Language of document : ECLI:EU:F:2010:163

URTEIL DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
DER EUROPÄISCHEN UNION (Zweite Kammer)

14. Dezember 2010(*)

„Öffentlicher Dienst – Beamte – Ernennung – Einstufung in die Besoldungsgruppe unter Anwendung der neuen, weniger günstigen Vorschriften – Art. 2 und 13 des Anhangs XIII des Statuts – Transparenzprinzip – Grundsatz der Entsprechung von Besoldungsgruppe und Dienstposten – Verbot jeder Diskriminierung aufgrund des Alters – Fürsorgepflicht – Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung – Grundsatz der Rechtssicherheit und Rückwirkungsverbot – Grundsatz des Verbots der Reformatio in peius – Grundsatz des Vertrauensschutzes – Grundsatz von Treu und Glauben – Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung“

In der Rechtssache F‑25/07

betreffend eine Klage nach den Art. 236 EG und 152 EA,

Thomas Bleser, Beamter des Gerichtshofs der Europäischen Union, wohnhaft in Nittel (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Goergen und M. Wehrheim,

Kläger,

gegen

Gerichtshof der Europäischen Union, vertreten zunächst durch M. Schauss als Bevollmächtigten, dann durch A. V. Placco und M. Glaeser als Bevollmächtigte,

Beklagter,

unterstützt durch

Rat der Europäischen Union, vertreten durch M. Arpio Santacruz und M. Simm als Bevollmächtigte,

Streithelfer,

erlässt

DAS GERICHT FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
(Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten P. Mahoney sowie der Richter H. Tagaras und S. Van Raepenbusch (Berichterstatter),

Kanzlerin: W. Hakenberg,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 17. März 2010

folgendes

Urteil

1        Mit Klageschrift, die am 22. März 2007 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, beantragt Herr Bleser, erfolgreicher Teilnehmer an einem vor dem 1. Mai 2004 veröffentlichten Auswahlverfahren, erstens Aufhebung der Entscheidung, mit der er zum Beamten des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften ernannt wurde, soweit er darin in eine niedrigere Besoldungsgruppe als die in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens genannte eingestuft wird, zweitens Nichtigerklärung des Art. 32 des Statuts der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden: Statut) sowie der Art. 2 und 13 des Anhangs XIII des Statuts, drittens Wiederherstellung seiner dienstlichen Laufbahn und viertens Zuerkennung von Schadensersatz.

 Rechtlicher Rahmen

2        Das Statut und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Union in der durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 723/2004 des Rates vom 22. März 2004 (ABl. L 124, S. 1) geänderten Fassung sind gemäß Art. 2 dieser Verordnung am 1. Mai 2004 in Kraft getreten.

3        Mit der Verordnung Nr. 723/2004 wurde im europäischen öffentlichen Dienst ein neues Laufbahnsystem eingeführt, bei dem die alten Laufbahngruppen A, B, C und D der Beamten durch die neuen Funktionsgruppen Administration und Assistenz ersetzt wurden.

4        Art. 5 des Statuts bestimmt:

„(1)      Die Dienstposten im Sinne des Statuts sind nach Art und Bedeutung der ihnen entsprechenden Aufgaben zwei Funktionsgruppen zugeordnet, und zwar der Funktionsgruppe Administration (‚AD‘) und der Funktionsgruppe Assistenz (‚AST‘).

(2)      Die Funktionsgruppe AD umfasst zwölf Besoldungsgruppen für Personal, das mit leitenden oder konzeptionellen Aufgaben bzw. mit Studien, Aufgaben im Sprachendienst oder Aufgaben im Forschungsbereich beauftragt ist. Die Funktionsgruppe AST umfasst elf Besoldungsgruppen für Personal, das mit ausführenden, technischen oder Bürotätigkeiten befasst ist.

(5)      Für Einstellung und dienstliche Laufbahn der Beamten der gleichen Funktionsgruppe gelten jeweils die gleichen Voraussetzungen.“

5        Art. 7 Abs. 1 des Statuts sieht vor:

„Die Anstellungsbehörde weist den Beamten ausschließlich nach dienstlichen Gesichtspunkten und ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit im Wege der Ernennung oder der Versetzung in eine seiner Besoldungsgruppe entsprechende Planstelle seiner Funktionsgruppe ein.

…“

6        Art. 32 des Statuts bestimmt:

„Der eingestellte Beamte wird in die erste Dienstaltersstufe seiner Besoldungsgruppe eingestuft.

Die Anstellungsbehörde kann dem Beamten mit Rücksicht auf seine Berufserfahrung eine Verbesserung hinsichtlich der Dienstaltersstufe, die 24 Monate nicht überschreitet, gewähren. Es werden allgemeine Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel erlassen.

