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Klage, eingereicht am 27. August 2018 – Europäische Kommission/Irland

(Rechtssache C-550/18)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: L. Flynn, T. Scharf, G. von Rintelen)

Beklagter: Irland

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass Irland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 67 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. 2015, L 141, S. 73) verstoßen hat, dass es nicht bis spätestens zum 26. Juni 2017 alle Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassen oder der Kommission jedenfalls nicht mitgeteilt hat;

gegen Irland gemäß Art. 260 Abs. 3 AEUV wegen Verstoßes gegen seine Verpflichtung, Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 2015/849 mitzuteilen, mit Wirkung vom Tag der Verkündung des Urteils des Gerichtshofs ein Zwangsgeld in Höhe von 17 190,60 Euro zu verhängen;

gegen Irland gemäß Art. 260 Abs. 3 AEUV die Zahlung eines Pauschalbetrags in Höhe von täglich 4 701,20 Euro, multipliziert mit der Zahl der Tage, an denen der Verstoß fortbestanden hat, mit einem Mindestpauschalbetrag von 1 685 000 Euro zu verhängen;

Irland die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Nach Art. 67 Abs. 1 der Richtlinie 2015/849 hätten die Mitgliedstaaten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft setzen müssen, die erforderlich seien, um dieser Richtlinie bis zum 26. Juni 2017 nachzukommen, und der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mitteilen müssen. Da die Richtlinie noch immer nicht umgesetzt worden sei, habe die Kommission beschlossen, Klage beim Gerichtshof zu erheben.

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