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Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 21. November 2013 – Roulet/Kommission

(Verbundene Rechtssachen F-72/12 und F-10/13)

(Öffentlicher Dienst – Dienstbezüge – Art. 66 des Statuts − Ehemalige Bedienstete auf Zeit der Besoldungsgruppe AD12 − Einstellung als Beamtin der Besoldungsgruppe AD6 – Zahlung der Dienstbezüge eines Beamten der Besoldungsgruppe AD12 − Offensichtlicher Fehler − Rückforderung zu viel gezahlter Beträge gemäß Art. 85 des Statuts)

Verfahrenssprache: Französisch

ten Schad

enersatzantrag abzulehnen sowie auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission, mit der ein Betrag der Dienstbezüge der Klägerin, ehemals Bedienstete auf

Zeit der Besoldungsgruppe A4 (AD12), sodann Beamtin der Besoldungsgruppe AD6, gemäß Ar

t. 85 des Statuts zurückgef

ordert wirdTenor des UrteilsDie Klagen in den verbundenen Rechtssachen F-72/12 und F-10/13 werden abgewiesen.Frau Roulet trägt ihre eigenen Kosten und wird verurteilt, die Kosten der Europäischen Kommission zu tragen.