Language of document : ECLI:EU:F:2009:25

URTEIL DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
DER EUROPÄISCHEN UNION (Zweite Kammer)

12. März 2009(*)

„Öffentlicher Dienst – Bedienstete auf Zeit – Einstellung – Ausleseverfahren – Nichtzulassung – Stellenausschreibung PE/95/S – Nichtverwendung des dem Amtsblatt der Europäischen Union beigefügten Bewerbungsbogens – Zulässigkeit – Vorheriges Verwaltungsverfahren“

In der Rechtssache F‑4/08

betreffend eine Klage nach den Art. 236 EG und 152 EA,

Johannes Hambura, wohnhaft in Soultzbach (Frankreich), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Hambura,

Kläger,

gegen

Europäisches Parlament, vertreten durch S. Seyr und K. Zejdová als Bevollmächtigte,

Beklagter,

erlässt

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kanninen, der Richterin I. Boruta und des Richters S. Van Raepenbusch (Berichterstatter),

Kanzler: R. Schiano, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 25. November 2008

folgendes

Urteil

1        Mit Klageschrift, die am 5. Januar 2008 per Telefax bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist (die Urschrift ist am 8. Januar 2008 eingegangen), beantragt Herr Hambura die Aufhebung der Entscheidung des Europäischen Parlaments vom 5. Dezember 2007, mit der seine Bewerbung um die Stelle einer Ärztin/eines Arztes als Bedienstete/r auf Zeit, die Gegenstand der Stellenausschreibung PE/95/S (ABl. C 244 A vom 18. Oktober 2007, S. 5, im Folgenden: Stellenausschreibung) war, abgelehnt wurde.

 Rechtlicher Rahmen

2        In Titel B. 1 der Stellenausschreibung („Zulassung zum Ausleseverfahren“) heißt es:

„Die Besetzung dieser Stelle erfolgt anhand von Befähigungsnachweisen und Prüfungen.

a)      Die Anstellungsbehörde erstellt das Verzeichnis der Bewerber, die ihre Bewerbung form- und fristgerecht eingereicht haben … und die unter Titel A. 4. a aufgeführten allgemeinen Bedingungen erfüllen, und leitet es zusammen mit den Bewerbungsunterlagen dem Ausleseausschuss zu.

b)      Dementsprechend scheiden automatisch alle Bewerber aus, die

–        ihre Bewerbung nicht fristgerecht eingereicht haben, wobei der Poststempel maßgebend ist;

–        ihre Bewerbung nicht per Einschreiben oder durch private Kurierdienste eingereicht haben …;

–        den Bewerbungsbogen nicht unterschrieben haben;

–        nicht den zwingend vorgeschriebenen Bewerbungsbogen …, der diesem Amtsblatt beigefügt ist, verwendet und ordnungsgemäß ausgefüllt haben;

und/oder

–        die allgemeinen Zulassungsbedingungen nicht erfüllen.

Die Bewerber werden über ihre Zurückweisung nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Bewerbungen unterrichtet.

c)      …“

3        Die Fußnote zu Titel B. 1 Buchst. b vierter Gedankenstrich hinter dem Wort „Bewerbungsbogen“ der Stellenausschreibung lautet:

„Nur der Bewerbungsbogen, der dem vom Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften gedruckten Amtsblatt beigefügt ist, gilt als Originalexemplar. Fotokopien und sonstige (beispielsweise auf elektronischem Weg abgerufene) Kopien dieser Unterlage sind daher nicht zulässig.“

4        Titel C. 10 der Stellenausschreibung („Einreichen der Bewerbung“) lautet:

„Mitteilung an die Bewerber, die auf elektronischem Weg Zugang zu diesem Text haben: Nur der Bewerbungsbogen, der dem vom Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften gedruckten Amtsblatt beigefügt ist, gilt als Originalexemplar. Fotokopien und sonstige (beispielsweise auf elektronischem Weg abgerufene) Kopien dieser Unterlage sind daher nicht zulässig.“

5        Gemäß Titel C. 11 der Stellenausschreibung endete die Frist für das Einreichen der Bewerbungen am 19. November 2007.

