Language of document : ECLI:EU:T:2018:823

URTEIL DES GERICHTS (Dritte Kammer)

22. November 2018(*)

„Gemeinschaftsgeschmacksmuster – Nichtigkeitsverfahren – Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster, das ein Reinigungsmittel in Form eines Toilettensteins darstellt – Nichtigkeitsgrund – Eigenart – Art. 25 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002“

In der Rechtssache T‑296/17

Buck-Chemie GmbH mit Sitz in Herrenberg (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Schultze, J. Ossing, R.‑D. Härer, C. Weber, H. Ranzinger, C. Brockmann und C. Gehweiler,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch S. Hanne als Bevollmächtigten,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht:

Henkel AG & Co. KGaA mit Sitz in Düsseldorf (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Schmidt,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des EUIPO vom 8. März 2017 (Sache R 2113/2015‑3) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen Buck-Chemie und Henkel

erlässt

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten S. Frimodt Nielsen sowie der Richter I. S. Forrester (Berichterstatter) und E. Perillo,

Kanzler: E. Coulon,

aufgrund der am 15. Mai 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 17. August 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung des EUIPO,

aufgrund der am 24. August 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung der Streithelferin,

aufgrund des Umstands, dass keine der Parteien binnen der Frist von drei Wochen nach der Mitteilung, dass das schriftliche Verfahren abgeschlossen ist, die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und des daher gemäß Art. 106 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts ergangenen Beschlusses, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 Sachverhalt

1        Am 1. Februar 2010 wurde zugunsten der Streithelferin, der Henkel AG & Co. KGaA, vom Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (ABl. 2002, L 3, S. 1) unter der Nr. 1663618‑0003 folgendes Gemeinschaftsgeschmacksmuster eingetragen (im Folgenden: angegriffenes Geschmacksmuster):

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2        Das angegriffene Geschmacksmuster ist zur Anwendung in „WC‑Spülungen“ im Sinne der Klasse 09‑05 des Abkommens von Locarno zur Errichtung einer Internationalen Klassifikation für gewerbliche Muster und Modelle vom 8. Oktober 1968 in geänderter Fassung bestimmt.

3        Am 10. November 2014 beantragte die Klägerin, die Buck-Chemie GmbH, gemäß Art. 52 der Verordnung Nr. 6/2002 die Nichtigerklärung des angegriffenen Geschmacksmusters.

4        Der Nichtigkeitsantrag war auf Art. 25 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 6/2002 gestützt, der bestimmt, dass ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster für nichtig zu erklären ist, wenn es die Voraussetzungen der Art. 4 bis 9 dieser Verordnung nicht erfüllt. Die Klägerin machte geltend, dass dem angegriffenen Geschmacksmuster die Neuheit und die Eigenart im Sinne von Art. 4 der Verordnung Nr. 6/2002 in Verbindung mit deren Art. 5 und 6 fehle.

5        Die Klägerin stützte ihre Nichtigkeitsklage u. a. auf das nachstehend abgebildete ältere Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr. 84645‑0001 (im Folgenden: Geschmacksmuster D 5):

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6        Außerdem stützte sie ihren Nichtigkeitsantrag u. a. auf folgende Unterlagen:

–        einen Screenshot des Internetarchivs Wayback Machine vom 26. August 2007 mit folgender Abbildung (im Folgenden: Darstellung D 1):

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–        einen Screenshot des Internetarchivs Wayback Machine vom 18. September 2008 mit folgender Abbildung (im Folgenden: Darstellung D 4):

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–        einen Screenshot aus Wikimedia.org vom 23. April 2009 mit folgender Abbildung (im Folgenden: Darstellung D 7):

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7        Mit Entscheidung vom 21. August 2015 wies die Nichtigkeitsabteilung den Antrag auf Nichtigerklärung des angegriffenen Geschmacksmusters zurück.

