erstes die Sitzung des Vorstands von Slovak Telekom vom 7. September 2005 angeht, ist festzustellen, dass der Vorstand in dieser Sitzung einstimmig eine Strategie für ein Next Generation Network (Netzwerk der nächsten Generation, im Folgenden: NGN) beschlossen hat, unter dem Vorbehalt, dass wesentliche technologische Entscheidungen auf der Ebene des Konzerns Deutsche Telekom abzustimmen seien.

334    Die Einwände, die die Klägerin gegen die Beurteilung dieser Sitzung im angefochtenen Beschluss erhebt, sind nicht begründet. Die Behauptung der Klägerin, der im Protokoll der Sitzung enthaltene Hinweis auf wesentliche technische Entscheidungen reflektiere den Wunsch von Slovak Telekom, von ihrer Erfahrung in diesem Bereich zu profitieren, entkräftet nicht die Feststellung im 1292. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses (Buchst. a), dass der Inhalt der Entscheidung des Vorstands von Slovak Telekom einer Vorgabe der Klägerin in dem für die Sitzung erstellten Briefing entsprochen habe. Aus diesem Briefing geht nämlich hervor, dass es die Klägerin für unerlässlich hielt, dass die Kompatibilität mit ihrem Angebot „Triple Play“ in Deutschland gewährleistet werde.

335    Die Feststellung der Kommission im 1292. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses, dass das Protokoll der Sitzung des Vorstands vom 7. September 2005 ein Indiz für den Einfluss der Klägerin auf die Entscheidungen des Vorstands von Slovak Telekom darstelle, ist demnach nicht zu beanstanden.

336    Insoweit ist auch nicht von Belang, dass Gegenstand dieser Sitzung nicht speziell die Auswahl eines IPTV-Anbieters gewesen sein soll, so dass auf dieses Vorbringen der Klägerin nicht weiter eingegangen zu werden braucht.

337    Die Feststellung oben in Rn. 335 wird auch durch das Dokument vom 7. September 2005, das die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgelegt hat, nämlich eine Präsentation der „Strategie von Slovak Telekom im Bereich der NGN-Technologie“, nicht entkräftet. Ohne dass darüber entschieden zu werden braucht, ob die Vorlage dieses Dokuments in der mündlichen Verhandlung zulässig war, ist festzustellen, dass der Vorstand von Slovak Telekom die in dem Dokument dargestellte „Strategie von Slovak Telekom im Bereich der NGN-Technologie“ gebilligt hat, wie aus dem der Klageschrift als Anlage beigefügten Protokoll der Sitzung des Vorstands vom 7. September 2005 hervorgeht. Zum Inhalt der Strategie ist festzustellen, dass sie nichts enthält, was die Feststellung oben in Rn. 334, dass es die Klägerin für unerlässlich gehalten hat, dass die Kompatibilität mit ihrem Angebot „Triple Play“ in Deutschland gewährleistet werde, entkräften könnte. Außerdem heißt es im Protokoll der Sitzung des Vorstands von Slovak Telekom vom 7. September 2005 ausdrücklich, dass wesentliche technologische Entscheidungen auf der Ebene des Konzerns Deutsche Telekom abzustimmen seien (siehe oben, Rn. 333).

338    Was als Zweites die Sitzung des Vorstands vom 5. Dezember 2007 angeht, ist festzustellen, dass in dieser Sitzung mehrere Beschlüsse zu dem Projekt „No 1 in Broadband and TV“ (Nr. 1 bei Breitband und TV) gefasst wurden. Die Klägerin meint, die Kommission habe im 1292. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses (Buchst. b) nicht berücksichtigt, dass in diesen Beschlüssen anders als in dem für die Sitzung erstellten Briefing davon die Rede sei, dass das Projektteam der Geschäftsführung bestimmte Maßnahmen vorschlagen soll und dass Slovak Telekom bei der Auswahl von Partnergesellschaften langfristig denken soll. Jedenfalls entspreche die Entscheidung des Vorstands von Slovak Telekom, vor einer Übertragung des Capex einen aktualisierten Business Case in Auftrag zu geben, einer normalen Geschäftspraxis von Industrieunternehmen. Daher wäre, auch wenn das für die Sitzung erstellte Briefing keinen entsprechenden Hinweis enthalten hätte, keine andere Entscheidung getroffen worden.

339    Hierzu ist zunächst festzustellen, dass das Protokoll der Sitzung des Vorstands von Slovak Telekom, wie die Klägerin einräumt, in dem dem Projekt „No 1 in Broadband and TV“ gewidmeten Abschnitt 14.1 im Wesentlichen die Einwände aufgreift, die von der Klägerin in dem für die Sitzung erstellten Briefing im Hinblick auf die Verschiebung des Capex von 2007 auf 2008 erhoben worden waren. In dem Protokoll ist vermerkt, dass die Verschiebung nicht gebilligt wurde.

340    Dieses Indiz für den Einfluss, den die Klägerin auf Slovak Telekom über deren Vorstand ausgeübt hat, wird entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht dadurch entkräftet, dass der Vorstand außerdem zu demselben Projekt beschlossen hat, dass das zuständige Projektteam der Geschäftsführung bestimmte Maßnahmen vorschlagen soll und dass Slovak Telekom bei der Auswahl von Partnergesellschaften langfristig denken soll. Solche Ergänzungen ändern nichts an der oben in Rn. 339 festgestellten Übereinstimmung zwischen den von der Klägerin in ihrem Briefing formulierten Einwänden und der fehlenden Billigung der Verschiebung des Capex durch den Vorstand von Slovak Telekom.

341    Ebenso vermag allein der Umstand, dass die Entscheidung, eine Verschiebung des Capex auf 2008 nicht ohne einen aktualisierten Business Case zu billigen, bereits in einem der Erwiderung als Anlage beigefügten Bericht des Vorstands von Slovak Telekom in Betracht gezogen wurde und eine solche Entscheidung normaler Geschäftspraxis entspricht, nicht die Feststellung der Kommission im 1292. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses (Buchst. b) zu entkräften, wonach das oben in den Rn. 338 bis 340 untersuchte Briefing belegt, dass die Klägerin eng in die Definition der Position der Tochtergesellschaft auf dem Markt einbezogen war, und daher ein aussagekräftiges Indiz für die Beurteilung der Verantwortlichkeit der Klägerin für die in Rede stehende Zuwiderhandlung darstellt.

342    Der Vorwurf der Klägerin, die Kommission habe in diesem Teil des angefochtenen Beschlusses gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung verstoßen, trifft daher nicht zu.

343    Was schließlich die Sitzung des Vorstands vom 14. März 2007 angeht, ist festzustellen, dass in dieser Sitzung der Verkauf von Rádiokomunikácie durch Slovak Telekom beschlossen wurde, und zwar mit Zustimmung der vier von der Klägerin benannten Vorstandsmitglieder, während von den vom slowakischen Staat benannten Vorstandsmitgliedern sich zwei der Stimme enthielten und einer den Antrag ablehnte (angefochtener Beschluss, 1292. Erwägungsgrund, Buchst. c). Das Abstimmungsverhalten der von der Klägerin benannten Mitglieder des Vorstands entsprach dem von der Klägerin für die Sitzung erstellten Briefing. Die Klägerin meint jedoch, auch dieser Umstand sei nicht geeignet, zu beweisen, dass sie tatsächlich einen bestimmenden Einfluss auf Slovak Telekom ausgeübt habe.

344    Insoweit ist erstens das Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen, die Entscheidung, Rádiokomunikácie zu verkaufen, sei nicht erheblich, da mit ihr lediglich die in der Vereinbarung über die weitere Zusammenarbeit der Anteilseigner von Slovak Telekom festgelegten Leitlinien umgesetzt worden seien. Die Kommission weist zu Recht darauf hin, dass sich aus Punkt 2 dieser Vereinbarung ergibt, dass die Aktionäre von Slovak Telekom darüber einig gewesen sind, dass Rádiokomunikácie nicht zum Kerngeschäft von Slovak Telekom gehöre und ein Verkauf deshalb „grundsätzlich“ zulässig sei, nach den Modalitäten der Festsetzung des Preises, die noch innerhalb von Slovak Telekom und unter den Aktionären von Slovak Telekom auszuhandeln seien. Die endgültige Entscheidung, Rádiokomunikácie zu verkaufen, war zu diesem Zeitpunkt also noch nicht gefallen. Demnach verblieb den von den Aktionären benannten Mitgliedern des Vorstands in der Sitzung vom 14. März 2007 hinsichtlich der Billigung des Verkaufs auch nach der Vereinbarung über die weitere Zusammenarbeit der Anteilseigner von Slovak Telekom ein Spielraum.

345    Zweitens stellt das für die Sitzung erstellte Briefing, wie die Kommission im 1292. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses festgestellt hat, durchaus ein Indiz dafür dar, dass die Klägerin einen bestimmenden Einfluss auf die Position von Slovak Telekom auf dem Markt ausgeübt hat. Das Briefing zeigt, dass die Klägerin unmittelbar in die Verwaltung der Tochtergesellschaft einbezogen war. Aus ihm geht eindeutig hervor, dass die Klägerin wollte, dass die von ihr benannten Mitglieder des Vorstands von Slovak Telekom, die im Vorstand die Mehrheit hatten, trotz des erwarteten Widerstands der vom slowakischen Staat benannten Vorstandsmitglieder entscheiden, den Verkauf von Rádiokomunikácie durchzuführen.

346    Die Aussagekraft eines solchen Indizes für die Frage, ob die Klägerin und Slovak Telekom eine wirtschaftliche Einheit bilden, wird nicht durch das Vorbringen der Klägerin entkräftet, die Position der vom slowakischen Staat benannten Mitglieder des Vorstands von Slovak Telekom in der Sitzung vom 14. März 2007 sei nicht auf einen tatsächlichen Dissens mit der Klägerin zurückzuführen, sondern hänge mit einem im Wahlkampf abgegebenen Versprechen zusammen, keine Privatisierungen in der Slowakei zuzulassen. Dasselbe gilt für das Vorbringen, die Sitzung sei das einzige Beispiel, das im angefochtenen Beschluss für eine Überstimmung der vom slowakischen Staat benannten Mitglieder des Vorstands von Slovak Telekom durch die Klägerin angeführt werde. Im angefochtenen Beschluss hat die Kommission ihre Feststellung, dass die Klägerin und Slovak Telekom im relevanten Zeitraum ein Unternehmen bildeten, nämlich auf zahlreiche weitere Indizien gestützt.

347    Folglich ist die erste Rüge des zweiten Teils des dritten Klagegrundes zurückzuweisen.

2)      Zur Prüfung der International Management Meetings

348    Mit der zweiten Rüge macht die Klägerin geltend, die Kommission habe sich unter Verstoß gegen die Unschuldsvermutung und ihre Begründungspflicht auf die International Management Meetings von Slovak Telekom gestützt, um auf die tatsächliche Ausübung eines bestimmenden Einflusses durch sie auf Slovak Telekom zu schließen.

349    In diesem Zusammenhang ist zunächst das Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen, die allgemeine Beschreibung des Gegenstands der International Management Meetings in den Erwägungsgründen 1338 bis 1352 des angefochtenen Beschlusses genüge insoweit nicht den Anforderungen an die Begründung, als eine Erklärung von Herrn R. R. nicht berücksichtigt worden sei, auf die sie sich in ihrer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte bezogen habe und die sie dieser als Anlage beigefügt habe.

350    Wie bereits ausgeführt (siehe oben, Rn. 270), braucht die Kommission, um hinsichtlich des Bestehens einer wirtschaftliche Einheit zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft ihrer Begründungspflicht nachzukommen, nicht auf alle Argumente einzugehen, die die Betroffenen vor ihr geltend gemacht haben, sondern es reicht aus, wenn sie die Tatsachen und rechtlichen Erwägungen anführt, denen nach dem Aufbau der Entscheidung eine wesentliche Bedeutung zukommt. Im vorliegenden Fall wird in den Erwägungsgründen 1338 bis 1352 des angefochtenen Beschlusses in Verbindung mit den Erwägungsgründen 1354 bis 1359 (Prüfung der Protokolle der International Management Meetings) aber klar und hinreichend ausführlich begründet, warum die Kommission im 1352. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses zu dem Ergebnis gelangt ist, dass diese Meetings für die Klägerin nicht nur eine ständige Quelle von detaillierten Informationen über die Tätigkeit von Slovak Telekom dargestellt hätten, sondern es der Klägerin darüber hinaus ermöglicht hätten, auf die Entwicklung der Position der Tochtergesellschaft auf dem Markt Einfluss zu nehmen. Im Übrigen ist die Kommission in den Erwägungsgründen 1349 bis 1351 des angefochtenen Beschlusses speziell auf das Vorbringen der Klägerin und von Slovak Telekom in ihren jeweiligen Antworten auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte eingegangen, wonach Ziel der International Management Meetings lediglich der Austausch von Informationen gewesen sei, so dass diese nicht als Beweis für eine zwischen ihnen bestehende wirtschaftliche Einheit taugten.

351    Dem Vorbringen der Klägerin kann auch insoweit nicht gefolgt werden, als sie geltend macht, die Feststellungen in den Erwägungsgründen 1338 bis 1341 des angefochtenen Beschlusses, sie habe die International Management Meetings geschaffen, um das Verhalten ihrer Beteiligungsgesellschaften zu überprüfen und zu beeinflussen, seien rein hypothetisch, da die in der für die COO-Sitzung vom 7. März 2006 erstellten Präsentation dargestellte Verwaltungsstruktur (siehe oben, Rn. 297) nie umgesetzt worden sei.

352    Wie bereits ausgeführt (siehe oben, Rn. 300 bis 302), haben vom 4. Mai 2006 bis zum 2. April 2009 regelmäßig International Management Meetings stattgefunden und stellt das Protokoll der COO-Sitzung vom 7. März 2006 ein gewichtiges Indiz dafür dar, dass im Konzern Deutsche Telekom tatsächlich eine Struktur zur Verwaltung der MOE-Tochtergesellschaften geschaffen worden ist. Die Feststellung der Kommission, dass die Meetings einen Rahmen für die Durchführung der in der Rahmenvereinbarung über die strategische Zusammenarbeit aufgestellten Grundsätze der Zusammenarbeit dargestellt hätten, ist daher nicht zu beanstanden.

353    Soweit die Klägerin unter Berufung auf die von Herrn R. R. und Herrn K. H. im Verwaltungsverfahren abgegebenen Erklärungen geltend macht, die Kommission habe angenommen, dass sie die International Management Meetings geschaffen habe, um das Verhalten ihrer Beteiligungsgesellschaften zu überprüfen und zu beeinflussen, die Meetings hätten aber lediglich dazu gedient, Know-how und Best Practices auszutauschen, ist festzustellen, dass dieses Vorbringen untrennbar verbunden ist mit den Einwänden, die die Klägerin gegen die Beurteilung des Gegenstands und der Tragweite bestimmter International Management Meetings im 1354. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses erhebt. Es ist daher zusammen mit diesen Einwänden zu prüfen.

354    Zunächst ist der Verweis der Klägerin auf das gesamte Vorbringen, das in ihrer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte zu den International Management Meetings enthalten sei, nach den oben in Rn. 77 dargestellten Grundsätzen als unzulässig zurückzuweisen.

355    Die Erklärung von Herrn R. R., die von der Klägerin zitiert wird, wurde im Rahmen des Untersuchungsverfahrens abgegeben und hat deshalb einen geringeren Beweiswert als Beweise aus der Zeit der Zuwiderhandlung (siehe oben, Rn. 300 und die dort angeführte Rechtsprechung). Außerdem ist mit der Erklärung nicht dargetan, dass der Teil des angefochtenen Beschlusses, um den es hier geht, fehlerhaft wäre. Herr R. R. hat in seiner Erklärung angegeben, dass der „wesentliche Aspekt“, der für die Einführung der International Management Meetings im Jahr 2006 verantwortlich sei, „vielmehr“ in dem beiderseitigen Bestreben gelegen habe, die Finanzkennzahlen von Slovak Telekom und deren Hintergründe besser zu verstehen und einzuordnen und sich gegenseitig Know-how vermitteln zu können. Diese Wortwahl lässt erkennen, dass mit den Meetings nicht ausschließlich diese Ziele verfolgt wurden.

356    Das Vorbringen der Klägerin, es ergebe sich aus den einführenden Worten, die Herr K. H. beim International Management Meeting vom 4. Mai 2006 gesprochen habe und die in dem Protokoll zu diesem Meeting festgehalten seien, dass Ziel der Meetings lediglich der Austausch von Informationen und Know-how gewesen sei, ist nicht stichhaltig. Die einführenden Worte, die im 1343. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses zitiert sind, bezogen sich lediglich auf das Ziel des ersten International Management Meetings. Ziele späterer Meetings sind davon nicht betroffen. Jedenfalls hat Herr K. H. u. a. gesagt, dass es Ziel der Klägerin sei, Slovak Telekom zu helfen, „[i]hre Ziele zu erreichen“, was ein erstes Indiz dafür ist, dass das Ziel der International Management Meetings der Klägerin und von Slovak Telekom über den bloßen Austausch von Informationen und Know-how hinausging.

357    Im Übrigen hat die Klägerin mit ihrem Vorbringen nicht dargetan, dass die Feststellung der Kommission, die konkreten Aufgaben („Action Items“), von denen im Protokoll des Meetings vom 4. Mai 2006 die Rede sei, belegten, dass die Klägerin tatsächlich stark in die Geschäftspolitik von Slovak Telekom einbezogen gewesen sei, insbesondere durch die an Slovak Telekom gestellte Anforderung, detaillierte Informationen über ihre Geschäftspolitik und deren Entwicklung zu übermitteln, nicht zuträfe.

358    Nicht stichhaltig ist insbesondere das Vorbringen der Klägerin, es handele sich bei den „Action Items“ schlicht um ein Mittel, den Best-Practice- und Know-how-Austausch zwischen ihr und Slovak Telekom effizient zu organisieren und den Inhalt des nächsten International Management Meetings zu bestimmen. Es wird widerlegt durch das Protokoll des Meetings vom 4. Mai 2006, aus dem hervorgeht, dass vorgesehen war, dass lediglich Slovak Telekom der Klägerin Informationen übermittelt, und nicht umgekehrt. Außerdem ergibt sich aus mehreren Ausdrücken, die in dem Protokoll verwendet werden, z. B. der Angabe der „deadline“ (Frist) und des „responsible“ (Verantwortlicher) für jedes „Action Item“, und aus Wendungen, die eindeutig Zwang ausdrücken („has to be done“, „is requested to“), dass die damit festgelegten Aufgaben von Slovak Telekom, anders als die Klägerin geltend macht, durchaus verbindlich waren.

359    Die Feststellung der Kommission, dass das International Management Meeting vom 4. Mai 2006 ein Indiz dafür darstelle, dass die Klägerin und Slovak Telekom zum Zeitpunkt der Zuwiderhandlung ein und dasselbe Unternehmen gebildet hätten, ist nach den oben in Rn. 294 dargestellten Grundsätzen nicht zu beanstanden, zumal aus dem betreffenden Protokoll, wie die Kommission in ihren Schriftsätzen zu Recht geltend macht, hervorgeht, wie viele verschiedene Aspekte der Geschäftspolitik von Slovak Telekom in dem Meeting zur Sprache kamen, u. a. die allgemeine Marktstrategie („Market & T‑Com“), der Markt und die Umsätze im Segment Festnetz („Market & Sales Residential“) oder das „Triple Play“-Angebot.

360    Dem Vorbringen der Klägerin kann auch insoweit nicht gefolgt werden, als sie sich gegen die Feststellung im 1350. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses wendet, dass die Klägerin über die International Management Meetings Gelegenheit gehabt habe, regelmäßig Vorschläge zu prüfen, bevor diese der Geschäftsführung oder dem Vorstand von Slovak Telekom übermittelt worden seien. Die Klägerin macht insoweit geltend, eine regelmäßige Prüfung sei überhaupt nicht möglich, da die International Management Meetings nur dreimal pro Jahr stattgefunden hätten, die Sitzungen der Geschäftsführung hingegen wöchentlich und die des Vorstands sechs bis sieben Mal pro Jahr. Dieses Vorbringen beruht auf einem unrichtigen Verständnis des 1350. Erwägungsgrundes des angefochtenen Beschlusses, in dem die Kommission festgestellt hat, dass die regelmäßige Prüfung nicht nur in Form von International Management Meetings, sondern auch im Rahmen bilateraler Kontakte in den für Regulierungsfragen und Gebietsverwaltung zuständigen Abteilungen erfolgt sei.

361    Auch das Vorbringen der Klägerin, sie habe bei den International Management Meetings vom 28. September 2006, 2. März 2007, 3. April 2008 und 28. August 2008 keine Weisungen erteilt, ist zurückzuweisen.

362    Zunächst ist festzustellen, dass ein Meeting nach dem oben in Rn. 267 dargestellten Grundsatz wegen seines Inhalts auch dann ein Indiz dafür sein kann, dass die Muttergesellschaft einen bestimmenden Einfluss auf die Tochtergesellschaft ausgeübt hat, wenn die Muttergesellschaft der Tochtergesellschaft bei dem Meeting keine Weisungen erteilt hat.

363    Im vorliegenden Fall zeigen die Protokolle der Meetings die engen organisatorischen Beziehungen, die zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft bestanden, und zumindest einen hohen Grad der Einbeziehung der Klägerin in die Festlegung der Geschäftspolitik von Slovak Telekom, über einen bloßen Austausch von Informationen und Best Practices hinaus.

