Language of document : ECLI:EU:F:2010:151

URTEIL DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
DER EUROPÄISCHEN UNION (Erste Kammer)

23. November 2010(*)

„Öffentlicher Dienst – Vertragsbediensteter für Hilfstätigkeiten – Nichtverlängerung eines Vertrags – Begründungspflicht“

In der Rechtssache F‑8/10

betreffend eine Klage gemäß Art. 270 AEUV, der gemäß Art. 106a EA auch für den EAG-Vertrag gilt,

Johan Gheysens, ehemaliger Vertragsbediensteter für Hilfstätigkeiten des Rates der Europäischen Union, wohnhaft in Malines (Belgien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi, A. Coolen, J.‑N. Louis und É. Marchal,

Kläger,

gegen

Rat der Europäischen Union, vertreten durch M. Balta und K. Zieleśkiewicz als Bevollmächtigte,

Beklagter,

erlässt

DAS GERICHT FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten S. Gervasoni (Berichterstatter), des Richters S. Van Raepenbusch und der Richterin M. I. Rofes i Pujol,

Kanzler: R. Schiano, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 8. Juli 2010

folgendes

Urteil

1        Mit Klageschrift, die am 25. Januar 2010 per Telefax bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist (der Eingang der Urschrift ist am 27. Januar 2010 erfolgt), hat Herr Gheysens die vorliegende Klage erhoben, mit der er u. a. die Aufhebung der Entscheidung beantragt, mit der die Verlängerung seines befristeten Vertrags über den 30. September 2009 hinaus abgelehnt wird.

 Rechtlicher Rahmen

2        Art. 29 Abs. 1 des Statuts der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden: Statut) bestimmt:

„Bei der Besetzung von Planstellen eines Organs prüft die Anstellungsbehörde zunächst

a)      die Möglichkeit

i)      einer Versetzung,

ii)      einer Ernennung gemäß Artikel 45a oder

iii)      einer Beförderung

innerhalb des Organs,

b)      die Übernahmeanträge von Beamten derselben Besoldungsgruppe aus anderen Organen und/oder die Möglichkeiten der Durchführung eines Auswahlverfahrens innerhalb des Organs, an dem nur Beamte und Bedienstete auf Zeit im Sinne von Artikel 2 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten [der Europäischen Union] teilnehmen können,

und eröffnet sodann das Auswahlverfahren auf Grund von Befähigungsnachweisen oder Prüfungen oder auf Grund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen. …“

3        Art. 3b der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union (im Folgenden: BSB) sieht vor:

„‚Vertragsbediensteter für Hilfstätigkeiten‘ im Sinne dieser Beschäftigungsbedingungen ist ein Bediensteter, der im Rahmen der zeitlichen Begrenzung gemäß Artikel 88 in einer der Funktionsgruppen gemäß Artikel 89 bei einem Organ angestellt ist,

a)      um in Teilzeit‑ oder Vollzeitbeschäftigung andere als die in Artikel 3a Absatz 1 Buchstabe a) genannten Tätigkeiten auszuüben, ohne eine Planstelle zu besetzen, die in dem Stellenplan aufgeführt ist, der dem Einzelplan des Haushaltsplans für das betreffende Organ beigefügt ist,

b)      um – nach Prüfung der Möglichkeiten einer vorübergehenden Stellenbesetzung durch Beamte des Organs – eine der folgenden Personen zu vertreten, wenn diese ihre Tätigkeit zeitweilig nicht ausüben kann:

i)      einen Beamten oder Bediensteten auf Zeit der Funktionsgruppe AST,

ii)      ausnahmsweise einen Beamten oder Bediensteten auf Zeit der Funktionsgruppe AD, der einen Dienstposten mit fachlich sehr spezialisierten Aufgaben innehat, ausgenommen Referatsleiter, Direktoren, Generaldirektoren und Personen mit gleichwertigen Funktionen.

In den Fällen, in denen Artikel 3a Anwendung findet, ist ein Einsatz von Vertragsbediensteten für Hilfstätigkeiten ausgeschlossen.“

4        Art. 88 der BSB bestimmt in Bezug auf die Dauer der Verträge als Vertragsbediensteter für Hilfstätigkeiten im Sinne von Art. 3b der BSB:

„Im Falle eines Vertragsbediensteten im Sinne des Artikels 3b

a)      wird der Vertrag auf bestimmte Dauer geschlossen; er kann verlängert werden;

b)      darf die gesamte Beschäftigungszeit in einem Organ – einschließlich der Zeit einer möglichen Verlängerung des Vertrags – drei Jahre nicht übersteigen.

Beschäftigungszeiten, die im Rahmen eines Vertrags als Vertragsbediensteter im Sinne des Artikels 3a abgeleistet wurden, werden beim Abschluss oder bei der Verlängerung eines Vertrags nach diesem Artikel nicht berücksichtigt.“

 Sachverhalt

5        Der Rat der Europäischen Union schloss mit dem Verband GP-DHV-FBO einen Vertrag über Unterstützung im Immobilienbereich für den Zeitraum 1993 bis 1997. Im Rahmen dieses Vertrags wurde der Kläger, der bei dem Verband beschäftigt war und einen Hochschulabschluss als Architekt hatte, dem Rat zur Verfügung gestellt, um vor allem Dienstleistungen im Bereich computerunterstütztes Zeichnen und „Facility Management“ zu erbringen.

6        1998 schloss der Rat unmittelbar mit dem Architektenbüro des Klägers einen Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen in Teilzeitbeschäftigung, der bis zum 30. September 2004 mehrfach verlängert wurde.

7        Aufgrund der Zunahme und Dauerhaftigkeit der genannten Aufgaben im „Facility Management“ beschloss der Rat, der Einheit „Gebäude“ im Rahmen des Haushaltsplans 2004 eine Planstelle der Kategorie B zuzuweisen, um die Einstellung eines für die Wahrnehmung dieser Aufgaben geeigneten Beamten zu ermöglichen. Aufgrund des technischen Profils dieses Dienstpostens konnte jedoch kein Beamter und kein erfolgreicher Teilnehmer eines Auswahlverfahrens auf diese Planstelle ernannt werden.

8        Mit Vertrag vom 1. Oktober 2004 stellte der Rat den Kläger als Hilfskraft der Kategorie B, Gruppe IV, Klasse 2 für einen Zeitraum von einem Jahr ein und übertrug ihm die Aufgaben eines „Facility Management Operator“ innerhalb des Referats, das in der Generaldirektion (GD) A „Personal und Verwaltung“ u. a. für Immobilienpolitik und Bauvorhaben zuständig war. Durch einen Zusatz, der am 3. Oktober 2005 unterzeichnet wurde, verlängerte sich der Vertrag um ein Jahr bis zum 30. September 2006.

9        Mit Schreiben vom 11. Mai 2006 teilte der Generaldirektor der GD A „Personal und Verwaltung“ des Rates dem Kläger mit, dass sein Vertrag als Hilfskraft um ein Jahr bis zum 30. September 2007 verlängert werden könne, es jedoch aufgrund gesetzlicher Bestimmungen nicht möglich sei, ihm einen unbefristeten Vertrag anzubieten.

10      Durch einen zweiten Zusatz wurde der mit dem Kläger geschlossene Vertrag als Hilfskraft bis zum 30. September 2007 verlängert.