8        Am 19. Oktober 2015 legte die Klägerin beim EUIPO gemäß den Art. 55 bis 60 der Verordnung Nr. 6/2002 Beschwerde gegen die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung ein.

9        Mit Entscheidung vom 8. März 2017 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Dritte Beschwerdekammer des EUIPO die Beschwerde zurück. In ihrer Entscheidung führte die Beschwerdekammer aus, dass die geltend gemachten älteren Geschmacksmuster der Feststellung der Neuheit und Eigenart des angegriffenen Geschmacksmusters im Sinne der Art. 4 bis 6 der Verordnung Nr. 6/2002 nicht entgegenstünden.

 Anträge der Parteien

10      Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        dem EUIPO und der Streithelferin die Kosten des Verfahrens einschließlich der im Laufe des Beschwerdeverfahrens angefallenen Kosten aufzuerlegen.

11      Das EUIPO beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

12      Die Streithelferin beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Streithelferin aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

13      Zur Stützung ihrer Klage führt die Klägerin drei Klagegründe an, nämlich erstens einen Verstoß gegen Art. 63 der Verordnung Nr. 6/2002 in Verbindung mit deren Art. 25 Abs. 1 Buchst. a und Art. 3 Buchst. a, zweitens einen Verstoß gegen Art. 62, Art. 25 Abs. 1 Buchst. b sowie die Art. 4 und 5 der Verordnung Nr. 6/2002 sowie drittens einen Verstoß gegen Art. 25 Abs. 1 Buchst. b sowie die Art. 4 und 6 der Verordnung Nr. 6/2002.

14      Nach Art. 25 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 6/2002 wird ein Geschmacksmuster für nichtig erklärt, wenn im Sinne von Art. 3 Buchst. a der Verordnung kein solches vorliegt. Nach Art. 25 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 6/2002 wird ein Geschmacksmuster für nichtig erklärt, wenn es die Voraussetzungen der Art. 4 bis 9 der Verordnung nicht erfüllt.

15      Gemäß Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 ist ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster nur geschützt, soweit es neu ist und Eigenart hat.

16      Die von der Klägerin vorgebrachten Klagegründe sind im Hinblick auf diese Bestimmungen zu prüfen.

 Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 63 der Verordnung Nr. 6/2002 in Verbindung mit deren Art. 25 Abs. 1 Buchst. a und Art. 3 Buchst. a

17      Im Rahmen ihres ersten Klagegrundes rügt die Klägerin, das EUIPO habe nicht von Amts wegen geprüft, ob es sich bei dem angegriffenen Geschmacksmuster um „die Erscheinungsform eines Erzeugnisses oder eines Teils davon“ im Sinne von Art. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 6/2002 handele. Da sich das Erscheinungsbild des angegriffenen Geschmacksmusters auf die Aneinanderreihung von vier Kugeln beschränke, handele es sich weder um die Erscheinungsform eines Erzeugnisses oder eines Teils davon noch um die Erscheinungsform mehrerer Erzeugnisse. Daher hätte das angegriffene Gemeinschaftsgeschmacksmuster gemäß Art. 25 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 6/2002 für nichtig erklärt werden müssen.

18      Das EUIPO und die Streithelferin treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

19      Zunächst ist festzustellen, dass der erste Klagegrund offensichtlich unbegründet ist, da aus dem Wortlaut des Art. 63 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 eindeutig hervorgeht, dass sich im Verfahren bezüglich einer Nichtigerklärung die Ermittlung des Sachverhalts auf das Vorbringen und die Anträge der Beteiligten beschränkt.

20      Die Klägerin räumt selbst ein, dass sie im Formular ihres Antrags auf Nichtigerklärung keinen Nichtigkeitsgrund im Sinne von Art. 25 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 6/2002 angegeben hat. Somit war das EUIPO nicht verpflichtet, von Amts wegen zu prüfen, ob es sich bei dem angegriffenen Geschmacksmuster um „die Erscheinungsform eines Erzeugnisses oder eines Teils davon“ im Sinne von Art. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 6/2002 handelt.