6        Im Anhang der Stellenausschreibung schließlich finden sich Informationen zu Ersuchen um Überprüfung, zur Einlegung von Rechtsmitteln und zu Beschwerden beim Europäischen Bürgerbeauftragten sowie folgender Hinweis: „Bewerber können bei einer sie ihrer Ansicht nach beschwerenden Entscheidung eine erneute Prüfung dieser Entscheidung verlangen, Rechtsmittel einlegen oder sich mit einer Beschwerde an den Europäischen Bürgerbeauftragten wenden. Mit Ausnahme des Ersuchens um Überprüfung, das auf die Phase der Zulassung zur Ausschreibung und die Zulassung zu den obligatorischen Prüfungen beschränkt ist, stehen den Bewerbern diese Möglichkeiten in jeder Phase des Ausleseverfahrens offen.“

7        Zur Einlegung von Rechtsmitteln wird im Anhang der Stellenausschreibung Folgendes ausgeführt:

„–      Einreichen einer Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, die zu richten ist an:

An den Generalsekretär

Europäisches Parlament

–        oder Klage beim

Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union …

gemäß Artikel 236 des EG-Vertrags und Artikel 91 des Statuts [der Beamten der Europäischen Gemeinschaften].

Die in den Artikeln 90 und 91 des Beamtenstatuts genannten zwingenden Fristen … für diese beiden Rechtsmittelarten beginnen entweder mit der Mitteilung der beschwerenden Entscheidung oder – dies gilt nur für Anträge auf erneute Prüfung – mit der Mitteilung der ersten Antwort des Ausleseausschusses auf diesen Antrag.“

 Sachverhalt

8        Der Kläger reichte mit Datum vom 18. November 2007 fristgerecht seine Bewerbung um die ausgeschriebene freie Stelle ein, verwendete dafür jedoch nicht den Bewerbungsbogen, der dem vom Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften gedruckten Amtsblatt der Europäischen Union beigefügt war, sondern ein elektronisch abgerufenes Formular.

9        Mit Schreiben vom 5. Dezember 2007 teilte ihm das Referat Auswahl- und Ausleseverfahren der Generaldirektion Personal des Parlaments mit, dass seine Bewerbung nicht berücksichtigt werden könne, weil er nicht den in der Papierversion des Amtsblatts beigefügten Bewerbungsbogen verwendet habe (im Folgenden: angefochtene Entscheidung).

10      Der Kläger reichte ein Ersuchen um Überprüfung ein, das vom 9. November 2007 datiert; richtigerweise müsste es 9. Dezember 2007 heißen. Das Ersuchen wurde mit Entscheidung vom 13. Dezember 2007 mit der gleichen Begründung wie in der angefochtenen Entscheidung abschlägig beschieden.

11      Mit Schreiben vom 2. Januar 2008, das von der Posteingangsstelle des Parlaments am 9. Januar 2008 registriert wurde, legte der Kläger gemäß Art. 90 Abs. 2 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: Statut) Beschwerde gegen die angefochtene Entscheidung ein.

 Anträge der Parteien

12      Der Kläger beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären;

–        die Stellenausschreibung aufzuheben und das Auswahlverfahren erneut unter Verwendung elektronisch abgerufener Bewerbungsbogen durchzuführen;

–        hilfsweise, über die vorliegende Klage gemäß Art. 47 Abs. 2 der Verfahrensordnung vorrangig zu entscheiden, damit der Kläger an dem Auswahlverfahren teilnehmen darf.

13      Das Parlament beantragt,

–        die Klage als unzulässig und hilfsweise als unbegründet abzuweisen;

–        über die Kosten nach Rechtslage zu entscheiden.

