Language of document : ECLI:EU:F:2013:202

URTEIL DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST DER EUROPÄISCHEN UNION

(Erste Kammer)

12. Dezember 2013

Rechtssache F‑22/12

Mark Hall

gegen

Europäische Kommission

und

Europäische Polizeiakademie (CEPOL)

„Öffentlicher Dienst – Dienstbezüge – Familienzulagen – Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder – Erziehungszulage – Kinder der Ehefrau des Klägers, die nicht am Wohnsitz des Ehepaars leben – Bedingungen für die Gewährung“

Gegenstand:      Klage nach Art. 270 AEUV, der für den EAG-Vertrag gemäß dessen Art. 106a gilt, auf Aufhebung des stillschweigenden Beschlusses vom 25. März 2011 und des ausdrücklichen Beschlusses vom 11. Juli 2011 der Europäischen Kommission, mit denen der Antrag des Klägers auf Gewährung der Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder sowie der Erziehungszulage für die drei Kinder seiner Ehefrau für die Zeit, zu der diese noch auf den Philippinen wohnten, zurückgewiesen wurde, und auf Ersatz des sich aus der Nichtzahlung dieser Zulagen ergebenden materiellen und immateriellen Schadens

Entscheidung:      Die Klage wird, soweit sie gegen die Europäische Polizeiakademie gerichtet ist, als unzulässig abgewiesen. Der stillschweigende Beschluss vom 25. März 2011 und der ausdrückliche Beschluss vom 11. Juli 2011 der Europäischen Kommission, mit denen der Antrag auf Gewährung der Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder sowie der Erziehungszulage für die drei Kinder der Ehefrau von Herrn Hall für die Zeit, zu der sie noch auf den Philippinen wohnten, zurückgewiesen wurde, werden aufgehoben. Im Übrigen wird die gegen die Europäische Kommission gerichtete Klage abgewiesen. Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten und wird verurteilt, die Herrn Hall entstandenen Kosten zu tragen. Herr Hall wird verurteilt, die der Europäischen Polizeiakademie entstandenen Kosten zu tragen.

Leitsätze

Beamte – Dienstbezüge – Familienbeihilfen – Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder – Bedingungen für die Gewährung – Tatsächlicher Unterhalt – Gebundenheit der Verwaltung

(Beamtenstatut, Anhang VII, Art. 2)

Die Abs. 3 und 5 des Art. 2 des Anhangs VII des Statuts betreffen die Fälle, in denen das Kind des Beamten ohne Weiteres einen Anspruch auf die Kinderzulage begründet, weil in diesen Bestimmungen davon ausgegangen wird, dass das betroffene Kind allein deshalb tatsächlich von dem Beamten unterhalten wird, weil es minderjährig, Student, dauernd gebrechlich oder krank ist. Daraus folgt jedoch nicht, dass das Organ von der Verpflichtung befreit ist, zu überprüfen, dass die in Art. 2 Abs. 2 des Anhangs VII des Statuts aufgestellte Voraussetzung des tatsächlichen Unterhalts des Kindes durch den Beamten erfüllt ist. Nur wenn diese Voraussetzung erfüllt ist, kann davon ausgegangen werden, dass die Anstellungsbehörde in den drei in Art. 2 Abs. 3 Buchst. a und b und Art. 5 dieses Anhangs genannten Fällen gebunden ist. Ein minderjähriges Kind kann nämlich nicht als unterhaltsberechtigt gegenüber dem betreffenden Beamten angesehen werden und keinen Anspruch auf die Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder eröffnen, wenn eine andere öffentliche oder private Person vollständig für seinen tatsächlichen Unterhalt aufkommt.

(vgl. Randnrn. 39 bis 41)

Verweisung auf:

Gerichtshof: 28. November 1991, Schwedler/Parlament, C‑132/90 P, Randnrn. 19 bis 24; 7. Mai 1992, Rat/Brems, C‑70/91 P, Randnr. 5

Gericht erster Instanz: 11. Juli 2000, Skrzypek/Kommission, T‑134/99, Randnr. 66