21      Der erste Klagegrund ist deshalb zurückzuweisen.

 Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 62, Art. 25 Abs. 1 Buchst. b sowie die Art. 4 und 5 der Verordnung Nr. 6/2002

22      Im Rahmen ihres zweiten Klagegrundes wirft die Klägerin dem EUIPO vor, es habe die „Neuheit“ des angegriffenen Geschmacksmusters im Sinne von Art. 5 der Verordnung Nr. 6/2002 fehlerhaft beurteilt. Die Rügen der Klägerin betreffen insbesondere Rn. 39 der angefochtenen Entscheidung, in der es heißt:

„Sämtliche ältere Muster rufen damit einen Gesamteindruck hervor, der sich von dem des angegriffenen [Geschmacksmusters] unterscheidet[,] und stehen dessen Eigenart nicht entgegen. Damit unterscheidet sich das angegriffene [Geschmacksmuster] von den älteren Mustern auch in mehr als nur unwesentlichen Einzelheiten, so dass es auch die erforderliche Neuheit gemäß Artikel 5 [der Verordnung Nr. 6/2002] aufweist.“

23      Zum einen befasst sich die angefochtene Entscheidung nach Auffassung der Klägerin „nur kursorisch“ mit dem Nichtigkeitsgrund der fehlenden „Neuheit“ im Sinne von Art. 5 der Verordnung Nr. 6/2002, so dass es an einer nachvollziehbaren Begründung fehle, was einen Verstoß gegen die dem EUIPO gemäß Art. 62 der Verordnung Nr. 6/2002 obliegende Begründungspflicht darstelle.

24      Zum anderen wirft die Klägerin der Beschwerdekammer vor, entschieden zu haben, dass das angegriffene Geschmacksmuster die Voraussetzung der „Neuheit“ im Sinne von Art. 5 der Verordnung Nr. 6/2002 nur aufgrund der Tatsache erfülle, dass es über „Eigenart“ im Sinne von Art. 6 der Verordnung verfüge. Dabei handele es sich aber um zwei verschiedene Voraussetzungen mit unterschiedlichen Beurteilungskriterien.

25      Das EUIPO und die Streithelferin treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

26      In Bezug auf den ersten Teil des zweiten Klagegrundes, der einen behaupteten Verstoß des EUIPO gegen die Begründungspflicht betrifft, ist festzustellen, dass die Begründung der angefochtenen Entscheidung den Anforderungen des Art. 62 der Verordnung Nr. 6/2002 genügt.

27      Die Beschwerdekammer hat in Rn. 39 der angefochtenen Entscheidung durchaus die Gründe klar dargelegt, aufgrund deren sie zu der Auffassung gelangte, dass das angegriffene Geschmacksmuster die Voraussetzung der „Neuheit“ im Sinne von Art. 5 der Verordnung Nr. 6/2002 erfülle, nämlich dass eine solche Neuheit wegen der festgestellten Eigenart des angegriffenen Geschmacksmusters und weil sich dieses von älteren Geschmacksmustern in mehr als nur unwesentlichen Einzelheiten unterscheide, hier vorliegen müsse. Der Umstand, dass die Beschwerdekammer ihr Ergebnis nur mit einer knappen Begründung versehen hat, ändert nichts an der Angemessenheit dieser Begründung.

28      Folglich ist dieser erste Teil des Klagegrundes als nicht stichhaltig zurückzuweisen.

29      Zum zweiten Teil des zweiten Klagegrundes, wonach die Beschwerdekammer durch die Annahme, dass aufgrund der Feststellung der Eigenart des angegriffenen Geschmacksmusters im vorliegenden Fall auch dessen Neuheit festgestellt werden könne, einen Fehler begangen haben soll, ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass nach Art. 6 der Verordnung Nr. 6/2002 ein Geschmacksmuster Eigenart hat, wenn sich der Gesamteindruck, den es beim informierten Benutzer hervorruft, von dem Gesamteindruck unterscheidet, den ein anderes Geschmacksmuster, das der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist, bei diesem Benutzer hervorruft (Urteil vom 21. September 2017, Easy Sanitary Solutions – EUIPO/Group Nivelles, C‑361/15 P und C‑405/15 P, EU:C:2017:720‚ Rn. 124).