 Entscheidungsgründe

 Zur Zulässigkeit der Klage

 Vorbringen der Parteien

14      Das Parlament vertritt in seinen Schriftsätzen erstens die Ansicht, dass die Klage wegen Verstoßes gegen Art. 91 Abs. 2 des Statuts unzulässig sei, weil das Vorverfahren im Zeitpunkt der Einreichung der Klageschrift nicht abgeschlossen gewesen sei. Da der Kläger am 2. Januar 2008 Beschwerde gegen die angefochtene Entscheidung eingelegt habe, habe vor der ausdrücklichen oder stillschweigenden Zurückweisung der Beschwerde durch die zum Abschluss der Dienstverträge ermächtigte Behörde (im Folgenden: Einstellungsbehörde) keine Klage erhoben werden können.

15      Nach ständiger Rechtsprechung sei es nur ausnahmsweise möglich, unmittelbar den Gemeinschaftsrichter anzurufen, und zwar für den Fall, dass sich die betroffene Person gegen die Entscheidung eines Prüfungsausschusses für ein Auswahlverfahren wende. Im vorliegenden Fall sei die angefochtene Entscheidung jedoch nicht von einem Prüfungsausschuss für ein Auswahlverfahren getroffen worden, sondern von der Einstellungsbehörde selbst.

16      Darüber hinaus sehe der Anhang der Stellenausschreibung im Hinblick auf die Einlegung von Rechtsbehelfen ausdrücklich vor, dass eine Klage beim Gericht nur zulässig sei, wenn zuvor bei der Einstellungsbehörde eine Beschwerde gemäß Art. 90 Abs. 2 des Statuts eingelegt und diese Beschwerde ausdrücklich oder stillschweigend zurückgewiesen worden sei.

17      In der mündlichen Verhandlung hat das Parlament jedoch die Einrede der Unzulässigkeit wegen des Verstoßes gegen Art. 91 Abs. 2 des Statuts fallen gelassen.

18      Zweitens ist nach Ansicht des Parlaments der erste, auf Aufhebung der angefochtenen Entscheidung gerichtete Klageantrag wegen des Verstoßes gegen Art. 35 Abs. 1 Buchst. e der Verfahrensordnung unzulässig, da die Klageschrift nicht die Klagegründe sowie die tatsächliche und die rechtliche Begründung enthalte. Die Klageschrift stelle die Klagegründe und die Begründung nicht so klar und genau dar, dass dem Parlament die Vorbereitung seiner Verteidigung und dem Gericht die Entscheidung über die Klage, gegebenenfalls auch ohne weitere Informationen, ermöglicht werde.

19      Der Kläger erläutere weder, inwiefern ihn das Parlament aufgrund des Festhaltens am Erfordernis der Verwendung des Originalexemplars des Bewerbungsbogens behindert habe, noch weshalb durch das vom Parlament aufgestellte Formerfordernis eine Beeinträchtigung der Chancengleichheit vorliege und wie er in dieser Hinsicht benachteiligt worden sei.

20      Dasselbe gelte für das Argument, das Festhalten an der Papierform verstoße gegen die Umweltschutzbestimmungen des EG-Vertrags oder Art. 37 der in Nizza am 7. Dezember 2000 proklamierten Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364, S. 1, im Folgenden: Charta).

21      Drittens und letztens sei der zweite Antrag unzulässig, da er eine Weisung an das Parlament enthalte, die Stellenausschreibung aufzuheben und das Ausleseverfahren erneut unter Verwendung elektronisch abgerufener Bewerbungsbogen durchzuführen.

22      Der Kläger trägt vor, dass es im Anhang der Stellenausschreibung in Bezug auf die Einlegung von Rechtsmitteln ausdrücklich heiße: „Einreichen einer Beschwerde … oder Klage … gemäß Artikel 236 des EG-Vertrags und Artikel 91 des Statuts“. Diese Angabe sei keine klare Rechtsmittelbelehrung, was nicht zulasten des Klägers gehen könne.

 Würdigung durch das Gericht

23      Erstens ist, auch wenn das Parlament in der mündlichen Verhandlung seine Einrede der Unzulässigkeit wegen der Nichteinhaltung des Vorverfahrens gemäß den Art. 90 und 91 des Status hat fallen lassen, diese Frage von Amts wegen zu prüfen, da die Vorschriften über das Vorverfahren zwingendes Recht sind.

