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Klage, eingereicht am 30. Oktober 2009 - Marcuccio/Kommission

(Rechtssache F-91/09)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Kläger: Luigi Marcuccio (Tricase, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Cipressa)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Entscheidung der Kommission, mit der der Antrag des Klägers auf Ersatz des Schadens, der ihm aufgrund eines Schreibens, mit dem die Kommission einen Arzt gebeten hat, bei ihm eine amtsärztliche Untersuchung zu dem Zweck vorzunehmen, seine tatsächliche Dienstfähigkeit festzustellen, abgelehnt wurde

Anträge

Die Kläger beantragt,

die rechtliche Inexistenz der sachlich durch Stillschweigen zustande gekommenen Entscheidung festzustellen, mit der der Antrag vom 9. September 2008 von der Kommission abgelehnt wurde, hilfsweise diese Entscheidung aufzuheben;

soweit erforderlich, die rechtliche Inexistenz der wie auch immer zustande gekommenen Maßnahme, mit der die Beschwerde vom 16. März 2009 gegen die Entscheidung über die Ablehnung des Antrags vom 9. September 2008 von der Kommission zurückgewiesen worden ist, festzustellen, hilfsweise diese Maßnahme aufzuheben;

soweit erforderlich, die rechtliche Inexistenz des Schreibens ADMIN.B.2/MB/ks/D(09) 16349 vom 30. Juni 2009 festzustellen, hilfsweise dieses Schreiben aufzuheben;

soweit erforderlich, die Tatsache festzustellen, dass ein Beamter der Kommission a) dem Direktor der A.S.L. Le 2 - Maglie (Gesundheitsbehörde) das Schreiben vom 9. Dezember 2003 mit dem Betreff "Amtsärztliche Untersuchung in Tricase (Le)" zugeleitet hat oder zuleiten ließ, b) ihn gebeten hat, den Kläger einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, c) ihm mitgeteilt hat, dass wegen langer Krankheit (mehr als 365 Tage) am 14. Februar 2003 ein Verfahren gegen den Kläger (Invaliditätsausschuss) zur Bewertung der Frage, ob dieser dienstfähig sei, abgelehnt worden sei, d) ihm seine absolut unbegründete Meinung mitgeteilt hat, dass der Kläger "zahlreiche Verzögerungstaktiken zu dem Zweck angewandt hat, die Einberufung des Invaliditätsausschusses aufzuschieben, die alle von der zuständigen Stelle der Europäischen Kommission als unbegründet zurückgewiesen worden sind"; e) ihn davon unterrichtet hat, dass der Kläger "aufgefordert worden ist, sich am Montag, den 8. Dezember 2003 zu einer ärztlichen Untersuchung in Brüssel einzufinden", f) ihm den Namen der Person mitgeteilt hat, die dazu bestimmt worden ist, das Organ im Invaliditätsausschuss zu vertreten, g) ihm mitgeteilt hat, dass am 9. Dezember 2003 "dem Ärztlichen Dienst der Kommission keine ärztliche Bescheinigung per Fax übersandt worden ist", h) ihm seine völlig unbegründete Meinung übermittelt hat, dass der Kläger verpflichtet gewesen sei, dem Ärztlichen Dienst der Kommission per Fax eine ärztliche Bescheinigung zu übersenden, um sein Fernbleiben von der ärztlichen Untersuchung zu rechtfertigen, die in Brüssel am 8. Dezember 2003 hätte stattfinden sollen, und i) dem dienstlichen Schreiben vom 9. Dezember 2003 zwei Dokumente beigefügt hat, von denen das erste die angebliche Befassung des Invaliditätsausschusses im Zusammenhang mit dem Fall des Klägers und das zweite eine Einberufung des Klägers zur ärztlichen Untersuchung enthalten hat;

soweit erforderlich, jedes der schädigenden Ereignisse, um die es geht, und a fortiori deren Zusammentreffen festzustellen und für rechtswidrig zu erklären;

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger als Ersatz der geltend gemachten Schäden 300 000 Euro oder jeden höheren oder niedrigeren Betrag zu zahlen, den das Gericht als recht und billig erachtet;

die Kommission zu verurteilen, dem Kläger ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem der Antrag vom 9. September 2008 der Kommission zugegangen ist, bis zur tatsächlichen Zahlung des Betrags von 300 000 Euro Zinsen auf diesen Betrag in Höhe von 10 % pro Jahr und mit jährlicher Kapitalisierung zu zahlen;

der Beklagten sämtliche Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

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