30      Da die Voraussetzung des Art. 6 der Verordnung Nr. 6/2002 über die ihres Art. 5 hinausgeht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Juni 2013, Kastenholz/HABM – Qwatchme [Uhrenzifferblätter], T‑68/11, EU:T:2013:298, Rn. 38), kann in Bezug auf einen beim informierten Benutzer hervorgerufenen unterschiedlichen Gesamteindruck im Sinne dieses Art. 6 nicht darauf abgestellt werden, dass zwischen den einander gegenüberstehenden Geschmacksmustern objektive Unterschiede bestünden. Diese müssen demgemäß ausreichend sein, um die Voraussetzung der Neuheit im Sinne von Art. 5 der Verordnung Nr. 6/2002 zu erfüllen, da diese und die Voraussetzung der Eigenart sich zu einem gewissen Grad überschneiden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Juni 2013, Uhrenzifferblätter, T‑68/11, EU:T:2013:298, Rn. 39).

31      Nach alledem ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer fehlerfrei zu dem Ergebnis gelangen konnte, dass das angegriffene Geschmacksmuster aufgrund der Feststellung seiner Eigenart auch über die erforderliche Neuheit verfüge.

32      Somit ist der zweite Teil des Klagegrundes und damit der zweite Klagegrund insgesamt zurückzuweisen.

 Dritter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 25 Abs. 1 Buchst. b sowie die Art. 4 und 6 der Verordnung Nr. 6/2002

33      Im Rahmen ihres dritten Klagegrundes wirft die Klägerin der Beschwerdekammer vor, sie habe die Eigenart des angegriffenen Geschmacksmusters fehlerhaft beurteilt.

34      Die Klägerin macht erstens geltend, dass die Bezeichnung des angegriffenen Geschmacksmusters in Rn. 14 der angefochtenen Entscheidung als „Reinigungsmittel für Toiletten in Form eines sogenannten Toilettensteins“ unzutreffend sei und folglich zu einer fehlerhaften Beurteilung des Grades der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers und der Eigenart des angegriffenen Geschmacksmusters geführt habe.

35      Die Abbildung der Frontansicht des angegriffenen Geschmacksmusters zeige nicht, dass sich die vier aneinandergereihten farbigen Kugeln in Blau, Gelb, Blau und Gelb berührten, da das Körbchen, in dem sie sich befänden, mit gestrichelten Linien gezeichnet sei, die weder am Schutzbereich teilnähmen noch zur Bestimmung des Erzeugnisses geeignet seien. Somit gebe die Anordnung von vier Kugeln isoliert nebeneinander nicht die Erscheinungsform eines Erzeugnisses, sondern die Erscheinungsform von vier Erzeugnissen wieder. Die Klägerin schließt hieraus, dass das angegriffene Geschmacksmuster nicht im Sinne von Art. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 6/2002 die Erscheinungsform eines Erzeugnisses oder eines Teils davon habe, so dass dies nach Art. 25 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung zur Nichtigerklärung des Geschmacksmusters hätte führen müssen.

36      Die Klägerin rügt auch die Schlussfolgerung in Rn. 20 der angefochtenen Entscheidung, wonach die Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei Toilettensteinen beschränkt sei. Diese fehlerhafte Schlussfolgerung wirke sich auf die Beurteilung der Eigenart des angegriffenen Geschmacksmusters aus. Bei Toilettensteinen handele es sich gerade um Produkte, die üblicherweise lose in eine WC‑Schüssel oder ein Urinal geworfen würden. Für den Entwerfer dieser Art von Erzeugnissen bestehe weder bei der Größe noch bei der Form irgendeine Beschränkung.