24      Nach ständiger Rechtsprechung erscheint im Fall der Anfechtung einer Entscheidung des Prüfungsausschusses für ein Auswahlverfahren eine Beschwerde gegen diese Entscheidung als sinnlos, da die Anstellungsbehörde oder die Einstellungsbehörde nicht befugt ist, sie aufzuheben oder zu ändern, so dass der Betroffene unmittelbar das Gericht anrufen darf (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 14. Juni 1972, Marcato/Kommission, 44/71, Slg. 1972, 427, Randnrn. 4 bis 9, und vom 16. März 1978, Ritter von Wüllerstorff und Urbair/Kommission, 7/77, Slg. 1978, 769, Randnr. 8). Sofern jedoch eine Beschwerde eingelegt worden ist, beginnt die Klagefrist nach Art. 91 des Statuts am Tag der Mitteilung der auf die Beschwerde ergangenen Entscheidung (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 5. April 1979, Orlandi/Kommission, 117/78, Slg. 1979, 1613, Randnr. 10, und vom 14. Juli 1983, Detti/Gerichtshof, 144/82, Slg. 1983, 2421, Randnr. 17).

25      Im vorliegenden Fall geht aus den Akten klar hervor, dass die angefochtene Entscheidung von der Verwaltung selbst und nicht von dem Ausleseausschuss stammt. Im Übrigen erstellt gemäß Titel B. 1 („Zulassung zum Ausleseverfahren“) der Stellenausschreibung die Anstellungsbehörde oder Einstellungsbehörde (im vorliegenden Fall handelt es sich um einen Bediensteten auf Zeit) „das Verzeichnis der Bewerber, die ihre Bewerbung form- und fristgerecht eingereicht haben …, und leitet es zusammen mit den Bewerbungsunterlagen dem Ausleseausschuss zu“. Die angefochtene Entscheidung ist gerade in der Phase der Prüfung von Form und Frist getroffen worden.

26      Unter diesen Umständen hatte der Kläger nach Art. 90 Abs. 2 des Statuts Beschwerde gegen die angefochtene Entscheidung einzulegen. Diese Beschwerde wurde tatsächlich am 9. Januar 2008 bei den Dienststellen des Parlaments eingelegt, so dass das Gericht nicht vor Ablauf der in Art. 91 Abs. 3 des Statuts vorgesehenen Beantwortungsfrist, sondern erst nach Mitteilung der auf die Beschwerde ergangenen Entscheidung hätte angerufen werden können.

27      Nach ständiger Rechtsprechung kann jedoch eine Klage trotz Nichtbeachtung der Fristen des Art. 91 Abs. 3 des Statuts zulässig sein, wenn der Kläger in entschuldbarer Weise über den Fristbeginn geirrt hat, wobei der Begriff des entschuldbaren Irrtums eng auszulegen ist und sich nur auf Ausnahmefälle beziehen kann, insbesondere auf solche, in denen das betroffene Gemeinschaftsorgan ein Verhalten an den Tag gelegt hat, das für sich genommen oder aber in ausschlaggebendem Maß geeignet war, bei einem gutgläubigen Rechtsbürger, der alle Sorgfalt aufwendet, die von einem Wirtschaftsteilnehmer mit normalem Kenntnisstand zu verlangen ist, eine verständliche Verwirrung hervorzurufen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts erster Instanz vom 16. März 1993, Blackman/Parlament, T‑33/89 und T‑74/89, Slg. 1993, II‑249, Randnr. 32, und Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 9. Juli 1997, Fichtner/Kommission, T‑63/96, Slg. ÖD 1997, I‑A‑189 und II‑563, Randnr. 25).

28      Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass der Kläger durch den Anhang der Stellenausschreibung, der insbesondere Angaben zur Einlegung der verfügbaren Rechtsbehelfe enthält, irregeführt werden konnte. Aus diesem Anhang ergibt sich nämlich, dass die Bewerber unabhängig davon, wer der Urheber der beschwerenden Entscheidung (Einstellungsbehörde oder Ausleseausschuss) ist, stets die Wahl zwischen der Einlegung einer Beschwerde und der unmittelbaren Anrufung des Gerichts hätten. Die Nichtbeachtung von Art. 91 Abs. 3 des Statuts würde folglich auf einem entschuldbaren Irrtum beruhen, da er von der Verwaltung selbst durch ihre unglückliche Darstellung der den ausgeschlossenen Bewerbern zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe hervorgerufen worden wäre.