11      Mit Schreiben vom 6. Juni 2007 beantwortete der Generaldirektor der GD A „Personal und Verwaltung“ des Rates eine Anfrage vom 25. Mai 2007 des stellvertretenden Vorsitzenden der Gewerkschaft „Union Syndicale“ zur Rechtsstellung des Klägers innerhalb des Rates. In diesem Schreiben, das dem Kläger in Abschrift zuging, wurde dargelegt, dass der Rat bereit sei, dem Kläger ausnahmsweise unter Berücksichtigung seiner persönlichen Lage einen Vertrag als Vertragsbediensteter anzubieten. Es wurde darauf hingewiesen, dass der Kläger während der Vertragsdauer an Auswahlverfahren des Europäischen Amtes für Personalauswahl (EPSO) teilnehmen könne, er aber nicht als Beamter beim Rat beschäftigt werden könne, wenn er keines der Auswahlverfahren bestehe. Mit Schreiben vom 22. Juni 2007 stimmte der stellvertretende Vorsitzende der Gewerkschaft „Union Syndicale“ dem Vorschlag zu, dem Kläger einen Vertrag als Vertragsbediensteter anzubieten. Mit Vermerk vom 5. Juli 2007 nahm der Generaldirektor der GD A „Personal und Verwaltung“ diese Zustimmung zur Kenntnis.

12      Am 1. Oktober 2007 schloss der Rat mit dem Kläger einen befristeten Vertrag als Vertragsbediensteter für Hilfstätigkeiten der Funktionsgruppe III, Besoldungsgruppe 11, Dienstaltersstufe 1 für die Dauer von zwei Jahren. Art. 4 des Vertrags sah vor, dass der Vertrag verlängert werden konnte und die gesamte Beschäftigungszeit – einschließlich der Zeit einer möglichen Verlängerung des Vertrags – drei Jahre nicht übersteigen durfte.

13      Am 23. Oktober 2007 veröffentlichte das EPSO die Bekanntmachung des allgemeinen Auswahlverfahrens EPSO/AD/99/07 zur Bildung einer Einstellungsreserve für Beamtinnen und Beamten für den Bereich Bauingenieurwesen (ABl. C 248 A, S. 1). Der Kläger nahm an den Prüfungen des Auswahlverfahrens teil, wurde jedoch nicht in die Reserveliste aufgenommen. Abschnitt I der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens wies darauf hin, dass das Auswahlverfahren zur Einstellung von Bauingenieuren (AD 5) durchgeführt wurde.

14      Mit Schreiben vom 21. Dezember 2007 erhob der Kläger eine Beschwerde im Sinne von Art. 90 Abs. 2 des Statuts gegen die Entscheidung, mit der der Rat ihn als Vertragsbediensteten für Hilfstätigkeiten für die Dauer von zwei Jahren angestellt und in die Funktionsgruppe III, Besoldungsgruppe 11, Dienstaltersstufe 1 eingestuft hatte. In der Beschwerde machte der Kläger geltend, dass er in die Funktionsgruppe IV hätte eingestuft und unbefristet angestellt werden müssen.

15      Mit Entscheidung des Rates vom 24. Juni 2008 wurde die Beschwerde zurückgewiesen.

16      Am 10. Oktober 2008 erhob der Kläger eine Klage gegen diese Entscheidung, die unter dem Aktenzeichen F‑83/08 in das Register der Kanzlei eingetragen wurde und durch Beschluss des Präsidenten der Zweiten Kammer des Gerichts vom 20. Februar 2009 bis zur endgültigen Entscheidung über den Rechtsstreit in der Rechtssache F-134/07, Adjemian u. a./Kommission, ausgesetzt wurde. Das Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts vom 4. Juni 2009, Adjemian u. a./Kommission (F‑134/07 und F‑8/08, Slg. ÖD 2009, I‑A‑1‑149 und II‑A‑1‑841), ist noch beim Gericht der Europäischen Union anhängig (Rechtssache T‑325/09 P).

17      Mit Schreiben vom 29. April 2009 erinnerte der Generaldirektor der GD A „Personal und Verwaltung“ den Kläger daran, dass sein Vertrag am 30. September 2009 auslaufe und die Dauer seines Vertrags ihm die Teilnahme an einem Auswahlverfahren erlauben sollte. Die zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigte Behörde (im Folgenden: Anstellungsbehörde) wies darauf hin, dass die Reservelisten des Auswahlverfahrens EPSO/AD/99/07 nunmehr veröffentlicht seien und der Name des Klägers darin nicht verzeichnet sei. Das Schreiben endete mit folgendem Satz:

„Ich darf Sie daran erinnern, dass, wie in den vorhergehenden Schreiben erläutert, Ihr Vertrag als Vertragsbediensteter nach seinem Auslaufen im kommenden September nicht verlängert werden kann, wenn Sie nicht ein anderes EPSO-Auswahlverfahren bestehen.“

18      Mit Schreiben vom 12. Mai 2009 ersuchte der Kläger den Generaldirektor der GD A „Personal und Verwaltung“, seinen Vertrag für ein Jahr zu verlängern, indem er darauf hinwies, dass sein Dienststellenleiter dies im Interesse der Kontinuität der Dienststelle gewünscht habe und sein Vertrag vorsehe, dass die Vertragslaufzeit insgesamt drei Jahre betragen könne.

19      Am 17. Juni 2009 veröffentlichte das EPSO die Bekanntmachung eines allgemeinen Auswahlverfahrens zur Einstellung von Assistenten (m/w) (AST 3) im Gebäudesektor (EPSO/AST/94/09) (ABl. C 137 A, S. 1). Der Kläger wurde zu den Prüfungen des Auswahlverfahrens zugelassen. Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung war die Reserveliste noch nicht veröffentlicht.

20      Mit Schreiben vom 24. Juni 2009, das den Betreff „Auslaufen des Vertrags [des Klägers] am 30. September 2009“ trug, teilte der Generaldirektor der GD A „Personal und Verwaltung“ dem Kläger mit, dass er es ablehne, dessen Vertrag über den 30. September 2009 hinaus zu verlängern, da er nach Art. 29 des Statuts verpflichtet sei, die vom Kläger besetzte Planstelle durch Beförderung, Versetzung eines Beamten oder Ernennung eines erfolgreichen Teilnehmers eines Auswahlverfahrens zu besetzen. Da der Kläger jedoch kein erfolgreicher Teilnehmer eines Auswahlverfahrens sei, könne er den Dienstposten im Rat nicht über den 30. September 2009 hinaus besetzen. Der Verfasser des Schreibens erinnerte den Kläger daran, dass der Zweijahresvertrag als Vertragsbediensteter für Hilfstätigkeiten, der zum genannten Zeitpunkt auslaufe, ihm nur ausnahmsweise angeboten worden sei, um seine persönliche Lage zu berücksichtigen und ihm die Möglichkeit zu geben, an einem Auswahlverfahren teilzunehmen.

21      Mit Schreiben vom 3. Juli 2009 ersuchte der Kläger den Generaldirektor der GD A „Personal und Verwaltung“, seine Entscheidung vom 24. Juni 2009 zurückzunehmen, wobei er sich darauf berief, dass erstens sein Dienststellenleiter die Verlängerung seines Vertrags um ein Jahr wünsche und zweitens die Aufgaben, die er innerhalb des Rates seit fast sechzehn Jahren wahrnehme, weiter fortbestünden. In dem Schreiben wies der Kläger darauf hin, dass er aufgrund seines Profils als Architekt und nicht Ingenieur nicht darauf hoffen könne, in die Reserveliste des Auswahlverfahrens EPSO/AD/99/07 aufgenommen zu werden.

22      Mit Schreiben vom 14. Juli 2009 bestätigte der Generaldirektor der GD A „Personal und Verwaltung“ seine Entscheidung vom 24. Juni 2009, indem er darlegte, dass er den Dienstposten des Klägers durch Ernennung eines Beamten besetzen wolle und die im Schreiben vom 3. Juli 2009 vorgebrachten Argumente nicht geeignet seien, diese Entscheidung in Frage zu stellen.

