Language of document : ECLI:EU:F:2014:196

BESCHLUSS DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
DER EUROPÄISCHEN UNION

(Dritte Kammer)

4. September 2014

Rechtssache F‑111/13

Olivier Prigent

gegen

Europäische Kommission

„Öffentlicher Dienst – Allgemeines Auswahlverfahren – Bekanntmachung der allgemeinen Auswahlverfahren EPSO/AD/230/12 (AD 5) und EPSO/AD/231/12 (AD 7) – Nichterfüllung der Voraussetzung der Eignung in Bezug auf die Berufserfahrung für das Auswahlverfahren EPSO/AD/231/12 (AD 7) – Neuzuteilung zum Auswahlverfahren EPSO/AD/230/12 (AD 5) – Aufnahme in die Reserveliste des Auswahlverfahrens EPSO/AD/230/12 (AD 5) – Rechtsschutzinteresse – Verspätete Einlegung der Beschwerde – Nachfolgende Anträge auf Überprüfung“

Gegenstand:      Klage nach Art. 270 AEUV, der gemäß Art. 106a EA auch für den EAG-Vertrag gilt, insbesondere auf Aufhebung der Entscheidung des Prüfungsausschusses für das allgemeine Auswahlverfahren EPSO/AD/231/12 (AD 7), die dem Kläger mit Schreiben des Europäischen Amts für Personalauswahl (EPSO) vom 16. Juli 2012 zugestellt wurde, ihn nicht zum Assessment Center für dieses Auswahlverfahren einzuladen, sondern ihn nach seiner Neuzuteilung zum allgemeinen Auswahlverfahren EPSO/AD/230/12 (AD 5) zum Assessment Center für das letztgenannte Auswahlverfahren einzuladen

Entscheidung:      Die Klage wird als teilweise offensichtlich unzulässig und teilweise offensichtlich unbegründet abgewiesen. Herr Prigent trägt seine eigenen Kosten und wird verurteilt, die Kosten der Europäischen Kommission zu tragen.

Leitsätze

Beamte – Auswahlverfahren – Auswahlverfahren aufgrund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen – Zulassungsvoraussetzungen – Belege – Verpflichtung der Bewerber, sicherzustellen, dass diese ausreichen

(Beamtenstatut, Anhang III Art. 2)

Grundsätzlich ist es Sache des Bewerbers in einem Auswahlverfahren, dem Prüfungsausschuss alle Auskünfte und Dokumente vorzulegen, die er im Hinblick auf die Prüfung seiner Bewerbung für zweckdienlich hält, damit der Prüfungsausschuss prüfen kann, ob er die in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens aufgestellten Voraussetzungen erfüllt, was erst recht gilt, wenn er ausdrücklich und förmlich dazu aufgefordert wurde. Der Prüfungsausschuss ist daher bei seiner Entscheidung über die Zulassung oder den Ausschluss der Bewerber berechtigt, seine Prüfung allein auf die Bewerbungsunterlagen und die ihnen beigefügten Belege zu beschränken.

(vgl. Rn. 43)

Verweisung auf:

Gerichtshof: Urteil Belardinelli u. a./Gerichtshof, 225/87, EU:C:1989:309, Rn. 24

Gericht erster Instanz: Urteile Burban/Parlament, T‑133/89, EU:T:1990:36, Rn. 31 und 34, und Martínez Alarcón/Kommission, T‑357/00, T‑361/00, T‑363/00 und T‑364/00, EU:T:2002:66, Rn. 76

Gericht für den öffentlichen Dienst: Urteil Demeneix/Kommission, F‑96/12, EU:F:2013:52, Rn. 44