29      Was zweitens den behaupteten Verstoß gegen Art. 35 Abs. 1 Buchst. e der Verfahrensordnung anbelangt, wird diese Frage im Hinblick auf die vom Kläger erhobenen Rügen in dem Teil des vorliegenden Urteils geprüft, der die Begründetheit der Klage betrifft.

30      Was drittens schließlich den zweiten Antrag betrifft, mit dem der Kläger gleichzeitig die „Aufhebung der Stellenausschreibung“ und die „erneute Durchführung des Auswahlverfahrens unter Verwendung elektronisch abgerufener Bewerbungsbogen“ begehrt, ist zum einen der erste Teil dieses Antrags dahin zu verstehen, dass das Gericht der Begründung des Antrags auf Aufhebung der angefochtenen Entscheidung folge. Insoweit deckt sich der zweite Antrag teilweise mit dem ersten.

31      Zum anderen ist hinsichtlich des Antrags auf erneute Durchführung des Ausleseverfahrens festzustellen, dass der Kläger damit beantragt, dem Parlament eine Anordnung zu erteilen.

32      Im Rahmen einer Klage nach Art. 91 des Statuts darf der Gemeinschaftsrichter weder grundsätzliche Feststellungen treffen noch Anordnungen an die Gemeinschaftsorgane richten, weil er damit in die Befugnisse der Verwaltung eingreifen würde (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts erster Instanz vom 27. Juni 1991, Valverde Mordt/Gerichtshof, T‑156/89, Slg. 1991, II‑407, Randnr. 150, und vom 8. Juni 1995, P/Kommission, T‑583/93, Slg. ÖD 1995, I‑A‑137 und II‑433, Randnrn. 17 und 18; Beschluss des Gerichts vom 16. Mai 2006, Voigt/Kommission, F‑55/05, Slg. ÖD 2006, I‑A‑1‑15 und II‑A‑1‑51, Randnr. 25).

33      Demnach ist der zweite Antrag als unzulässig zurückzuweisen.

 Zur Begründetheit

34      Der Kläger macht im Wesentlichen einen einzigen Klagegrund geltend, mit dem er einen Verstoß gegen die Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung und der Chancengleichheit, gegen die Umweltschutzbestimmungen des EG-Vertrags und gegen Art. 37 der Charta rügt.

 Vorbringen der Parteien

35      Der Kläger trägt vor, dass er im Zeitalter der allgegenwärtigen Informationstechnik zu Recht habe annehmen können, dass die elektronisch abgerufene Version des Amtsblatts den Anforderungen an das Einreichen der Bewerbungen genügen werde.

36      Das Erfordernis, den dem Amtsblatt beigefügten Bewerbungsbogen zu verwenden, stelle eine lebensfremde und unnötige, die Chancengleichheit beeinträchtigende Behinderung verwaltungstechnischer Natur dar. Die Verfahrensordnung selbst sehe die Möglichkeit der Zustellung von Schriftsätzen per E-Mail vor.

37      Das streitige Erfordernis verstoße auch gegen die Umweltschutzbestimmungen des EG-Vertrags, indem von den Bewerbern verlangt werde, zwei Seiten aus dem Amtsblatt „herauszureißen“ und den Rest des Amtsblatts „in den Papierkorb zu werfen“, sowie gegen Art. 37 der Charta, wonach „[e]in hohes Umweltschutzniveau und die Verbesserung der Umweltqualität … in die Politik der [Europäischen] Union einbezogen und nach dem Grundsatz der nachhaltigen Entwicklung sichergestellt werden [müssen]“.

