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Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Apelacyjny w Warszawie (Polen), eingereicht am 30. Oktober 2019 – SM/Mittelbayerischer Verlag KG

(Rechtssache C-800/19)

Verfahrenssprache: Polnisch

Vorlegendes Gericht

Sąd Apelacyjny w Warszawie

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: SM

Beklagte: Mittelbayerischer Verlag KG

Vorlagefragen

Ist Art. 7 Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen1 dahin auszulegen, dass eine Zuständigkeit, die an den Mittelpunkt der Interessen anknüpft, auf die Klage einer natürlichen Person Anwendung findet, die den Schutz von Persönlichkeitsrechten begehrt, wenn die Internetveröffentlichung, die als diese Rechte verletzend angeführt wird, keine Angaben enthält, die sich unmittelbar oder mittelbar auf diese bestimmte natürliche Person beziehen, darin jedoch Angaben oder Feststellungen gemacht werden, die verwerfliche Handlungen eines Kollektivs suggerieren, dem der Kläger angehört (im vorliegenden Fall des Volkes), worin der Kläger eine Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte sieht?

Müssen in einem Verfahren, in dem es um den Schutz von Persönlichkeitsrechten vor materiellen und immateriellen Schäden durch Verletzungen im Internet geht, bei der Beurteilung der Zuständigkeit nach Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012, d. h. bei der Prüfung, ob das nationale Gericht ein Gericht des Ortes ist, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, die folgenden Umstände Berücksichtigung finden:

– der Empfängerkreis, an den sich die Website, auf der die Verletzung begangen wurde, grundsätzlich richtet,

– die Sprache, in der diese Website gestaltet ist und die streitige Veröffentlichung erfolgte,

– der Zeitraum, in dem die streitige Internetveröffentlichung für die Empfänger zugänglich war,

– die individuellen Umstände des Klägers wie sein Kriegsschicksal und seine jetzige gesellschaftliche Tätigkeit, die im vorliegenden Rechtsstreit als Begründung für die besondere Berechtigung angeführt werden, sich gerichtlich gegen die Verbreitung von Vorwürfen gegen das Kollektiv (die Gemeinschaft) zu wehren, dem der Kläger angehört?

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1 ABl. 2012, L 351, S. 1.