23      Mit Schreiben vom 24. Juli 2009 erhob der Kläger eine Beschwerde im Sinne von Art. 90 Abs. 2 des Statuts, mit der er die Rücknahme der Entscheidungen vom 29. April und vom 24. Juni 2009 beantragte. In diesem Schreiben beantragte er außerdem, alle Maßnahmen zu ergreifen, die zur Regelung seiner dienstrechtlichen Stellung erforderlich seien (im Folgenden: Antrag auf dienstrechtliche Regelung).

24      Mit Schreiben vom 2. Oktober 2009, zugestellt am 13. Oktober 2009, wies die Anstellungsbehörde die Beschwerde (im Folgenden: Zurückweisung der Beschwerde) sowie den Antrag auf dienstrechtliche Regelung (im Folgenden: Zurückweisung des Antrags auf dienstrechtliche Regelung) zurück.

 Anträge der Parteien

25      Der Kläger beantragt,

–        die Entscheidung, seinen Vertrag nicht über den 30. September 2009 hinaus zu verlängern, und die Entscheidung über die Zurückweisung des Antrags auf dienstrechtliche Regelung aufzuheben;

–        dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

26      Der Rat beantragt,

–        die Klage als offensichtlich unzulässig, jedenfalls aber als unbegründet abzuweisen;

–        dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

 Zum Gegenstand der Klage

27      Der Kläger beantragt u. a. die Aufhebung der Entscheidung, seinen Vertrag nicht über den 30. September 2009 hinaus zu verlängern, ohne jedoch ausdrücklich darzulegen, welche Entscheidung gemeint ist. Da der Rat zahlreiche Handlungen vorgenommen hat, die die Nichtverlängerung des Vertrags des Klägers betreffen, muss festgestellt werden, welche dieser Handlungen die streitige Entscheidung darstellt.

28      Aus dem Wortlaut des Schreibens vom 29. April 2009 geht hervor, dass der Vertrag des Klägers „am 30. September 2009 endet“. Dennoch enthält dieses Schreiben keine endgültige Stellungnahme der Verwaltung in Bezug auf das Ende der Beschäftigung des Klägers. Das Schreiben endet nämlich mit einem Absatz, der daran erinnert, dass der Vertrag des Klägers nicht verlängert werden könne, wenn der Kläger nicht erfolgreich an einem anderen Auswahlverfahren als dem Auswahlverfahren EPSO/AD/99/07 teilnehme. Somit ließ der Generaldirektor der GD A „Personal und Verwaltung“ den Kläger wissen, dass es noch eine Möglichkeit gebe, seinen Vertrag zu verlängern. Diese Möglichkeit war nicht rein hypothetisch, da das EPSO am 17. Juni 2009 die Bekanntmachung eines allgemeinen Auswahlverfahrens im Gebäudesektor veröffentlichte, an dem der Kläger teilnahm.

29      Dagegen bietet das Schreiben vom 24. Juni 2009 dem Kläger keinen Anlass zur Hoffnung auf Verlängerung seines Vertrags. Zunächst lautet der Betreff dieses Schreibens „Auslaufen des Vertrags [des Klägers] am 30. September 2009“, während das Schreiben vom 29. April 2009 den allgemeineren Betreff „Vertrag [des Klägers]“ anführt. Sodann sind im Schreiben vom 24. Juni 2009 die Gründe, die die Nichtverlängerung des Vertrags rechtfertigen, sowohl in rechtlicher – Verpflichtung der Anstellungsbehörde, eine freie Planstelle mit einem Beamten zu besetzen – als auch in tatsächlicher Hinsicht – keine erfolgreiche Teilnahme des Klägers an einem Auswahlverfahren − klar angegeben. Schließlich geht der Verfasser des Schreibens nicht mehr davon aus, dass eine etwaige erfolgreiche Teilnahme des Klägers an einem Auswahlverfahren eine Verlängerung der Beschäftigung über den 30. September 2009 hinaus rechtfertigen könnte.

30      Zwei Umstände bestätigen, dass es sich bei dem Schreiben vom 24. Juni 2009 tatsächlich um die Entscheidung handelt, mit der die Verwaltung endgültig zur vertraglichen Situation des Klägers Stellung bezogen hat. Erstens erging das Schreiben auf den Antrag des Klägers vom 12. Mai 2009, in dem dieser u. a. darauf hinwies, dass sein Vorgesetzter die Verlängerung seines Vertrags um ein Jahr wünsche. Zweitens antwortete der Generaldirektor der GD A „Personal und Verwaltung“ dem Kläger in seinem Schreiben vom 14. Juli 2009, dass er „den Inhalt des Schreibens vom 24. Juni 2009 bestätigen“ müsse.

31      Im Übrigen hat der Rat selbst in der mündlichen Verhandlung auf eine Frage des Gerichts erklärt, dass das Schreiben vom 24. Juni 2009 im vorliegenden Rechtsstreit die beschwerende Maßnahme darstelle.

32      Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass die Entscheidung, den Vertrag des Klägers nicht zu verlängern, mit dem Schreiben vom 29. April 2009 und nicht mit dem Schreiben vom 24. Juni 2009 getroffen wurde, hätte dies jedenfalls keinen Einfluss auf die Zulässigkeit der Klage, da der Kläger seine Beschwerde innerhalb der Frist von drei Monaten ab der Bekanntgabe des Schreibens vom 29. April 2009 einlegte, und auch die Prüfung der Klagegründe bliebe davon unberührt, da die beiden Schreiben im Wesentlichen damit begründet werden, dass der Kläger nicht erfolgreich an einem Auswahlverfahren teilgenommen habe und daher nicht länger auf seinem Dienstposten verbleiben könne.

33      Somit ist die Klage im Hinblick auf den Antrag des Klägers, die Entscheidung über die Nichtverlängerung seines Vertrags über den 30. September 2009 hinaus aufzuheben, so zu verstehen, dass sie sich gegen die Entscheidung vom 24. Juni 2009 richtet (im Folgenden: streitige Entscheidung).

34      Außerdem richtet sich die Klage gegen die Zurückweisung des Antrags auf dienstrechtliche Regelung.

 Zur Zulässigkeit

 Vorbringen der Parteien

35      Nach Auffassung des Rates ist die Klage insgesamt unzulässig, da es ihr erstens an Klarheit und Bestimmtheit fehle und zweitens die Beschwerde unzulässig sei, da es ihr ebenfalls an Klarheit und Bestimmtheit fehle.

36      Was außerdem speziell den Antrag in Bezug auf die Zurückweisung des Antrags auf dienstrechtliche Regelung betreffe, sei dieser unzulässig, wenn er so ausgelegt werden müsse, dass er darauf gerichtet sei, dem Rat die Vornahme einer bestimmten Maßnahme aufzugeben. Das Gericht sei nämlich nicht befugt, im Rahmen einer auf Art. 91 des Statuts gestützten Rechtmäßigkeitskontrolle Anordnungen zu erlassen.