38      Das Parlament stellt zunächst fest, dass die angefochtene Entscheidung vollkommen in Einklang mit dem Text der Stellenausschreibung bzw. den darin vorgeschriebenen Zulassungsbedingungen zum Ausleseverfahren stehe.

39      Der Kläger bestreite nicht, dass er nach der Stellenausschreibung verpflichtet gewesen sei, den Originalbewerbungsbogen aus dem Amtsblatt zu verwenden.

40      Nach ständiger Rechtsprechung seien der Prüfungsausschuss und die Einstellungsbehörde an die Stellenausschreibung gebunden, die, genau wie der in derselben Ausgabe des Amtsblatts veröffentlichte Bewerbungsleitfaden, klar und genau vorgesehen habe, dass die Bewerber nur zum Ausleseverfahren zugelassen werden könnten, wenn sie den Originalbewerbungsbogen verwendeten.

41      Bei der Entscheidung darüber, ob eine Bewerbung den in der Stellenausschreibung vorgesehenen Zulassungsbedingungen entspreche, verfüge die Einstellungsbehörde über keinen Ermessensspielraum und sei nicht ermächtigt, von einer unmissverständlich formulierten Verpflichtung in der Stellenausschreibung abzuweichen.

42      Demgegenüber hätte das vom Kläger geforderte Abweichen von den Zulassungsbedingungen eine Ausnahmebehandlung im Verhältnis zu den übrigen Bewerbern bedeutet, die sich an die Stellenausschreibung gehalten hätten, was eine Diskriminierung von Bewerbern zur Folge gehabt hätte.

43      In der mündlichen Verhandlung hat das Parlament das Erfordernis der Verwendung des dem Amtsblatt beigefügten Originalformulars mit seinem Bestreben gerechtfertigt, jedes Risiko einer Manipulation des Formulars durch unredliche Bewerber auszuschließen und seine Dienststellen von der Notwendigkeit zu befreien, die Konformität der eingereichten Formulare zu prüfen.

 Würdigung durch das Gericht

44      Erstens ist festzustellen, dass die Stellenausschreibung in ihrem Titel B. 1 („Zulassung zum Ausleseverfahren“) ausdrücklich und unmissverständlich die Bewerber verpflichtet, für die Einreichung ihrer Bewerbung ausschließlich den Originalbewerbungsbogen in der gedruckten Version des Amtsblatts zu verwenden, und dass dieses Erfordernis ebenso klar in Titel C. 10 („Einreichen der Bewerbung“) der Ausschreibung wiederholt wird. Insbesondere aus diesem Punkt 10 wird deutlich, dass eine – z. B. auf elektronischem Weg abgerufene – Kopie dieses Bogens von den Dienststellen des Parlaments nicht akzeptiert würde.

45      Der Kläger kann unter diesen Umständen nicht behaupten, er habe annehmen dürfen, dass die elektronisch abgerufene Version des betreffenden Amtsblatts den Anforderungen der Stellenausschreibung an die Einreichung der Bewerbungen genügen werde.

46      Zweitens ist der Prüfungsausschuss nach ständiger Rechtsprechung ungeachtet seines Ermessens an den Wortlaut der Bekanntmachung eines Auswahlverfahrens und insbesondere auch an die darin festgelegten Zulassungsbedingungen gebunden (Urteil des Gerichts erster Instanz vom 25. März 2004, Petrich/Kommission, T‑145/02, Slg. ÖD 2004, I‑A‑101 und II‑447, Randnr. 34; Urteil des Gerichts vom 11. Juli 2006, Tas/Kommission, F‑12/05, Slg. ÖD 2006, I‑A‑1‑79 und II‑A‑1‑285, Randnr. 43). Dies gilt grundsätzlich auch für die Verwaltung, die somit die Zulassungsbedingungen für die Bewerbungen zu beachten hat, wenn sie nicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen will.

47      Unter diesen Umständen kann der Verwaltung nicht vorgeworfen werden, dass sie im vorliegenden Fall die in der Stellenausschreibung genannten Zulassungsbedingungen für die Bewerbungen angewandt und die Konsequenzen aus deren Nichtbeachtung durch den Kläger gezogen hat.