Der Bedienstete auf Zeit, dessen Einstufung nach den von dem Gemeinschaftsorgan beschlossenen Einstufungskriterien festgelegt worden ist, behält das Dienstalter in der Dienstaltersstufe, das er als Bediensteter auf Zeit erworben hat, wenn er unmittelbar nach Beendigung seines Dienstverhältnisses in derselben Besoldungsgruppe zum Beamten ernannt wird.“

7        Art. 1 des Anhangs XIII des Statuts sieht vor:

„(1)      Für den Zeitraum vom 1. Mai 2004 bis zum 30. April 2006 erhält Artikel 5 Absätze 1 und 2 des Statuts folgende Fassung:

‚1.      Die Dienstposten im Sinne des Statuts sind nach Art und Bedeutung der ihnen entsprechenden Aufgaben in vier Laufbahngruppen zusammengefasst, die in absteigender Rangfolge mit den Buchstaben A*, B*, C* und D* bezeichnet werden.

2.      Die Laufbahngruppe A* umfasst zwölf Besoldungsgruppen, die Laufbahngruppe B* neun, die Laufbahngruppe C* sieben und die Laufbahngruppe D* fünf.‘

(2)      Als Zeitpunkt der Einstellung gilt der Tag des Dienstantritts.“

8        Art. 2 Abs. 1 des Anhangs XIII des Statuts bestimmt:

„Am 1. Mai 2004 erhalten die Besoldungsgruppen der Beamten, die sich in einer der dienstrechtlichen Stellungen gemäß Artikel 35 des Statuts befinden, vorbehaltlich des Artikels 8 dieses Anhangs folgende Bezeichnungen:

Alte Besoldungs­gruppe

Neue (vorüber­gehende) Besol­dungs­gruppe

Alte Besoldungs­gruppe

Neue (vorüber­gehende) Besoldungs­gruppe

Alte Besoldungs­gruppe

Neue (vorüber­gehende) Besoldungs­gruppe

Alte Besoldungs­gruppe

Neue (vorüber­gehende) Besoldungs­gruppe

A 1

A*16

      

A 2

A*15

      

A 3/LA 3

A*14

      

A 4/LA 4

A*12

      

A 5/LA 5

A*11

      

A 6/LA 6

A*10

B 1

B*10

    

A 7/LA 7

A*8

B 2

B*8

    

A 8/LA 8

A*7

B 3

B*7

C 1

C*6

  
  

B 4

B*6

C 2

C*5

  
  

B 5

B*5

C 3

C*4

D 1

D*4

    

C 4

C*3

D 2

D*3

    

C 5

C*2

D 3

D*2

      

D 4

D*1

9        In Art. 2 Abs. 2 des Anhangs XIII des Statuts wird das Monatsgrundgehalt für jede Besoldungsgruppe und jede Dienstaltersstufe festgesetzt. Danach ist u. a. vorgesehen, dass die „neuen vorübergehenden Besoldungsgruppen“ A*8 bis A*10 hinsichtlich der Dienstbezüge den alten Besoldungsgruppen A 6 und A 7 entsprechen.

10      Art. 13 Abs. 1 dieses Anhangs sieht vor:

„Beamte, die vor dem 1. Mai 2006 in eine Eignungsliste aufgenommen und nach diesem Zeitpunkt eingestellt wurden, werden entsprechend nachstehender Tabelle eingestuft:

Besoldungsgruppe des Auswahlverfahrens

Besoldungsgruppe der Einstellung

A 7/LA 7 und A 6/LA 6

A*6

AD 6

 Sachverhalt

11      Am 16. März 2004 veröffentlichte das Europäische Amt für Personalauswahl (EPSO) im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. C 66 A, S. 1) die Bekanntmachung des allgemeinen Auswahlverfahrens EPSO/A/16/04 zur Bildung einer Einstellungsreserve von Verwaltungsrätinnen und Verwaltungsräten der Besoldungsgruppe A 7 oder A 6 im Bereich der Informatik für freie Stellen bei den europäischen Organen (im Folgenden: Bekanntmachung des Auswahlverfahrens).