 Würdigung durch das Gericht

37      Was erstens den Antrag betrifft, der sich gegen die Zurückweisung des Antrags auf dienstrechtliche Regelung richtet, ergibt sich aus den Art. 90 und 91 des Statuts, dass eine Klage eines ehemaligen Bediensteten gegen das Organ, dem er angehörte, grundsätzlich nur zulässig ist, wenn das in diesen Bestimmungen vorgesehene vorherige Verwaltungsverfahren ordnungsgemäß abgelaufen ist. Diese Vorschriften sind zwingendes Recht, dessen Anwendung sich die Parteien nicht entziehen können (vgl. Beschlüsse des Gerichts erster Instanz vom 11. Mai 1992, Whitehead/Kommission, T‑34/91, Slg. 1992, II‑1723, Randnrn. 18 und 19, sowie vom 6. November 1997, Liao/Rat, T‑15/96, Slg. ÖD 1997, I‑A‑329 und II‑897, Randnr. 54). Gemäß Art. 77 der Verfahrensordnung kann das Gericht jederzeit von Amts wegen nach Anhörung der Parteien darüber entscheiden, ob unverzichtbare Prozessvoraussetzungen fehlen.

38      Jeder Klage gegen eine beschwerende Maßnahme der Anstellungsbehörde muss zwingend eine Verwaltungsbeschwerde vorausgehen, die ausdrücklich oder stillschweigend zurückgewiesen worden ist. Eine vor Abschluss dieses Vorverfahrens eingereichte Klage ist verfrüht und daher nach Art. 91 Abs. 2 des Statuts unzulässig (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts erster Instanz vom 20. Juni 1990, Marcato/Kommission, T‑47/89 und T‑82/89, Slg. 1990, II‑231, Randnr. 32, und vom 23. März 2000, Rudolph/Kommission, T‑197/98, Slg. ÖD 2000, I‑A‑55 und II‑241, Randnr. 53).

39      Aus der Beschwerde vom 24. Juli 2009 geht hervor, dass sie aus zwei Teilen besteht: erstens eine Beschwerde nach Art. 90 Abs. 2 des Statuts, die sich gegen die streitige Entscheidung richtet, und zweitens ein Antrag auf Regelung der dienstrechtlichen Stellung des Klägers, dessen Tragweite über die bloße Anfechtung der Weigerung, den Vertrag zu verlängern, hinausgeht.

40      Somit traf die Anstellungsbehörde mit Schreiben vom 2. Oktober 2009 in Beantwortung der Beschwerde zwei unterschiedliche Entscheidungen: erstens die Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde und zweitens die Entscheidung über die Zurückweisung des Antrags auf dienstrechtliche Regelung (vgl. entsprechend Urteil Rudolph/Kommission, Randnrn. 53 bis 55).

41      Es steht jedoch fest, dass der Kläger keine Beschwerde nach Art. 90 Abs. 2 des Statuts gegen die Zurückweisung des Antrags auf dienstrechtliche Regelung eingelegt hat.

42      Der Antrag, der sich gegen die Zurückweisung des Antrags auf dienstrechtliche Regelung richtet, ist daher unzulässig.

43      Was zweitens die Einreden der Unzulässigkeit betrifft, die in Bezug auf die streitige Entscheidung erhoben worden sind, erinnert das Gericht daran, dass das Unionsgericht nach ständiger Rechtsprechung befugt ist, je nach den Umständen des Einzelfalls zu prüfen, ob es nach den Grundsätzen einer geordneten Rechtspflege gerechtfertigt ist, einen Antrag als unbegründet zurückzuweisen, ohne zuvor über die Einrede der Unzulässigkeit zu entscheiden, die die beklagte Partei gegen diesen Antrag erhoben hat (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil des Gerichtshofs vom 26. Februar 2002, Rat/Boehringer, C‑23/00 P, Slg. 2002, I‑1873, Randnrn. 51 und 52; Urteil des Gerichts erster Instanz vom 15. Juni 2005, Regione autonoma della Sardegna/Kommission, T‑171/02, Slg. 2005, II‑2123, Randnr. 155; Urteil des Gerichts vom 8. April 2008, Bordini/Kommission, F‑134/06, Slg. ÖD 2008, I‑A‑1‑87 und II‑A‑1‑435, Randnr. 56).

44      In der vorliegenden Rechtssache ist das Gericht der Auffassung, dass die Grundsätze einer geordneten Rechtspflege es rechtfertigen, den gegen die streitige Entscheidung gerichteten Antrag in der Sache zu prüfen und gegebenenfalls als unbegründet zurückzuweisen, ohne dass die Einreden der Unzulässigkeit, die in Bezug auf diese Entscheidung erhoben worden sind, geprüft werden müssen.

 Zu dem gegen die streitige Entscheidung gerichteten Antrag

 Vorbringen der Parteien

45      Der Kläger macht erstens allgemein geltend, die streitige Entscheidung verstoße zum einen gegen Art. 25 des Statuts und die Begründungspflicht, die Grundsätze der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (ABl. L 175, S. 43), die Vorschriften über die Mindestvoraussetzungen zur Vermeidung missbräuchlicher Kündigungen von Arbeitnehmern, die Fürsorgepflicht und den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung, und zum anderen fehle es ihr an einer Rechtsgrundlage.

46      Zweitens sei die streitige Entscheidung unzureichend begründet, weshalb er die Gründe für die Nichtverlängerung seines Vertrags nicht nachvollziehen könne. Zudem sei die fehlende Begründung nicht durch die Entscheidung über die Zurückweisung seiner Beschwerde geheilt worden. Zunächst könne der Umstand, dass der Kläger nicht erfolgreich an einem allgemeinen Auswahlverfahren teilgenommen habe, für sich genommen nicht rechtfertigen, dass die Verlängerung des Vertrags innerhalb des in Art. 3b der Beschäftigungsbedingungen festgelegten Zeitraums von drei Jahren abgelehnt worden sei. Sodann bestreitet der Kläger, dass es sich bei dem von ihm besetzten Dienstposten um eine Planstelle handle, die in dem Stellenplan, der dem Einzelplan des Haushaltsplans für den Rat beigefügt sei, aufgeführt werde und nach den Voraussetzungen von Art. 29 des Statuts besetzt werden müsse, da keine Stellenausschreibung für diesen Dienstposten veröffentlicht worden sei. Schließlich habe der Rat unter Verletzung seiner Fürsorgepflicht nicht das Interesse des Klägers, der seit vielen Jahren bei dem Organ beschäftigt sei, an einer Verlängerung seines Vertrags berücksichtigt. Ebenso wenig habe der Rat den Wunsch des Dienststellenleiters des Klägers berücksichtigt, der im Interesse der Kontinuität der Dienststelle eine Verlängerung des Vertrags des Klägers beantragt habe.

47      Drittens verstoße die streitige Entscheidung gegen Art. 3b der BSB, ausgelegt im Licht der Grundsätze der Richtlinie 1999/70 und des Urteils Adjemian u. a./Kommission. Der Rat habe den Kläger nämlich nicht rechtmäßig als Vertragsbediensteter für Hilfstätigkeiten beschäftigen können, da mit dem von ihm besetzten Dienstposten nicht ein vorübergehender und gelegentlicher Bedarf habe gedeckt werden sollen. Aufgrund der Verpflichtungen, die sich aus den BSB ergäben, habe der Rat den Vertrag rechtlich anders einordnen müssen.

48      Viertens habe der Rat gegen den Grundsatz der Vertragserfüllung nach Treu und Glauben verstoßen, als er die Verlängerung seines Vertrags als Vertragsbediensteter für Hilfstätigkeiten mit der Begründung abgelehnt habe, dass er nicht auf einer Reserveliste für Beamte aufgeführt sei, obwohl das EPSO während der Vertragsdauer nur ein einziges Auswahlverfahren im Gebäudesektor durchgeführt habe.

