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Klage, eingereicht am 3. März 2006 - Abad-Villanueva u. a. / Kommission

(Rechtssache F-23/06)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Roberto Abad-Villanueva und andere (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Bontinck und J. Feld)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge der Kläger

Aufhebung der Entscheidungen, mit denen den Klägern ihr Übergang in eine andere Laufbahngruppe mitgeteilt wurde, da die Kläger darin in eine niedrigere Besoldungsgruppe eingestuft werden als die, in die sie nach den statutarischen Bestimmungen hätten eingestuft werden müssen, der Multiplikationskoeffizient beibehalten wird und die Beförderungspunkte, die die Kläger erhalten hatten, gestrichen werden;

Feststellung der Rechtswidrigkeit von Artikel 12 des Anhangs XIII des Statuts;

Verurteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in die Kosten des Verfahrens.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Kläger sind erfolgreiche Teilnehmer der internen Auswahlverfahren COM/PA/04 und COM/PB/04 für den Übergang in eine andere Laufbahngruppe, für die die Ausschreibungen vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Statuts veröffentlicht worden waren. Sie wurden nach diesem Zeitpunkt von der Beklagten in einer höheren Laufbahngruppe als der vorhergehenden, jedoch unter Beibehaltung der bisherigen Besoldungsgruppen, Dienstaltersstufen und Multiplikationskoeffizienten ernannt. Ihre Beförderungspunkte wurden dagegen mit Null angesetzt.

Mit ihrer Klage machen die Kläger zunächst geltend, dass die Ernennungsentscheidungen gegen die Artikel 31 und 62 des Statuts sowie gegen Artikel 2 Absätze 1 und 2 und Artikel 5 Absatz 2 des Anhangs XIII des Statuts verstießen, da sie gemäß diesen Bestimmungen günstiger hätten eingestuft werden müssen. Die Beklagte habe somit das Recht eines jeden Beamten, in der Besoldungsgruppe eingestellt zu werden, die in der Ausschreibung vorgesehen gewesen sei, verletzt und außerdem die Kläger gegenüber den erfolgreichen Teilnehmern anderer Auswahlverfahren für dieselben Laufbahngruppen diskriminiert.

Darüber hinaus tragen die Kläger vor, dass keine Rechtsgrundlage es der Beklagten erlaube, weiterhin die für ihre früheren Laufbahngruppen vorgesehenen Multiplikationskoeffizienten auf sie anzuwenden oder ihnen die Beförderungspunkte zu nehmen, die sie in ihren "Rucksäcken" gehabt hätten.

Schließlich verstießen die angefochtenen Entscheidungen auch gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes, der Aufrechterhaltung wohlerworbener Rechte und der Gleichbehandlung.

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