12      In Fn. 1 wurde jedoch auf Folgendes hingewiesen:

„Dieses Auswahlverfahren wird gemäß den derzeit geltenden Statutsbestimmungen für die Laufbahn A 7/A 6 veröffentlicht. Die [Europäische] Kommission hat dem Rat [der Europäischen Union] jedoch einen förmlichen Vorschlag für die Änderung des Statuts … übermittelt. Dieser Vorschlag sieht u. a. ein neues Laufbahnsystem vor. Den erfolgreichen Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern kann deshalb eine Einstellung auf der Grundlage neuer Statutsbestimmungen vorgeschlagen werden, wenn diese vom Rat angenommen worden sind. Gemäß den Bestimmungen in Anhang XIII Abschnitt 2 Artikel 11 und 12 des … Statuts werden in der Übergangszeit vom 1. Mai 2004 bis 30. April 2006 die Besoldungsgruppen A 7/LA 7 und A 6/LA 6 durch die Besoldungsgruppe A*6 und danach durch die Besoldungsgruppe AD 6 ersetzt.“

13      Außerdem hieß es in Titel „D. Allgemeine Hinweise“ der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens:

„…

7.      Laufbahn‑ und Besoldungsgruppe

Die Einstellungsreserve für Verwaltungsrätinnen und Verwaltungsräte gilt für die Besoldungsgruppe 7/6 der Laufbahngruppe A.

8.      Dienstbezüge

Monatliches Grundgehalt (Stand: 1. Mai 2004): Besoldungsgruppe A*6 (siehe Fußnote 1), erste Dienstaltersstufe: 4 311,55 EUR.“

14      Der Kläger bestand die Prüfungen des allgemeinen Auswahlverfahrens EPSO/A/16/04.

15      Am 11. März 2006 stimmte die Anstellungsbehörde des Gerichtshofs (im Folgenden: Anstellungsbehörde) einem Vorschlag der betroffenen Dienststellen zu, den Kläger mit Wirkung vom 1. Juli 2006 als Beamten auf Probe in der Besoldungsgruppe A*6, Dienstaltersstufe 2, einzustellen.

16      Im Hinblick darauf erhielt der Kläger ein Schreiben der Personaldirektion des Gerichtshofs vom 16. März 2006 mit der Anfrage, ob er dieser Ernennung zustimme. In diesem Schreiben war angegeben, dass er in die Besoldungsgruppe A*6, Dienstaltersstufe 2, eingestuft werde und sich sein Grundgehalt auf 4 623,72 Euro belaufe.

17      Der Kläger nahm die angebotene Stelle an und trat am 1. Juli 2006 seinen Dienst als Beamter auf Probe an.

18      Am 17. Juli 2006 sandte die Personaldirektion des Gerichtshofs an den Kläger eine „Einstellungsmitteilung“ über die Festlegung seiner individuellen Rechte; darin war angegeben, dass er in die Besoldungsgruppe AD 6, Dienstaltersstufe 2, eingestuft worden sei.

19      Am 16. Oktober 2006 legte der Kläger nach Art. 90 Abs. 2 des Statuts Beschwerde gegen die Entscheidung vom 17. Juli 2006 ein. Diese Beschwerde wurde von der Anstellungsbehörde mit Entscheidung vom 28. November 2006 zurückgewiesen.

 Anträge der Verfahrensbeteiligten und Verfahren

20      Der Kläger beantragt,

–      die Einstufung in die Besoldungsgruppe, die ihm in der Entscheidung über seine Einstellung gewährt worden ist, aufzuheben sowie insbesondere die Art. 2 und 13 des Anhangs XIII und Art. 32 des Statuts für nichtig zu erklären;

–      dementsprechend den Gerichtshof aufzufordern, seine dienstliche Laufbahn (einschließlich der angemessenen Bewertung seiner Berufserfahrung in der entsprechend berichtigten Besoldungsgruppe, seiner Ansprüche auf Aufsteigen in der Dienstaltersstufe und seiner Ruhegehaltsansprüche) ab der Entscheidung über seine Einstellung wiederherzustellen, ausgehend von der Besoldungsgruppe, die in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens genannt wurde, infolge dessen er in die Einstellungsreserveliste aufgenommen worden ist, und in die er hätte ernannt werden müssen, also entweder in der Besoldungsgruppe, die in dieser Bekanntmachung des Auswahlverfahrens genannt ist, oder in der entsprechenden Besoldungsgruppe gemäß der Einstufung des Statuts (und der entsprechenden Dienstaltersstufe nach den vor dem 1. Mai 2004 anwendbaren Vorschriften) sowie die Dienstaltersstufe unter entsprechender Rücksicht auf die langjährige Berufserfahrung;

–      ihm bis zu dem Tag, an dem die ordnungsgemäße Entscheidung über seine Einstufung in die seiner Berufserfahrung und seinem Dienstalter entsprechende Besoldungsgruppe ergeht, für den ihm entstandenen materiellen Schaden einen Betrag in Höhe des gesamten Differenzbetrags – in Höhe (gerechnet ab Monatsgrundgehalt) von 3 370,63 Euro, hilfsweise in Höhe von 2 738,85 Euro, weiter hilfsweise in Höhe von 1 903,45 Euro, weiter hilfsweise in Höhe von 254,52 Euro, oder aber in Höhe des von Experten festzustellenden Betrags – zwischen den Bezügen, die seiner in der Einstellungsentscheidung genannten Einstufung entsprechen, und der Einstufung, auf die er Anspruch gehabt hätte, zuzusprechen, samt Zuerkennung, bis zu dem Tag, an dem die Entscheidung über seine ordnungsgemäße Einstufung in die Besoldungsgruppe ergeht, von Verzugszinsen auf der Basis des von der Europäischen Zentralbank festgesetzten Zinssatzes;