49      Der Rat hält mehrere der vom Kläger angeführten Klagegründe für unzulässig.

50      Erstens seien die Klagegründe, die sich auf eine Verletzung der Grundsätze der Richtlinie 1999/70, einen Verstoß gegen die Vorschriften über die Mindestvoraussetzungen zur Vermeidung missbräuchlicher Kündigungen von Arbeitnehmern, eine fehlende Rechtsgrundlage und eine Verletzung der Fürsorgepflicht und des Grundsatzes der ordnungsgemäßen Verwaltung stützten, unter Verstoß gegen Art. 35 Abs. 1 Buchst. d und e der Verfahrensordnung geltend gemacht worden. Diese Klagegründe seien nämlich geltend gemacht worden, ohne dass eine schlüssige Darlegung erfolgt sei, die es dem Beklagten ermögliche, die Tragweite und Begründetheit der Klagegründe nachzuvollziehen und sich anschließend zu verteidigen.

51      Zweitens sei der Klagegrund, dem zufolge der Kläger nicht auf der Grundlage von Art. 3b der BSB habe eingestellt werden können, unzulässig, da der Kläger die Rechtsgrundlage seines Vertrags nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Vertragsschluss beanstandet habe. Die streitige Entscheidung sei keine neue Tatsache, die die Frist in Bezug auf die Rechtsgrundlage des Vertrags erneut in Lauf setzen könne.

52      Drittens sei der Klagegrund, der sich auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Vertragserfüllung nach Treu und Glauben stütze, nicht in der Beschwerde geltend gemacht worden und daher unzulässig.

53      Viertens gehe der Klagegrund, der sich auf eine Verletzung der Vorschriften über die Mindestvoraussetzungen zur Vermeidung missbräuchlicher Kündigungen von Arbeitnehmern stütze, ins Leere, da der vorliegende Rechtsstreit das Auslaufen des Vertrags des Klägers zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit betreffe und keine Kündigungsentscheidung.

54      Hilfsweise macht der Rat geltend, dass die Klage unbegründet sei.

55      Was erstens den Klagegrund der unzureichenden Begründung betreffe, sei die Entscheidung über die Nichtverlängerung des Vertrags nicht mit einem solchen Mangel behaftet. Zunächst sei der Kläger nämlich sehr wohl informiert worden, dass sein Vertrag ihm ausnahmsweise für einen Zeitraum von 24 Monaten angeboten worden sei, damit er an einem etwaigen späteren Auswahlverfahren des EPSO teilnehmen könne. Sodann sei der Kläger mit Schreiben vom 29. April 2009 darauf und auf das Ende seines Beschäftigungsverhältnisses am 30. September 2009 hingewiesen worden. Schließlich sei in der streitigen Entscheidung dargelegt worden, dass die Anstellungsbehörde verpflichtet sei, den bis dahin vom Kläger besetzten Dienstposten durch Ernennung eines Beamten zu besetzen, da diese Planstelle auf dem Verzeichnis der Haushaltsposten des Organs aufgeführt und frei sei. Da der Kläger nicht erfolgreich an einem Auswahlverfahren teilgenommen habe, sei der Rat nicht in der Lage gewesen, das Vertragsverhältnis mit ihm fortzusetzen, und außerdem sei dem Rat bewusst gewesen, dass der ursprüngliche Vertrag als Vertragsbediensteter für Hilfstätigkeiten ausnahmsweise geschlossen worden sei, um dem Kläger Zeit zu geben, erfolgreich an einem Auswahlverfahren teilzunehmen.

56      Zweitens verstoße die streitige Entscheidung nicht gegen die Grundsätze der Richtlinie 1999/70. Die Richtlinie sei nämlich nicht an die Organe, sondern an die Mitgliedstaaten gerichtet und begründe keine Verpflichtungen der Organe hinsichtlich ihrer Beziehungen zu ihren Bediensteten. Jedenfalls verbiete die Richtlinie es nicht, auf befristete Verträge zurückzugreifen. In der vorliegenden Rechtssache habe der erste befristete Vertrag mit dem Kläger jedoch dem Zweck gedient, die Wahrnehmung besonderer Aufgaben zu gewährleisten, bis die Planstelle mit einem Beamten besetzt würde. Der zweite Vertrag sei ausnahmsweise geschlossen worden, um der persönlichen Lage des Klägers Rechnung zu tragen.

57      Drittens lasse sich nicht nachvollziehen, weshalb die Entscheidung, einen befristeten Vertrag nicht um ein Jahr zu verlängern, gegen Art. 3b der BSB verstoßen solle. Außerdem sei das Vorbringen des Klägers, er habe sechzehn Jahre lang in unterschiedlicher Rechtsstellung dieselben Aufgaben und Zuständigkeiten wahrgenommen, nicht zutreffend, denn Inhalt und Umfang dieser Aufgaben und die mit ihnen verbundenen Zuständigkeiten des Klägers hätten sich verändert.

58      Viertens sei der Klagegrund, der sich auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Vertragserfüllung nach Treu und Glauben stütze, sachlich unzutreffend. Der Rat habe nämlich die Verlängerung des Vertrags des Klägers nicht rechtswidrig davon abhängig gemacht, dass der Kläger erfolgreich an einem Auswahlverfahren teilnehme. Vielmehr sei der Vertrag dem Kläger ausnahmsweise angeboten worden, damit er gegebenenfalls als Beamter eingestellt werden könne. Außerdem seien entgegen dem Vorbringen des Klägers während der zweijährigen Vertragslaufzeit zwei Auswahlverfahren durchgeführt worden, die seinem Profil entsprochen hätten und bei denen der Prüfungsausschuss seine Bewerbung zugelassen habe.

 Würdigung durch das Gericht

–       Zu den allgemein und abstrakt formulierten Klagegründen

59      Der Kläger macht allgemein und abstrakt geltend, dass zum einen die streitige Entscheidung gegen die Grundsätze der Richtlinie 1999/70, die Vorschriften über die Mindestvoraussetzungen zur Vermeidung missbräuchlicher Kündigungen von Arbeitnehmern, die Fürsorgepflicht und den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoße und es ihr zum anderen an einer Rechtsgrundlage fehle.

60      Es ist darauf hinzuweisen, dass die Klageschrift nach Art. 35 Abs. 1 Buchst. e der Verfahrensordnung die Darstellung der Klagegründe sowie die tatsächliche und rechtliche Begründung enthalten muss. Diese Angaben müssen hinreichend klar und deutlich sein, um dem Beklagten die Vorbereitung seiner Verteidigung und dem Gericht – gegebenenfalls auch ohne weitere Informationen – die Entscheidung über die Klage zu ermöglichen. Um die Rechtssicherheit und eine geordnete Rechtspflege zu gewährleisten, ist es für die Zulässigkeit einer Klage erforderlich, dass sich die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die sich die Klage stützt, zusammenhängend und verständlich unmittelbar aus der Klageschrift ergeben (Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 28. April 1993, De Hoe/Kommission, T‑85/92, Slg. 1993, II‑523, Randnr. 20; Beschluss des Gerichts vom 26. Juni 2008, Nijs/Rechnungshof, F-1/08, Slg. ÖD 2008, I‑A‑1‑229 und II‑A‑1‑1231, Randnr. 24). Dies gilt umso mehr, als nach Art. 7 Abs. 3 des Anhangs I der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union das schriftliche Verfahren vor dem Gericht grundsätzlich nur einen Schriftsatzwechsel umfasst, sofern das Gericht nichts anderes beschließt. Diese Besonderheit des Verfahrens vor dem Gericht erklärt, dass im Unterschied zu dem, was nach Art. 21 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs vor dem Gerichtshof oder dem Gericht der Europäischen Union gilt, die Darstellung der Klagegründe und Argumente in der Klageschrift nicht kurz sein darf (Urteil Adjemian u. a./Kommission).

