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Rechtsmittel, eingelegt am 11. April 2019 von der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts (Dritte erweiterte Kammer) vom 12. Februar 2019 in der Rechtssache T-201/17, Printeos/Kommission

(Rechtssache C-301/19 P)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: F. Dintilhac, P. Rossi und F. Jimeno Fernández)

Andere Partei des Verfahrens: Printeos, S.A.

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts vom 12. Februar 2019 in der Rechtssache T-201/17, Printeos, S.A./Europäische Kommission, aufzuheben;

in der Sache zu entscheiden und die Klage aus folgenden Gründen in vollem Umfang abzuweisen:

Unbegründetheit des auf Art. 266 Abs. 2, Art. 268 und Art. 340 AEUV sowie Art. 41 Abs. 3 der Charta der Grundrechte der Union gestützten Schadensersatzantrags,

Unzulässigkeit, hilfsweise Unbegründetheit, der Einrede der Rechtswidrigkeit von Art. 90 Abs. 4 Buchst. a der Verordnung Nr. 1268/20121 ,

Unzulässigkeit, hilfsweise Unbegründetheit, des Antrags auf Nichtigerklärung der E-Mail vom 26. Januar 2017;

der Printeos, S.A. die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Europäische Kommission macht geltend, dass das angefochtene Urteil des Gerichts hinsichtlich folgender Punkte rechtsfehlerhaft sei:

Erster Klagegrund: Das Gericht habe dadurch die Verteidigungsrechte der Europäischen Kommission verletzt und gegen das Verbot, ultra petita zu entscheiden, verstoßen und somit das ordnungsgemäße Verfahren nicht eingehalten, dass es Gegenstand und Inhalt des Rechtsstreits unzulässigerweise verändert habe, nachdem es die Klägerin in der mündlichen Verhandlung aufgefordert habe, die in ihrer Klageschrift zunächst geltend gemachten Zinsen anders einzuordnen.

Zweiter Klagegrund: Das Gericht habe Art. 266 AEUV falsch ausgelegt, als es festgestellt habe, dass dieser Artikel eine absolute und bedingungslose Verpflichtung begründe, im Fall der Aufhebung einer Entscheidung über die Verhängung einer Strafe oder Geldbuße rückwirkend ab dem Tag der vorläufigen Zahlung Verzugszinsen zu zahlen.

Dritter Klagegrund: Dem Gericht sei insofern ein Rechtsfehler unterlaufen, als es Art. 266 AEUV im Licht der Urteile IPK2 und Coru3 sowie des Beschlusses Holcim4 ausgelegt habe, ohne den neuen Rechtsrahmen für wettbewerbsrechtliche Sanktionen zu berücksichtigen.

Vierter Klagegrund: Das Gericht habe rechtsfehlerhaft angenommen, dass im vorliegenden Fall die nach der Rechtsprechung geltenden Voraussetzungen für die außervertragliche Haftung erfüllt seien.

Fünfter Klagegrund: Das Gericht habe gegen die Grundsätze der Rechtmäßigkeit und der Rechtssicherheit verstoßen, indem es im vorliegenden Fall Art. 90 der Delegierten Verordnung Nr. 1268/2012 unter Missachtung der Rechtskraft einer entsprechenden früheren Entscheidung nicht angewendet habe.

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1 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. 2012, L 362, S. 1).

2 Urteil vom 12. Februar 2015, Kommission/IPK International (C-366/13 P, EU:C:2015:83).

3 Urteil vom 10. Oktober 2001, Corus/Kommission (T-171/99, EU:T:2001:249).

4 Beschluss vom 4. Mai 2005, Holcim/Kommission (T-86/03, EU:T:2005:157).