37      Zweitens rügt die Klägerin in Rn. 27 der angefochtenen Entscheidung, in der die Beschwerdekammer im Rahmen der Prüfung der Eigenart des angegriffenen Geschmacksmusters darauf hinweist, dass der informierte Benutzer wisse, dass die Bälle in einem Bällebad bei der Benutzung durcheinandergewirbelt würden, ohne dass es dabei auf eine bestimmte Anordnung oder Farbfolge ankomme. Dieses Ergebnis – so die Klägerin – folge einem Argument, das sich nicht mit den Darstellungen D 4 und D 7 sowie mit dem älteren Geschmacksmuster D 5 auseinandersetze. Diese Darstellungen und das ältere Geschmacksmuster enthielten statische Abbildungen, in denen die Abfolge der Kugeln vorgegeben sei. Daher sei die Schlussfolgerung der Beschwerdekammer fehlerhaft, wonach die individuellen Anordnungen und Farbfolgen der in den Darstellungen D 4 und D 7 gezeigten Bällebäder und des älteren Geschmacksmusters D 5 keinen Gesamteindruck schüfen, der mit dem des angegriffenen Geschmacksmusters übereinstimme.

38      Die Klägerin wendet sich auch gegen die Feststellung in Rn. 36 der angefochtenen Entscheidung, wonach in Bezug auf die Darstellung D 1 die Übereinstimmung der Kugelform und der Farbfolge Blau und Gelb in der Mitte der Ringe nicht ausreiche, um beim informierten Benutzer denselben Gesamteindruck hervorzurufen wie das angegriffene Geschmacksmuster. Die Beschwerdekammer habe die Tatsache außer Acht gelassen, dass es sich bei dem Teil der Darstellung D 1, der besonders hervorgehoben sei, um die Schnittstelle der beiden Ringe handele, die ein eigenständiges Geschmacksmuster darstelle, das dem angegriffenen Geschmacksmuster entgegengehalten werden könne.

39      Das EUIPO und die Streithelferin treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

40      Aus dem Wortlaut von Art. 6 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 6/2002 geht hervor, dass im Fall eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters die Eigenart im Hinblick auf den bei einem informierten Benutzer hervorgerufenen Gesamteindruck zu beurteilen ist. Dieser muss sich von dem unterscheiden, den ein anderes Geschmacksmuster hervorruft, das der Öffentlichkeit vor dem Tag der Anmeldung zugänglich gemacht worden ist. Art. 6 Abs. 2 der Verordnung Nr. 6/2002 stellt klar, dass bei der Beurteilung der Eigenart der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung des Geschmacksmusters zu berücksichtigen ist.

41      Nach der Rechtsprechung beruht die Eigenart eines Geschmacksmusters darauf, dass aus der Sicht eines informierten Benutzers in Bezug auf den vorbestehenden Formschatz ein Unterschied im Gesamteindruck oder kein „Déjà-vu“ besteht, wobei Unterschiede außer Betracht bleiben, die – auch wenn sie über unbedeutende Details hinausgehen – zu schwach ausgeprägt sind, um diesen Gesamteindruck zu beeinflussen, jedoch Unterschiede berücksichtigt werden, die hinreichend ausgeprägt sind, um einen unähnlichen Gesamteindruck hervorzurufen (Urteil vom 29. Oktober 2015, Roca Sanitario/HABM – Villeroy & Boch [Einhandmischer], T‑334/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:817, Rn. 16).

42      Bei der Beurteilung, ob ein Geschmacksmuster Eigenart in Bezug auf den vorbestehenden Formschatz aufweist, sind die Art des Erzeugnisses, bei dem das Geschmacksmuster benutzt wird oder in das es aufgenommen wird, und insbesondere der jeweilige Industriezweig und der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung des Geschmacksmusters (vgl. 14. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 6/2002) eine mögliche Sättigung des Stands der Technik, durch die der informierte Benutzer für Unterschiede zwischen den verglichenen Geschmacksmustern aufmerksamer wird, sowie die Art der Benutzung des fraglichen Erzeugnisses, insbesondere im Hinblick auf die dafür übliche Bedienungsweise, zu berücksichtigen (Urteil vom 29. Oktober 2015, Einhandmischer, T‑334/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:817, Rn. 17).