364    Was zunächst das Protokoll zum Meeting vom 28. September 2006 angeht, ist festzustellen, dass sich aus dem im 1355. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses wiedergegebenen Auszug, wie die Klägerin geltend macht, nicht schließen lässt, dass die „Billigung der Fortsetzung des Projekts [in den Golfstaaten]“, von dem darin die Rede ist, von der Klägerin erteilt worden wäre. Vielmehr wird die alternative Lesart der Klägerin, wonach die Billigung durch den betreffenden Anbieter der Golfstaaten erteilt worden sei, bestätigt durch das für die Sitzung des Vorstands von Slovak Telekom vom 7. September 2006, also nur wenige Wochen vor dem International Management Meeting vom 28. September 2006, erstellte Briefing vom 5. September 2006, in dem es u. a. heißt, dass der Partner von Slovak Telekom in den Golfstaaten die „Fortsetzung“ des betreffenden Projekts „genehmigt“ habe. Dies ändert aber nichts an der ebenfalls im 1355. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses getroffenen Feststellung, dass sich aus dem Protokoll zum Meeting vom 28. September 2006 ergebe, dass die Klägerin von Slovak Telekom verlangt habe, „in den Management Meetings 2007 über den aktuellen Stand des Projekts [in den Golfstaaten] [zu berichten]“.

365    Zum Protokoll zu dem Meeting vom 2. März 2007 ist festzustellen, dass bei diesem Meeting, wie sich aus dem im 1355. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses wiedergegebenen Auszug ergibt, u. a. darüber gesprochen wurde, wie T‑Mobile Slovensko, eine 100%ige Tochtergesellschaft von Slovak Telekom, in das Treueprogramm von Slovak Telekom eingebunden werden könne. Wie die Kommission zu Recht geltend macht, zeigt die Aktion, die von Slovak Telekom insoweit von Herrn S. G., einem Mitarbeiter der Klägerin, verlangt wurde, nämlich einen Vorschlag für eine solche Einbindung auszuarbeiten, wie eng die Klägerin in die strategischen Überlegungen von Slovak Telekom einbezogen war und welche Aufgaben Slovak Telekom insoweit erteilt wurden.

366    Dasselbe gilt für das aktualisierte Protokoll des Meetings vom 3. April 2008, aus dem hervorgeht, dass dem Geschäftsführer von Slovak Telekom, Herrn M. M., auf Bitte von Herrn M. G., einem Mitarbeiter der Klägerin, die Aufgabe übertragen wurde, zusammen mit Herrn H.‑C. S., dem Leiter des Bereichs „Brand Management“ bei der Klägerin, ein künftiges Re-Branding-Szenario für Slovak Telekom auszuarbeiten, und dass dieser Bitte durch Slovak Telekom Folge geleistet wurde (angefochtener Beschluss, 1355. Erwägungsgrund). Dass Herr H.‑C. S. auf das, was Slovak Telekom ihm geschickt hat, nicht reagiert hat und keine Einigung über das Re-Branding der Marke von Slovak Telekom erzielt werden konnte, ändert nichts an der Relevanz dieses neuen Indizes für den Einfluss, den die Klägerin auf die Geschäftspolitik von Slovak Telekom ausgeübt hat.

367    Was schließlich das Protokoll zu dem Meeting vom 28. August 2008 angeht, das im 1355. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses zitiert wird, ist festzustellen, dass es zumindest belegt, dass Herr M. G. Slovak Telekom darum gebeten hat, in Zukunft über den Stand des Projekts DVBS (Digital Video Broadcasting – Satellite) auf dem Laufenden gehalten zu werden und die Abteilung „International Controlling T‑Home“ der Klägerin in den Prozess der Geschäftsplanung zu dem Projekt einzubeziehen. Die Klägerin hat nicht substantiiert dargelegt, dass trotz der im Protokoll zu diesem Punkt enthaltenen Angaben die Aufgabe der genannten Abteilung lediglich darin bestanden hätte, ein Briefing für die von ihr benannten nicht exekutiven Mitglieder des Vorstands von Slovak Telekom auszuarbeiten.

368    Die verschiedenen Protokolle, bei denen es sich um Beweise aus der Zeit der Zuwiderhandlung handelt, die eine höhere Beweiskraft haben als die im Verwaltungsverfahren abgegebenen Erklärungen von Mitarbeitern von Slovak Telekom, bestätigen also die Feststellung im 1357. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses, wonach die zusätzliche organisatorische Verbindung zwischen der Klägerin und Slovak Telekom, die durch die International Management Meetings geschaffen worden sei, beweise, dass die Klägerin im Vorfeld über anstehende Situationen und Planungen von Slovak Telekom sehr detailliert informiert gewesen sei und tatsächlich einen bestimmenden Einfluss auf das Geschäftsverhalten von Slovak Telekom ausgeübt habe, noch bevor die betreffenden Vorschläge den zuständigen Gremien bei Slovak Telekom zur Entscheidung vorgelegt worden seien.

369    Als ins Leere gehend zurückzuweisen ist das Vorbringen der Klägerin, dass es sich bei dem von der Kommission im 1350. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses festgestellten Zusammenhang zwischen der Vorbereitung der Beschlüsse durch International Management Meetings und der hohen Homogenität der Abstimmungen im Vorstand von Slovak Telekom um bloße Spekulation handele. Unterstellt, ein solcher Zusammenhang ließe sich tatsächlich nicht nachweisen, änderte dies nichts daran, dass die in den Erwägungsgründen 1342 bis 1359 des angefochtenen Beschlusses untersuchten Protokolle der International Management Meetings Indizien dafür darstellen, dass die Klägerin auf das Marktverhalten von Slovak Telekom einen bestimmenden Einfluss ausgeübt hat, wie die Kommission im angefochtenen Beschluss festgestellt hat.

370    Somit ist festzustellen, dass die Kommission bei der Prüfung der International Management Meetings nicht gegen die Unschuldsvermutung verstoßen hat.

371    Die zweite Rüge des zweiten Teils des dritten Klagegrundes ist daher zurückzuweisen.

3)      Zur Prüfung der Auswahl eines Anbieters von Internetfernsehen (IPTV)

372    Mit ihrer dritten Rüge bestreitet die Klägerin, auf Slovak Telekom bei der Auswahl eines Anbieters von Internetfernsehen (IPTV) einen bestimmenden Einfluss ausgeübt zu haben.

373    Insoweit ist zunächst das Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen, die Auswahl eines IPTV-Anbieters könne in keinem Fall ein Indiz dafür sein, dass sie auf die Geschäftsposition von Slovak Telekom einen bestimmenden Einfluss ausgeübt habe, da für Slovak Telekom die Auswahl eines IPTV-Anbieters für ihr Geschäftsverhalten nicht wesentlich gewesen sei. Nach der oben in Rn. 231 dargestellten Rechtsprechung kann die Ausübung eines bestimmenden Einflusses der Muttergesellschaft auf das Verhalten der Tochtergesellschaft aus einem Bündel übereinstimmender Umstände hergeleitet werden. Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich hingegen nicht, dass solche Umstände nicht zu berücksichtigen wären, wenn sie geschäftlichen Entscheidungen betreffen, die nicht als „wesentlich“ für die betreffende Tochtergesellschaft anzusehen sind. Jedenfalls ist die Feststellung der Kommission im 1362. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses, dass die Einführung des „Triple Play“-Angebots insbesondere in Anbetracht der entsprechenden Investitionen und der potenziellen Auswirkungen auf die Verringerung der Abwanderung von Kunden zu konkurrierenden Anbietern in den Jahren 2005 und 2006 eines der wichtigsten Projekte von Slovak Telekom gewesen sei, nicht zu beanstanden. Deshalb musste für Slovak Telekom im Hinblick auf das „Triple Play“-Angebot auch die Auswahl eines IPTV-Anbieters wichtig sein.

374    Wie sich aus dem 1365. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses ergibt, sandte Herr J. Z., seinerzeit einer der Slovak Telekom von der Klägerin überlassenen Mitarbeiter, am 3. November 2005 eine E‑Mail an die Klägerin, um sie über die Ergebnisse der von Slovak Telekom für die Auswahl eines IPTV-Anbieters durchgeführten Ausschreibung zu unterrichten. In dieser E‑Mail heißt es: „Slovak Telekom hat von [der Klägerin] klare Signale dahin gehend erhalten, dass die Projektplanung hinsichtlich der Lieferanten der Triple-Play-Technologie … auf die Lieferanten [der Klägerin] sowie konkret auf [den Bieter, der den Zuschlag erhalten hat, im Folgenden: Bieter A] abzustimmen sei“. In der E‑Mail heißt es abschließend, dass bis zum 7. November 2005 mittags eine Entscheidung der Klägerin erwartet werde, sonst werde Slovak Telekom das Ausschreibungsverfahren fortsetzen und die Versuche mit anderen Anbietern, die bevorzugt würden, beginnen.

375    Entgegen dem Vorbringen der Klägerin geht aus diesen Auszügen der E‑Mail eindeutig hervor, dass Slovak Telekom zu diesem Zeitpunkt die Entscheidung über die Auswahl des IPTV-Anbieters noch nicht getroffen hatte und dass Slovak Telekom sie in Abstimmung mit der Klägerin treffen wollte. Daran ändert auch der von der Klägerin angeführte Umstand nichts, dass es in einer anderen E‑Mail vom 3. November 2005, mit der auf die E-Mai von Herrn J. Z. geantwortet worden sei, heiße, dass die Klägerin in die Vorbereitung und Durchführung der betreffenden Ausschreibung bislang wenig einbezogen gewesen sei. Wie die Kommission geltend macht, belegt diese E‑Mail vielmehr, dass eine Einflussnahme auf die Auswahl des IPTV-Anbieters aus Sicht der Klägerin noch möglich war, auch wenn eine Abstimmung zu einem früheren Zeitpunkt in Betracht gekommen wäre.

376    Dem Vorbringen der Klägerin, die Kommission habe im 1365. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses zu Unrecht festgestellt, dass der Umstand, dass in einer für eine Sitzung der Geschäftsführung von Slovak Telekom am 13. November 2005 erstellten Präsentation von „klare[n] Vorgaben aus Deutschland“ die Rede sei, ein weiteres Indiz dafür darstelle, dass sie bei der Auswahl eines IPTV-Anbieters auf Slovak Telekom Einfluss ausgeübt habe, kann nicht gefolgt werden. Das Vorbringen der Klägerin, in dieser Wendung komme allein der Wille von Slovak Telekom zum Ausdruck, ihr Know-how nutzbar zu machen, ist nicht glaubwürdig, da in demselben Abschnitt der Präsentation von „Abstimmung mit der Klägerin“ und dem Angebot des Bieters A die Rede ist.

377    Auch, dass in der Präsentation von drei möglichen Szenarien hinsichtlich der Auswahl des IPTV-Anbieters die Rede ist, kann entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht als Indiz dafür verstanden werden, dass sich Slovak Telekom an entsprechende Weisungen der Klägerin nicht gebunden gefühlt hätte. Vielmehr heißt es in der Präsentation, dass Slovak Telekom die Option, der Empfehlung der Klägerin zu folgen und sich unter bestimmten Bedingungen für das Angebot des Bieters A zu entscheiden, als „wise“ (vernünftig) eingestuft habe.

378    Zu diesem letzten Punkt ist analog zu den Überlegungen oben in Rn. 315 festzustellen, dass der Umstand, dass Slovak Telekom bei Bestimmung der Bedingungen, unter denen das Angebot akzeptiert werden könnte, mitwirken konnte, nichts daran ändert, dass die Auswahl eines IPTV-Anbieters ein Indiz für den bestimmenden Einfluss der Klägerin auf Slovak Telekom darstellt. Deshalb ist auch das Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen, die im 1365. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses zur Sitzung der Geschäftsführung vom 14. November 2005 enthaltenen Feststellungen seien fehlerhaft.

379    Dasselbe gilt für den von der Klägerin angeführten Umstand, dass Slovak Telekom nicht bereit gewesen sei, das Angebot des Bieters A zu x‑beliebigen Bedingungen zu akzeptieren, und selbst erkannt habe, dass das Angebot gegenüber anderen im Rahmen der Ausschreibung unterbreiteten Angeboten Vorteile gehabt habe, und zwar unabhängig von den Vorgaben der Klägerin.

380    Die Klägerin macht ferner geltend, im angefochtenen Beschluss sei zu Unrecht nicht berücksichtigt worden, dass in der für die Sitzung der Geschäftsführung von Slovak Telekom am 28. November 2005 erstellten Präsentation nicht nur die von ihr favorisierte Option dargestellt worden sei und dass eine Entscheidung für das Angebot des Bieters A nur unter der Bedingung in Betracht gezogen worden sei, dass es bestimmte technische, finanzielle und zeitliche Anforderungen erfülle und Slovak Telekom wegen ihrer Zugehörigkeit zum Konzern Deutsche Telekom günstige Konditionen gewährt würden. Außerdem habe die Kommission zu Unrecht auch das Protokoll dieser Sitzung nicht berücksichtigt, dem eindeutig zu entnehmen sei, dass Slovak Telekom in der Angelegenheit der Auswahl des IPTV-Anbieters auf den eigenen Vorteil bedacht gewesen sei und sich keineswegs an die von der Klägerin favorisierte Lösung gebunden gefühlt habe.

381    Die Klägerin kann mit diesem Vorbringen keinen Erfolg haben. Zum einen geht, wie die Kommission geltend macht, aus der oben in Rn. 380 angeführten Präsentation hervor, dass der Prozess der Auswahl des IPTV-Anbieters erheblich durch die Klägerin beeinflusst worden ist. In der Präsentation heißt es nämlich einleitend, dass die Verhandlungen mit dem Bieter A auf Empfehlung der Klägerin hin aufgenommen worden seien. Zum anderen ist in dem Protokoll der Sitzung der Geschäftsführung von Slovak Telekom vom 28. November 2005 zwar davon die Rede, dass Slovak Telekom die Absicht gehabt habe, ein letztes Mal den Bieter A zu kontaktieren, damit er den Preis seines Angebots senke. In dem Protokoll heißt es aber auch, dass man sich bei der Auswahl des IPTV-Anbieters für die von der Klägerin favorisierte Option entschieden habe. Aus einem vergleichbaren Grund wie dem oben in Rn. 378 angeführten wird die Relevanz eine solches Indizes für den bestimmenden Einfluss auf die Marktposition von Slovak Telekom nicht dadurch entkräftet, dass Slovak Telekom darauf bedacht war, die Vorgaben der Klägerin und die Suche nach einem in finanzieller Hinsicht optimalen Angebot miteinander zu vereinbaren.

382    Ähnliches gilt für das Vorbringen der Klägerin, entgegen den Feststellungen im 1365. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses belege die von Herrn H. M. am 19. Februar 2006 in einer E‑Mail an Herrn W. H. geäußerte Absicht, vom Bieter A noch einmal eine Preissenkung zu verlangen, dass Slovak Telekom bei der Auswahl des IPTV-Anbieters völlig unabhängig gewesen sei.

383    Gefolgt werden kann der Klägerin auch insoweit nicht, als sie geltend macht, dass die für die Sitzung der Geschäftsführung von Slovak Telekom vom 12. Dezember 2015 erstellte Präsentation entgegen den Feststellungen im 1365. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses nicht belege, dass Slovak Telekom ihre Entscheidung bezüglich der Ausschreibungskriterien aufgrund der Vorgaben der Klägerin geändert habe. Aus der Präsentation geht nämlich eindeutig hervor, dass die Auswahl des Bieters A unter den beiden Anbietern, bei denen die in der Präsentation dargestellten Tests durchgeführt wurden, aufgrund „der strategischen Erwägungen und der Vorgaben aus Deutschland“ erfolgte und dass das Ausschreibungsverfahren deshalb abgebrochen wurde.

384    Zurückzuweisen ist auch das Vorbringen der Klägerin, dass die für die Sitzung der Geschäftsführung vom 20. Februar 2006 erstellte Präsentation belege, dass sich Slovak Telekom zu diesem Zeitpunkt hinsichtlich der Auswahl des IPTV-Anbieters weiterhin mehrere Möglichkeiten offengehalten habe. Zwar trifft zu, dass in der Präsentation sowohl von dem Angebot des Bieters A als auch von dem eines Wettbewerbers die Rede ist. Die Klägerin hat aber nicht dargetan, dass die Feststellung im 1365. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses, wonach in der Präsentation in mehrerlei Hinsicht hervorgehoben worden sei, dass das Angebot des Wettbewerbers sowohl hinsichtlich der Kosten als auch technisch überlegen sei, unzutreffend wäre. Wie die Kommission zu Recht geltend macht, stellen diese Umstände und die Entscheidung der Geschäftsführung, trotzdem das Angebot des Bieters A auszuwählen, komplementäre Indizien dafür dar, dass die Klägerin auf Slovak Telekom bei der Auswahl des IPTV-Anbieters einen bestimmenden Einfluss ausgeübt hat. Daran ändert auch der von der Klägerin angeführte Umstand nichts, dass der Präsentation auch zu entnehmen sei, dass die Angebote bei dem Labortest „weitgehend gleichwertig“ abgeschnitten hätten. Eine solch allgemeine Formulierung entkräftet nicht die oben dargestellten präziseren Feststellungen zum Rang der einzelnen Angebote.

385    Schließlich kann dem Vorbringen der Klägerin auch nicht gefolgt werden, soweit sie die Erheblichkeit des im 1365. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses auszugsweise wiedergegebenen Abschlussberichts über das IPTV-Projekt vom 26. März 2007 in Zweifel zieht, in dem es heißt, dass Slovak Telekom sich dafür entschieden habe, „einer strategischen Entscheidung der Gruppe“ zu folgen und dem Angebot des Bieters A den Zuschlag zu erteilen. In Anbetracht der anderen Indizien, die in diesem Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses untersucht werden, ist die Feststellung der Kommission, dass diese Formulierung bestätige, dass die Klägerin bei der Auswahl des IPTV-Anbieters durch Slovak Telekom einen bestimmenden Einfluss ausgeübt habe, nicht zu beanstanden.

386    Somit ist festzustellen, dass sich aus den in den vorstehenden Rn. 373 bis 385 untersuchten Beweisen, die aus der Zeit der Zuwiderhandlung stammen und daher eine höhere Beweiskraft haben als die im Verwaltungsverfahren abgegebenen Erklärungen von Herrn H. M., auf die sich die Klägerin beruft, ergibt, dass das Verfahren der Auswahl des IPTV-Anbieters durch Slovak Telekom ein weiteres Indiz dafür darstellte, dass die Klägerin einen bestimmenden Einfluss auf die Marktposition von Slovak Telekom ausgeübt hat.

387    Die dritte Rüge des zweiten Teils des dritten Klagegrundes ist daher zurückzuweisen.

4)      Zur Untersuchung der Transaktion EuroTel

388    Die vierte Rüge betrifft den Verweis im angefochtenen Beschluss auf das Fusionskontrollverfahren COMP/N.3561 – Deutsche Telekom/EuroTel. In diesem Zusammenhang beanstandet die Klägerin u. a. die Feststellung der Kommission, wonach der Umstand, dass sie als anmeldende Partei bei dieser Fusion aufgetreten sei, ein Indiz dafür darstelle, dass sie im relevanten Zeitraum auf Slovak Telekom einen bestimmenden Einfluss ausgeübt habe.

389    Hierzu ist zunächst festzustellen, dass der Umstand, dass Slovak Telekom 2004 nach der Anmeldung des Zusammenschlusses durch die Klägerin das gesamte Grundkapital von EuroTel erwarb, für den Nachweis, dass die Klägerin und Slovak Telekom während des relevanten Zeitraums ein und dasselbe Unternehmen bildeten, für sich genommen nicht entscheidend ist.

390    Nach Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen („EG-Fusionskontrollverordnung“) (ABl. 2004, L 24, S. 1) und nach den Art. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 802/2004 der Kommission vom 7. April 2004 zur Durchführung der Verordnung Nr. 139/2004 (ABl. 2004, L 133, S. 1) ist die Anmeldung eines Unternehmenszusammenschlusses ein administrativer Vorgang, der darin besteht, das von der Person, die die Kontrolle über die Gesamtheit oder über Teile eines oder mehrerer Unternehmen erwirbt, ein spezielles Formblatt eingereicht wird. Im vorliegenden Fall war es die Klägerin, die über ihre Beteiligung an Slovak Telekom 2004 die Kontrolle über EuroTel erwarb.

391    Aus einem solchen rein administrativen Vorgang kann nicht geschlossen werden, dass die Klägerin tatsächlich einen bestimmenden Einfluss auf Slovak Telekom ausgeübt hätte.

392    Das bedeutet aber nicht, dass die Vorlage der Klägerin vom 3. September 2004 über die Billigung durch den Aufsichtsrat der Klägerin des Projekts des Erwerbs der vollen Kontrolle über EuroTel durch Slovak Telekom für den Nachweis, dass die Klägerin im relevanten Zeitraum tatsächlich einen bestimmenden Einfluss auf das Marktverhalten von Slovak Telekom ausgeübt hat, nicht relevant wäre.

393    Entgegen dem Vorbringen der Klägerin ist dieses Dokument, das in den Erwägungsgründen 1464 bis 1466 des angefochtenen Beschlusses untersucht wird, nicht bereits deshalb irrelevant, weil es aus der Zeit vor der Zuwiderhandlung stammt. Dieser Umstand allein genügt nicht, um auszuschließen, dass ein solches Dokument aufgrund des Kontexts, in dem es erstellt worden ist, und seines Inhalts, soweit es sich auf die zukünftigen Beziehungen der Mutter- zur Tochtergesellschaft bezieht, ein Indiz für die wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Beziehungen sein kann, die zwischen den beiden Gesellschaften während des Zeitraums der Zuwiderhandlung bestehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juni 2016, Evonik Degussa und AlzChem/Kommission, C‑155/14 P, EU:C:2016:446, Rn. 34). Im vorliegenden Fall ist die oben in Rn. 392 genannte Vorlage von der Klägerin weniger als ein Jahr vor dem Beginn des Zeitraums der Zuwiderhandlung erstellt worden. Außerdem betraf das Dokument speziell ein Projekt des Erwerbs einer Drittgesellschaft durch Slovak Telekom. Als die Zuwiderhandlung, um die es hier geht, begann, war das Projekt bereits vollständig durchgeführt.

