Language of document :

Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Köln (Deutschland) eingereicht am 23. Januar 2020 - Biofa AG gegen Sikma D. Vertriebs GmbH und Co. KG

(Rechtssache C-29/20)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Oberlandesgericht Köln

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Biofa AG

Beklagte: Sikma D. Vertriebs GmbH und Co. KG

Vorlagefrage

Steht mit der Genehmigung eines Wirkstoffs durch eine Durchführungsverordnung gemäß Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 528/20121 für ein Gerichtsverfahren in einem Mitgliedstaat verbindlich fest, dass der der Genehmigung zugrundeliegende Stoff dazu bestimmt ist, im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Buchst. a dieser Verordnung auf andere Art als durch bloße physikalische oder mechanische Einwirkung zu wirken oder obliegen die tatsächlichen Feststellungen, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 3 Abs. 1 Buchst. a dieser Verordnung erfüllt sind, auch nach Erlass einer Durchführungsverordnung dem zur Entscheidung berufenen Gericht des Mitgliedstaats?

____________

1 Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. 2012, L 167, S. 1).