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Klage, eingereicht am 3. Oktober 2018 – Republik Polen/Europäisches Parlament und Rat der Europäischen Union

(Rechtssache C-626/18)

Verfahrenssprache: Polnisch

Parteien

Klägerin: Republik Polen (Prozessbevollmächtigter: B. Majczyna)

Beklagte: Europäisches Parlament, Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt,

Art. 1 Nr. 2 Buchst. a, Art. 1 Nr. 2 Buchst. b und Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2018/957 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 zur Änderung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen1 für nichtig zu erklären;

dem Europäischen Parlament und dem Rat der Europäischen Union die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Hilfsweise beantragt die Republik Polen für den Fall, dass der Gerichtshof der Auffassung ist, dass die angefochtenen Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2018/957 nicht vom Rest dieser Richtlinie getrennt werden können, ohne deren Wesensgehalt zu ändern, die Richtlinie (EU) 2018/957 insgesamt für nichtig zu erklären.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Republik Polen macht gegen die angefochtenen Bestimmungen der Richtlinie 2018/957 folgende Klagegründe geltend:

1) Klagegrund der Einführung von nach Art. 56 AEUV verbotenen Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Union für Angehörige der Mitgliedstaaten, die in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen des Leistungsempfängers ansässig seien, durch:

a)    die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, den entsandten Arbeitnehmern die Entlohnung, einschließlich der Überstundensätze, zu garantieren, die gemäß den Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten des Entsendemitgliedstaats festgelegt sei (Art. 1 Nr. 2 Buchst. a),

b)    die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, den entsandten Arbeitnehmern grundsätzlich sämtliche anwendbaren Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen, die gemäß den Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten des Entsendemitgliedstaats festgelegt seien, in den Fällen zu garantieren, in denen die tatsächliche Entsendungsdauer eines Arbeitnehmers oder die Gesamtdauer der Entsendung der Arbeitnehmer, die einander bei der Ausführung der gleichen Tätigkeit ersetzten, mehr als 12 Monate bzw. in den Fällen, in denen der Dienstleistungserbringer eine mit einer Begründung versehene Mitteilung vorlege, mehr als 18 Monate betrage (Art. 1 Nr. 2 Buchst. b),

2) Klagegrund des Verstoßes gegen Art. 53 Abs. 1 und Art. 62 AEUV durch den auf diese Bestimmungen gestützten Erlass von Maßnahmen, die nicht zum Ziel hätten, die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit zu erleichtern (Erleichterung der Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen), sondern diesem Ziel zuwiderliefen,

3) Klagegrund des Verstoßes gegen Art. 53 Abs. 1 und Art. 62 AEUV in Verbindung mit Art. 58 Abs. 1 AEUV durch die Anwendung der angefochtenen Richtlinie auf den Straßenverkehrssektor (Art. 3 Abs. 3).

Die Republik Polen trägt insbesondere vor, das Hauptziel der angefochtenen Bestimmungen, die sich auf die Entlohnung der entsandten Arbeitnehmer bezögen, sei eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs durch eine stärkere Belastung der Dienstleistungserbringer, um ihren Wettbewerbsvorteil zu beseitigen, der sich aus den im Sitzstaat geltenden niedrigeren Lohnsätzen ergebe. Die eingeführten Änderungen führten zu einer Diskriminierung von Erbringern grenzüberschreitender Dienstleistungen. Diese Änderungen seien nicht aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt, insbesondere nicht aus Gründen des sozialen Schutzes von Arbeitnehmern und eines fairen Wettbewerbs. Darüber hinaus verstießen sie gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

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1 ABl. 2018, L 173, S. 16.