Language of document : ECLI:EU:F:2013:179

BESCHLUSS DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
DER EUROPÄISCHEN UNION

(Erste Kammer)

8. November 2013

Rechtssache F‑9/13

Luigi Marcuccio

gegen

Europäische Kommission

„Öffentlicher Dienst – Rechtsbehelfsfrist – Verspätung – Offensichtlich unzulässige Klage“

Gegenstand:      Klage nach Art. 270 AEUV, der gemäß Art. 106a EA auch für den EAG-Vertrag gilt, im Wesentlichen auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission, eine Forderung, die sie gegen den Kläger hatte, gegen eine Forderung aufzurechnen, die er gegen sie hatte

Entscheidung:      Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen. Herr Marcuccio trägt seine eigenen Kosten und wird verurteilt, die Kosten der Europäischen Kommission zu tragen.

Leitsätze

Beamtenklage – Fristen – Beginn – Zustellung – Begriff – Entscheidung, mit der die Beschwerde eines Beamten in einer Sprache zurückgewiesen wird, die er hinreichend beherrscht – Einbeziehung

(Beamtenstatut, Art. 91 Abs. 3)

Die Zustellung einer Entscheidung, mit der eine Beschwerde in einer Sprache zurückgewiesen wird, die weder die Muttersprache des Beamten noch die Sprache ist, in der die Beschwerde abgefasst wurde, ist ordnungsgemäß, sofern der Betroffene von der Entscheidung in zweckdienlicher Weise Kenntnis nehmen kann.

(vgl. Randnr. 24)

Verweisung auf:

Gericht erster Instanz: 7. Februar 2001, Bonaiti Brighina/Kommission, T‑118/99, Randnrn. 16 bis 19