43      Schließlich ist bei der Beurteilung der Eigenart eines Geschmacksmusters auch die Sicht des informierten Benutzers zu berücksichtigen. Nach ständiger Rechtsprechung ist der informierte Benutzer eine Person mit besonderer Wachsamkeit, die über eine gewisse Kenntnis vom vorherigen Stand der Technik verfügt, d. h. vom Formenschatz der sich auf das fragliche Erzeugnis beziehenden Geschmacksmuster, die am Anmeldetag des angegriffenen Geschmacksmusters oder gegebenenfalls an dem in Anspruch genommenen Prioritätstag zugänglich waren (vgl. Urteil vom 29. Oktober 2015, Einhandmischer, T‑334/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:817, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).

44      Im vorliegenden Fall ist die Beschwerdekammer davon ausgegangen, dass das angegriffene Geschmacksmuster das Erscheinungsbild eines Reinigungsmittels für Toiletten in Form eines sogenannten Toilettensteins betreffe und dass die Gestaltungsfreiheit des Entwerfers in Bezug auf das verwendete Material beschränkt sei, da es durch die verwendeten chemischen Substanzen vorgegeben werde.

45      In Bezug auf die Rüge der Klägerin, dass die Bezeichnung des in Rede stehenden Erzeugnisses falsch sei, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass zwischen den Parteien Einigkeit darüber besteht, dass das mit einer gestrichelten Linie gezeichnete Körbchen nicht in den Schutzbereich fällt und nicht dazu geeignet ist, das Erzeugnis zu bezeichnen.

46      Sodann ist festzustellen, dass aus den bildlichen Eigenschaften des angegriffenen Geschmacksmusters, wie es oben in Rn. 1 dargestellt ist, nicht hervorgeht, dass die Abstände zwischen den fraglichen Kugeln so groß sind, dass dem Ansatz der Klägerin, es handele sich um vier voneinander isolierte Kugeln, zu folgen wäre. Vielmehr zeigt die erste Abbildung des angegriffenen Geschmacksmusters, dass die vier Kugeln in einer fortlaufenden Reihe nach einer festen Abfolge angeordnet sind und sich gegenseitig berühren. Somit hat die Beschwerdekammer das in Rede stehende Erzeugnis fehlerfrei als einen „Toilettenstein“ zur Reinigung und nicht als vier getrennte Erzeugnisse bezeichnet.

47      Was die Rüge der Klägerin betreffend die von der Beschwerdekammer vorgenommene Beurteilung des Grades der Gestaltungsfreiheit angeht, wird dieser nach der Rechtsprechung insbesondere durch die Vorgaben bestimmt, die sich aus den durch die technische Funktion des Erzeugnisses oder eines Bestandteils des Erzeugnisses bedingten Merkmalen oder aus den auf das Erzeugnis anwendbaren gesetzlichen Vorschriften ergeben (vgl. Urteil vom 15. Oktober 2015, Promarc Technics/HABM – PIS [Türenteil], T‑251/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:780‚ Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

