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Rechtsmittel, eingelegt am 17. August 2018 von HX gegen das Urteil des Gerichts vom 19. Juni 2018 in der Rechtssache T-408/16, HX/Rat der Europäischen Union

(Rechtssache C-540/18 P)

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Parteien

Rechtsmittelführer: HX (Prozessbevollmächtigter: S. Koev, advokat)

Andere Partei des Verfahrens: Rat der Europäischen Union

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

das vorliegende Rechtsmittel für insgesamt zulässig und begründet zu erklären sowie alle darin angeführten Rechtsmittelgründe für stichhaltig zu erklären und ihnen stattzugeben;

festzustellen, dass die angefochtene Entscheidung des Gerichts vollständig aufgehoben werden kann;

das Urteil des Gerichts der Europäischen Union (Fünfte Kammer) vom 19. Juni 2018 in der Rechtssache T-408/16, HX/Rat der Europäischen Union, aufzuheben;

den Beschlusses (GASP) 2016/850 zur Änderung des Beschlusses 2013/255, die Durchführungsverordnung (EU) 2016/840 zur Durchführung der Verordnung Nr. 36/2012 (ABl. 2016, L 141, S. 30), den Beschluss (GASP) 2017/917 zur Änderung des Beschlusses 2013/255 (ABl. 2017, L 139, S. 62) und die Durchführungsverordnung (EU) 2017/907 zur Durchführung der Verordnung Nr. 36/2012 (ABl. 2017, L 139, S. 15) für nichtig zu erklären, soweit diese Rechtsakte den Kläger betreffen;

dem Rat der Europäischen Union sämtliche Kosten des Rechtsmittelführers, alle Auslagen, Honorare usw. im Zusammenhang mit seiner anwaltlichen Vertretung aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

1.    Rechtsfehler des Gerichts in Form eines Verstoßes gegen das Unionsrecht, indem das Gericht festgestellt habe, dass sich der Rat zu Recht auf die Vermutung gestützt habe, dass der Rechtsmittelführer ein in Syrien tätiger bekannter Geschäftsmann sei, obwohl es für diese Vermutung keine Rechtsgrundlage gebe und sie im Hinblick auf das verfolgte legitime Ziel unverhältnismäßig sei;

2.    Rechtsfehler in Form eines Verstoßes gegen die Beweisregeln, da keine Beweise vorlägen, die zu dieser Vermutung berechtigten und die Anwendung der Art. 27 Abs. 3 und 28 Abs. 3 des Beschlusses 2013/255 in der Fassung des Beschlusses 2015/1836 ausschlössen;

3.    Rechtsfehler in Form eines Verfahrensfehlers, durch den die Interessen des Rechtsmittelführers beeinträchtigt würden, da neue Beweise, die gemäß Art. 85 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts vorgelegt worden seien, nicht zugelassen worden seien.

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