61      Somit verstößt die Darstellung der genannten Klagegründe gegen Art. 35 Abs. 1 Buchst. e der Verfahrensordnung; infolgedessen sind diese Klagegründe unzulässig.

–        Zum Klagegrund des Verstoßes gegen Art. 25 des Statuts und die Begründungspflicht

62      Nach ständiger Rechtsprechung soll die Begründungspflicht nach Art. 25 Abs. 2 des Statuts, der gemäß den Art. 11 und 81 der BSB entsprechend für Vertragsbedienstete für Hilfstätigkeiten gilt und nur die in Art. 253 EG verankerte allgemeine Verpflichtung wiederholt, zum einen dem Betroffenen ausreichende Hinweise geben, um die Begründetheit der ihn beschwerenden Maßnahme und die Zweckmäßigkeit einer Klageerhebung beim Gericht zu bewerten, und zum anderen es dem Gericht ermöglichen, die Rechtmäßigkeit der Maßnahme zu überprüfen. Diese Begründungspflicht stellt daher ein grundlegendes Prinzip des Unionsrechts dar, von dem Ausnahmen nur aufgrund zwingender Erwägungen möglich sind (Urteile des Gerichtshofs vom 26. November 1981, Michel/Parlament, 195/80, Slg. 1981, 2861, Randnr. 22, und vom 23. September 2004, Hectors/Parlament, C‑150/03 P, Slg. 2004, I‑8691, Randnr. 39; Urteile des Gerichts erster Instanz vom 20. März 1991, Pérez-Mínguez Casariego/Kommission, T‑1/90, Slg. 1991, II‑143, Randnr. 73, und vom 6. Juli 2004, Huygens/Kommission, T‑281/01, Slg. ÖD 2004, I‑A‑203 und II‑903, Randnr. 105).

63      Nach ständiger Rechtsprechung hat die Anstellungsbehörde ihre Entscheidungen zumindest spätestens dann zu begründen, wenn sie eine Beschwerde zurückweist (Urteile des Gerichts erster Instanz vom 3. März 1993, Vela Palacios/WSA, T‑25/92, Slg. 1993, II‑201, Randnr. 22, und vom 14. Juli 1998, Brems/Rat, T‑219/97, Slg. ÖD 1998, I‑A‑381 und II‑1085, Randnr. 83), und der Umfang der Begründungspflicht ist im Einzelfall im Hinblick auf die konkreten Umstände zu beurteilen (Urteile des Gerichtshofs vom 14. Juli 1977, Geist/Kommission, 61/76, Slg. 1977, 1419, Randnr. 28, und vom 13. Dezember 1989, Prelle/Kommission, C‑169/88, Slg. 1989, 4335, Randnr. 9; Urteil des Gerichts erster Instanz vom 6. Juli 1995, Ojha/Kommission, T‑36/93, Slg. ÖD 1995, I‑A‑161 und II‑497, Randnr. 60). Eine Entscheidung ist dann hinreichend begründet, wenn sie in einem Zusammenhang ergangen ist, der dem betroffenen Beamten bekannt war und ihn in die Lage versetzt, die Tragweite der ihm gegenüber getroffenen Maßnahme zu verstehen (Urteile des Gerichtshofs vom 29. Oktober 1981, Arning/Kommission, 125/80, Slg. 1981, 2539, Randnr. 13, und vom 12. November 1996, Ojha/Kommission, C‑294/95 P, Slg. 1996, I‑5863, Randnr. 35; Urteile des Gerichts erster Instanz Ojha/Kommission, Randnr. 60, und vom 1. April 2004, N/Kommission, T‑198/02, Slg. ÖD 2004, I‑A‑115 und II‑507, Randnr. 70).

64      Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass eine Entscheidung, mit der die Verlängerung eines befristeten Vertrags abgelehnt wird, eine beschwerende Maßnahme im Sinne von Art. 25 des Statuts darstellt, wenn sie vom fraglichen Vertrag zu unterscheiden ist, was insbesondere dann der Fall ist, wenn sie sich auf neue Tatsachen stützt oder wenn sie eine Stellungnahme der Verwaltung darstellt, die auf einen Antrag des betroffenen Bediensteten erfolgt und sich auf eine im Vertrag enthaltene Möglichkeit zur Vertragsverlängerung bezieht (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Gerichtshofs vom 23. Oktober 2009, Kommission/Potamianos, C‑561/08 P und C‑4/09 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 45, 46 und 48; Urteil des Gerichts erster Instanz vom 15. Oktober 2008, Potamianos/Kommission, T‑160/04, Slg. ÖD 2008, I‑A‑2‑75 und II‑A‑2‑469, Randnrn. 21 und 23). Eine solche ablehnende Entscheidung muss begründet werden (vgl. entsprechend in Bezug auf eine Entscheidung, mit der die Einstellung eines Bediensteten auf Zeit bei einer Fraktion des Parlaments abgelehnt wurde, Hectors/Parlament, Randnr. 40, sowie in Bezug auf die Entscheidungen über die Kündigung eines auf unbestimmte Dauer eingestellten Zeitbediensteten Urteil des Gerichts erster Instanz vom 8. September 2009, ETF/Landgren, T‑404/06 P, Slg. 2009, II‑2841, Randnrn. 143 bis 170).

65      In der vorliegenden Rechtssache ist die streitige Entscheidung von dem Vertrag, der am 1. Oktober 2007 zwischen dem Rat und dem Kläger geschlossen wurde, zu unterscheiden.

66      Erstens enthält diese Entscheidung nämlich eine neue Tatsache gegenüber dem Vertrag vom 1. Oktober 2007, da sie darauf hinweist, dass der Vertrag am Ende seiner ursprünglichen Laufzeit von zwei Jahren nicht verlängert werden könne. Art. 4 des Vertrags sah jedoch ausdrücklich die Möglichkeit einer Verlängerung um ein Jahr vor. Außerdem hatte der Generaldirektor der GD A „Personal und Verwaltung“ in seinen Schreiben vom 6. Juni und 5. Juli 2007 den Kläger nicht ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der ihm angebotene Vertrag nicht im Rahmen des in Art. 88 der BSB festgelegten Zeitraums von drei Jahren verlängert werden könne.

67      Zweitens hatte der Kläger mit Schreiben vom 12. Mai 2009 mit Unterstützung seines Vorgesetzten einen Antrag auf Verlängerung seines Vertrags gestellt, und mit der streitigen Entscheidung bezog der Rat zu diesem Antrag Stellung.

68      Folglich musste die streitige Entscheidung, die eine beschwerende Maßnahme im Sinne von Art. 25 des Statuts darstellt, begründet werden.

69      Der Rat hat jedoch in der streitigen Entscheidung angegeben, dass er nach Art. 29 des Statuts verpflichtet sei, die vom Kläger besetzte Planstelle durch Beförderung, Versetzung eines Beamten oder Ernennung eines erfolgreichen Teilnehmers an einem Auswahlverfahren zu besetzen, und dass der Kläger nicht über den 30. September 2009 hinaus auf einem Dienstposten im Rat verbleiben könne, da er in keiner Reserveliste eines Auswahlverfahrens geführt werde. Mit diesen Angaben hat der Rat die streitige Entscheidung begründet.

70      Jedenfalls hat der Rat diese Begründung mit Schreiben vom 14. Juli 2009 dadurch ergänzt, dass er den Dienstposten des Klägers einem Beamten zuweisen wolle und die vom Kläger mit Schreiben vom 3. Juli 2009 vorgebrachten Argumente nicht geeignet seien, diese Entscheidung in Frage zu stellen.