394    Sodann ist das Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen, das Zitat eines Auszugs dieses Dokuments in Fn. 2163 des angefochtenen Beschlusses (1464. Erwägungsgrund), in dem es heißt, dass die Klägerin durch den Zusammenschluss von Slovak Telekom und EuroTel über Slovak Telekom die „volle Managementkontrolle“ über EuroTel erhalte, sei nicht erheblich, da lediglich eine Möglichkeit der bilanziellen Konsolidierung beschrieben werde. Diese Lesart ist nicht mit dem Wortlaut der betreffenden Stelle des Dokuments zu vereinbaren, in der in einem Abschnitt mit der Überschrift „Zusammenfassung“ allgemein von der Erlangung der Managementkontrolle die Rede ist, und nicht lediglich von der bilanziellen Konsolidierung auf der Ebene des Konzerns Deutsche Telekom. Daran ändert auch eine weitere Stelle des Dokuments nichts, in der von der durch den Zusammenschluss ermöglichten bilanziellen Konsolidierung die Rede ist.

395    Auch mit ihrem Vorbringen, die oben in Rn. 392 genannte Vorlage sei kein Indiz dafür, dass sie im relevanten Zeitraum einen bestimmenden Einfluss auf die Geschäftspolitik von Slovak Telekom ausgeübt habe, sondern belege vielmehr den starken Einfluss, den der slowakische Staat als Minderheitsaktionär auf Slovak Telekom gehabt habe, kann die Klägerin nicht durchdringen.

396    Hierzu ist festzustellen, dass aus dem Wortlaut des in Fn. 2163 des angefochtenen Beschlusses zitierten Dokuments hervorgeht, dass die Klägerin selbst davon ausging, dass die Minderheitsrechte des slowakischen Staates bei Slovak Telekom, „die sich im Wesentlichen auf die Zustimmung zu Investitionen oberhalb von 75 Mio. Euro sowie die Zustimmung bei Rechtsgeschäften zwischen EuroTel/ST und DT bzw. DT‑Tochtergesellschaften beziehen“, dem Erwerb einer „vollen Managementkontrolle“ über EuroTel über Slovak Telekom nicht entgegenstehen konnten. Diese Feststellung wird nicht dadurch entkräftet, dass es in dem Auszug aus dem Dokument heißt, dass in der Vergangenheit insoweit immer Einigkeit zwischen der Klägerin und dem slowakischen Staat habe erzielt werden können.

397    Das Indiz für einen bestimmenden Einfluss der Klägerin auf Slovak Telekom, das die Kommission in dem Auszug aus dem genannten Dokument gesehen hat, wird weder durch die Erklärung von Herrn F. G., der seinerzeit Mitglied des Vorstands von Slovak Telekom und von EuroTel war, noch durch das Schreiben des slowakischen Telekommunikationsministers an den Vorsitzenden des Vorstands von EuroTel vom Mai 2004, auf die sich die Klägerin in ihrer Klageschrift beruft, entkräftet. Die in der Erklärung von Herrn F. G. enthaltene Aussage, dass auch der slowakische Staat ein Interesse an dem Zusammenschluss von Slovak Telekom und EuroTel gehabt habe, da dadurch im Hinblick auf einen potenziellen Börsengang der Börsenwert erhöht würde, ändert nichts an der „volle[n] Managementkontrolle“, die die Klägerin glaubte, nach dem Zusammenschluss über EuroTel zu erhalten, und damit der Kontrolle, die sie meinte über die Marktposition von Slovak Telekom zu haben. Dasselbe gilt für den Wunsch, die Verhandlungen über den Verkauf der Anteile an EuroTel, die zu diesem Zeitpunkt noch von einem Dritten gehalten wurden, an Slovak Telekom wieder aufzugreifen, um die nachteilige Struktur der Beteiligung von Slovak Telekom an EuroTel zu ändern, den der slowakische Telekommunikationsminister im Mai 2004 geäußert hat.

398    Was schließlich das Vorbringen der Klägerin angeht, der Einfluss des slowakischen Staates in der Angelegenheit des Zusammenschlusses zwischen Slovak Telekom und EuroTel zeige sich daran, dass der slowakische Staat den notwendigen Beschluss des Vorstands für den Erwerb der EuroTel-Anteile hinausgezögert habe, um eigene Forderungen auf Ebene der Anteilseigner gegenüber der Klägerin durchzusetzen, ist festzustellen, dass die Klägerin insoweit darauf hinweist, dass sie dies in ihrer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte „dargelegt und belegt“ habe. Zwar ist die Antwort der Klägerin auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte der Klageschrift als Anlage beigefügt. Ihre Bezugnahme darauf genügt aber nicht den oben in Rn. 77 dargestellten Anforderungen. Das Vorbringen der Klägerin ist daher nicht belegt und damit zurückzuweisen.

399    Folglich ist die vierte Rüge des zweiten Teils des dritten Klagegrundes zurückzuweisen.

5)      Zur Feststellung der Kommission, dass die Geschäftsleitung der Klägerin Kenntnis von dem wettbewerbswidrigen Verhalten gehabt habe

400    Mit ihrer fünften Rüge macht die Klägerin geltend, dass die Kommission im angefochtenen Beschluss zu Unrecht festgestellt habe, dass sie Kenntnis von dem angeblich wettbewerbswidrigen Verhalten von Slovak Telekom gehabt und dieses Verhalten somit stillschweigend gebilligt habe.

401    Diese Rüge ist als ins Leere gehend zurückzuweisen.

402    Gehören Mutter- und Tochtergesellschaft zu ein und demselben Unternehmen im Sinne von Art. 101 AEUV, setzt die Befugnis der Kommission, die Entscheidung, mit der Geldbußen verhängt werden, an die Muttergesellschaft zu richten, nach einer gefestigten Rechtsprechung nicht unbedingt voraus, dass die Muttergesellschaft die Tochtergesellschaft dazu bestimmt hat, die Zuwiderhandlung zu begehen, oder gar, dass sie sich selbst an der Zuwiderhandlung beteiligt hat, sondern lediglich, dass die beiden Gesellschaften ein und dasselbe Unternehmen im Sinne von Art. 101 AEUV gebildet haben (Urteile vom 29. September 2011, Elf Aquitaine/Kommission, C‑521/09 P, EU:C:2011:620, Rn. 88, vom 14. September 2016, Ori Martin und SLM/Kommission, C‑490/15 P und C‑505/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:678, Rn. 60, und vom 12. Dezember 2007, Akzo Nobel u. a./Kommission, T‑112/05, EU:T:2007:381, Rn. 58).

403    Unterstellt, die Klägerin hätte keine Kenntnis von der Zuwiderhandlung gehabt und hätte diese damit auch nicht stillschweigend billigen können, hätte dies also keinen Einfluss auf die oben in den Rn. 237 bis 319 und 324 bis 398 untersuchten Indizien, die belegen, dass die Klägerin allgemein einen bestimmenden Einfluss auf das Marktverhalten von Slovak Telekom ausgeübt hat, und würde nicht beweisen, dass die Kommission im angefochtenen Beschluss zu Unrecht festgestellt hätte, dass die beiden Gesellschaften im relevanten Zeitraum ein und dasselbe Unternehmen gebildet haben.

404    Der zweite Teil des dritten Klagegrundes ist damit insgesamt zurückzuweisen.

c)      Zum dritten Teil des dritten Klagegrundes: fehlerhafte Würdigung der von der Klägerin für ein unabhängiges Verhalten von Slovak Telekom angeführten Beispiele

405    Mit dem dritten Teil des dritten Klagegrundes macht die Klägerin geltend, dass die Kommission die Beispiele, die sie für ein unabhängiges Verhalten von Slovak Telekom angeführt habe, offensichtlich fehlerhaft gewürdigt habe, obwohl diese grundlegende Fragen betroffen hätten. Die Kommission sei in ihrer Analyse wiederholt zu dem Schluss gelangt, dass sie mit den von ihr angeführten Beispielen nicht den Beweis erbracht habe, keinen bestimmenden Einfluss auf Slovak Telekom ausgeübt zu haben. Dies verstoße gegen die Unschuldsvermutung und die Regeln über die Verteilung der Beweislast. Die Kommission habe nicht beachtet, dass es im vorliegenden Fall wegen ihrer bloßen Mehrheitsbeteiligung an Slovak Telekom keine Vermutung der Ausübung eines bestimmenden Einflusses gebe.

1)      Vorbemerkungen

406    Zunächst ist das Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen, in dem Teil des angefochtenen Beschlusses, der im Rahmen des dritten Teils des dritten Klagegrundes untersucht wird, werde nicht beachtet, dass im vorliegenden Fall keine Vermutung eines bestimmenden Einflusses gelte, da die Kommission dort wiederholt festgestellt habe, dass sie nicht nachgewiesen habe, dass sie keinen bestimmenden Einfluss auf Slovak Telekom ausgeübt habe.

407    Wie sich aus dem 1388. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses ergibt, hat die Klägerin im Verwaltungsverfahren eine ganze Reihe von Beispielen angeführt, um zu zeigen, dass sie Slovak Telekom im relevanten Zeitraum keine Weisungen erteilt und keinen bestimmenden Einfluss auf diese Gesellschaft ausgeübt habe. Ohne Vorgriff auf die Prüfung der übrigen Rügen, die im Rahmen des dritten Teils des dritten Klagegrundes geltend gemacht werden, ist festzustellen, dass die Kommission in den Erwägungsgründen 1393 bis 1458 des angefochtenen Beschlusses auf alle diese Beispiele einzeln eingegangen und damit ihrer Verpflichtung zur sorgfältigen und unparteiischen Prüfung sämtlicher wirtschaftlicher, organisatorischer und rechtlicher Beziehungen, die zwischen der Klägerin und Slovak Telekom bestehen, nachgekommen ist. Allgemein ist festzustellen, dass die Feststellung der Kommission, dass die Klägerin und Slovak Telekom im relevanten Zeitraum ein und dasselbe Unternehmen gebildet hätten, nicht auf einer Vermutung beruht, sondern auf der Prüfung aller dieser Beziehungen (siehe oben, Rn. 246 und 247).

408    Um festzustellen, ob die Kommission, wie die Klägerin behauptet, aus den acht Beispielen, die die Klägerin für ein autonomes Verhalten von Slovak Telekom auf dem Markt angeführt hat, hätte schließen müssen, dass die Klägerin und Slovak Telekom im relevanten Zeitraum nicht ein und dasselbe Unternehmen gebildet haben, sind diese acht Beispiele nun nacheinander zu prüfen.

2)      Position von Slovak Telekom zum Projekt „4 in 1“

409    Die Klägerin macht geltend, dass im angefochtenen Beschluss nicht erläutert werde, warum die Entscheidung von Slovak Telekom gegen die Teilnahme am „4‑in‑1“-Projekt nicht als Beweis für die Unabhängigkeit dieser Tochtergesellschaft gelten sollte. Sie habe mit diesem Projekt das internationale „Voice-Business“ aller SOE-Tochtergesellschaften zusammenfügen wollen. Trotz ihrer Bemühungen, Slovak Telekom in dieses Projekt einzubinden, habe diese Gesellschaft die Teilnahme daran verweigert. Es handle sich hier um ein eklatantes Beispiel unabhängigen Verhaltens.

410    Hierzu ist festzustellen, dass die Klägerin mit dem Projekt „4 in 1“ nach den Feststellungen der Kommission im angefochtenen Beschluss das Ziel verfolgte, das internationale Sprachtelefonie-Geschäft von allen ihr angeschlossenen Unternehmen in Süd- und Osteuropa in ein Netzwerk und in eine gemeinsame Großkundenvertriebsstruktur zu integrieren (angefochtener Beschluss, 1393. Erwägungsgrund), Slovak Telekom aber beschloss, an diesem Projekt nicht teilzunehmen (angefochtener Beschluss, 1394. Erwägungsgrund).

411    Die Klägerin wendet sich nicht gegen die Feststellung im 1395. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses, dass Slovak Telekom ihre Absicht, sich nicht an dem Projekt „4 in 1“ zu beteiligen, gegenüber der Klägerin mit ihrer besonderen Stellung innerhalb des Konzerns Deutsche Telekom gerechtfertigt habe, insbesondere damit, dass sie beträchtliche Zuwächse im internationalen Geschäft mit NGN verzeichne und dass das Projekt für sie Einnahme- und Rentabilitätseinbußen zur Folge hätte, insbesondere in der Ukraine. In diesem Erwägungsgrund wird zwar auch festgestellt, dass Slovak Telekom, obwohl die Klägerin bei zwei Gelegenheiten Kontakt mit ihr aufgenommen habe, bei ihrer Argumentation geblieben sei, und dass der slowakische Staat seine Bedenken zum Ausdruck gebracht habe, dass die Gewinne von Slovak Telekom als Ergebnis des Programms „4 in 1“ sinken würden.

412    Dennoch ist die Feststellung der Kommission in den Erwägungsgründen 1395 und 1396 des angefochtenen Beschlusses, dass der Widerstand von Slovak Telekom und der Umstand, dass die Klägerin nicht auf einer Beteiligung von Slovak Telekom an dem Projekt bestanden habe, nicht bewiesen, dass Slovak autonom auf dem Markt agiert habe, nicht zu beanstanden. Die Kommission hat vor Gericht einen Auszug einer internen Präsentation der Klägerin vom 23. Januar 2008 vorgelegt, die in Fn. 2063 des angefochtenen Beschlusses zitiert wird. Danach beabsichtigte die Klägerin, Slovak Telekom entweder über ihre Vertreter in den Entscheidungsorganen dieser Gesellschaft zu einer Beteiligung am Projekt „4 in 1“ zu zwingen oder verstärkt zu kontrollieren. Der Auszug aus dieser Präsentation bestätigt die Feststellung der Kommission, dass die Entscheidung der Klägerin, nicht auf einer Beteiligung von Slovak Telekom am Projekt „4 in 1“ zu bestehen, auf die Argumente zurückzuführen ist, die diese Gesellschaft zu ihrer Sonderstellung vorgebracht hat, und nicht darauf, dass die Klägerin die Beteiligung von Slovak Telekom an dem Projekt wegen der angeblichen Autonomie dieser Gesellschaft nicht hätte durchsetzen können.

413    Folglich ist die erste Rüge des dritten Teils des dritten Klagegrundes zurückzuweisen.

3)      Einführung von naked DSL durch Slovak Telekom im Jahr 2005

414    Mit ihrer zweiten Rüge macht die Klägerin geltend, die Kommission habe zu Unrecht die Entscheidung von Slovak Telekom aus dem Jahr 2005, freiwillig ein DSL-Angebot ohne Festnetz-Telefonanschluss (im Folgenden: naked DSL) einzuführen, nicht als Beispiel für deren Unabhängigkeit anerkannt. Slovak Telekom habe dieses Produkt ohne jede Unterstützung oder Anleitung von ihrer Seite entwickelt; sie sei vielmehr der Ansicht gewesen, dass dieses Angebot ein erhebliches wirtschaftliches Risiko aufweise. Die Kommission habe im Übrigen nicht einmal festgestellt, dass sie im Vorhinein über die Absicht von Slovak Telekom zur Einführung dieses Angebots informiert worden wäre, entweder durch die Einbeziehung höherer Führungskräfte oder Abteilungen von ihr oder indirekt über die International Management Meetings. Schließlich werde dieses Beispiel für ein autonomes Verhalten nicht durch den Umstand in Frage gestellt, dass sie und Slovak Telekom später über die Frage der Einführung von naked DSL diskutiert hätten. Slovak Telekom habe dieses Projekt allein lanciert.

415    Hierzu ist erstens festzustellen, dass die Klägerin nach den Feststellungen der Kommission im 1400. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses in ihrer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte angegeben hat, dass Slovak Telekom immer allein für die Entscheidung für die Entwicklung und Einführung neuer Produkte zuständig gewesen sei, ohne auf ihre Genehmigung angewiesen zu sein, sich damals aber gleichwohl dafür entschieden habe, die Einführung von naked DSL „unter dem Radar“ laufen zu lassen, um „überflüssige Diskussionen“ mit ihr zu vermeiden.

416    Die Klägerin wendet sich nicht gegen die Feststellung der Kommission in den Erwägungsgründen 1401 und 1402 des angefochtenen Beschlusses, dass zwei ihrer höheren Führungskräfte und andere ihrer Abteilungen als die Regulierungsabteilung bereits einige Monate vorher von Slovak Telekom über deren Projekt der Einführung von naked DSL informiert worden seien, aber keine Einwände gegen das Projekt erhoben hätten.

417    Im Übrigen hat die Klägerin nicht dargetan, dass die Feststellung der Kommission in den Erwägungsgründen 1402 bis 1404 des angefochtenen Beschlusses, dass die regulatorische Abteilung der Klägerin, nachdem diese von dem Projekt der Einführung von naked DSL erfahren habe, Slovak Telekom um Aufklärung gebeten habe, nicht zuträfe. Wie sich aus dem 1404. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses ergibt, hat Herr C. S., ein Mitarbeiter von Slovak Telekom, daraufhin nicht nur der Klägerin geantwortet, sondern sofort auch eine E‑Mail an Herrn H. M., einen Slovak Telekom überlassenen Mitarbeiter der Klägerin, gesandt, in der er mitteilte, dass die Klägerin „plötzlich ‚realisiert‘ hat“, was Slovak Telekom „im Vorleistungsbereich“ tue, und dass dies Ärger bereiten könne. Dem Vorbringen der Klägerin zu diesem letzten Punkt, nämlich, dass sich diese Aussagen nicht unbedingt auf naked DSL bezögen, kann nicht gefolgt werden. Die Bitte um Auskunft der regulatorischen Abteilung der Klägerin bezog sich genau darauf.

418    Die in den vorstehenden Rn. 415 bis 417 untersuchten Beweise belegen hinreichend, dass Slovak Telekom, wie die Kommission im 1406. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses festgestellt hat, die Reaktion der Klägerin auf ihr Projekt der Einführung von naked DSL gefürchtet hat, was nicht mit einer vollen geschäftlichen Autonomie von Slovak Telekom auf dem Markt vereinbar ist.

419    Zweitens trifft sicher zu, dass Slovak Telekom ein Angebot für naked DSL auch trotz der insoweit seitens der Klägerin bestehenden Bedenken einführen konnte. Eine gewisse Autonomie der Tochtergesellschaft, insbesondere was die Gestaltung der Geschäftspolitik im engeren Sinne angeht, ist aber durchaus damit vereinbar, dass die Tochtergesellschaft zu derselben wirtschaftlichen Einheit wie die Muttergesellschaft gehört (Urteil vom 13. Dezember 2013, HSE/Kommission, T‑399/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:647, Rn. 80). Außerdem war die Position der Klägerin nach den Feststellungen der Kommission im 1408. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses, die mit der vorliegenden Klage nicht angegriffen werden, im Hinblick auf dieses Thema nicht so streng wie von der Klägerin im Verwaltungsverfahren behauptet. Wie sich aus diesem Erwägungsgrund ergibt, heißt es in einer E‑Mail der regulatorischen Abteilung der Klägerin an Slovak Telekom vom 23. November 2005, dass „DSL-Angebote ohne Festnetz-Telefonanschluss als ernsthafte Bedrohung betrachtet“ werden, die Klägerin aber verstehe, dass „in der Slowakischen Republik Gründe vorliegen könnten, die einen abweichenden Ansatz rechtfertigen könnten“.

420    Die Feststellung der Kommission im 1411. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses, dass die Entscheidung von Slovak Telekom, naked DSL anzubieten, nicht beweise, dass Slovak Telekom ihr Marktverhalten autonom bestimmt habe, und auch nicht das Bündel der von der Kommission im angefochtenen Beschluss festgestellten Indizien entkräfte, die dafür sprächen, dass die Klägerin und Slovak Telekom ein und dieselbe wirtschaftliche Einheit gebildet hätten, ist daher nicht zu beanstanden. Auf das Vorbringen der Klägerin, zwischen der Einführung von naked DSL und den International Management Meetings bestehe entgegen den Feststellungen der Kommission in den Erwägungsgründen 1412 und 1413 kein Zusammenhang, braucht daher nicht eingegangen zu werden.

421    Folglich ist die zweite Rüge des dritten Teils des dritten Klagegrundes zurückzuweisen.

4)      Absicht von Slovak Telekom, ein Netz der nächsten Generation zu entwickeln

422    Mit ihrer dritten Rüge wirft die Klägerin der Kommission vor, die Entscheidung von Slovak Telekom zum Aufbau eines NGN bei der geplanten Digitalisierung ihres Festnetzes nicht als Beispiel für die Unabhängigkeit dieser Tochtergesellschaft gewürdigt zu haben. Sie habe ein Interview aus dem Jahr 2006 mit dem ehemaligen COO von Slovak Telekom, Herrn H. M., sowie eine Erklärung von Herrn H. M. vorgelegt, aus der hervorgehe, dass diese Entscheidung gegen ihren Willen getroffen worden sei. Dies werde auch durch eine Erklärung von Herrn M. M., dem CEO von Slovak Telekom, bestätigt, in der dieser angegeben habe, dass ihr technischer Direktor ihn im Frühjahr 2003 aufgesucht habe, um ihn davon zu überzeugen, die Entscheidung von Slovak Telekom betreffend das NGN-Netz zu verschieben, was ihm nicht gelungen sei. Die Protokolle der International Management Meetings der Jahre 2006 bis 2009, auf die sich die Kommission berufe, um nachzuweisen, dass sie im Vorfeld in die Einführung des NGN einbezogen gewesen sei, seien unbeachtlich, da der Technologiewandel zu diesem Zeitpunkt bereits vollzogen gewesen sei. Ihre Einbeziehung im Vorfeld hätte auch keinen Sinn gehabt, weil sie zum damaligen Zeitpunkt kein eigenes Know-how zu NGN besessen habe, das Slovak Telekom hätte nutzen können.

423    Hierzu ist festzustellen, dass die oben in Rn. 422 genannten Erklärungen zwar das Vorbringen der Klägerin belegen, dass sie wegen des finanziellen Risikos von Investitionen in die Einführung des NGN und der Unsicherheit, ob damit überhaupt Gewinne erzielt werden könnten, ursprünglich gegen die Einführung des NGN durch Slovak Telekom gewesen sei.