48      Drittens stellt der Kläger gleichwohl die Rechtmäßigkeit des streitigen Erfordernisses in Frage, indem er zunächst geltend macht, dass dieses die Chancengleichheit der Bewerber beeinträchtige.

49      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Klageschrift nach Art. 35 Abs. 1 Buchst. e der Verfahrensordnung die Darstellung der Klagegründe sowie die tatsächliche und rechtliche Begründung enthalten muss. Diese Angaben müssen hinreichend klar und deutlich sein, um dem Beklagten die Vorbereitung seiner Verteidigung und dem Gericht – gegebenenfalls auch ohne weitere Informationen – die Entscheidung über die Klage zu ermöglichen. Um die Rechtssicherheit und eine ordnungsgemäße Rechtspflege zu gewährleisten, ist es für die Zulässigkeit einer Klage erforderlich, dass sich die tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die sich die Klage stützt, zusammenhängend und verständlich unmittelbar aus der Klageschrift ergeben (vgl. entsprechend Beschlüsse des Gerichts erster Instanz vom 28. April 1993, De Hoe/Kommission, T‑85/92, Slg. 1993, II‑523, Randnr. 20, und vom 21. Mai 1999, Asia Motor France u. a./Kommission, T‑154/98, Slg. 1999, II‑1703, Randnr. 42; Urteil des Gerichts erster Instanz vom 15. Juni 1999, Ismeri Europa/Rechnungshof, T‑277/97, Slg. 1999, II‑1825, Randnr. 29).

50      Dies gilt umso mehr, als nach Art. 7 Abs. 3 des Anhangs der Satzung des Gerichtshofs das schriftliche Verfahren vor dem Gericht grundsätzlich nur einen Schriftsatzwechsel umfasst, sofern das Gericht nichts anderes beschließt. Diese Besonderheit des Verfahrens vor dem Gericht erklärt, dass im Unterschied zu dem, was nach Art. 21 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs vor dem Gericht erster Instanz oder dem Gerichtshof gilt, die Darstellung der Klagegründe und Argumente in der Klageschrift nicht kurz sein darf. Die Geltung einer solchen, nicht so strikten Regelung hätte faktisch zur Folge, dass der speziellen und späteren Norm im Anhang der Satzung des Gerichtshofs weitgehend ihre Sinnhaftigkeit genommen würde (vgl. Beschluss des Gerichts vom 26. Juni 2008, Nijs/Rechnungshof, F‑1/08, Slg. ÖD 2008, I‑A‑1‑0000 und II‑A‑1‑0000, Randnr. 25, gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel vor dem Gericht erster Instanz anhängig, Rechtssache T‑376/08 P).

51      Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass der Kläger die Rüge eines Verstoßes gegen die Chancengleichheit im Hinblick auf seine persönliche Situation in keiner Weise substantiiert hat, da er nicht versucht hat, darzulegen, inwiefern er im Verhältnis zu den anderen Bewerbern, die denselben Zulassungsanforderungen an die Bewerbungen unterworfen waren, benachteiligt gewesen sein soll.

52      Überdies kann diese Rüge schon mangels Rechtsschutzinteresses des Klägers nicht durchgreifen, da dieser von der geltend gemachten Rechtswidrigkeit, selbst wenn sie feststünde, nicht betroffen wäre (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 16. Oktober 1975, Deboeck/Kommission, 90/74, Slg. 1975, 1123, Randnr. 12). Aus den Antworten des Klägers auf die in der mündlichen Verhandlung gestellten Fragen des Gerichts ergibt sich nämlich, dass es dem Kläger keine besonderen Schwierigkeiten bereitet hätte, sich ein Exemplar des Amtsblatts zu beschaffen. Tatsächlich sei es ihm, da er spät von der Durchführung des streitigen Ausleseverfahrens beim Parlament erfahren habe, faktisch unmöglich gewesen, sich rechtzeitig ein Exemplar des Amtsblatts zu beschaffen. Seine Bewerbung von Sonntag, dem 18. November 2007, sei im Übrigen am darauffolgenden Tag, d. h. an dem für die Einreichung der Bewerbungen vorgesehenen Schlusstermin, bei der Post aufgegeben worden. Der bloße Umstand, dass ein Bewerber von einer Stellenausschreibung zu einem anderen Zeitpunkt als die anderen Bewerber Kenntnis erlangt hat, kann aber für sich genommen zu keinem Verstoß gegen die Chancengleichheit der Bewerber in Bezug auf die für die Einreichung der Bewerbungen festgelegte Frist führen.

