BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFS
9. November 2020(*)
„Streichung“
In der Rechtssache C-438/20
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Landgericht Düsseldorf (Deutschland) mit Entscheidung vom 27. August 2020, beim Gerichtshof eingegangen am 18. September 2020, in dem Verfahren
BT
gegen
Eurowings GmbH
erlässt
DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFS
nach Anhörung des Ersten Generalanwalts M. Szpunar
folgenden
Beschluss
1 Mit Schreiben vom 26. Oktober 2020, das am 28. Oktober 2020 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, hat das Landgericht Düsseldorf (Deutschland) dem Gerichtshof mitgeteilt, dass das Ausgangsverfahren erledigt sei.
2 Unter diesen Umständen ist gemäß Art. 100 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs die Streichung der vorliegenden Rechtssache im Register des Gerichtshofs anzuordnen.
3 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen hat der Präsident des Gerichtshofs beschlossen:
Die Rechtssache C‑438/20 wird im Register des Gerichtshofs gestrichen.
Unterschriften