424    Die Feststellung der Kommission im 1422. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses, dass die Einführung des NGN durch Slovak Telekom kein Indiz dafür sei, dass Slovak Telekom ihre Marktposition unabhängig bestimmt hätte, ist jedoch nicht zu beanstanden. In der oben in Rn. 422 genannten Erklärung hat Herr M. M. angegeben, dass er darüber unterrichtet worden sei, dass die Klägerin ihre eigenen Tests abwarte, bis sie ihre Position zur Einführung des NGN festlege, und dass Slovak Telekom vor diesem Hintergrund entschieden habe, das NGN einzuführen. Im Übrigen hat Herr H. M. im Verwaltungsverfahren angegeben, dass die Klägerin zunächst „überhaupt kein Interesse zeigte, dieses Projekt zur NGN-Einführung näher zu verfolgen bzw. gar zu begleiten, zu groß waren offensichtlich die Vorbehalte“. Erst nach der erfolgreichen Realisierung des Projekts habe sich die Einstellung der Klägerin geändert.

425    Demnach entschied sich die Klägerin trotz der Bedenken, die sie anfänglich hinsichtlich des NGN hatte, dafür, sich der Einführung dieser Technologie durch Slovak Telekom im Jahr 2003 nicht zu widersetzen. Dies zeigt zwar, dass die Klägerin Slovak Telekom hinsichtlich bestimmter Aspekte der Geschäftspolitik mitunter einen gewissen Handlungsspielraum beließ, beweist aber nicht, dass Slovak Telekom ihre Geschäftspolitik im Großen und Ganzen autonom bestimmt hätte. Wie bereits ausgeführt (siehe oben, Rn. 419), ist eine gewisse Autonomie der Tochtergesellschaft, insbesondere was die Gestaltung der Geschäftspolitik im engeren Sinne angeht, durchaus damit vereinbar, dass die Tochtergesellschaft zu derselben wirtschaftlichen Einheit wie die Muttergesellschaft gehört.

426    Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als die Klägerin nicht dargetan hat, dass die Feststellung im 1420. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses, dass aus mehreren Protokollen von 2007 abgehaltenen International Management Meetings hervorgehe, dass die Klägerin im Stadium der Einführung des NGN in der Slowakei eng in das Projekt einbezogen gewesen sei, nicht zuträfe. Insbesondere wird die Behauptung der Klägerin, zu diesem Zeitpunkt sei der Technologiewandel hin zum NGN schon durchgängig vollzogen gewesen, durch den Wortlaut der im 1420. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses auszugsweise zitierten Protokolle widerlegt.

427    Folglich ist die dritte Rüge des dritten Teils des dritten Klagegrundes zurückzuweisen.

5)      Entscheidung von Slovak Telekom, ein Angebot für Satellitenfernsehen (DVBS) zu entwickeln

428    Mit ihrer vierten Rüge macht die Klägerin geltend, entgegen den Feststellungen der Kommission in den Erwägungsgründen 1423 bis 1426 des angefochtenen Beschlusses zeige auch die Entscheidung von Slovak Telekom, Satellitenfernsehen (DVB‑S) einzuführen, dass diese Gesellschaft unabhängig Strategien und Produkte entwickelt habe. Die Kommission habe insoweit unter Missachtung der ihr obliegenden Beweislast behauptet, dass sie nicht bewiesen habe, gegen dieses Projekt gewesen zu sein oder zumindest nicht darin einbezogen gewesen zu sein. Ebenso belege entgegen dem Vorbringen der Kommission der bloße Umstand, dass Slovak Telekom entschieden habe, Satellitenfernsehen aufgrund der besonderen Marktbedingungen in der Slowakei einzuführen, keineswegs, dass diese Entscheidung nicht unabhängig getroffen worden wäre. Dasselbe gelte für den Umstand, dass sie vor dem Hintergrund möglicher Auswirkungen des Projekts der Einführung des Satellitenfernsehens auf das Konzernergebnis darum gebeten habe, über das Projekt auf dem Laufenden gehalten zu werden, und gegenüber Slovak Telekom gegen eine marktübliche Vergütung Beratungsleistungen erbracht habe. Außerdem habe die Kommission aus den Protokollen der International Management Meetings zu Unrecht abgeleitet, dass sie frühzeitig in dieses Projekt einbezogen worden sei und Slovak Telekom eine Weisung erteilt habe. Diese Meetings hätten einzig den Zweck einer Verbesserung des Verständnisses der Finanzkennzahlen von Slovak Telekom und des Austauschs von Informationen und „Best Practices“ gehabt. Die Protokolle der Meetings zeigten im Übrigen, dass Slovak Telekom die Klägerin lediglich oberflächlich über das Projekt informiert habe. Die Kommission habe darüber hinaus nicht begründet, inwiefern die bei dem International Management Meeting vom April 2008 angestellten Überlegungen zu einer geplanten Zusammenarbeit mit Magyar Telekom und T‑Systems die Unabhängigkeit von Slovak Telekom in Bezug auf die Einführung des Satellitenfernsehens beschränkt hätten. Entgegen der Behauptung der Kommission lasse sich dem Dokument, in dem von einer solchen Zusammenarbeit die Rede sei, keineswegs entnehmen, dass sie darin hätte einbezogen werden sollen.

429    Hierzu ist festzustellen, dass dem Vorbringen der Klägerin, die im 1424. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses zitierten Protokolle der International Management Meetings aus den Jahren 2008 und 2009 zeigten, dass sie Slovak Telekom lediglich oberflächlich über das Projekt informiert habe, nicht gefolgt werden kann. Diese Protokolle belegen vielmehr, dass die Klägerin bei der Einführung des Satellitenfernsehens durch Slovak Telekom eng einbezogen war. Erstens hat die Kommission im 1424. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses aus dem Protokoll des International Management Meetings vom 3. April 2008 zu Recht geschlossen, dass bei diesem Thema innerhalb des Konzerns Deutsche Telekom eine enge Zusammenarbeit beabsichtigt gewesen sei. Zweitens ergibt sich aus dem aktualisierten Protokoll dieses Meetings, das ebenfalls im 1424. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses zitiert wird, dass die Klägerin darum gebeten hat, über das Projekt auf dem Laufenden gehalten zu werden und die Abteilung „International Controlling T‑Home“ in das Projekt einzubeziehen. Außerdem heißt es in dem Protokoll eindeutig, dass Slovak Telekom der Klägerin 2009 je nach Projektfortschritt über das Projekt zu berichten habe. Drittens geht aus dem Protokoll des International Management Meetings vom 29. Januar 2009 hervor, dass die Klägerin einen Mitarbeiter von Slovak Telekom zu diesem Zeitpunkt, d. h., als das Projekt der Geschäftsführung von Slovak Telekom noch nicht zur Genehmigung vorgelegt worden war, damit beauftragt hat, ihr über die geschäftlichen Aspekte und den Fortgang des Projekts zu berichten.

430    Selbst wenn die Meetings lediglich zeigten, dass es der Klägerin nur darum ging, informiert zu werden, um mögliche Auswirkungen auf die Ergebnisse des Konzerns Deutsche Telekom zu beurteilen und geeignete Briefings für ihre Vertreter im Vorstand von Slovak Telekom vorzubereiten, beweist dies insbesondere in Anbetracht der oben in Rn. 419 dargestellten Rechtsprechung noch nicht, dass die Einführung des Satellitenfernsehens durch Slovak Telekom ein Indiz für die Autonomie dieser Gesellschaft auf dem Markt dargestellt hätte. Wie bereits ausgeführt (siehe oben, Rn. 255), hängt eine derartige Einbeziehung der Klägerin in die Planung und Finanzierung eines solchen Projekts mit der dezentralisierten Geschäftsführung zusammen, die für Großunternehmen typisch ist. Sie stellt daher, wie die Kommission im 1426. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses zu Recht festgestellt hat, ein Indiz dafür dar, dass die Klägerin und Slovak Telekom im relevanten Zeitraum ein und dasselbe Unternehmen gebildet haben.

431    Folglich ist die vierte Rüge des dritten Teils des dritten Klagegrundes zurückzuweisen.

6)      Entwicklung einer eigenen Markenstrategie durch Slovak Telekom

432    Mit ihrer fünften Rüge macht die Klägerin geltend, Slovak Telekom habe ihre eigene Markenstrategie entwickelt. Diese Unabhängigkeit habe sich darin gezeigt, dass Slovak Telekom nur dort Marken von ihr übernommen habe, wo ihr dies sinnvoll erschienen sei, sich an anderen Stellen jedoch dafür entschieden habe, eigene Marken weiterzuführen oder Drittmarken zu übernehmen. Entgegen den Ausführungen im angefochtenen Beschluss erlaube der Ausschnitt aus dem Protokoll des International Management Meetings vom 3. April 2008, in dem die Nutzung der Marke TSI durch Slovak Telekom auf dem nationalen Markt erwähnt werde, nicht den Schluss, dass Slovak Telekom verpflichtet gewesen wäre, sich in der Re‑Branding-Strategie mit ihr abzustimmen. Aus der Akte gehe vielmehr hervor, dass Herr H.‑C. S., der bei ihr für das Brand Management verantwortlich gewesen sei, sämtliche Besprechungen mit Slovak Telekom zu diesem Thema abgesagt und auf das, was diese Gesellschaft ihm geschickt habe, nicht reagiert habe. Abgesehen davon sei es in diesem Zusammenhang unbedeutend, dass sowohl Slovak Telekom als auch TSI Tochtergesellschaften von ihr seien. Überhaupt beweise der bloße Umstand, dass bei den International Management Meetings möglicherweise über die Nutzung der Marken gesprochen worden sei, nicht, dass sie irgendeinen Einfluss auf Slovak Telekom ausgeübt hätte. Die Meetings hätten lediglich der Verbesserung des Verständnisses der Finanzkennzahlen dieser Tochtergesellschaft sowie des Best-Practice- und Know-how-Austauschs gedient.

433    Was die Fehler angeht, die der Kommission in den Erwägungsgründen 1427 bis 1437 des angefochtenen Beschlusses bei der Analyse der Markenstrategie von Slovak Telekom unterlaufen sein sollen, ist festzustellen, dass der Umstand, dass zwei Gesellschaften nach außen so auftreten, als gehörten sie zu ein und demselben Konzern, zwar nicht allein, aber zusammen mit anderen Belegen beweisen kann, dass die Gesellschaften zu ein und derselben wirtschaftlichen Einheit gehören (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Dezember 2013, HSE/Kommission, T‑399/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:647, Rn. 36). Entgegen dem Vorbringen der Klägerin spiegelt ein solches einheitliches Auftreten nach außen in der Regel die Art der wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Beziehungen wider, die zwischen den Gesellschaften bestehen.

434    Im vorliegenden Fall wird die Feststellung im 1429. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses, dass Slovak Telekom ihre Markenpolitik ab 2003 schrittweise geändert und sich so dem Markenauftritt des Konzerns Deutsche Telekom angeglichen habe, von der Klägerin nicht angegriffen. Slovak Telekom räumt ein, dort Marken der Klägerin übernommen zu haben, wo ihr dies sinnvoll erschienen sei. Die Klägerin macht geltend, Slovak Telekom habe dies aber freiwillig getan. Slovak Telekom sei durch die Zugehörigkeit zum Konzern Deutsche Telekom nicht daran gehindert gewesen, an anderen Stellen eigene Marken weiterzuführen oder Drittmarken zu übernehmen. Dies stelle ein Indiz dafür da, dass die beiden Gesellschaften im relevanten Zeitraum nicht zu ein und derselben wirtschaftlichen Einheit gehört hätten.

435    Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden.

436    Zurückzuweisen ist zunächst das Vorbringen der Klägerin, die Entscheidung von Slovak Telekom, der Umbenennung des Produktportfolios von „T‑Com“ in „T‑Home“ nicht zu folgen oder eigene Marken wie Magio oder Zoznam nicht in Entertain oder T‑Online umzubenennen, zeige, dass Slovak Telekom auf dem Markt unabhängig gewesen sei. Die Klägerin hat nämlich nicht dargetan, dass die Feststellung der Kommission in den Erwägungsgründen 1434 und 1435 des angefochtenen Beschlusses, wonach sich aus den in diesen Erwägungsgründen zitierten Protokollen ergebe, dass Slovak Telekom alle ihre Entscheidungen gegenüber der Klägerin begründet habe und dass diese keine Einwendungen erhoben habe, nicht zuträfe. Wie bereits ausgeführt (siehe oben, Rn. 419), ist eine gewisse Autonomie der Tochtergesellschaft bei der Gestaltung der Geschäftspolitik im engeren Sinne aber durchaus damit vereinbar, dass die Tochtergesellschaft zu derselben wirtschaftlichen Einheit gehört wie die Muttergesellschaft.

437    Gefolgt werden kann deshalb auch nicht dem Vorbringen der Klägerin, dass der Umstand, dass sich Slovak Telekom, wie sich aus dem Protokoll des International Management Meetings vom 3. April 2008 ergebe, mit einem Dritten über die Nutzung von dessen Marke auf dem nationalen Markt geeinigt habe, die Unabhängigkeit von Slovak Telekom auf dem Markt belege.

438    Was den bereits im Rahmen des zweiten Teils des dritten Klagegrundes geltend gemachten Umstand angeht, dass sich aus dem Protokoll des International Management Meetings vom 3. April 2008 ergebe, dass sich Slovak Telekom und die Klägerin nicht über einen neuen Markenauftritt von Slovak Telekom abgestimmt hätten, ist festzustellen, dass, wie bereits ausgeführt (siehe oben, Rn. 366), der Umstand, dass Herr H.‑C. S. auf das, was ihm von Slovak Telekom geschickt wurde, nicht reagiert hat, nichts daran ändert, dass die von Herrn M. G. beim International Management Meeting vom 3. April 2008 an Herrn M. M. gerichtete Aufforderung ein Indiz für den Einfluss darstellt, den die Klägerin auf die Geschäftspolitik von Slovak Telekom ausgeübt hat.

439    Überhaupt entkräftet allein der Umstand, dass Herr H.‑C. S. nach dem International Management Meeting vom 3. April 2008 Slovak Telekom in Bezug auf ihren neuen Markenauftritt keine Weisungen erteilt hat, nicht die Feststellung, dass Slovak Telekom ihren Markenauftritt schrittweise geändert habe, um ihn dem des Konzerns Deutsche Telekom anzupassen. Dass die Kommission darin ein Indiz dafür gesehen hat, dass die Klägerin und Slovak Telekom im relevanten Zeitraum eine wirtschaftliche Einheit gebildet haben, ist nach der oben in Rn. 433 dargestellten Rechtsprechung daher nicht zu beanstanden.

440    Folglich ist die fünfte Rüge des dritten Teils des dritten Klagegrundes zurückzuweisen.

7)      Rolle von Slovak Telekom bei einem Projekt in den Golfstaaten

441    Mit ihrer sechsten Rüge macht die Klägerin geltend, die Kommission hätte auch den Umstand berücksichtigen müssen, dass sich Slovak Telekom trotz ihrer Bedenken dafür entschieden habe, für einen Telekommunikationsanbieter aus den Golfstaaten Beratungsleistungen zu erbringen. Die Kommission habe bei der Beurteilung dieses Umstands offensichtliche Fehler begangen und gegen ihre Begründungspflicht verstoßen. Mehrere Dokumente in den Akten belegten, dass Slovak Telekom das Projekt trotz ihrer Bedenken bis zum Vertragsschluss bewusst unter dem Radar habe laufen lassen. Die Beteiligung von Slovak Telekom überlassenen Mitarbeitern von ihr an der Planung des Projekts bestätige nur, dass diese völlig unabhängig gehandelt hätten, ohne sie über die Geschäftstätigkeit von Slovak Telekom auf dem Laufenden zu halten. Ferner werde durch die Erklärung von Herrn H. M. bestätigt, dass der Vorstand von Slovak Telekom nicht im Vorfeld über das Projekt informiert worden sei, damit sie nicht über ihre Mitglieder in diesem Gremium davon erführe. Die Klägerin wiederholt ihr Vorbringen, dass mit dem Vermerk über eine Genehmigung der Fortsetzung des Projekts im Protokoll des International Management Meetings vom 28. September 2006 die interne Genehmigung des Projekts bei dem Anbieter aus den Golfstaaten, dem Kunden von Slovak Telekom, gemeint gewesen sei. Im Übrigen könnten weder ihre spätere Kenntnis des Projekts noch ihr Nichteinschreiten zu diesem Zeitpunkt oder ihre Bitte um Unterrichtung die Unabhängigkeit von Slovak Telekom entkräften.

442    Nach den Feststellungen der Kommission im 1438. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses hat Slovak Telekom im Jahr 2005 beschlossen, ihre Erfahrungen im Bereich der NGN auf der Grundlage eines Beratungsvertrags mit einer Gruppe aus Finanzinvestoren zu teilen, die in den Golfstaaten ein neues Telekommunikationsunternehmen gründen wollten. Der Beratungsvertrag sei im September 2005 ohne entsprechenden Beschluss des Vorstands von Slovak Telekom unterzeichnet worden und habe die Unterstützung bei der anfänglichen Entwicklung und dem Betrieb von NGN mit einer Reihe von Points of Presence in Kuwait, Bahrain, Katar, Oman, Saudi-Arabien und den Vereinigten Arabischen Emiraten sowie die Entwicklung einer internationalen Betriebsführung für das neu gegründete Telekommunikationsunternehmen umfasst.

443    Die Klägerin macht geltend, die Entscheidung, diesen Vertrag zu schließen, sei gegen ihren Willen getroffen worden, so dass die Entscheidung ein weiteres Indiz dafür darstelle, dass Slovak Telekom und sie im relevanten Zeitraum keine wirtschaftliche Einheit gebildet hätten.

444    Wie bereits ausgeführt (siehe oben, Rn. 364), lässt sich aus dem im 1441. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses wiedergegebenen Auszug des Protokolls zum International Management Meeting vom 28. September 2006 nicht schließen, dass die „Billigung der Fortsetzung des Projekts [in den Golfstaaten]“, von dem darin die Rede ist, von der Klägerin erteilt worden wäre. Vielmehr wird die alternative Lesart dieses Auszugs durch die Klägerin, wonach die Billigung durch den betreffenden Anbieter der Golfstaaten erteilt worden sei, bestätigt durch das Protokoll der Sitzung des Vorstands von Slovak Telekom, die am 5. September 2006, also nur wenige Wochen vor dem International Management Meeting vom 28. September 2006, stattfand, in dem es u. a. heißt, dass der Partner von Slovak Telekom in den Golfstaaten die „Fortsetzung“ des betreffenden Projekts „genehmigt“ habe.

445    Aus der Erklärung von Herrn H. M. vom 31. August 2012, auf die sich die Klägerin insoweit beruft, geht aber hervor, dass die Entscheidung von Slovak Telekom, den oben in Rn. 442 genannten Vertrag zu schließen, kein Indiz dafür ist, dass Slovak Telekom ihre Position auf dem Markt im Großen und Ganzen autonom bestimmt hätte.

446    Zwar hat Herr H. M. in dieser Erklärung angegeben, dass ihm und den Mitgliedern der Geschäftsführung von Slovak Telekom klar gewesen sei, dass ein solcher Beratungsvertrag üblicherweise zur Geschäftstätigkeit einer anderen Tochtergesellschaft der Klägerin gehört habe. Um Widerstand der Vertreter der Klägerin im Vorstand von Slovak Telekom zu vermeiden, habe er die übrigen Mitglieder der Geschäftsführung davon überzeugt, das Projekt in den Golfstaaten „unter dem Radar“ zu belassen, also dem Abschluss des Beratungsvertrags zuzustimmen, ohne ihn dem Vorstand vorzulegen. Aus diesem Abschnitt der Erklärung von Herrn H. M. geht weiter hervor, dass damit von dem von Slovak Telekom bei einem solchen internationalen Projekt grundsätzlich einzuhaltenden Entscheidungsverfahren abgewichen worden sei. Ein solcher Einzelfall einer Umgehung der Entscheidungsverfahren durch die Geschäftsführung von Slovak Telekom, mit der verhindert werden sollte, dass die Klägerin dem Projekt in den Golfstaaten entgegentritt, stellt aber kein Indiz für eine Autonomie von Slovak Telekom auf dem Markt dar. Vielmehr bestätigt er die Feststellung der Kommission, dass die Position von Slovak Telekom auf dem Markt im Großen und Ganzen durch die Klägerin bestimmt wurde.

447    Im Übrigen ist aus den Akten nicht ersichtlich, dass Slovak Telekom das Projekt in den Golfstaaten nach dem Abschluss des Beratungsvertrags im September 2005 gegen den Widerstand der Klägerin durchgeführt hätte.

448    Schließlich zeigt die Prüfung der sechsten Rüge, dass die Klägerin durchaus in der Lage war, nachzuvollziehen, warum die Kommission im angefochtenen Beschluss angenommen hat, dass die Rolle von Slovak Telekom beim Projekt in den Golfstaaten nicht als Beispiel für ein autonomes Verhalten von Slovak Telekom angesehen werden könne. Die Begründung des angefochtenen Beschlusses war insoweit also ausreichend. Die Klägerin konnte die Richtigkeit der von der Kommission vorgenommenen Beurteilung in Zweifel ziehen, und das Gericht konnte seine Kontrolle ausüben.

