Language of document : ECLI:EU:F:2014:13

URTEIL DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
DER EUROPÄISCHEN UNION
(Erste Kammer)

11. Februar 2014

Rechtssache F‑65/12

Enrico Maria Armani

gegen

Europäische Kommission

„Öffentlicher Dienst – Dienstbezüge – Familienzulagen – Anspruch auf die Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder – Unterhaltsberechtigtes Kind – Kind der Ehefrau des Klägers“

Gegenstand:      Klage nach Art. 270 AEUV, der gemäß Art. 106a EA auch für den EAG-Vertrag gilt, auf Aufhebung der Entscheidung der Europäischen Kommission, mit der dem Kläger der Anspruch auf eine Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder für das Kind seiner Ehefrau versagt wird

Entscheidung:      Die Entscheidung vom 17. August 2011, mit der die Europäische Kommission es abgelehnt hat, Herrn Armani den Anspruch auf eine Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder für das Kind seiner Ehefrau zuzuerkennen, wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten und wird verurteilt, die Herrn Armani entstandenen Kosten zu tragen.

Leitsätze

Beamte – Dienstbezüge – Familienbeihilfen – Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder – Voraussetzungen für die Gewährung – Tatsächlicher Unterhalt – Begriff

(Beamtenstatut, Anhang VII Art. 2 Abs. 2)

Der Begriff des tatsächlichen Unterhalts eines Kindes in Art. 2 Abs. 2 Unterabs. 1 des Anhangs VII des Statuts entspricht der tatsächlichen Übernahme der gesamten Kosten zur Befriedigung der Grundbedürfnisse des Kindes oder eines Teils dieser Kosten, insbesondere im Hinblick auf Unterbringung, Ernährung, Kleidung, Erziehung, medizinische Versorgung und Krankheitskosten.

Übernimmt ein Beamter tatsächlich die gesamten Kosten zur Befriedigung der Grundbedürfnisse des Kindes seines Ehegatten oder einen Teil dieser Kosten, ist davon auszugehen, dass er dieses Kind tatsächlich unterhält und es folglich unterhaltsberechtigt im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Unterabs. 1 des Anhangs VII des Statuts ist. Insoweit ist weder nach dem Wortlaut dieser Vorschrift noch dem einer anderen Vorschrift des Statuts der Anspruch eines Beamten auf die Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder für das Kind seines Ehegatten daran gebunden, dass der Ehegatte nicht Beamter oder sonstiger Bediensteter der Union ist. Eine solche Voraussetzung kann auch nicht aus dem Sinn und Zweck der Vorschriften des Statuts abgeleitet werden.

(vgl. Rn. 31, 32, 40 und 41)

Verweisung auf:

Gericht erster Instanz: 11. Juli 2000, Skrzypek/Kommission, T‑134/99, Rn. 69; 10. Oktober 2006, Arranz Benitez/Parlament, T‑87/04, Rn. 42