48      Im vorliegenden Fall handelt es sich um Vorrichtungen zur Aufnahme eines Reinigungsmittels für Toiletten. Da sich bei dieser Art von Erzeugnissen naturgemäß aufgrund der für Toilettensteine verwendeten chemischen Substanzen Einschränkungen ergeben sowie aufgrund der Größe und der Form, die es ermöglichen müssen, die Toilettensteine in die hierfür vorgesehene Halterung zu legen, hat die Beschwerdekammer in Rn. 20 der angefochtenen Entscheidung fehlerfrei darauf hingewiesen, dass der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers beschränkt sei. Außerdem hat die Beschwerdekammer festgestellt, dass der Entwerfer hinsichtlich der Farbgebung und der konkreten Ausgestaltung keinen Einschränkungen unterliege. Die Klägerin nimmt auf eine Art von Toilettenstein mit Reinigungsmittel Bezug, der üblicherweise lose in eine WC‑Schüssel oder ein Urinal geworfen wird. Aber ein solches Produkt hat andere Merkmale als das hier in Rede stehende, bei dem es sich um einen Toilettenstein handelt, der in einem in der WC‑Schüssel unter die Spülung gehängten Körbchen befestigt wird.

49      In Bezug auf die Rüge der Klägerin hinsichtlich der Schlussfolgerung der Beschwerdekammer, wonach die Darstellungen D 4 und D 7 sowie das ältere Geschmacksmuster D 5 nicht geeignet seien, denselben Gesamteindruck wie das angegriffene Geschmacksmuster hervorzurufen, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Klägerin nicht die Ausführung der Beschwerdekammer in Rn. 15 der angefochtenen Entscheidung beanstandet, dass diese Darstellungen und dieses Geschmacksmuster Bällebäder betreffen.

50      Sodann ist festzustellen, dass sich Bällebäder bekanntermaßen dadurch auszeichnen, dass das Durcheinanderwirbeln der Kugeln zufällig ist und nicht vorhersehbar ist. Im vorliegenden Fall zeigen die Darstellungen D 4 und D 7 sowie das Geschmacksmuster D 5 eine Reihe von Kugeln in vier verschiedenen Farben: Gelb, Blau, Rot und Grün. Da eine solche Kugelabfolge sich aus einem rein spontanen Durcheinanderwirbeln ergibt, ohne dass dies vorherbestimmt oder vorherzusehen wäre, entbehrt die Behauptung der Klägerin, diese Darstellungen seien „statisch“ und zeigten eine vorgegebene Abfolge der Kugeln, offensichtlich der Grundlage. Darüber hinaus hat die Klägerin nicht dargetan, dass die von ihr selbst mit ovalen Umrandungen versehenen Teile der Darstellungen D 4 und D 7 sowie des Geschmacksmusters D 5 in genau dieser Zusammenstellung einen eigenständigen Charakter hätten, durch den sie von dem Gesamteindruck unterschieden werden könnten, den die vollständigen Bällebäder hervorrufen.

51      Nach alledem ist in Rn. 27 der angefochtenen Entscheidung fehlerfrei festgestellt worden, dass die jeweilige Anordnung und Farbfolge der in den Darstellungen D 4 und D 7 sowie im Geschmacksmuster D 5 abgebildeten Bällebäder keinen Gesamteindruck hervorrufen, der mit dem des angegriffenen Geschmacksmusters übereinstimmte.

52      In Bezug auf die Rüge der Klägerin betreffend die Darstellung D 1, auf der ein als „ungarische Ringe“ bezeichnetes Geduldsspiel zu sehen ist, ist festzustellen, dass die Abfolge der blauen und gelben Kugeln nur in dem Teil des älteren Geschmacksmusters sichtbar ist, den die Klägerin selbst mit einer ovalen Umrandung versehen hat. Dieser Teil der Darstellung D 1 hat jedoch keinen eigenständigen Charakter und kann nicht getrennt vom Gesamteindruck wahrgenommen werden, den das Produkt insgesamt hervorruft. Zwar kann gemäß Art. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 6/2002 grundsätzlich auch die Erscheinungsform eines Teils eines Erzeugnisses ein Geschmacksmuster darstellen, aber der von der Klägerin in der Darstellung D 1 hervorgehobene Teil, der blaue und gelbe Kugeln zeigt, stellt als solcher kein unabhängiges Geschmacksmuster dar. Nach der Rechtsprechung müssen die Elemente eines Geschmacksmusters, damit dieses ein gesondertes Geschmacksmuster bilden kann, besonders hervorgehoben sein und damit verhindern, dass das Erzeugnis als Ganzes aufgefasst wird (Urteil vom 25. Oktober 2013, Merlin u. a./HABM – Dusyma [Spiele], T‑231/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:560, Rn. 34 und 35). Die vier von der Klägerin markierten Kugeln sind fester Bestandteil des gesamten abgebildeten Spiels und seines Erscheinungsbilds. Sie werden, abgesehen von der Kennzeichnung durch die Klägerin, nicht besonders hervorgehoben.