71      Schließlich erging die streitige Entscheidung in einem Zusammenhang, der dem Kläger bekannt war. Der Generaldirektor der GD A „Personal und Verwaltung“ hatte dem Kläger nämlich insbesondere mit Schreiben vom 29. April 2009 bereits mitgeteilt, dass er seinen Vertrag nicht verlängern könne, wenn der Kläger nicht erfolgreich an einem Auswahlverfahren teilnehme.

72      Folglich ist der Klagegrund, der sich auf einen Verstoß gegen die Begründungspflicht und gegen Art. 25 des Statuts stützt, zurückzuweisen.

–        Zum Klagegrund des offensichtlichen Beurteilungsfehlers

73      In seinen Schriftsätzen hat der Kläger den Klagegrund eines offensichtlichen Beurteilungsfehlers nicht ausdrücklich geltend gemacht. In seinen Ausführungen zum Verstoß gegen die Begründungspflicht trägt er jedoch vor, der Umstand, dass er nicht erfolgreich an einem allgemeinen Auswahlverfahren teilgenommen habe, könne für sich genommen nicht rechtfertigen, dass die Verlängerung eines Vertrags innerhalb des in Art. 3b der BSB festgelegten Zeitraums von drei Jahren abgelehnt worden sei. Sodann bestreitet der Kläger, dass es sich bei dem von ihm besetzten Dienstposten um eine Planstelle handle, die in dem Stellenplan, der dem Einzelplan des Haushaltsplans für den Rat beigefügt sei, aufgeführt werde und unter den in Art. 29 des Statuts vorgesehenen Bedingungen besetzt werden müsse, da keine Stellenausschreibung für diesen Dienstposten veröffentlicht worden sei. Schließlich habe der Rat unter Verletzung seiner Fürsorgepflicht nicht das berechtigte Interesse des Klägers, der seit vielen Jahren bei dem Organ beschäftigt sei, an einer Verlängerung seines Vertrags berücksichtigt. Ebenso wenig habe der Rat das dienstliche Interesse berücksichtigt, das im Hinblick auf die Kontinuität des Dienstes an der Verlängerung des Vertrags des Klägers bestanden habe.

74      Angesichts dieser Umstände ist somit davon auszugehen, dass der Kläger nicht nur die förmliche Begründung der streitigen Entscheidung, sondern auch die vom Rat berücksichtigten Gründe beanstandet hat.

75      Es ist bereits entschieden, dass die Nichtverlängerung eines auf bestimmte Dauer geschlossenen Vertrags in das weite Ermessen der zuständigen Behörde fällt, so dass sich die Kontrolle des Unionsrichters auf die Prüfung der Frage beschränken muss, ob kein offensichtlicher Fehler und kein Ermessensmissbrauch vorliegt. Bei der Verlängerung eines auf bestimmte Dauer geschlossenen Vertrags handelt es sich lediglich um eine im Ermessen der Anstellungsbehörde stehende Möglichkeit, die unter der Bedingung steht, dass die Verlängerung dem dienstlichen Interesse entspricht (vgl. Urteil des Gerichts erster Instanz vom 6. Februar 2003, Pyres/Kommission, T‑7/01, Slg. ÖD 2003, I‑A‑37 und II‑239, Randnrn. 50 und 64; Urteil des Gerichts vom 27. November 2008, Klug/EMEA, F‑35/07, Slg. ÖD 2008, I‑A‑1‑387 und II‑A‑1‑2127, Randnrn. 65 und 66).

76      Nach ständiger Rechtsprechung muss die zuständige Behörde bei der Entscheidung über die Stellung eines Bediensteten alle Gesichtspunkte berücksichtigen, die geeignet sind, sie in ihrer Entscheidung zu leiten, insbesondere das Interesse des betroffenen Bediensteten. Dies ergibt sich nämlich aus der Fürsorgepflicht der Verwaltung, die das Gleichgewicht zwischen den wechselseitigen Rechten und Pflichten widerspiegelt, das das Statut und diesem entsprechend die BSB in den Beziehungen zwischen der Behörde und ihren Bediensteten geschaffen haben (Urteil Pyres/Kommission, Randnr. 51, und Urteil des Gerichts erster Instanz vom 1. März 2005, Mausolf/Europol, T‑258/03, Slg. ÖD 2005, I‑A‑45 und II‑189, Randnr. 49; Urteil Klug/EMEA, Randnr. 67).

77      Vorliegend lässt sich anhand des Vorbringens des Klägers nicht nachweisen, dass der Rat einen offensichtlichen Beurteilungsfehler beging, als er die streitige Entscheidung erließ.

78      Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die streitige Entscheidung, wie sie im Schreiben vom 14. Juli 2009 und in der Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde enthalten ist, aus dem Grund erlassen wurde, dass es sich bei dem vom Kläger besetzten Dienstposten um eine Planstelle handelte, die im Stellenplan des Rates aufgeführt war, und der Rat für diese Stelle ab dem 1. Oktober 2009, nach Beendigung des dem Kläger angebotenen zweijährigen Vertrags, einen Beamten oder einen erfolgreichen Teilnehmer an einem Auswahlverfahren ernennen wollte.

79      Erstens geht aus den Akten hervor, dass es sich bei dem vom Kläger besetzten Dienstposten tatsächlich um eine Planstelle handelte, die seit 2004 im Stellenplan des Rates aufgeführt war.

80      Zweitens verfügt die Verwaltung bei der Wahl der Mittel, die zur Deckung ihres Personalbedarfs am besten geeignet sind, über ein weites Ermessen (Urteil des Gerichtshofs vom 28. Februar 1989, van der Stijl und Cullington/Kommission, 341/85, 251/86, 258/86, 259/86, 262/86, 266/86, 222/87 und 232/87, Slg. 1989, 511, Randnr. 11). Außerdem ergibt sich aus dem Grundsatz, wonach jeder Beamte Anwartschaft auf eine Laufbahn innerhalb seines Organs hat, dass die Verwaltung, wenn sie beabsichtigt, eine freie Planstelle zu besetzen, zunächst nach Art. 29 des Statuts prüfen muss, ob eine Beförderung oder Versetzung innerhalb des Organs möglich ist, und erst dann, nach dieser Prüfung, die anderen ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten (Urteil des Gerichts erster Instanz vom 19. Februar 1998, Campogrande/Kommission, T‑3/97, Slg. ÖD 1998, I‑A‑89 und II‑215, Randnr. 65).

81      Unter diesen Umständen und in Anbetracht dieser Grundsätze, insbesondere der Wahlfreiheit der Verwaltung hinsichtlich der Form der Einstellung, konnte der Rat dem Kläger zu Recht die Vertragsverlängerung mit der Begründung verweigern, dass der Dienstposten des Klägers mit einem Beamten besetzt werden müsse. Berücksichtigt man außerdem die Regel, wonach eine Dauerplanstelle, die im Stellenplan des Haushalts eines Organs aufgeführt ist, grundsätzlich durch Einstellung eines Beamten zu besetzen ist, und das dienstliche Interesse daran, einen Beamten für die Wahrnehmung dauerhafter Aufgaben zu beschäftigen, reicht die vom Kläger geltend gemachte Kontinuität des Dienstes nicht aus, um einen offensichtlichen Beurteilungsfehler darzutun.

