Beschluss des Gerichtshofs (Kammer für die Zulassung von Rechtsmitteln) vom 7. Oktober 2019 – L’Oréal/EUIPO
(Rechtssache C‑589/19 P)
„Rechtsmittel – Unionsmarke – Zulassung von Rechtsmitteln – Art. 170b der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Antrag, in dem die Bedeutung einer Frage für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts nicht nachgewiesen wird – Nichtzulassung des Rechtsmittels“
1. Rechtsmittel – Regelung der vorherigen Zulassung – Für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage – Unzureichende oder widersprüchliche Begründung – Antrag, in dem die Bedeutung der Frage nicht nachgewiesen wird – Nichtzulassung
(Satzung des Gerichtshofs, Art. 58a; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 170b)
(vgl. Rn. 10-12)
2. Rechtsmittel – Regelung der vorherigen Zulassung – Für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage – Antrag, in dem die Bedeutung der Frage nicht nachgewiesen wird – Nichtzulassung
(Satzung des Gerichtshofs, Art. 58a; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 170b)
(vgl. Rn. 13, 14, 18)
3. Rechtsmittel – Regelung der vorherigen Zulassung – Für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage – Unvereinbarkeit mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs – Antrag, in dem die Bedeutung der Frage nicht nachgewiesen wird – Nichtzulassung
(Satzung des Gerichtshofs, Art. 58a; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 170b)
(vgl. Rn. 15-17)
Tenor
1. | | Das Rechtsmittel wird nicht zugelassen. |
2. | | L’Oréal trägt ihre eigenen Kosten. |