449    Folglich ist die sechste Rüge des dritten Teils des dritten Klagegrundes zurückzuweisen.

8)      Entscheidung vom Slovak Telekom, das „POP-Ukraine“-Projekt zu verwirklichen

450    Mit ihrer siebten Rüge wirft die Klägerin der Kommission vor, der unabhängigen, ursprünglich ohne Einbindung des Vorstands getroffenen Entscheidung von Slovak Telekom, außerhalb des Hoheitsgebiets der Slowakei tätig zu werden und in Kiew (Ukraine) einen Stützpunkt (Point of Presence) einzurichten (im Folgenden: POP-Ukraine-Projekt), in den Erwägungsgründen 1443 bis 1445 des angefochtenen Beschlusses jegliche Beweiskraft abgesprochen zu haben. Der Kommission sei nicht zu folgen, wenn sie davon ausgehe, dass die diesbezügliche Erklärung von Herrn H. M. wegen mangelnder Objektivität nicht berücksichtigt werden könne. Die Klägerin beantragt, gegebenenfalls Herrn H. M. als Zeugen zu laden, damit dieser sich zu der Frage äußern könne, ob sie im Jahr 2005 Bedenken gegen das genannte Projekt zur Ausdehnung des Tätigkeitsgebiets gehabt habe, und auch bestätigen könne, dass Slovak Telekom bei einer gemeinsamen Besprechung, zu der sie Slovak Telekom und Magyar Telekom eingeladen habe, ihr klares Interesse deutlich gemacht habe, den bilateralen Verkehr aus der Ukraine selbst abzuwickeln. Des Weiteren habe sie Slovak Telekom nicht angewiesen, das POP-Ukraine-Projekt aufzugeben, obwohl dieses ihren Interessen insofern zuwidergelaufen sei, als eine andere Tochtergesellschaft (Magyar Telekom) bereits einen Stützpunkt in der Ukraine gehabt habe und die Entscheidung von Slovak Telekom eine Doppelinvestition bedeutet habe. Sie habe bloß versucht, den entsprechenden Konflikt zwischen Slovak Telekom und Magyar Telekom zu schlichten.

451    Hierzu ist festzustellen, dass die Erklärung von Herrn H. M. vom 31. August 2012 zwar belegt, dass die Geschäftsführung von Slovak Telekom im Juli 2005 entschieden hat, in der Ukraine einen Point of Presence einzurichten, und dass die Entscheidung ursprünglich ohne Beteiligung des Vorstands getroffen worden ist. Aus der Erklärung ergibt sich ferner, dass die Mitglieder der Geschäftsführung von Slovak Telekom wussten, dass die Klägerin einem solchen Projekt wegen der gleichzeitigen Präsenz von Slovak Telekom und einer anderen Tochtergesellschaft der Klägerin, Magyar Telekom, skeptisch gegenüberstand.

452    Herr H. M. hat in seiner Erklärung aber auch angegeben, dass die Klägerin von der Entscheidung der Geschäftsführung erst nachträglich unterrichtet worden sei, nämlich im Rahmen einer Sitzung des Vorstands von Slovak Telekom im September 2005. Aus der Erklärung ergibt sich ferner, dass die Klägerin Slovak Telekom und Magyar Telekom zu einer gemeinsamen Besprechung eingeladen hat, um die jeweiligen Aufgaben dieser Tochtergesellschaften in der Ukraine abzugrenzen. Zwar hat Slovak Telekom bei dieser Gelegenheit an ihrer Absicht festgehalten, einen Point of Presence in der Ukraine zu errichten. Aus der Erklärung von Herrn H. M. geht aber auch hervor, dass sich die Tochtergesellschaften darauf geeinigt haben, ihre Geschäftstätigkeiten zu koordinieren, um eventuelle Kundenverwirrungen zu vermeiden.

453    Dies bestätigt zwar, dass Slovak Telekom bei der Definition ihrer Geschäftspolitik über eine gewisse Autonomie verfügte, zeigt aber auch, dass die Klägerin eng in das POP-Ukraine-Projekt einbezogen war, wie die Kommission zu Recht geltend macht. Der Umstand, auf den die Klägerin hinweist, nämlich, dass sie die Organisation einer Schlichtung zwischen Slovak Telekom und Magyar Telekom einer Weisung an Slovak Telekom, das Projekt aufzugeben, vorgezogen habe, ist nicht relevant. Das Fehlen direkter Weisungen der Muttergesellschaft an die Tochtergesellschaft bedeutet nämlich nicht, dass die beiden rechtlichen Einheiten zu verschiedenen Unternehmen gehörten (siehe oben, Rn. 267 und die dort angeführte Rechtsprechung).

454    Die Feststellung der Kommission, dass die Entscheidung von Slovak Telekom, in der Ukraine einen Point of Presence einzurichten, kein Indiz dafür darstelle, dass Slovak Telekom ihre Position auf dem Markt unabhängig von der Klägerin bestimmt habe, ist demnach nicht zu beanstanden. Da die Erklärung von Herrn H. M. vom 31. August 2012 insoweit, was den Ablauf der Geschehnisse angeht, klar und konkret ist, ist Herr H. M. entgegen dem Antrag der Klägerin nicht als Zeuge zu laden.

455    Folglich ist die siebte Rüge des dritten Teils des dritten Klagegrundes zurückzuweisen.

i)      Entscheidung von Slovak Telekom, mit dem Flottenmanagement nicht DeTeFleetServices GmbH zu betrauen und bestimmte Dienstleistungen eines Geschäftsbereichs der Klägerin nicht in Anspruch zu nehmen

456    Mit ihrer achten Rüge macht die Klägerin geltend, die Kommission habe zwei in völliger Unabhängigkeit getroffenen Entscheidungen von Slovak Telekom, nämlich zum einen, ihre Fuhrparkverwaltung nicht an die DeTeFleetServices GmbH, eine andere Tochtergesellschaft von ihr, auszugliedern, und zum anderen, bestimmte externe Dienstleistungen wie etwa den von ihrem Geschäftsbereich „International Carrier Sales and Solutions“ (ICSS) angebotenen IP(Internet Protocol)-Transit nicht in Anspruch zu nehmen, zu Unrecht nur einen begrenzten Beweiswert beigemessen.

457    Nach den Feststellungen der Kommission im 1446. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses hat Slovak Telekom zu einem bestimmten Zeitpunkt darüber nachgedacht, ihr Flottenmanagement auszulagern und ein entsprechendes Ausschreibungsverfahren durchzuführen. Ferner steht fest, dass DeTeFleetServices, eine andere Tochtergesellschaft der Klägerin, ein Angebot eingereicht hat, dass Slovak Telekom DeTeFleetServices mit Beschluss des Vorstands vom 7. Dezember 2005 aufgefordert hat, bis zum 15. Januar 2006 ein überarbeitetes Angebot einzureichen, und dass Slovak Telekom, da kein überarbeitetes Angebot eingereicht wurde, beschloss, mit ihrem internen Flottenmanagementservice weiterzuarbeiten.

458    Nach den Feststellungen der Kommission im 1451. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses hat die Klägerin angegeben, dass Anbieter wie Slovak Telekom IP‑Transit-Dienste von den Betreibern eines Backbone-Netzes im Ausland in Anspruch genommen hätten, um die Internetanbindung außerhalb der Landesgrenzen zu gewährleisten. Nach den Feststellungen der Kommission im 1452. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses hat die Klägerin aber angegeben, dass Slovak Telekom die IP‑Transit-Dienste ihres Geschäftsbereichs ICSS entweder vollständig oder in großem Umfang nicht in Anspruch genommen habe. Die Klägerin hat ferner angegeben, dass diese Entscheidung von Slovak Telekom ihrem Anliegen zuwiderlief, dass die IP‑Transit-Dienste in allen IP‑Netzen des Konzerns Deutsche Telekom unter dem Dach von ICSS sind, um aufgrund von Größenvorteilen Einsparungen zu erzielen.

459    Entgegen dem Vorbringen der Klägerin ist dies kein Indiz dafür, dass Slovak Telekom ihr Verhalten auf dem Markt autonom bestimmt hätte. Wie bereits ausgeführt, setzt die Ausübung eines bestimmenden Einflusses auf die Geschäftspolitik einer Tochtergesellschaft weder den Nachweis einer Einmischung in die laufende Verwaltung der Tätigkeit der Tochtergesellschaft noch den Nachweis eines Einflusses auf deren Geschäftspolitik im engeren Sinne voraus (siehe oben, Rn. 261 und die dort angeführte Rechtsprechung). Die oben in den Rn. 457 und 458 genannten Entscheidungen von Slovak Telekom beziehen sich aber auf die laufende Verwaltung dieser Gesellschaft. Sie vermögen nicht das von der Kommission im angefochtenen Beschluss festgestellte Bündel von Indizien zu entkräften, das belegt, dass die allgemeine Strategie und die Ausrichtung des Unternehmens von der Klägerin festgelegt wurden.

460    Jedenfalls beweisen die genannten Entscheidungen von Slovak Telekom nicht, dass diese Gesellschaft damit gegen die Vorgaben der Klägerin gehandelt hätte.

461    Was die Entscheidung von Slovak Telekom angeht, mit ihrem internen Flottenmanagementservice weiterzuarbeiten und nicht DeTeFleetServices mit dem Flottenmanagement zu beauftragen, ist festzustellen, dass diese Entscheidung ein Beispiel für einen Fall ist, in dem Slovak Telekom eine für sie in geschäftlicher Hinsicht optimale Lösung gesucht hat, indem sie von dem ihr von der Klägerin belassenen Handlungsspielraum Gebrauch gemacht hat. Dass einer anderen Tochtergesellschaft der Klägerin, DeTeFleetServices, hierdurch ein interessantes Geschäft entgangen ist, wie die Klägerin geltend macht, heißt nicht, dass die Entscheidung gegen den Widerstand der Klägerin getroffen worden wäre.

462    Was den Umstand angeht, dass Slovak Telekom die vom Geschäftsbereich ICSS der Klägerin angebotenen IP‑Transit-Dienste nicht in Anspruch genommen hat, ergibt sich aus den Akten, dass Slovak Telekom mit ihrem Vorgehen ihre eigenen geschäftlichen Interessen verfolgt hat, aber auch, dass Slovak Telekom nicht in Betracht gezogen hat, sich über etwaige konkrete Weisungen der Klägerin zu ihrer IP‑Netz-Strategie hinwegzusetzen. In einer E‑Mail von Herrn R. S., seinerzeit COO Netze und IT bei Slovak Telekom, an die Klägerin vom 23. Februar 2011, heißt es zwar, dass Slovak Telekom „nicht wirklich aktiv“ gewesen sei, weil sie keine erheblichen Gewinne aus der Konzentration der IP‑Konnektivität innerhalb des Konzerns Deutsche Telekom ziehe. In der E‑Mail heißt es aber auch, dass Slovak Telekom bereit sei, über dieses Thema erneut zu diskutieren, falls eine gemeinsame Position auf europäischer Ebene erforderlich sein sollte.

463    Folglich ist die achte Rüge des dritten Teils des dritten Klagegrundes zurückzuweisen.

464    Die Feststellung der Kommission, dass die verschiedenen Verhaltensweisen und Entscheidungen von Slovak Telekom, die oben in den Rn. 409 bis 462 untersucht worden sind, keine Indizien dafür darstellten, dass Slovak Telekom ihr Marktverhalten autonom bestimmt hätte, und deshalb das im angefochtenen Beschluss festgestellte Bündel von Indizien, die dafür sprächen, dass Slovak Telekom und die Klägerin im relevanten Zeitraum eine wirtschaftliche Einheit gebildet hätten, nicht zu entkräften vermöchten, ist daher nicht zu beanstanden. Folglich ist der dritte Teil des dritten Klagegrundes als unbegründet zurückzuweisen.

d)      Zum vierten Teil des dritten Klagegrundes: fehlender Nachweis der Wesentlichkeit eines von der Klägerin auf Slovak Telekom ausgeübten Einflusses

465    Mit dem vierten Teil ihres dritten Klagegrundes macht die Klägerin mit einer ersten Rüge geltend, dass die Kommission fehlerhaft festgestellt habe, dass sie auf Slovak Telekom einen bestimmenden Einfluss ausgeübt habe, ohne die Wesentlichkeit einer solchen Einflussnahme in qualitativer und quantitativer Hinsicht nachgewiesen zu haben. Die von der Kommission vorgebrachten Punkte ermöglichten nicht die von der Rechtsprechung geforderte Feststellung, dass Slovak Telekom bei der Festlegung ihrer Vorgehensweise auf dem Markt jede wirkliche Eigenständigkeit gefehlt habe, weil sie im Wesentlichen die Weisungen der Klägerin umgesetzt habe. Die Kommission versuche zu Unrecht, dieses Kriterium durch das der zwischen einer Muttergesellschaft und ihrer Tochtergesellschaft bestehenden organisatorischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Beziehungen zu ersetzen. Im Übrigen versuche die Kommission vergebens, im gegenwärtigen Verfahrensstadium die Wesentlichkeit eines etwaigen bestimmenden Einflusses nachzuweisen. Die hierzu von der Kommission vorgebrachten Anhaltspunkte belegten lediglich das Bestehen einer Möglichkeit für eine solche Einflussnahme bzw. seien jedenfalls nicht konkret. Selbst wenn diese Anhaltspunkte als relevant erachtet werden könnten, würde eine Prüfung der Wesentlichkeit des bestimmenden Einflusses eine genauere Analyse erfordern, um für die verschiedenen untersuchten Anhaltspunkte den Grad der Einflussnahme und die Bedeutung des Themas zueinander in Relation zu setzen.

466    In einer zweiten Rüge behauptet die Klägerin, dass der angefochtene Beschluss insoweit mit einem Begründungsmangel behaftet sei. Ungeachtet des von ihr in ihrer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte vorgenommenen Verweises auf die anwendbaren Grundsätze werde im angefochtenen Beschluss nicht ausgeführt, inwiefern die für einen bestimmenden Einfluss angeführten Beispiele, falls sie überhaupt als solche zu verstehen wären, als Beweis für die Wesentlichkeit eines solchen Einflusses geeignet seien.

467    Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen. Sie wird dabei von der Streithelferin unterstützt.

468    Nach ständiger Rechtsprechung kann einer Muttergesellschaft das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft insbesondere dann zugerechnet werden, wenn die Tochtergesellschaft trotz eigener Rechtspersönlichkeit ihr Marktverhalten nicht autonom bestimmt, sondern im Wesentlichen Weisungen der Muttergesellschaft befolgt, und zwar vor allem wegen der wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Beziehungen, die zwischen den beiden Rechtssubjekten bestehen (siehe oben, Rn. 227).

469    Das heißt aber nicht, dass eine solche Zurechnung bei einer bloß mehrheitlichen Beteiligung lediglich dann möglich wäre, wenn die Tochtergesellschaft bei der Bestimmung ihres Marktverhaltens über keine Autonomie verfügte, wie die Klägerin letztlich geltend macht.

470    Die dezentralisierte Geschäftsführung, die für Großunternehmen wie das Unternehmen, das die Klägerin und Slovak Telekom im relevanten Zeitraum bildeten, typisch ist, impliziert, dass der Tochtergesellschaft bei der Festlegung ihrer Position auf dem Markt eine gewisse Autonomie zugestanden wird. Wie bereits ausgeführt (siehe oben, Rn. 419), ist eine gewisse Autonomie der Tochtergesellschaft, insbesondere was die Gestaltung der Geschäftspolitik im engeren Sinne angeht, aber durchaus damit vereinbar, dass die Tochtergesellschaft zu derselben wirtschaftlichen Einheit gehört wie die Muttergesellschaft. Die Ausübung eines bestimmenden Einflusses auf die Geschäftspolitik einer Tochtergesellschaft durch die Muttergesellschaft setzt daher weder den Nachweis einer Einmischung in die laufende Verwaltung der Tätigkeit der Tochtergesellschaft noch den Nachweis eines Einflusses auf deren Geschäftspolitik im engeren Sinne wie etwa auf die Vertriebs- oder Preisstrategie voraus, sondern vielmehr eines Einflusses auf die allgemeine Strategie, die die Ausrichtung des Unternehmens festlegt (siehe oben, Rn. 261 und die dort angeführte Rechtsprechung).

471    In Anbetracht der Erwägungen oben in den Rn. 237 bis 464 ist im vorliegenden Fall festzustellen, dass die Prüfung der wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Beziehungen, die zwischen der Klägerin und Slovak Telekom bestanden, ergeben hat, dass die allgemeine Strategie von Slovak Telekom auf dem Markt von der Klägerin festgelegt worden ist. Die Feststellung der Kommission, dass Slovak Telekom und die Klägerin im relevanten Zeitraum eine wirtschaftliche Einheit gebildet hätten, auch wenn diese durch eine Dezentralisierung des Tagesgeschäfts von Slovak Telekom gekennzeichnet gewesen sei, ist daher nicht zu beanstanden.

472    Die Ausführungen, die der angefochtene Beschluss hierzu in den Erwägungsgründen 1186 bis 1483 enthält, sind klar und detailliert. Deshalb ist festzustellen, dass der angefochtene Beschluss eine ausführliche Darlegung der Gründe enthält und den oben in Rn. 270 dargelegten Anforderungen genügt.

473    Folglich sind die beiden Rügen des vierten Teils des dritten Klagegrundes als unbegründet zurückzuweisen und damit der dritte Klagegrund insgesamt.

4.      Zum vierten Klagegrund: Verstoß gegen den unionsrechtlichen Unternehmensbegriff und gegen den Grundsatz der individuellen Straffestsetzung sowie Begründungsmangel

474    Mit ihrem vierten Klagegrund macht die Klägerin geltend, dass der angefochtene Beschluss, weil gegen sie neben der gesamtschuldnerisch gegen Slovak Telekom und sie verhängten Geldbuße zur Abschreckung und wegen Rückfälligkeit noch eine gesonderte Geldbuße in Höhe von 31 070 000 Euro verhängt worden sei, gegen den unionsrechtlichen Unternehmensbegriff und gegen den Grundsatz der individuellen Straffestsetzung verstoße (erster Teil) und insoweit unter einem Begründungsmangel leide (zweiter Teil).

475    Zunächst ist der behauptete Begründungsmangel zu untersuchen, dann der behauptete Verstoß gegen den Begriff des Unternehmens und den Grundsatz der individuellen Straffestsetzung.

a)      Zum behaupteten Begründungsmangel

476    Mit dem zweiten Teil des vierten Klagegrundes wirft die Klägerin der Kommission vor, im angefochtenen Beschluss keine Gründe dafür angegeben zu haben, warum sie die Aufschläge wegen Rückfälligkeit und zur Erzielung einer abschreckenden Wirkung allein zu tragen habe, wodurch sie ihre Begründungspflicht verletzt habe. Die Kommission habe nämlich lediglich festgestellt, aus welchen erschwerenden Gründen eine Anpassung des Grundbetrags der Geldbuße erfolgen solle, und sodann verfügt, dass die Aufschläge allein von ihr, der Klägerin, zu tragen seien. Der angefochtene Beschluss ermögliche es ihr nicht, den eine solche Vorgehensweise rechtfertigenden Grund zu verstehen, zumal ihre Haftung im vorliegenden Fall lediglich aus dem Umstand folge, dass ihr eine von ihrer Tochtergesellschaft Slovak Telekom begangene Zuwiderhandlung zugerechnet worden sei. Zwar ließen die von der Kommission im Rahmen des vorliegenden Verfahrens angeführten Rn. 1533 und 1535 des angefochtenen Beschlusses den Schluss zu, dass ihr Umsatz den von Slovak Telekom übersteige, jedoch erklärten diese Passagen des angefochtenen Beschlusses nicht, warum Slovak Telekom der eigens gegen sie verhängten Geldbuße entgehen sollte.

477    Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen. Sie wird dabei von der Streithelferin unterstützt.

478    Nach einer gefestigten Rechtsprechung hat die Pflicht zur Begründung einer Einzelfallentscheidung neben der Ermöglichung einer Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Entscheidung durch den Unionsrichter den Zweck, den Betroffenen so ausreichend zu unterrichten, dass er erkennen kann, ob die Entscheidung rechtmäßig ist oder eventuell mit einem Mangel behaftet ist, der ihre Anfechtung ermöglicht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. November 1983, Nederlandsche Banden-Industrie-Michelin/Kommission, 322/81, EU:C:1983:313, Rn. 14, und vom 29. Februar 2016, Schenker/Kommission, T‑265/12, EU:T:2016:111, Rn. 230).

479    Im vorliegenden Fall ist zu dem Teil der Geldbuße, der wegen Rückfälligkeit allein gegen die Klägerin verhängt wurde, festzustellen, dass aus den Erwägungsgründen 1525 bis 1531 des angefochtenen Beschlusses eindeutig hervorgeht, dass diese Erhöhung der gesamtschuldnerisch gegen die Klägerin und Slovak Telekom verhängten Geldbuße damit gerechtfertigt wurde, dass gegen die Klägerin, deren Verantwortlichkeit für die Zuwiderhandlung, um die es im vorliegenden Fall geht, festgestellt wurde, mit der Entscheidung Deutsche Telekom bereits wegen einer ähnlichen Zuwiderhandlung eine Geldbuße verhängt worden war. Zwar wird in diesem Teil des angefochtenen Beschlusses nicht erläutert, warum allein die Klägerin die Folgen der Rückfälligkeit tragen soll, und nicht auch Slovak Telekom. Aus dem angefochtenen Beschluss ergibt sich aber implizit, dass dies damit zusammenhängt, dass für die Zuwiderhandlung, die Gegenstand der Entscheidung Deutsche Telekom war, allein die Klägerin verantwortlich gemacht wurde, die deshalb Adressat dieser Entscheidung war.

480    Zu dem Teil der Geldbuße, der wegen der Anwendung eines Multiplikators von 1,2 zum Zweck der Abschreckung allein gegen die Klägerin verhängt wurde, ist festzustellen, dass die Kommission im 1533. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses festgestellt hat, dass die Klägerin 2013 einen weltweiten Gesamtumsatz von 60,123 Mrd. Euro erzielt habe, dass auf den Umsatz, der mit den relevanten Produkten erzielt worden sei, weniger als 0,067 % des Gesamtumsatzes der Klägerin entfielen, und dass die Klägerin für die von Slovak Telekom begangene Zuwiderhandlung hafte. Die Kommission hat daraus in den Erwägungsgründen 1534 und 1535 des angefochtenen Beschlusses gefolgert, dass gegen die Klägerin nach Ziff. 30 der Leitlinien von 2006 eine höhere Geldbuße als der wegen Rückfälligkeit um 50 % erhöhte Grundbetrag der Geldbuße verhängt werden müsse, um eine hinreichend abschreckende Wirkung der Geldbuße zu gewährleisten. In diesem Teil des angefochtenen Beschlusses wird zwar nicht erläutert, warum nicht auch Slovak Telekom das Ergebnis der Anwendung des Multiplikators von 1,2 zu tragen hat. Aus den Ausführungen der Kommission geht aber implizit hervor, dass dies damit zusammenhängt, dass Slovak Telekom zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beschlusses einen deutlich niedrigeren Umsatz erzielte als die Klägerin und die Geldbuße in Höhe von 38 838 000 Euro für Slovak Telekom daher eine hinreichend abschreckende Wirkung hatte.