82      Drittens kann die aus der Fürsorgepflicht resultierende Berücksichtigung des persönlichen Interesses des Klägers die Verwaltung nicht dazu verpflichten, seinen Vertrag als Vertragsbediensteter für Hilfstätigkeiten zu verlängern, wenn kein ausreichendes dienstliches Interesse gegeben ist. Im vorliegenden Fall geht jedoch aus den Erörterungen in der mündlichen Verhandlung hervor, dass der Rat kurz nach dem Ausscheiden des Klägers einen Beamten eingestellt hat; es ist nicht erwiesen, dass die neue Arbeitsorganisation, die der Rat nach dieser Einstellung vorgenommen hat, einer ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben, mit denen zuvor der Kläger betraut war, im Wege gestanden hätte.

83      Nach alledem greift der Klagegrund eines offensichtlichen Beurteilungsfehlers nicht durch.

–       Zum Klagegrund des Verstoßes gegen Art. 3b der BSB, ausgelegt im Licht der Grundsätze der Richtlinie 1999/70

84      Der Kläger macht geltend, der Rat habe gegen Art. 3b der BSB, ausgelegt im Licht der Grundsätze der Richtlinie 1999/70, verstoßen, als er ihn als Vertragsbediensteten für Hilfstätigkeiten eingestellt habe. Angesichts der Dauerhaftigkeit der zu erfüllenden Aufgaben habe der Kläger nämlich als Bediensteter auf Zeit und nicht als Vertragsbediensteter für Hilfstätigkeiten ernannt werden müssen.

85      Dieser Klagegrund ist jedoch für die Rechtmäßigkeit der streitigen Entscheidung irrelevant. Wenn man nämlich unterstellt, dass der Rat den Kläger als Bediensteten auf Zeit hätte einstellen müssen, wäre er jedenfalls verpflichtet gewesen, den Antrag auf Verlängerung des Vertrags als Vertragsbediensteter für Hilfstätigkeiten abzulehnen, um den beanstandeten rechtswidrigen Zustand nicht weiter aufrechtzuerhalten.

–       Zum Klagegrund des Verstoßes gegen den Grundsatz der Vertragserfüllung nach Treu und Glauben

86      Der Kläger macht geltend, der Rat habe den mit ihm geschlossenen Vertrag als Vertragsbediensteter für Hilfstätigkeiten wider Treu und Glauben durchgeführt. Das Organ habe nämlich vom Kläger verlangt, vor Ablauf des Vertrags erfolgreich an einem Auswahlverfahren teilzunehmen, und gleichzeitig versäumt, in diesem Zeitraum ein dem Profil des Klägers entsprechendes Auswahlverfahren zu veranstalten.

87      Erstens ist zu beachten, dass ein Verstoß gegen den Grundsatz der Vertragserfüllung nach Treu und Glauben im Rahmen einer Schadensersatzklage erfolgreich geltend gemacht werden und gegebenenfalls zum Ersatz des Schadens, der auf diesem fehlerhaften Verhalten beruht, führen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 15. Juli 1960, Von Lachmüller u. a./Kommission, 43/59, 45/59, 48/59, Slg. 1960, 933, 956; Urteil des Gerichts vom 2. Juli 2009, Bennett u. a./HABM, F‑19/08, Slg. ÖD 2009, I‑A‑1‑207 und II‑A‑1‑1137, Randnr. 163). Dagegen betrifft dieser Klagegrund nicht die Rechtmäßigkeit und ist daher für die Frage der Rechtmäßigkeit der streitigen Entscheidung irrelevant.

88      Selbst wenn man davon ausgeht, dass dieser Klagegrund durchgreift, kann der Kläger jedenfalls nicht mit Erfolg geltend machen, dass der Rat gemäß dem Grundsatz der Vertragserfüllung nach Treu und Glauben verpflichtet gewesen sei, vor dem Ablauf des Vertrags des Klägers ein seinem Profil genau entsprechendes Auswahlverfahren vom EPSO durchführen zu lassen.

89      Zunächst richtet sich die Durchführung eines Auswahlverfahrens ausschließlich darauf, den Bedarf der Dienststelle zu decken, und nicht darauf, eine vertragliche Verpflichtung der Verwaltung zu erfüllen. Es wurde jedoch nicht dargelegt, dass es im dienstlichen Interesse geboten war, vor Ablauf des Vertrags des Klägers ein Auswahlverfahren durchzuführen, das ausschließlich Architekten offenstand. Sodann geht aus den Akten, insbesondere aus den Schreiben vom 6. Juni und vom 5. Juli 2007, jedenfalls nicht hervor, dass der Rat tatsächlich eine solche Verpflichtung eingegangen wäre. In diesen Schreiben wies die Verwaltung lediglich darauf hin, dass dem Kläger ein Vertrag angeboten werde, um ihm gegebenenfalls die Teilnahme an einem Auswahlverfahren des EPSO zu ermöglichen. Das Schreiben vom 6. Juni 2007, das sich auf ein „‚Architekten‘-Auswahlverfahren, das in der zweiten Hälfte dieses Jahres bekannt gegeben wird“, bezieht, kann angesichts der verwendeten Anführungszeichen nicht dahin ausgelegt werden, dass vor dem Ablauf seines Vertrags ein Auswahlverfahren durchgeführt werde, das ausschließlich Architekten vorbehalten sei. Schließlich ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass das Auswahlverfahren EPSO/AD/99/07 zwar nicht ausschließlich Architekten vorbehalten war, jedoch dem Profil des Klägers entsprach, da das Fachgebiet 2 dieses Auswahlverfahrens die Überschrift „Bauwesen, Spezialverfahren oder Architektur“ trug und die Aufgaben, die einem für das Fachgebiet 2 dieses Auswahlverfahrens zugelassenen Beamten übertragen werden konnten, den Aufgaben entsprachen, die normalerweise einem Architekten übertragen werden können.

90      Zweitens könnte diesem Klagegrund, wenn der Kläger damit einen Ermessensmissbrauch des Rates geltend machen wollte – was im Übrigen in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich zurückgewiesen worden ist –, jedenfalls nicht stattgegeben werden.

91      Der Kläger hat nämlich keinerlei Anhaltspunkte für einen Ermessensmissbrauch vorgetragen. Außerdem führte das EPSO während der Dauer des Vertrags als Vertragsbediensteter für Hilfstätigkeiten zwei Auswahlverfahren im Gebäudesektor durch, für die die Bewerbung des Klägers zugelassen wurde.

92      Folglich ist der genannte Klagegrund zurückzuweisen.

93      Somit ist der Antrag auf Aufhebung der streitigen Entscheidung zurückzuweisen, ohne dass über die Einreden der Unzulässigkeit entschieden zu werden braucht.

94      Nach alledem ist die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

 Kosten

95      Nach Art. 87 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei vorbehaltlich der übrigen Bestimmungen des Achten Kapitels des Zweiten Titels der Verfahrensordnung auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Art. 87 Abs. 2 kann das Gericht aus Gründen der Billigkeit entscheiden, dass eine unterliegende Partei zur Tragung nur eines Teils der Kosten oder gar nicht zur Tragung der Kosten zu verurteilen ist.

96      Aus den oben dargelegten Gründen ergibt sich, dass der Kläger mit seiner Klage unterlegen ist. Der Rat hat auch ausdrücklich beantragt, den Kläger zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Umstände des Falles nicht die Anwendung von Art. 87 Abs. 2 der Verfahrensordnung rechtfertigen, ist der Kläger zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
(Erste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage von Herrn Gheysens wird abgewiesen.

2.      Herr Gheysens trägt die gesamten Kosten.

Gervasoni

Van Raepenbusch

Rofes i Pujol

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 23. November 2010.

Die Kanzlerin

 

      Der Präsident

W. Hakenberg

 

      S. Gervasoni


* Verfahrenssprache: Französisch.