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Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Einzelrichter) vom 23. Oktober 2013 – Verstreken/Rat

(Rechtssache F-98/12)1

(Öffentlicher Dienst – Beamte – Beförderung – Beförderungsverfahren 2008 – Beförderungsverfahren 2009 – Entscheidung, die Klägerin nicht zu befördern – Begründung – Allgemeine und stereotype Begründung)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Kathleen Verstreken (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Abreu Caldas, A. Coolen, S. Orlandi, J.-N. Louis und É. Marchal)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: M. Bauer und A. Bisch)

Gegenstand der Rechtssache

Klage auf Aufhebung der Entscheidungen, die Klägerin in den Beförderungsverfahren 2008 und 2009 nicht nach Besoldungsgruppe AD 12 zu befördern

Tenor des Urteils

Die Entscheidung des Rates der Europäischen Union vom 7. November 2011, Frau Verstreken in den Beförderungsverfahren 2008 und 2009 nicht zu befördern, wird aufgehoben.

Der Rat der Europäischen Union trägt seine eigenen Kosten und wird erurteilt, die Frau Verstreken entstandenen Kosten zu tragen.

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1     ABl. C 343 vom 10.11.2012, S. 24.