481    Auch wenn die Begründung des angefochtenen Beschlusses hinsichtlich der allein gegen die Klägerin verhängten Geldbuße knapp ausfällt, hat sie die Klägerin insoweit ausreichend über die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses unterrichtet. Dieser konnte von der Klägerin effektiv angefochten werden. Auch kann das Gericht anhand der Begründung seine Kontrolle der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses hinsichtlich der allein gegen die Klägerin verhängten Geldbuße ausüben.

482    Der zweite Teil des vierten Klagegrundes, mit dem ein Begründungsmangel geltend gemacht wird, ist daher zurückzuweisen.

b)      Zum Verstoß gegen den unionsrechtlichen Unternehmensbegriff und den Grundsatz der individuellen Straffestsetzung

483    Mit dem ersten Teil des vierten Klagegrundes stellt die Klägerin fest, dass die gesonderte Geldbuße, die mit dem angefochtenen Beschluss gegen sie verhängt worden sei, auf zwei Umständen beruhe, die die Kommission in diesem Beschluss berücksichtigt habe, nämlich zum einen auf der Größe des Unternehmens, dem sie angehöre, die nach Auffassung der Kommission die Anwendung eines Multiplikators von 1,2 auf die Geldbuße rechtfertige, und zum anderen darauf, dass sie bereits in der Entscheidung Deutsche Telekom für eine ähnliche Zuwiderhandlung haftbar gemacht worden sei, was nach Auffassung der Kommission eine Erhöhung des Grundbetrags der Geldbuße um 50 % rechtfertige. Die Klägerin hebt jedoch hervor, dass die Kommission sie im angefochtenen Beschluss nicht aufgrund ihrer eigenen unmittelbaren Beteiligung an den die Zuwiderhandlung begründenden Taten haftbar mache, sondern lediglich aufgrund ihrer Verbindungen mit Slovak Telekom. Darüber hinaus seien sie und Slovak Telekom nach dem angefochtenen Beschluss nicht nur während des gesamten Zeitraums der Zuwiderhandlung, sondern auch zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung Deutsche Telekom Teil ein und desselben Unternehmens gewesen, wobei der Erwerb ihrer Mehrheitsbeteiligung an Slovak Telekom vom 4. August 2000 und die Struktur dieser Beteiligung seither unverändert geblieben seien.

484    Die Verhängung einer gesonderten Geldbuße gegen sie verstoße daher gegen den unionsrechtlichen Unternehmensbegriff und den Grundsatz der individuellen Straf- und Sanktionsfestsetzung. Nach diesem Grundsatz sei die Höhe der Geldbuße gemäß Art. 23 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003 zum einen nach der Schwere der dem betroffenen Unternehmen individuell vorgeworfenen Zuwiderhandlung und zum anderen nach deren Dauer festzusetzen. So gehe aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass die Kommission gesonderte Geldbußen nur gegenüber unterschiedlichen Unternehmen verhängen könne, nicht aber gegen verschiedene Gesellschaften, die Teil desselben Unternehmens seien, da der Grundsatz der individuellen Straffestsetzung auf das Innenverhältnis zwischen verschiedenen juristischen Personen innerhalb eines Unternehmens keine Anwendung finde. Wie die Entscheidungspraxis der Kommission bestätige, sei eine gesonderte Geldbuße nur dann gerechtfertigt, wenn sich die Zusammensetzung des betreffenden Unternehmens im Laufe des relevanten Zeitraums in rechtlicher Hinsicht verändert habe, so dass von verschiedenen Unternehmen gesprochen werden könne. Da dies vorliegend nicht der Fall gewesen sei, habe die Kommission dadurch, dass sie gegen sie eine höhere Geldbuße verhängt habe als gegen Slovak Telekom, gegen den Grundsatz der individuellen Straf- und Sanktionsfestsetzung verstoßen. Außerdem sei vorbehaltlich struktureller Veränderungen bei dem für die Zuwiderhandlung verantwortlichen Unternehmen für die Berechnung der in Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 vorgesehenen 10%‑Obergrenze der Gesamtumsatz des betreffenden Unternehmens heranzuziehen. Hinsichtlich der Rückfälligkeit komme es angesichts des Umstands, dass sie selbst die in der Entscheidung Deutsche Telekom geahndete Zuwiderhandlung begangen habe, nicht darauf an, ob Slovak Telekom zur Zeit der Begehung dieser Zuwiderhandlung bereits Teil des für die Zuwiderhandlung verantwortlichen Unternehmens gewesen sei. In diesem Stadium sei einzig relevant, dass Letzteres die Zuwiderhandlung begangen habe und die nunmehr mit einer Sanktion zu belegende Konzerngesellschaft aktuell Teil des Unternehmens sei.

485    Was die Wiederholungsgefahr angehe, sei im vorliegenden Fall jedenfalls davon auszugehen, dass Slovak Telekom nicht nur bereits Teil des Unternehmens gewesen sei, das für die in der Entscheidung Deutsche Telekom geahndete Zuwiderhandlung verantwortlich gewesen sei, sondern diese Zuwiderhandlung angesichts der großen Publizität dieser Entscheidung auch mitbekommen habe. Was die Abschreckungswirkung angehe, seien sie und Slovak Telekom nach der Argumentation der Kommission Teil ein und desselben Unternehmens, weshalb es falsch sei, bei der Berechnung der Geldbuße ihre unterschiedliche Größe zu berücksichtigen.

486    Schließlich bringt die Klägerin hilfsweise vor, dass die Kommission keinesfalls Ermessen in dem Sinne habe, dass sie frei entscheiden könnte, ohne sachlichen Grund gegen eine Konzerngesellschaft eine Geldbuße festzusetzen, gegen eine andere dagegen nicht. Im vorliegenden Fall aber sei es unangebracht, die Gesellschaft zu privilegieren, die die Handlungen begangen habe, die die Zuwiderhandlung begründeten, und die Muttergesellschaft, bei deren Haftung es sich um eine rein abgeleitete Haftung handelt, schlechter zu behandeln.

487    Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen. Nach ihrer Ansicht bedeutet der bloße Umstand, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Begehung der in der Entscheidung Deutsche Telekom geahndeten Zuwiderhandlung 51 % der Anteile an Slovak Telekom gehalten habe, nicht, dass Slovak Telekom zu dem Unternehmen gehört habe, das diese Zuwiderhandlung begangen habe. Die Argumentation der Klägerin gehe insoweit von einer unrichtigen Prämisse aus, da das für den in der Entscheidung Deutsche Telekom geahndeten Missbrauch einer beherrschenden Stellung verantwortliche Unternehmen nur aus dieser letztgenannten Gesellschaft bestanden habe und nicht aus der Klägerin und Slovak Telekom. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin verfüge sie bei der Ahndung eines Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht aber über einen weiten Ermessensspielraum, um die unterschiedliche Situation von Gesellschaften innerhalb eines Konzerns zu berücksichtigen. Der Gerichtshof habe niemals zu erkennen gegeben, dass ein solcher Handlungsspielraum auf Fälle einer Veränderung der Zusammensetzung des Unternehmens beschränkt wäre.

488    Dies sei mit dem Grundsatz der individuellen Straf- und Sanktionsfestsetzung nicht unvereinbar, der nur besage, dass Geldbußen anhand der Schwere der dem betreffenden Unternehmen individuell zur Last gelegten Zuwiderhandlung zu bemessen seien. Daraus folge, dass die Sanktion für die juristischen Personen, die das Unternehmen bildeten, das die Zuwiderhandlung begangen habe, nicht über das hinausgehen dürfe, was angesichts dieser Zuwiderhandlung gerechtfertigt sei. Hingegen könne aus dem Grundsatz der individuellen Straf- und Sanktionsfestsetzung nicht abgeleitet werden, dass sie dazu verpflichtet wäre, alle das betreffende Unternehmen bildenden juristischen Personen mit der gleichen Geldbuße zu belegen.

489    Im vorliegenden Fall habe sie von dem ihr zustehenden weiten Ermessen Gebrauch gemacht, indem sie entschieden habe, dass Slovak Telekom, die eine vergleichsweise kleine Gesellschaft sei, nicht für den Gesamtbetrag der verhängten Geldbuße haftbar zu machen sei. Hingegen sei im Fall der Klägerin ein Aufschlag zur Erzielung einer abschreckenden Wirkung gerechtfertigt, da diese eine sehr große Gesellschaft sei und eine geringere Geldbuße auf sie keine abschreckende Wirkung hätte. Da es nach der Rechtsprechung in ihrem Ermessen liege, eine Muttergesellschaft, obwohl sie einem gegen das Wettbewerbsrecht der Union verstoßenden Unternehmen angehört habe, nicht zu bestrafen, müsse sie erst recht eine Gesellschaft, die dem für eine solche Zuwiderhandlung verantwortlichen Unternehmen angehört habe, aus objektiven Gründen mit nur einem Teil der entsprechenden Gesamtgeldbuße belegen dürfen. Im Übrigen habe die Klägerin nicht dargetan, dass es rechtswidrig gewesen wäre, dass sie den erschwerenden Umstand der Rückfälligkeit und den Aufschlag zur Erzielung einer abschreckenden Wirkung auf sie angewandt habe.

490    Des Weiteren habe eine Vermutung für einen bestimmenden Einfluss der Klägerin auf das Marktverhalten von Slovak Telekom weder zum Zeitpunkt der Begehung der der Entscheidung Deutsche Telekom zugrunde liegenden Zuwiderhandlung noch während des Zeitraums der Begehung der im angefochtenen Beschluss geahndeten Zuwiderhandlung gegolten. Mangels konkreter Beweise dafür, dass Slovak Telekom und die Klägerin bereits zum Zeitpunkt der Begehung der in der Entscheidung Deutsche Telekom in Rede stehenden Zuwiderhandlung Teil desselben Unternehmens gewesen seien, habe sie die gegen Slovak Telekom verhängte Geldbuße nicht wegen Rückfälligkeit erhöhen können. Da die Entscheidung Deutsche Telekom hingegen an die Klägerin gerichtet gewesen sei, könne sie ihr gegenüber einen Aufschlag wegen Rückfälligkeit vornehmen, ohne dass eine weitere umfängliche Sachverhaltsaufklärung erforderlich wäre, um festzustellen, ob sie bereits zum Zeitpunkt der in dieser Entscheidung geahndeten Zuwiderhandlung ein gemeinsames Unternehmen mit Slovak Telekom gebildet habe. Den Aufschlag zur Erzielung einer abschreckenden Wirkung hätte sie zwar auch gegenüber Slovak Telekom anwenden können, da diese Gesellschaft Teil des für die im vorliegenden Fall geahndete wettbewerbsrechtliche Zuwiderhandlung verantwortlichen Unternehmens gewesen sei, jedoch habe sie im Hinblick auf das ihr zustehende weite Ermessen ein solches Vorgehen nicht für angebracht gehalten.

1)      Grundsätze

491    Die Verfasser der Verträge haben sich dafür entschieden, den Unternehmensbegriff zu verwenden, um den Urheber einer Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht zu bestimmen, dem gemäß den Art. 101 und 102 AEUV eine Sanktion auferlegt werden kann (vgl. Urteil vom 27. April 2017, Akzo Nobel u. a./Kommission, C‑516/15 P, EU:C:2017:314, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

492    Das Wettbewerbsrecht der Union betrifft demnach die Tätigkeit von Unternehmen, wobei der Begriff des Unternehmens jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einrichtung unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung umfasst (vgl. Urteil vom 27. April 2017, Akzo Nobel u. a./Kommission, C‑516/15 P, EU:C:2017:314, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung). In diesem Zusammenhang ist unter dem Begriff des Unternehmens eine wirtschaftliche Einheit zu verstehen, selbst wenn diese wirtschaftliche Einheit rechtlich aus mehreren natürlichen oder juristischen Personen besteht (vgl. Urteile vom 1. Juli 2010, Knauf Gips/Kommission, C‑407/08 P, EU:C:2010:389, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 27. April 2017, Akzo Nobel u. a./Kommission, C‑516/15 P, EU:C:2017:314, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

493    Verstößt eine solche wirtschaftliche Einheit gegen die Wettbewerbsregeln, hat sie daher nach dem Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit für diese Zuwiderhandlung einzustehen (vgl. Urteile vom 20. Januar 2011, General Química u. a./Kommission, C‑90/09 P, EU:C:2011:21, Rn. 35 und 36 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 27. April 2017, Akzo Nobel u. a./Kommission, C‑516/15 P, EU:C:2017:314, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

494    Für die Anwendung und den Vollzug der Entscheidungen, die die Kommission gemäß den Art. 101 und 102 AEUV erlässt, muss eine Einheit mit Rechtspersönlichkeit bestimmt werden, die Adressat der Entscheidung ist, mit der eine Zuwiderhandlung gegen eine dieser beiden Vorschriften festgestellt und geahndet wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. März 2014, Saint-Gobain Glass France u. a./Kommission, T‑56/09 und T‑73/09, EU:T:2014:160, Rn. 312 und die dort angeführte Rechtsprechung). Die Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht der Union muss daher eindeutig einer juristischen Person zugerechnet werden, gegen die Geldbußen festgesetzt werden können und an die die Mitteilung der Beschwerdepunkte gerichtet werden muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. März 2015, Kommission u. a./Versalis u. a., C‑93/13 P und C‑123/13 P, EU:C:2015:150, Rn. 89 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 27. April 2017, Akzo Nobel u. a./Kommission, C‑516/15 P, EU:C:2017:314, Rn. 50, und vom 27. März 2014, Saint-Gobain Glass France u. a./Kommission, T‑56/09 und T‑73/09, EU:T:2014:160, Rn. 312 und die dort angeführte Rechtsprechung).

495    Weder Art. 23 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1/2003 noch die Rechtsprechung legen fest, welche juristische oder natürliche Person die Kommission für die Zuwiderhandlung haftbar zu machen und durch die Verhängung einer Geldbuße zu sanktionieren hat (vgl. Urteil vom 27. April 2017, Akzo Nobel u. a./Kommission, C‑516/15 P, EU:C:2017:314, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

496    Einer Muttergesellschaft kann das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft jedoch insbesondere dann zugerechnet werden, wenn die Tochtergesellschaft trotz eigener Rechtspersönlichkeit ihr Marktverhalten nicht selbständig bestimmt, sondern im Wesentlichen Weisungen der Muttergesellschaft befolgt, und zwar vor allem wegen der wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Beziehungen, die zwischen den beiden Rechtssubjekten bestehen (vgl. Urteile vom 10. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission, C‑97/08 P, EU:C:2009:536, Rn. 58 und 72 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 18. Januar 2017, Toshiba/Kommission, C‑623/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:21, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

497    In einem solchen Fall wird nach gefestigter Rechtsprechung des Gerichtshofs gegen die Muttergesellschaft, der das rechtswidrige Verhalten ihrer Tochtergesellschaft zugerechnet wurde, persönlich wegen eines Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln der Union vorgegangen, der ihr wegen des bestimmenden Einflusses, den sie auf die Tochtergesellschaft ausgeübt hat und der es ihr erlaubt hat, das Marktverhalten der Tochtergesellschaft zu bestimmen, selbst zur Last gelegt wird (vgl. Urteil vom 27. April 2017, Akzo Nobel u. a./Kommission, C‑516/15 P, EU:C:2017:314, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

498    Handelt es sich bei der Haftung der Muttergesellschaft um eine rein abgeleitete Haftung, d. h., trifft sie die Muttergesellschaft ausschließlich aufgrund der unmittelbaren Beteiligung einer Tochtergesellschaft an der Zuwiderhandlung, findet die Haftung der Muttergesellschaft ihren Ursprung in dem rechtswidrigen Verhalten ihrer Tochtergesellschaft, das der Muttergesellschaft in Anbetracht der wirtschaftlichen Einheit, die diese Gesellschaften bilden, zugerechnet wird. Folglich hängt die Haftung der Muttergesellschaft zwangsläufig von den die von ihrer Tochtergesellschaft begangene Zuwiderhandlung begründenden Tatsachen ab, mit denen ihre Haftung untrennbar verbunden ist (Urteil vom 27. April 2017, Akzo Nobel u. a./Kommission, C‑516/15 P, EU:C:2017:314, Rn. 61).

499    Der Gerichtshof hat deshalb entschieden, dass in dem Fall, in dem sich die Haftung der Muttergesellschaft bloß von der ihrer Tochtergesellschaft ableitet und in dem kein weiterer Faktor das der Muttergesellschaft vorgeworfene Verhalten individuell charakterisiert, die Haftung der Muttergesellschaft nicht über diejenige ihrer Tochtergesellschaft hinausgehen darf (vgl. Urteile vom 17. September 2015, Total/Kommission, C‑597/13 P, EU:C:2015:613, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 19. Januar 2017, Kommission/Total und Elf Aquitaine, C‑351/15 P, EU:C:2017:27, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 27. April 2017, Akzo Nobel u. a./Kommission, C‑516/15 P, EU:C:2017:314, Rn. 62).

500    Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist nun als Erstes der Teil der Geldbuße, der wegen Rückfälligkeit allein gegen die Klägerin verhängt wurde, und als Zweites der Teil der Geldbuße, der zur Abschreckung allein gegen die Klägerin verhängt wurde, zu prüfen.

2)      Zu dem Teil der Geldbuße, der wegen Rückfälligkeit allein gegen die Klägerin verhängt wurde

501    Mit dem ersten Teil des vierten Klagegrundes macht die Klägerin für den Fall, dass ihre rein abgeleitete Haftung für die Zuwiderhandlung, die Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist, bestätigt werden sollte, geltend, die Kommission könne die Folgen der Rückfälligkeit wegen der früheren ähnlichen Zuwiderhandlung, die mit der Entscheidung Deutsche Telekom geahndet worden sei, nicht ihr allein aufbürden, ohne sie auch Slovak Telekom aufzubürden.

502    Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden.

503    Zwar hat der Gerichtshof, wie die Klägerin geltend macht, entschieden, dass die Grundsätze des Unionsrechts zur persönlichen Verantwortung für die Zuwiderhandlung und zur individuellen Straf- und Sanktionsfestsetzung, die die Kommission bei der Ausübung ihrer Sanktionsbefugnis im Bereich der Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht zu beachten hat, nur das Unternehmen als solches und nicht die ihm angehörenden natürlichen oder juristischen Personen betreffen (Urteil vom 10. April 2014, Kommission u. a./Siemens Österreich u. a., C‑231/11 P bis C‑233/11 P, EU:C:2014:256, Rn. 56).

504    Der Grundsatz der individuellen Straffestsetzung ist aber in Einklang zu bringen mit dem Grundsatz, der sich aus der oben in Rn. 499 dargestellten Rechtsprechung ergibt, nämlich, dass es wegen bestimmter Faktoren, die das eigene Verhalten der Muttergesellschaft individuell charakterisieren, gerechtfertigt sein kann, gegen die Muttergesellschaft eine schwerere Sanktion zu verhängen als die, die sich aus der Zurechnung der von der Tochtergesellschaft begangenen Zuwiderhandlung ergibt.

505    Insoweit hat das Gericht bereits entschieden, dass es die Einheit des Marktverhaltens eines Unternehmens zwar rechtfertigt, dass bei einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln die verschiedenen Gesellschaften, die während der Dauer der Zuwiderhandlung zu dem Unternehmen gehörten, grundsätzlich alle für die Zahlung desselben Betrags der Geldbuße haftbar gemacht werden, aber eine Ausnahme hiervon für erschwerende oder mildernde Umstände und ganz allgemein für individuelle Umstände anzuerkennen ist, die eine Anpassung der Höhe der Geldbuße rechtfertigten. Es hat daraus gefolgert, dass eine Einheit, bei der der erschwerende Umstand der Rückfälligkeit nicht festgestellt worden ist, nicht zusammen mit einer anderen Einheit, bei der ein solcher Umstand festgestellt worden ist, für den Anteil der Geldbuße gesamtschuldnerisch haftbar gemacht werden kann, der der Erhöhung wegen Rückfälligkeit entspricht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Januar 2014, Evonik Degussa und AlzChem/Kommission, T‑391/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:22, Rn. 271).

506    Der erschwerende Umstand der Rückfälligkeit kann daher einen Faktor darstellen, der das eigene Verhalten der Muttergesellschaft individuell charakterisiert und rechtfertigt, dass deren rein abgeleitete Haftung die der Tochtergesellschaft übersteigt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Februar 2016, UTi Worldwide u. a./Kommission, T‑264/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:112, Rn. 332).

507    Im vorliegenden Fall ist erstens festzustellen, dass von der Klägerin nicht bestritten wird, dass die Entscheidung Deutsche Telekom lediglich an sie gerichtet war und dass nicht festgestellt worden ist, dass Slovak Telekom für die mit dieser Entscheidung geahndete Zuwiderhandlung verantwortlich wäre.

508    Die in der inzwischen bestandskräftigen Entscheidung Deutsche Telekom festgestellte Verantwortlichkeit der Klägerin stellt also einen Faktor dar, der das der Klägerin im vorliegenden Verfahren zur Last gelegte Verhalten individuell charakterisiert.

509    Zweitens ist festzustellen, dass Slovak Telekom bereits während eines erheblichen Teils der in der Entscheidung Deutsche Telekom geahndeten Zuwiderhandlung und zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Entscheidung zum Konzern Deutsche Telekom gehörte, auch wenn diese Entscheidung nicht an sie gerichtet war.