53      Die Rüge einer Beeinträchtigung der Chancengleichheit ist daher zurückzuweisen.

54      Der Kläger ist sodann der Ansicht, dass das streitige Erfordernis eine lebensfremde und unnötige Behinderung darstelle.

55      Dem hat das Parlament entgegnet, dass es mit diesem Erfordernis das Risiko betrügerischer Manipulationen des Bewerbungsbogens habe verringern und seine Dienststellen von einer zeitraubenden und mühsamen Überprüfung der genauen Übereinstimmung der eingereichten Bewerbungen mit der dem Amtsblatt beigefügten Originalversion habe entlasten wollen. Diese Erklärung, der der Kläger nicht ernsthaft widersprochen hat, genügt vollauf, um das streitige Erfordernis zu rechtfertigen, ohne dass dieses das zur Erreichung des von der Verwaltung verfolgten Ziels erforderliche Maß offensichtlich überschreiten würde.

56      Schließlich verstößt nach Ansicht des Klägers das Erfordernis, die Papierversion des Bewerbungsbogens zu verwenden, gegen die Umweltschutzbestimmungen des EG-Vertrags, d. h. die Art. 2 EG, 3 EG, 6 EG, 95 EG und 174 ff. EG, sowie Art. 37 der Charta.

57      Insoweit genügt die Feststellung, dass der Kläger, der den zuständigen Dienststellen des Parlaments im Übrigen selbst eine – wenn auch elektronisch abgerufene – Papierversion seiner Bewerbung übermittelt hat, nicht mit solcher Klarheit und Genauigkeit, dass der Beklagte seine Verteidigung vorbereiten und das Gericht über die Klage entscheiden könnte, angegeben hat, gegen welchen Grundsatz oder welche Norm der genannten Artikel des EG-Vertrags und der Charta aus welchen Gründen verstoßen worden sei, in Anbetracht der Allgemeinheit und des programmatischen Charakters der angeführten Vorschriften.

58      Die Rüge eines Verstoßes gegen die vorgenannten Artikel des EG-Vertrags und der Charta ist daher wegen Verletzung von Art. 35 Abs. 1 Buchst. e der Verfahrensordnung als unzulässig zurückzuweisen.

59      Nach alledem ist die Klage teils als unzulässig und teils als unbegründet abzuweisen.

 Kosten

60      Nach Art. 87 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist vorbehaltlich der übrigen Bestimmungen des Achten Kapitels des Zweiten Titels der Verfahrensordnung die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Gemäß Art. 87 Abs. 2 kann das Gericht aus Gründen der Billigkeit entscheiden, dass eine unterliegende Partei zur Tragung nur eines Teils der Kosten oder gar nicht zur Tragung der Kosten zu verurteilen ist.

61      Aus dem vorliegenden Urteil ergibt sich, dass der Kläger unterlegen ist. Das Parlament hat auch ausdrücklich beantragt, den Kläger zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Umstände des vorliegenden Falls die Anwendung des Art. 87 Abs. 2 der Verfahrensordnung nicht rechtfertigen, ist der Kläger somit zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Herr Hambura trägt die gesamten Kosten.



Kanninen

Boruta

Van Raepenbusch

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 12. März 2009.

Die Kanzlerin

 

      Der Präsident

W. Hakenberg

 

      H. Kanninen

Die vorliegende Entscheidung sowie die darin zitierten und noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlichten Entscheidungen der Gemeinschaftsgerichte sind auf der Internetseite des Gerichtshofs verfügbar: www.curia.europa.eu


* Verfahrenssprache: Deutsch.