53      Der Auszug aus der Spielanleitung, auf den die Klägerin Bezug nimmt, vermag die Feststellung der Beschwerdekammer nicht in Frage zu stellen. In diesem Auszug heißt es „auf den Kreuzungen [liegt] je eine gelbe und eine blaue Kugel“. Darin wird also darauf abgestellt, dass zwei verschiedenfarbige Kugeln nebeneinander liegen müssen, was eine erhebliche Abweichung vom angegriffenen Geschmacksmuster darstellt, bei dem es sich gemäß den Feststellungen der Beschwerdekammer in Rn. 23 der angefochtenen Entscheidung um eine reihenförmige Anordnung von vier blauen und gelben Kugeln in wechselnder Farbfolge handelt.

54      Aufgrund der vorstehenden Erwägungen vermögen die Ausführungen der Klägerin nicht die Feststellung der Beschwerdekammer zu widerlegen, wonach die Darstellungen D 1, D 4 und D 7 sowie das Geschmacksmuster D 5 nicht geeignet sind, denselben Gesamteindruck wie das angegriffene Geschmacksmuster hervorzurufen.

55      Nach alledem ist der dritte Klagegrund zurückzuweisen, so dass die Klage insgesamt abzuweisen ist.

 Kosten

56      Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

57      Das EUIPO und die Streithelferin haben hier die Verurteilung der Klägerin zur Tragung der Kosten beantragt. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr im vorliegenden Fall neben ihren eigenen Kosten, wie vom EUIPO und der Streithelferin beantragt, auch deren Kosten aufzuerlegen.

58      Was darüber hinaus die im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO entstandenen Kosten angeht, ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 190 Abs. 2 der Verfahrensordnung Aufwendungen der Parteien, die für das Verfahren vor der Beschwerdekammer notwendig waren, als erstattungsfähige Kosten gelten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. März 2017, Lauritzen Holding/EUIPO – DK Company [IWEAR], T‑622/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:143, Rn. 50 und 51). Folglich sollte, wenn dem Antrag, die Kosten der mit ihren Anträgen unterlegenen Klägerin aufzuerlegen, stattgegeben wird, diese Verpflichtung der Klägerin im Tenor zum Ausdruck kommen, da die Entscheidung der Beschwerdekammer über die Kosten insoweit nicht klar und es daher nicht sicher ist, ob die Erstattung der im Verfahren vor der Beschwerdekammer aufgewandten Kosten auf der Grundlage der Kostenentscheidung der Beschwerdekammer, die nach der Klageabweisung gültig geblieben ist, möglich sein wird. Denn im vorliegenden Fall ist die Entscheidung der Beschwerdekammer insofern unklar, als sie zum einen im Tenor vorsieht, dass „die Antragstellerin“ die Kosten des Nichtigkeits- und des Beschwerdeverfahrens trägt, und zum anderen in der Begründung der Entscheidung feststellt, dass „[d]ie Antragstellerin … die der Inhaberin entstandenen Kosten des Nichtigkeits- und des Beschwerdeverfahrens [trägt]“.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Buck-Chemie GmbH trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten, die dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) und der Henkel AG & Co. KGaA entstanden sind, einschließlich der im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO notwendigen Kosten.

Frimodt Nielsen

Forrester

Perillo

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 22. November 2018.

Der Kanzler

 

      Der Präsident

E. Coulon

 

      V.Tomljenović


*      Verfahrenssprache: Deutsch.