510    Nach der Rechtsprechung setzt die Erhöhung der Haftung einer Gesellschaft wegen Rückfälligkeit, die nicht Adressat eines Beschlusses war, mit dem eine erste Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht der Union festgestellt wurde, aber Adressat eines Beschlusses ist, mit dem gegen sie wegen ihrer Beteiligung an einer neuen, ähnlichen Zuwiderhandlung eine Geldbuße verhängt wird, voraus, dass die Gesellschaft der Begründung des letztgenannten Beschlusses entnehmen kann, in welcher Eigenschaft und in welchem Umfang sie an der ersten Zuwiderhandlung beteiligt gewesen sein soll (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. Mai 2013, Eni/Kommission, C‑508/11 P, EU:C:2013:289, Rn. 129, und vom 5. März 2015, Kommission u. a./Versalis u. a., C‑93/13 P und C‑123/13 P, EU:C:2015:150, Rn. 98 die dort angeführte Rechtsprechung).

511    Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, dass Slovak Telekom in irgendeiner Weise an der Zuwiderhandlung beteiligt gewesen wäre, die die Kommission in der Entscheidung Deutsche Telekom geahndet hat, und diese Zuwiderhandlung daher auch ihr hätte zugerechnet werden können.

512    Würde dem Vorbringen der Klägerin, die Kommission hätte den erschwerenden Umstand der Rückfälligkeit bei Slovak Telekom berücksichtigen müssen, gefolgt, würde dies bedeuten, dass Slovak Telekom für das frühere Verhalten der Klägerin, ihrer Muttergesellschaft, haftete. Der Gerichtshof hat aber entschieden, dass es nicht zulässig ist, einer Gesellschaft sämtliche Handlungen eines Konzerns zuzurechnen, auch wenn diese Gesellschaft nicht als die juristische Person ermittelt wurde, die an der Spitze des Konzerns für die Koordinierung von dessen Tätigkeit verantwortlich war (Urteil vom 2. Oktober 2003, Aristrain/Kommission, C‑196/99 P, EU:C:2003:529, Rn. 98).

513    Im vorliegenden Fall steht fest, dass Slovak Telekom nicht an der Spitze des Unternehmens gestanden hat, das die in der Entscheidung Deutsche Telekom geahndete Zuwiderhandlung begangen hat. Diese Zuwiderhandlung ist unmittelbar von der Klägerin allein begangen worden. Folglich hat sich allein die Klägerin sowohl an der mit der Entscheidung Deutsche Telekom als auch an der mit dem angefochtenen Beschluss geahndeten Zuwiderhandlung beteiligt, was ihr Verhalten individuell charakterisiert.

514    Somit ist festzustellen, dass nicht zu beanstanden ist, dass die Kommission im angefochtenen Beschluss allein bei der Klägerin die Geldbuße wegen Rückfälligkeit erhöht hat.

3)      Zu dem Teil der Geldbuße, der zur Abschreckung allein gegen die Klägerin verhängt wurde

515    Der Begriff der Abschreckung stellt einen bei der Berechnung der Geldbuße zu berücksichtigenden Gesichtspunkt dar. Nach ständiger Rechtsprechung sollen mit Geldbußen wegen Verstößen gegen die Art. 101 und 102 AEUV, wie sie in Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 vorgesehen sind, rechtswidrige Handlungen der betreffenden Unternehmen geahndet und diese Unternehmen und andere Wirtschaftsteilnehmer vor künftigen Verletzungen der Wettbewerbsregeln des Unionsrechts abgeschreckt werden. Der Zusammenhang zwischen der Größe und den Gesamtressourcen der Unternehmen und der Notwendigkeit, die abschreckende Wirkung der Geldbuße sicherzustellen, lässt sich jedoch nicht bestreiten. Daher kann die Kommission bei der Berechnung der Geldbuße u. a. die Größe und die Wirtschaftskraft des betreffenden Unternehmens berücksichtigen (vgl. Urteil vom 17. Juni 2010, Lafarge/Kommission, C‑413/08 P, EU:C:2010:346, Rn. 102 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 5. Juni 2012, Imperial Chemical Industries/Kommission, T‑214/06, EU:T:2012:275, Rn. 142 und die dort angeführte Rechtsprechung).

516    Dass Größe und Gesamtressourcen des betreffenden Unternehmens berücksichtigt werden, um eine hinreichende Abschreckungswirkung der Geldbuße sicherzustellen, ist durch die angestrebte Wirkung auf das Unternehmen gerechtfertigt, da die Sanktion insbesondere im Hinblick auf dessen Wirtschaftskraft nicht unerheblich sein darf (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Juni 2012, Imperial Chemical Industries/Kommission, T‑214/06, EU:T:2012:275, Rn. 143 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 6. Februar 2014, Elf Aquitaine/Kommission, T‑40/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:61, Rn. 312 und die dort angeführte Rechtsprechung). So ist entschieden worden, dass das Abschreckungsziel, das die Kommission bei der Bemessung einer Geldbuße verfolgen darf, nur unter Berücksichtigung der Situation des Unternehmens zum Zeitpunkt der Verhängung der Geldbuße erreicht werden kann (vgl. Urteil vom 5. Juni 2012, Imperial Chemical Industries/Kommission, T‑214/06, EU:T:2012:275, Rn. 143 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Dezember 2014, Lucchini/Kommission, T‑91/10, EU:T:2014:1033, Rn. 314 und die dort angeführte Rechtsprechung).

517    Soweit ein Unternehmen aufgrund seines hohen Umsatzes die zur Zahlung seiner Geldbuße erforderlichen Mittel leichter aufbringen kann, ist die Kommission berechtigt, die Geldbuße gemäß Ziff. 30 der Leitlinien von 2006 entsprechend zu erhöhen, um deren hinreichend abschreckende Wirkung zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Mai 2011, Elf Aquitaine/Kommission, T‑299/08, EU:T:2011:217, Rn. 253, vom 6. März 2012, UPM-Kymmene/Kommission, T‑53/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:101, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 6. Februar 2014, Elf Aquitaine/Kommission, T‑40/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:61, Rn. 352).

518    Der Gesamtumsatz des betreffenden Unternehmens liefert einen Anhaltspunkt für die Größe eines Unternehmens und seine Wirtschaftskraft, die ausschlaggebend für die Beurteilung der Abschreckungskraft einer Geldbuße gegen das Unternehmen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juli 2003, Cheil Jedang/Kommission, T‑220/00, EU:T:2003:193, Rn. 96 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 22. Mai 2008, Evonik Degussa/Kommission, C‑266/06 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2008:295, Rn. 120).

519    Im vorliegenden Fall bildeten die Klägerin und Slovak Telekom im relevanten Zeitraum, wie die Kommission zu Recht festgestellt hat, eine wirtschaftliche Einheit und handelt es sich bei der Haftung der Klägerin für die Zuwiderhandlung, die Gegenstand des angefochtenen Beschlusses ist, um eine vollständig von der Haftung von Slovak Telekom abgeleitete Haftung.

520    Nach der Rechtsprechung kann gegen eine Muttergesellschaft, auch wenn es sich bei ihrer Haftung um eine vollständig von der Haftung der Tochtergesellschaft abgeleitete Haftung handelt, eine höhere Geldbuße verhängt werden als gegen die Tochtergesellschaft. Dies setzt aber voraus, dass ein Faktor vorliegt, der das der Muttergesellschaft vorgeworfene Verhalten individuell charakterisiert (vgl. die oben in Rn. 499 angeführte Rechtsprechung). Legt die Kommission wie im vorliegenden Fall bei der Beurteilung der Schwere der von dem Unternehmen begangenen Zuwiderhandlung und der Berechnung der gegen das Unternehmen zu verhängenden Geldbuße aber den Umsatz der Tochtergesellschaft zugrunde, ist der Umsatz der Muttergesellschaft, auch wenn er wesentlich höher ist als der der Tochtergesellschaft, kein Faktor, der das individuelle Verhalten der Muttergesellschaft bei der Verwirklichung der dem Unternehmen zugerechneten Zuwiderhandlung charakterisiert, da es sich bei der Haftung der Muttergesellschaft um eine vollständig von der Haftung der Tochtergesellschaft abgeleitete Haftung handelt. Außerdem ist die bloße Feststellung eines Umsatzes ein tatsächliches Element, das das Verhalten der Muttergesellschaft nicht individuell charakterisieren kann. Die Kommission durfte zur Rechtfertigung der Anwendung des speziell für die Klägerin geltenden Abschreckungsmultiplikators also nicht auf deren Umsatz abstellen.

521    Die Kommission kann sich auch nicht auf das Ermessen berufen, über das sie bei der Festsetzung von Geldbußen, mit denen Zuwiderhandlungen gegen die Art. 101 oder 102 AEUV geahndet werden, verfügt. Nach der Rechtsprechung belässt Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 der Kommission zwar ein Ermessen, beschränkt dessen Ausübung jedoch durch die Einführung objektiver Kriterien, an die die Kommission sich halten muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. November 2014, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission, C‑580/12 P, EU:C:2014:2363, Rn. 55). Zu diesen objektiven Kriterien gehört aber der in der genannten Vorschrift vorkommende Begriff des Unternehmens, unter dem eine wirtschaftliche Einheit zu verstehen ist, selbst wenn diese rechtlich aus mehreren natürlichen oder juristischen Personen besteht (siehe oben, Rn. 492).

522    Im vorliegenden Fall hat die Kommission nachgewiesen, dass die Klägerin im relevanten Zeitraum einen bestimmenden Einfluss auf Slovak Telekom ausgeübt hat, und deshalb festgestellt, dass für die Zuwiderhandlung, die Gegenstand des angefochtenen Beschlusses ist, die wirtschaftliche Einheit verantwortlich ist, die die Klägerin und Slovak Telekom gebildet haben. Es war daher objektiv nicht gerechtfertigt, den Multiplikator 1,2 auf die Klägerin anzuwenden.

523    Somit ist festzustellen, dass die Kommission dadurch, dass sie den Abschreckungsmultiplikator 1,2 auf die Klägerin angewandt hat, den Begriff des Unternehmens im Sinne des Unionsrechts nicht richtig aufgefasst hat.

524    Insoweit ist dem vierten Klagegrund daher stattzugeben, im Übrigen ist er zurückzuweisen. Art. 2 Abs. 1 Buchst. d des angefochtenen Beschlusses ist wegen Anwendung des Abschreckungsmultiplikators 1,2 auf die Klägerin für nichtig zu erklären.

5.      Zum fünften Klagegrund: Fehler bei der Berechnung der gesamtschuldnerisch gegen Slovak Telekom und die Klägerin verhängten Geldbuße

525    Mit dem fünften Klagegrund rügt die Klägerin mehrere Fehler, die der Kommission bei der Berechnung der gesamtschuldnerisch gegen sie und Slovak Telekom verhängten Geldbuße unterlaufen sein sollen. Der Klagegrund, in dem sich die Klägerin das Vorbringen von Slovak Telekom in deren eigener Klage zu eigen macht, gliedert sich in zwei Teile, die nacheinander zu prüfen sind.

a)      Zum ersten Teil des fünften Klagegrundes: offensichtlicher Beurteilungsfehler und Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz wegen der Berechnung der Geldbuße auf der Grundlage des Umsatzes von Slovak Telekom im Jahr 2010

526    Mit dem ersten Teil des fünften Klagegrundes macht die Klägerin geltend, dass die Kommission dadurch, dass sie bei der Berechnung des Grundbetrags der Geldbuße den Umsatz zugrunde gelegt habe, den Slovak Telekom im Jahr 2010 auf dem Markt für den entbündelten Zugang zum Teilnehmeranschluss und dem Endkundenmarkt für an einem festen Standort angebotene Breitbanddienste erzielt habe, nicht nur einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, sondern auch gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen habe. Zwar stehe der angefochtene Beschluss insoweit im Einklang mit Ziff. 13 der Leitlinien von 2006, der früheren Entscheidungspraxis der Kommission sei jedoch zu entnehmen, dass diese Regel keine Anwendung finden dürfe, wenn die im letzten vollständigen Geschäftsjahr der Beteiligung an der Zuwiderhandlung erzielten Umsätze erheblich vom jährlichen Durchschnitt der relevanten Umsätze in den ersten Jahren der Beteiligung an der Zuwiderhandlung abwichen. Im vorliegenden Fall sei der relevante Umsatz von Slovak Telekom in den Jahren 2005 bis 2010 um 133 % gestiegen. Da diese Steigerung erheblich sei, sei allein der im Jahr 2010 erzielte Umsatz nicht hinreichend repräsentativ.

527    Unter diesen Umständen hätte die Kommission für die Berechnung des Grundbetrags der Geldbuße den durchschnittlichen Jahresumsatz während des gesamten Zeitraums der Zuwiderhandlung, d. h. in den Jahren 2005 bis 2010, heranziehen müssen. Indem die Kommission von ihrer früheren Entscheidungspraxis abgewichen sei, weil die genannte Umsatzsteigerung nicht exponentiell gewesen sei, habe sie gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen. Die Behauptung der Kommission, dass die Umsatzsteigerung auf das vermeintlich missbräuchliche Marktverhalten von Slovak Telekom zurückzuführen sei, beruhe auf reiner Spekulation. Die Umsatzsteigerung sei auf das schnelle Wachstum der Breitbandmärkte während des Zeitraums der Zuwiderhandlung und nicht auf wachsende Marktanteile von Slovak Telekom in diesem Zeitraum zurückzuführen.

528    Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen. Sie wird hierbei von der Streithelferin unterstützt.

529    Zunächst ist die von der Klägerin im Rahmen des fünften Klagegrundes vorgenommene allgemeine Bezugnahme auf das Vorbringen von Slovak Telekom in der Rechtssache T‑851/14 aus denselben Gründen wie den oben in den Rn. 77 bis 79 dargelegten zurückzuweisen.

530    Was die Begründetheit angeht, ist zum ersten Teil des fünften Klagegrundes zunächst festzustellen, dass bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße nach Art. 23 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003 sowohl die Schwere der Zuwiderhandlung als auch deren Dauer zu berücksichtigen ist.

531    Ziff. 13 der Leitlinien von 2006 bestimmt: „Zur Festsetzung des Grundbetrags der Geldbuße verwendet die Kommission den Wert der von dem betreffenden Unternehmen im relevanten räumlichen Markt innerhalb des EWR verkauften Waren oder Dienstleistungen, die mit dem Verstoß in einem unmittelbaren oder mittelbaren … Zusammenhang stehen. Im Regelfall ist der Umsatz im letzten vollständigen Geschäftsjahr zugrunde zu legen, in dem das Unternehmen an der Zuwiderhandlung beteiligt war.“

532    Zudem geht aus der Rechtsprechung hervor, dass der Teil des Umsatzes, der mit den Waren oder Dienstleistungen erzielt wurde, auf die sich die Zuwiderhandlung bezog, einen zutreffenden Anhaltspunkt für das Ausmaß der Zuwiderhandlung auf dem betreffenden Markt liefert und somit ein objektives Kriterium ist, das zutreffend angibt, wie schädlich sich die Zuwiderhandlung auf den normalen Wettbewerb auswirkt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Juni 2016, Portugal Telecom/Kommission, T‑208/13, EU:T:2016:368, Rn. 236 und die dort angeführte Rechtsprechung).

533    Entsprechend zielt Ziff. 13 der Leitlinien von 2006 bei einer Zuwiderhandlung gegen Art. 102 AEUV darauf ab, bei der Berechnung der gegen das betreffende Unternehmen verhängten Geldbuße einen Betrag als Ausgangspunkt festzulegen, der die wirtschaftliche Bedeutung der Zuwiderhandlung angemessen wiedergibt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Juli 2013, Team Relocations u. a./Kommission, C‑444/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:464, Rn. 76, vom 12. November 2014, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission, C‑580/12 P, EU:C:2014:2363, Rn. 57, und vom 23. April 2015, LG Display und LG Display Taiwan/Kommission, C‑227/14 P, EU:C:2015:258, Rn. 53).

534    Dass die Kommission ihr Ermessen durch den Erlass der Leitlinien von 2006 selbst beschränkt hat, bedeutet nicht, dass ihr kein wesentliches Ermessen mehr verbliebe. Die Leitlinien von 2006 enthalten nämlich verschiedene Spielräume, die es der Kommission ermöglichen, ihr Ermessen im Einklang mit den Vorschriften der Verordnung Nr. 1/2003, wie sie von den Unionsgerichten ausgelegt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 2013, Team Relocations u. a./Kommission, C‑444/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:464, Rn. 96 und die dort angeführte Rechtsprechung), und mit anderen Vorschriften und Grundsätzen des Unionsrechts auszuüben. In Ziff. 13 der Leitlinien von 2006 heißt es selbst, dass bei der Festsetzung des Grundbetrags der Geldbuße „im Regelfall“ der Umsatz im letzten vollständigen Geschäftsjahr zugrunde zu legen ist, in dem das Unternehmen an der Zuwiderhandlung beteiligt war (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. September 2015, Samsung SDI u. a./Kommission, T‑84/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:611, Rn. 214).

535    Im vorliegenden Fall geht aus den Erwägungsgründen 1490 bis 1495 des angefochtenen Beschlusses hervor, dass die Kommission bei der Festsetzung des Grundbetrages der gesamtschuldnerisch gegen die Klägerin und Slovak Telekom verhängten Geldbuße den Umsatz zugrunde gelegt hat, den Slovak Telekom im letzten vollständigen Geschäftsjahr, in dem sie an der Zuwiderhandlung beteiligt war (2010), auf dem Markt des Zugangs zu den entbündelten Teilnehmeranschlüssen und der Endkunden an einem festen Standort angebotenen Breitbanddienste erzielt hat. Die Kommission hat also Ziff. 13 der Leitlinien von 2006 angewandt.

536    Das Vorbringen der Klägerin, der Kommission sei dadurch, dass sie im vorliegenden Fall trotz eines starken Anstiegs des Umsatzes von Slovak Telekom im relevanten Zeitraum nicht von dieser Regel abgewichen sei, ein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen, ist nicht stichhaltig.

537    Die Klägerin macht geltend, in den Jahren 2005 bis 2010 sei der relevante Umsatz von Slovak Telekom um 133 %, nämlich von 31 184 949 Euro auf 72 868 176 Euro, gestiegen. Die Klägerin hat aber nicht dargetan, dass dieser Umsatz von 72 868 176 Euro, den Slovak Telekom im letzten vollständigen Geschäftsjahr, in dem sie an der Zuwiderhandlung beteiligt war, erzielt hat, zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beschlusses keinen Anhaltspunkt für ihre reale Größe, ihre Wirtschaftskraft auf dem Markt und das Ausmaß der Zuwiderhandlung geliefert hätte.

538    Gefolgt werden kann dem Vorbringen der Klägerin auch insoweit nicht, als sie geltend macht, die Kommission habe dadurch gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen, dass sie, weil der Anstieg des relevanten Umsatzes von Slovak Telekom nicht exponentiell gewesen sei, von ihrer bisherigen Entscheidungspraxis abgewichen sei.

539    Wie jedes Organ bei allen seinen Tätigkeiten hat die Kommission, wenn sie eine Geldbuße wegen Verstoßes gegen die Wettbewerbsvorschriften gegen ein Unternehmen festsetzt, den Grundsatz der Gleichbehandlung zu beachten, der es verbietet, vergleichbare Sachverhalte unterschiedlich oder unterschiedliche Sachverhalte gleich zu behandeln, sofern dies nicht objektiv gerechtfertigt ist (Urteile vom 29. Juni 2012, E.ON Ruhrgas und E.ON/Kommission, T‑360/09, EU:T:2012:332, Rn. 261, und vom 9. September 2015, Philips/Kommission, T‑92/13,nicht veröffentlicht,EU:T:2015:605, Rn. 204).

540    Nach ständiger Rechtsprechung bildet die frühere Entscheidungspraxis der Kommission nicht den rechtlichen Rahmen für Geldbußen in Wettbewerbssachen und haben Entscheidungen in anderen Fällen, da es wenig wahrscheinlich ist, dass deren Umstände, etwa die betroffenen Märkte, Produkte, Unternehmen und Zeiträume, die gleichen sind, in Bezug auf das mögliche Vorliegen eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung lediglich Hinweischarakter (vgl. Urteil vom 24. September 2009, Erste Group Bank u. a./Kommission, C‑125/07 P, C‑133/07 P und C‑137/07 P, EU:C:2009:576, Rn. 233 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteile vom 16. Juni 2011, Heineken Nederland und Heineken/Kommission, T‑240/07, EU:T:2011:284, Rn. 347, und vom 27. Februar 2014, InnoLux/Kommission, T‑91/11, EU:T:2014:92, Rn. 144).

541    Frühere Entscheidungen der Kommission über Geldbußen können im Hinblick auf die Einhaltung des Grundsatzes der Gleichbehandlung nur relevant sein, wenn dargetan wird, dass die diesen Entscheidungen zugrunde liegenden tatsächlichen Gegebenheiten wie die Märkte, die Erzeugnisse, die Länder, die Unternehmen und die betroffenen Zeiträume die gleichen sind wie in dem zu entscheidenden Fall (vgl. Urteile vom 13. September 2010, Trioplast Industrier/Kommission, T‑40/06, EU:T:2010:388, Rn. 145 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 29. Juni 2012, E.ON Ruhrgas und E.ON/Kommission, T‑360/09, EU:T:2012:332, Rn. 262 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 9. September 2015, Philips/Kommission, T‑92/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:605, Rn. 205 und die dort angeführte Rechtsprechung).

542    Im vorliegenden Fall hat die Klägerin aber nicht dargetan, dass die früheren Entscheidungen, auf die sie sich beruft, nämlich der Beschluss Telekomunikacja Polska, der Beschlusses C(2010) 8761 final der Kommission vom 8. Dezember 2010 (Sache COMP/39.309 – LCD – Flüssigkristallanzeigen) und die Entscheidung K(2009) 5355 endg. der Kommission vom 8. Juli 2009 (Sache COMP/39.401 – E.ON/GDF), hinsichtlich des Sachverhalts mit dem vorliegenden Fall vergleichbar wären. Die Klägerin beschränkt sich darauf, diese drei Entscheidungen anzuführen, und weist darauf hin, dass bei den betreffenden Unternehmen über den gesamten Zeitraum der Zuwiderhandlung ein erhebliches Umsatzwachstum zu verzeichnen gewesen sei und dass die Kommission in diesen Fällen bei der Berechnung des Grundbetrags der Geldbuße jeweils den durchschnittlichen Jahresumsatz der Unternehmen zugrunde gelegt habe.

