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Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 17. September 2014 – Wahlström/Frontex

(Rechtssache F-117/13)1

(Öffentlicher Dienst – Personal der Frontex – Bediensteter auf Zeit – Nichtverlängerung eines befristeten Vertrags – Verfahren zur Verlängerung – Art. 41 Abs. 2 Buchst. a der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Anhörungsrecht – Verstoß – Einfluss auf den Inhalt der Entscheidung)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Kari Wahlström (Espoo, Finnland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. A.Pappas)

Beklagte: Europäische Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: S. Vuorensola und H. Caniard, Rechtsanwälte D. Waelbroeck und A. Duron)

Gegenstand der Rechtssache

Klage auf Aufhebung der Entscheidung, den Vertrag des Klägers als Bediensteter auf Zeit nicht zu verlängern, nachdem die erste Entscheidung über die Nichtverlängerung seines Vertrags vom Gericht für den öffentlichen Dienst in der Rechtssache F-87/11 aufgehoben worden war

Tenor des Urteils

Die Entscheidung des Exekutivdirektors der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union vom 19. Februar 2013, den Vertrag von Herrn Wahlström als Bediensteter auf Zeit nicht zu verlängern, wird aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Europäische Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten, die Herrn Wahlström entstanden sind.

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1     ABl. C 31 vom 1.2.2014, S. 23.