Language of document : ECLI:EU:F:2008:126

URTEIL DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
(Zweite Kammer)

9. Oktober 2008

Rechtssache F-49/06

Bart Nijs

gegen

Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaften

„Öffentlicher Dienst – Beamte – Beförderung – Beförderungsverfahren 2005“

Gegenstand: Klage nach den Art. 236 EG und 152 EA auf Aufhebung der Entscheidung, den Kläger im Jahr 2005 nicht zu befördern, und „jeder hiermit verbundenen und/oder daraus folgenden Entscheidung“ sowie auf Verurteilung des Rechnungshofs, ihm Ersatz für sämtliche materiellen und immateriellen Schäden zu leisten, die ihm nach eigenem Vorbringen durch vom Rechnungshof begangene Rechtsverstöße entstanden sind

Entscheidung: Die Klage wird als teilweise unzulässig und teilweise unbegründet abgewiesen. Der Kläger trägt sämtliche Kosten.

Leitsätze

Verfahren – Kosten – Ohne angemessenen Grund oder böswillig verursachte Kosten

(Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz, Art. 87 § 3 Abs. 2)

Einem Beamten, der besonders überzogene Angriffsmittel vorgetragen hat, die auf eine große Zahl von Vermutungen und Unterstellungen gestützt sind, die weder im Hinblick auf den Gegenstand des Rechtsstreits noch für die rechtliche Argumentation relevant sind, und in dessen Schriftsätzen darüber hinaus bestimmte Passagen aufgrund ihres diffamierenden Charakters gestrichen werden mussten, sind nach Artikel 87 § 3 Absatz 2 der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz sämtliche Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

(vgl. Randnrn. 81 und 82)