Language of document : ECLI:EU:C:2019:222





Beschluss des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 19. März 2019 –
Sevenfriday/EUIPO

(Rechtssache C733/18 P)

„Rechtsmittel – Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Unionsmarke – Anmeldung der Wortmarke SEVENFRIDAY – Widerspruchsverfahren – Zurückweisung der Anmeldung – Verordnung (EG) Nr. 207/2009 – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b – Offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel“

1.      Rechtsmittel – Gründe – Fehlende konkrete Beanstandung eines Punktes der Argumentation des Gerichts und fehlendes rechtliches Vorbringen zur Stützung des Rechtsmittels – Unzulässigkeit

(Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 168 Abs. 1 Buchst. d und Art. 169 Abs. 2)

(vgl. Rn. 5)

2.      Rechtsmittel – Gründe – Bloße Wiederholung der vor dem Gericht vorgetragenen Gründe und Argumente – Unzulässigkeit – Beanstandung der Auslegung oder Anwendung des Unionsrechts durch das Gericht – Zulässigkeit

(Art. 256 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 168 Abs. 1 Buchst. d)

(vgl. Rn. 5)

3.      Rechtsmittel – Gründe – Grund, der erstmals im Rahmen eines Rechtsmittels geltend gemacht wird – Unzulässigkeit

(Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 170 Abs. 1)

(vgl. Rn. 5)

4.      Rechtsmittel – Gründe – Fehlerhafte Tatsachen- und Beweiswürdigung – Unzulässigkeit – Überprüfung der Tatsachen- und Beweiswürdigung durch den Gerichtshof – Ausschluss außer bei Verfälschung

(Art. 256 Abs. 1 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1)

(vgl. Rn. 5)

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird als offensichtlich unzulässig zurückgewiesen.

2.

Die Sevenfriday AG trägt ihre eigenen Kosten.