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Rechtsmittel, eingelegt am 15. Februar 2019 von der Edison SpA gegen das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 7. Dezember 2018 in der Rechtssache T-471/17, Edison/EUIPO (EDISON)

(Rechtssache C-121/19 P)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Edison SpA (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Martucci, F. Boscariol de Roberto)

Andere Partei des Verfahrens: Amt für geistiges Eigentum der Europäischen Union

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

in erster Linie das angefochtene Urteil aufzuheben, über den Rechtsstreit endgültig zu entscheiden und der Klage stattzugeben, indem festgestellt wird, dass elektrische Energie in Klasse 4 der achten Auflage der Klassifizierung von Nizza fällt, und demzufolge festzustellen, dass die Marke Nr. 003315991 der Markeninhaberin Edison SpA u. a. elektrische Energie umfasst;

hilfsweise, das angefochtene Urteil aufzuheben und an das Gericht zurückzuverweisen;

dem EUIPO jedenfalls die Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

1.    Das Gericht habe einen Fehler begangen, als es festgestellt habe, dass sich der Beweis der Nichteinbeziehung von elektrischer Energie (Strom) in die übliche und gewöhnliche Bedeutung der Klassenüberschriften der achten Auflage der Klassifikation von Nizza aus der Nennung des Erzeugnisses elektrische Energie in der vom EUIPO erstellten Grey-list für die Abgabe von Erklärungen gemäß Art. 28 Abs. 8 UMV (Abs. 41, 46 und 54) ergebe. Erstens leite sich der Rechtsfehler daraus ab, dass der Antrag der Rechtsmittelführerin auf Beschränkung am 15. Juni 2015 eingereicht worden sei, wohingegen sich das Dokument, auf das sich das EUIPO beziehe, mit der Mitteilung Nr. 1/2016 vom 8. Februar 2016 erstellt worden sei. Zweitens stelle es ebenfalls einen Rechtsfehler dar, den Ausschluss von einem Begriff der Grey-list, die nichts anderes als eine Zusammenstellung von nicht verbindlichen Auslegungen sei, als Beweis anzusehen.

2.    Das Gericht habe fehlerhaft festgestellt, dass als „illuminants“ (Leuchtstoffe) nur materielle Erzeugnisse angesehen werden könnten, die selbst spontan Licht generierten. Der Rechtsfehler bestehe darin, dass die zuständigen Behörden und Wirtschaftsteilnehmer die Erzeugnisse nach ihrer Funktion als Leuchtstoff klassifizierten, indem sie als Ware zur Erzeugung von Licht und Profit klassifiziert werde, und die in einem rein physischen Sinn zu verstehende Körperlichkeit des Erzeugnisses keine Rolle spiele.

3.    Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, denn wenn angegeben werde, dass „fuel“ auch Brennstoffe für Motoren erfasse, sei klar, dass der Begriff „fuel“ (Treibstoff) derart weit verstanden werde, dass Erzeugnisse wie Elektrizität einbezogen seien, die ihrer Natur nach nicht den Antrieb von Motoren durch Verbrennung in Gang setzten.

4.    Das Gericht habe einen Auslegungsfehler begangen, indem es davon ausgegangen sei, dass elektrische Energie nicht in „motor fuel“ (Motorentreibstoff) einbezogen sei, wobei es deren funktionale Merkmale vollständig außer Acht gelassen habe.

5.    Das Gericht habe einen offensichtlichen Rechtsfehler begangen, indem es festgestellt habe, dass die von der Rechtsmittelführerin vorlegten Beweise nicht ausreichten, um die Einbeziehung von elektrischer Energie in Klasse 4 nachzuweisen.

6.    Außerdem habe das Gericht die eigene Entscheidung auch auf das vom EUIPO eingereichte Dokument 1 gestützt und festgestellt, dass das Dokument von August 2003 sei, obwohl es eindeutig von Juni 2003 datiere.

7.    Das Gericht habe sich darauf beschränkt, eine Rechtslage und mangelhaft begründete Entscheidungen zu billigen, obwohl es von der Rechtsmittelführerin und dem EUIPO beigebrachte Beweise zugelassen habe. Zu bejahen, dass elektrische Fahrzeuge im Handel seien, und dann zu verneinen, dass die Wirtschaftsteilnehmer (d. h. die Hersteller dieser Fahrzeuge) elektrische Energie als, wenn auch nur alternativen, Kraftstoff ansähen, widerspreche jeder Logik und führe zur Unsubstantiiertheit der Entscheidungen des EUIPO und des Gerichts.

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