543    Jedenfalls waren die Umsatzzuwächse, die in diesen drei Entscheidungen für die Zeiträume der Zuwiderhandlung festgestellt wurden, wesentlich höher als im vorliegenden Fall. Die Kommission hat in ihren Schriftsätzen darauf hingewiesen, dass der Nettozuwachs des Umsatzes, der im 896. Erwägungsgrund des Beschlusses Telekomunikacja Polska festgestellt worden sei, bezogen auf den gesamten Zeitraum der Zuwiderhandlung mehr als 3 000 % betragen habe. Auf eine schriftliche Frage des Gerichts hat die Kommission in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass die relevanten Zuwächse bezogen auf den gesamten Zeitraum der betreffenden Zuwiderhandlungen bei der Zuwiderhandlung, die mit dem Beschluss C(2010) 8761 final geahndet worden sei, 521,58 % bei einem ersten Markt und 422,65 % bei einem zweiten Markt und bei der Zuwiderhandlung, die mit der Entscheidung K(2009) 5355 endg. geahndet worden sei, 261 % betragen hätten.

544    Somit ist festzustellen, dass die Kommission dadurch, dass sie den Umsatz zugrunde gelegt hat, den Slovak Telekom in dem Jahr, das am 31. Dezember 2010 geendet hat, d. h. im letzten vollständigen Geschäftsjahr, in dem Slovak Telekom an der Zuwiderhandlung beteiligt war, erzielt hat, und sich damit an die von ihr selbst in Ziff. 13 der Leitlinien von 2006 aufgestellte Regel gehalten hat, die Grenzen des Ermessens, über das sie bei der Festsetzung von Geldbußen verfügt, nicht überschritten hat.

545    Folglich ist der erste Teil des fünften Klagegrundes als unbegründet zurückzuweisen.

b)      Zum zweiten Teil des fünften Klagegrundes: Berechnungsfehler aufgrund der Einbeziehung des Jahres 2005 in den Zeitraum der Zuwiderhandlung

546    Mit dem zweiten Teil ihres fünften Klagegrundes macht die Klägerin geltend, dass das Jahr 2005 zu Unrecht in den Zeitraum der Zuwiderhandlung einbezogen und deshalb bei der Berechnung des Grundbetrags der gesamtschuldnerisch gegen sie und Slovak Telekom verhängten Geldbuße zu Unrecht berücksichtigt worden sei.

547    Nach Auffassung der Kommission ist dieses Vorbringen zurückzuweisen, da das Jahr 2005 zu Recht in den Zeitraum der Zuwiderhandlung einbezogen worden sei.

548    Wie bereits oben in den Rn. 172 bis 196 zum zweiten Klagegrund ausgeführt, ist die Feststellung der Kommission, dass das von Slovak Telekom am 12. August 2005 veröffentlichte Standardangebot wegen der unfairen Bedingungen, die es enthielt, ab diesem Zeitpunkt alternative Anbieter von Anträgen auf entbündelten Zugang zu den Teilnehmeranschlüssen abhalten konnte, ebenso wenig zu beanstanden wie der Schluss, den die Kommission daraus gezogen hat, nämlich, dass die einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung, die Gegenstand des angefochtenen Beschlusses ist, an diesem Tag begonnen hat.

549    Zum zweiten Klagegrund hat das Gericht aber ferner ausgeführt, dass Art. 1 Abs. 2 Nr. 4 des angefochtenen Beschlusses insoweit für nichtig zu erklären ist, als festgestellt wird, dass die Klägerin vom 12. August bis zum 31. Dezember 2005 unfaire Tarife angewandt habe, die es einem ebenso effizienten Wettbewerber, der auf der Vorleistungsebene auf den entbündelten Zugang zu den Teilnehmeranschlüssen von Slovak Telekom angewiesen sei, unmöglich machten, ebenso umfassende Breitbanddienste für Endkunden wie Slovak Telekom aufzubauen, ohne Verluste zu verzeichnen (siehe oben, Rn. 221).

550    Somit ist Art. 1 Abs. 2 Nr. 4 des angefochtenen Beschlusses insoweit für nichtig zu erklären, als festgestellt wird, dass die Klägerin vom 12. August bis zum 31. Dezember 2005 unfaire Tarife angewandt habe, die es einem ebenso effizienten Wettbewerber, der auf der Vorleistungsebene auf den entbündelten Zugang zu den Teilnehmeranschlüssen von Slovak Telekom angewiesen sei, unmöglich machten, ebenso umfassende Breitbanddienste für Endkunden wie Slovak Telekom aufzubauen, ohne Verluste zu verzeichnen. Deshalb und wegen der Ausführungen oben in den Rn. 515 bis 524 ist auch Art. 2 des angefochtenen Beschlusses insoweit für nichtig zu erklären, als er die Klägerin betrifft. Im Übrigen sind die Anträge auf Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses zurückzuweisen.

B.      Zum Hilfsantrag auf Aufhebung oder Herabsetzung der gegen die Klägerin verhängten Geldbußen

551    Die Klägerin beantragt hilfsweise, die mit dem angefochtenen Beschluss gegen sie verhängten Geldbußen aufzuheben oder herabzusetzen.

552    Nach ständiger Rechtsprechung bedeutet die in Art. 263 AEUV vorgesehene Rechtmäßigkeitskontrolle, dass der Unionsrichter sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht eine Kontrolle der beanstandeten Entscheidung im Hinblick auf die vom Kläger vorgebrachten Argumente vornimmt und befugt ist, die Beweise zu würdigen, die genannte Entscheidung für nichtig zu erklären und die Höhe der Geldbußen zu ändern (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. September 2009, Prym und Prym Consumer/Kommission, C‑534/07 P, EU:C:2009:505, Rn. 86 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 26. Januar 2017, Duravit u. a./Kommission, C‑609/13 P, EU:C:2017:46, Rn. 30 die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 27. März 2014, Saint-Gobain Glass France u. a./Kommission, T‑56/09 und T‑73/09, EU:T:2014:160, Rn. 461 und die dort angeführte Rechtsprechung).

553    Die Rechtmäßigkeitskontrolle wird ergänzt durch die dem Unionsrichter in Art. 31 der Verordnung Nr. 1/2003 im Einklang mit Art. 261 AEUV eingeräumte Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung. Diese Befugnis ermächtigt den Richter über die reine Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Sanktion hinaus dazu, die Beurteilung der Kommission durch seine eigene zu ersetzen und demgemäß die verhängte Geldbuße oder das verhängte Zwangsgeld aufzuheben, herabzusetzen oder zu erhöhen (Urteile vom 8. Dezember 2011, Chalkor/Kommission, C‑386/10 P, EU:C:2011:815, Rn. 63, und vom 8. Dezember 2011, KME Germany u. a./Kommission, C‑389/10 P, EU:C:2011:816, Rn. 130; vgl. auch Urteil vom 26. Januar 2017, Duravit u. a./Kommission, C‑609/13 P, EU:C:2017:46, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

554    Die Ausübung der Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung entspricht nicht einer Prüfung von Amts wegen. Das Verfahren vor den Gerichten der Union ist ein streitiges Verfahren. Mit Ausnahme der Gründe zwingenden Rechts, die der Richter von Amts wegen zu berücksichtigen hat, ist es deshalb grundsätzlich Sache des Klägers, gegen die angefochtene Entscheidung Klagegründe vorzubringen und für diese Beweise beizubringen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juli 2014, Telefónica und Telefónica de España/Kommission, C‑295/12 P, EU:C:2014:2062, Rn. 213 und die dort angeführte Rechtsprechung).

555    Ob die Höhe der Geldbußen, die die Kommission mit dem angefochtenen Beschluss verhängt hat, zu ändern ist, ist nach Maßgabe dieser Grundsätze zu prüfen.

556    Als Erstes ist festzustellen, dass sich das Vorbringen der Klägerin zu ihrem Hilfsantrag auf Aufhebung oder Herabsetzung der gegen sie verhängten Geldbußen nicht von dem zu ihrem Antrag auf Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses unterscheidet. Soweit das Vorbringen der Klägerin bereits im Zusammenhang mit dem Antrag auf Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses zurückgewiesen worden ist, ist es daher auch hier im Zusammenhang mit dem Hilfsantrag zurückzuweisen.

557    Als Zweites ist festzustellen, dass die Kommission nicht nachgewiesen hat, dass die Verhaltensweise von Slovak Telekom, die zu einer Margenbeschneidung geführt hat, vor dem 1. Januar 2006 begonnen hätte, so dass Art. 1 Abs. 2 Nr. 4 des angefochtenen Beschlusses insoweit für nichtig zu erklären ist, als er die Klägerin betrifft und in die einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung eine Margenbeschneidung einbezieht, die vom 12. August bis zum 31. Dezember 2005 begangen worden sein soll (siehe oben, Rn. 204 bis 221).

558    Was die Auswirkungen dieses Fehlers auf den Grundbetrag der Geldbuße angeht, für die die Klägerin gesamtschuldnerisch haftet, hält das Gericht es in Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung für angemessen, den von der Kommission festgestellten Anteil an den relevanten Umsätzen der Klägerin von 10 % auf 9,8 % herabzusetzen. Da Slovak Telekom im letzten vollständigen Geschäftsjahr, in dem sie an der Zuwiderhandlung beteiligt war, einen relevanten Umsatz von 72 868 176 Euro erzielt hat, ist bei der Berechnung des Grundbetrags der Geldbuße, für die die Klägerin gesamtschuldnerisch haftet, von einem Betrag von 7 141 081,20 Euro auszugehen. Nach Multiplikation dieses Betrags mit einem Faktor von 5,33 für die Dauer der Zuwiderhandlung ergibt sich ein Grundbetrag der Geldbuße von 38 061 963 Euro.

559    Als Drittes ist zu berücksichtigen, dass oben in Rn. 523 festgestellt worden ist, dass die Kommission dadurch, dass sie den Abschreckungsmultiplikator 1,2 allein auf die Klägerin angewandt hat, um die Größe und Wirtschaftskraft des für die Zuwiderhandlung verantwortlich gemachten Unternehmens zu berücksichtigen, den unionsrechtlichen Unternehmensbegriff nicht richtig aufgefasst hat. Hierzu ist die gesonderte Geldbuße, die gegen die Klägerin wegen der von der Kommission im angefochtenen Beschluss festgestellten Rückfälligkeit verhängt wurde, neu zu berechnen. Sie beträgt 50 % des Grundbetrags der Geldbuße, für die die Klägerin gesamtschuldnerisch haftet, vor Anwendung des Multiplikators 1,2, und ist demnach auf 19 030 981 Euro festzusetzen.

560    Als Viertes ist festzustellen, dass das Gericht in der Rechtssache, in der heute das Urteil Slovak Telekom/Kommission (T‑851/14) ergeht, festgestellt hat, dass die Kommission fehlerhaft festgestellt hat, dass Slovak Telekom in der Zeit vom 12. August bis zum 31. Dezember 2005 eine Verhaltensweise begangen habe, die zu einer Margenbeschneidung geführt habe. Das Gericht hat Art. 1 Abs. 2 und Art. 2 des angefochtenen Beschlusses deshalb insoweit für nichtig erklärt, als sie Slovak Telekom betreffen, und die Geldbuße, die Slovak Telekom nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. a des angefochtenen Beschlusses zu zahlen hat, herabgesetzt.

561    Im vorliegenden Fall hat das Gericht den oben in Rn. 560 genannten Fehler auf dieselbe Weise berücksichtigt (siehe oben, Rn. 557 und 558). Der Antrag der Klägerin, in der vorliegenden Rechtssache dem heutigen Urteil Slovak Telekom/Kommission (T‑851/14) Rechnung zu tragen, geht deshalb ins Leere. Der unter Berufung auf das Urteil vom 22. Januar 2013, Kommission/Tomkins (C‑286/11 P, EU:C:2013:29), gestellte Antrag der Klägerin ist daher zurückzuweisen.

562    Somit wird die Geldbuße, für die die Klägerin gesamtschuldnerisch haftet, auf 38 061 963 Euro, und die Geldbuße, für die sie allein haftet, auf 19 030 981 Euro festgesetzt. Im Übrigen wird der Antrag auf Aufhebung oder Herabsetzung der Geldbuße zurückgewiesen.

 IV.      Kosten

563    Die unterliegende Partei ist auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen (Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung). Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, trägt jede Partei ihre eigenen Kosten, jedoch kann das Gericht entscheiden, dass eine Partei außer ihren eigenen Kosten einen Teil der Kosten der Gegenpartei trägt, wenn dies in Anbetracht der Umstände des Einzelfalls gerechtfertigt erscheint (Art. 134 Abs. 3 der Verfahrensordnung).

564    Im vorliegenden Fall sind die Kommission und die Streithelferin teilweise unterlegen. Die Klägerin hat aber lediglich beantragt, der Kommission die Kosten aufzuerlegen, nicht der Streithelferin.

565    Unter diesen Umständen sind der Klägerin vier Fünftel ihrer eigenen Kosten und gemäß den jeweiligen Anträgen vier Fünftel der Kosten der Kommission und der Streithelferin aufzuerlegen. Die Kommission trägt ein Fünftel ihrer eigenen Kosten und der Kosten der Klägerin. Die Streithelferin trägt ein Fünftel ihrer eigenen Kosten.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Neunte erweiterte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Art. 1 Abs. 2 Nr. 4 des Beschlusses C(2014) 7465 final der Kommission vom 15. Oktober 2014 in einem Verfahren nach Artikel 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 54 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (Sache AT.39523 – Slovak Telekom) wird insoweit für nichtig erklärt, als darin festgestellt wird, dass die Deutsche Telekom AG vom 12. August 2005 bis zum 31. Dezember 2005 unfaire Tarife angewandt habe, die es einem ebenso effizienten Wettbewerber, der auf der Vorleistungsebene auf den entbündelten Zugang zu den Teilnehmeranschlüssen der Slovak Telekom a.s. angewiesen sei, unmöglich machten, ebenso umfassende Breitbanddienste für Endkunden wie die Slovak Telekom a.s. aufzubauen, ohne Verluste zu verzeichnen.

2.      Art. 2 des Beschlusses C(2014) 7465 final wird insoweit für nichtig erklärt, als gegen die Deutsche Telekom AG gesamtschuldnerisch eine Geldbuße in Höhe von 38 838 000 Euro und allein eine Geldbuße in Höhe von 31 070 000 Euro verhängt wird.

3.      Die gegen die Deutsche Telekom AG gesamtschuldnerisch verhängte Geldbuße wird auf 38 061 963 Euro und die gegen diese Gesellschaft allein verhängte Geldbuße auf 19 030 981 Euro festgesetzt.

4.      Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5.      Die Deutsche Telekom AG trägt vier Fünftel ihrer eigenen Kosten, vier Fünftel der Kosten der Europäischen Kommission und vier Fünftel der Kosten der Slovanet, a.s.

6.      Die Kommission trägt ein Fünftel ihrer eigenen Kosten und ein Fünftel der Kosten der Deutschen Telekom AG.

7.      Die Slovanet, a.s. trägt ein Fünftel ihrer eigenen Kosten.

Van der Woude

Gervasoni

Madise

da Silva Passos

 

      Kowalik-Bańczyk

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 13. Dezember 2018.

Der Kanzler

 

      Der Präsident

E. Coulon

 

      S. Gervasoni


Inhaltsverzeichnis


I. Vorgeschichte des Rechtsstreits

A. Technologischer Hintergrund, Sachverhalt und rechtlicher Rahmen des angefochtenen Beschlusses

B. Verfahren vor der Kommission

C. Angefochtener Beschluss

1. Bestimmung der relevanten Märkte und beherrschende Stellung von Slovak Telekom auf diesen Märkten

2. Verhalten von Slovak Telekom

a) Verweigerung des entbündelten Zugangs zu ihren Teilnehmeranschlüssen

b) Beschneidung der Margen der alternativen Anbieter bei der Bereitstellung des entbündelten Zugangs zu ihren Teilnehmeranschlüssen

3. Analyse der wettbewerbsbeschränkenden Wirkungen des Verhaltens von Slovak Telekom

4. Adressaten des angefochtenen Beschlusses und Geldbußen

5. Verfügender Teil des angefochtenen Beschlusses

II. Verfahren und Anträge der Parteien

III. Rechtliche Würdigung

A. Zum Antrag auf Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses

1. Zum ersten Klagegrund: Rechts- und Tatsachenfehler bei der Anwendung von Art. 102 AEUV auf das missbräuchliche Verhalten von Slovak Telekom und Verletzung der Verteidigungsrechte

a) Zur Zulässigkeit der allgemeinen Bezugnahme auf das Vorbringen von Slovak Telekom in der Rechtssache T851/14

b) Zum ersten Teil des ersten Klagegrundes: Verstoß gegen Art. 102 AEUV, weil die Kommission das Vorliegen einer Zuwiderhandlung im Sinne dieser Bestimmung festgestellt habe, ohne die Unerlässlichkeit der betreffenden Telekommunikationsinfrastruktur geprüft zu haben

c) Zum zweiten Teil des ersten Klagegrundes: Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf rechtliches Gehör im Hinblick auf die Berechnung der Margenbeschneidung

d) Zum dritten Teil des ersten Klagegrundes: Fehler bei der Berechnung der langfristigen durchschnittlichen Grenzkosten (LRAIC)

2. Zum zweiten Klagegrund: Rechts- und Tatsachenfehler hinsichtlich der Dauer des missbräuchlichen Verhaltens von Slovak Telekom

a) Vorbemerkungen

b) Zu der Feststellung, dass die konstruktive Verweigerung des Zugangs zu den Teilnehmeranschlüssen von Slovak Telekom am 12. August 2005 begonnen habe

c) Zum Vorliegen einer Margenbeschneidung im Jahr 2005

3. Zum dritten Klagegrund: Rechts- und Tatsachenfehler bei der Zurechnung des missbräuchlichen Verhaltens von Slovak Telekom an die Klägerin wegen des fehlenden Nachweises der tatsächlichen Ausübung eines bestimmenden Einflusses auf Slovak Telekom

a) Zum ersten Teil des dritten Klagegrundes: offensichtlicher Beurteilungsfehler und Rechtsfehler sowie Verstoß gegen die Unschuldsvermutung und gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung

1) Maßgebliche Grundsätze

2) Zu der Behauptung der Klägerin, die Kommission habe vermutet, dass sie einen bestimmenden Einfluss auf Slovak Telekom ausgeübt habe

3) Zur Präsenz höherer Führungskräfte der Klägerin im Vorstand von Slovak Telekom

4) Zur Überlassung von Mitarbeitern der Klägerin für Tätigkeiten bei Slovak Telekom

5) Zu den Berichten von Slovak Telekom an die Klägerin

b) Zum zweiten Teil des dritten Klagegrundes: offensichtlicher Fehler bei der Beurteilung des Sachverhalts hinsichtlich der tatsächlichen Ausübung eines bestimmenden Einflusses

1) Zur Prüfung der Entscheidungsabläufe im Vorstand von Slovak Telekom

2) Zur Prüfung der International Management Meetings

3) Zur Prüfung der Auswahl eines Anbieters von Internetfernsehen (IPTV)

4) Zur Untersuchung der Transaktion EuroTel

5) Zur Feststellung der Kommission, dass die Geschäftsleitung der Klägerin Kenntnis von dem wettbewerbswidrigen Verhalten gehabt habe

c) Zum dritten Teil des dritten Klagegrundes: fehlerhafte Würdigung der von der Klägerin für ein unabhängiges Verhalten von Slovak Telekom angeführten Beispiele

1) Vorbemerkungen

2) Position von Slovak Telekom zum Projekt „4 in 1“

3) Einführung von naked DSL durch Slovak Telekom im Jahr 2005

4) Absicht von Slovak Telekom, ein Netz der nächsten Generation zu entwickeln

5) Entscheidung von Slovak Telekom, ein Angebot für Satellitenfernsehen (DVBS) zu entwickeln

6) Entwicklung einer eigenen Markenstrategie durch Slovak Telekom

7) Rolle von Slovak Telekom bei einem Projekt in den Golfstaaten

8) Entscheidung vom Slovak Telekom, das „POP-Ukraine“-Projekt zu verwirklichen

i) Entscheidung von Slovak Telekom, mit dem Flottenmanagement nicht DeTeFleetServices GmbH zu betrauen und bestimmte Dienstleistungen eines Geschäftsbereichs der Klägerin nicht in Anspruch zu nehmen

d) Zum vierten Teil des dritten Klagegrundes: fehlender Nachweis der Wesentlichkeit eines von der Klägerin auf Slovak Telekom ausgeübten Einflusses

4. Zum vierten Klagegrund: Verstoß gegen den unionsrechtlichen Unternehmensbegriff und gegen den Grundsatz der individuellen Straffestsetzung sowie Begründungsmangel

a) Zum behaupteten Begründungsmangel

b) Zum Verstoß gegen den unionsrechtlichen Unternehmensbegriff und den Grundsatz der individuellen Straffestsetzung

1) Grundsätze

2) Zu dem Teil der Geldbuße, der wegen Rückfälligkeit allein gegen die Klägerin verhängt wurde

3) Zu dem Teil der Geldbuße, der zur Abschreckung allein gegen die Klägerin verhängt wurde

5. Zum fünften Klagegrund: Fehler bei der Berechnung der gesamtschuldnerisch gegen Slovak Telekom und die Klägerin verhängten Geldbuße

a) Zum ersten Teil des fünften Klagegrundes: offensichtlicher Beurteilungsfehler und Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz wegen der Berechnung der Geldbuße auf der Grundlage des Umsatzes von Slovak Telekom im Jahr 2010

b) Zum zweiten Teil des fünften Klagegrundes: Berechnungsfehler aufgrund der Einbeziehung des Jahres 2005 in den Zeitraum der Zuwiderhandlung

B. Zum Hilfsantrag auf Aufhebung oder Herabsetzung der gegen die Klägerin verhängten Geldbußen

IV. Kosten


*      Verfahrenssprache: Deutsch.


1      Das vorliegende Urteil wird in Auszügen veröffentlicht.