–      ihm für den ihm entstandenen moralischen Schaden eine Summe in Höhe von 10 000 Euro zuzusprechen, samt Zuerkennung von Verzugszinsen auf der Basis des von der Europäischen Zentralbank festgesetzten Zinssatzes ab dem Datum seiner Einstellung beim Gerichtshof, hilfsweise ab dem Datum der vorliegenden Klage, bis zur vollständigen Zahlung;

–      dem Beklagten die gesamten Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

21      Den Ausführungen in der Klageschrift ist allerdings zu entnehmen, dass sich die „Klage ebenfalls gegen die … die Beschwerde des Klägers … ablehnende Entscheidung … der Anstellungsbehörde [richtet]“.

22      Außerdem hat der Kläger auf eine Frage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass der erste Antrag, mit dem er u. a. Nichtigerklärung von Art. 32 des Statuts sowie der Art. 2 und 13 des Anhangs XIII des Statuts beantragt, so zu verstehen sei, dass insoweit die Einrede der Rechtswidrigkeit erhoben werde.

23      Der Beklagte beantragt,

–      die Klage abzuweisen;

–      dem Kläger gemäß den anzuwendenden Bestimmungen die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

24      Mit Schriftsatz, der am 24. April 2007 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Rat beantragt, in dieser Rechtssache als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge des Gerichtshofs zugelassen zu werden. Der Präsident der Zweiten Kammer des Gerichts hat diesem Antrag mit Beschluss vom 4. Juni 2007 stattgegeben.

25      Mit seinem Streithilfeschriftsatz, der am 16. Juli 2007 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, beantragt der Rat, die Klage als unzulässig, jedenfalls aber als unbegründet abzuweisen.

26      Mit Beschluss vom 16. Januar 2008 hat der Präsident der Zweiten Kammer des Gerichts das Verfahren bis zur Verkündung der Entscheidung des Gerichtshofs, mit der das Verfahren in der Rechtssache C‑443/07 P, Centeno Mediavilla u. a./Kommission, beendet wird, ausgesetzt.

27      Nach Verkündung des Urteils des Gerichtshofs vom 22. Dezember 2008, Centeno Mediavilla u. a./Kommission (C‑443/07 P, Slg. 2008, I‑10945, im Folgenden: Urteil Centeno Mediavilla des Gerichtshofs), sind die Parteien mit Schreiben der Kanzlei vom 18. März 2009 ersucht worden, zu den etwaigen Konsequenzen dieses Urteils für den Fortgang des Verfahrens Stellung zu nehmen. Der Rat, der Kläger und der Beklagte sind dieser Aufforderung am 27. März, 19. Mai und 20. Mai 2009 nachgekommen.

 Zur Anfechtungsklage

A –  Zur Zulässigkeit der Klage und bestimmter Anträge

1.     Zur Zulässigkeit der Klage als Ganzes

a)     Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

28      Der Rat als Streithelfer macht geltend, dass die Ernennung und die Einstufung des Klägers aufgrund der Entscheidung über die Einstellung erfolgt sei, die dem Kläger mit dem Stellenangebot vom 16. März 2006 zur Kenntnis gebracht worden sei. Der Umstand, dass diese Ernennung durch den tatsächlichen Dienstantritt des Betroffenen am 1. Juli 2006 aufschiebend bedingt gewesen sei, ändere nichts daran, dass mit diesem Stellenangebot die „Mitteilung der Entscheidung an den Empfänger“ im Sinne des Art. 90 Abs. 2 des Statuts erfolgt sei. Daher sei die am 16. Oktober 2006 eingelegte Beschwerde verspätet, und die vorliegende Klage sei unzulässig.

29      Der Kläger hält dem entgegen, dass sich seine Beschwerde gegen die von ihm am 19. Juli 2006 zur Kenntnis genommene Einstellungsmitteilung gerichtet habe. Diese bilde eine beschwerende Maßnahme. Außerdem seien das Stellenangebot und die Einstellungsmitteilung in französischer Sprache abgefasst gewesen, obwohl er im Auswahlverfahren angegeben habe, dass er Deutsch und Englisch spreche.

b)     Würdigung durch das Gericht

30      Nach Art. 90 Abs. 2 Unterabs. 1 des Statuts muss die Beschwerde innerhalb einer Frist von drei Monaten eingelegt werden, die „am Tag der Mitteilung der Entscheidung an den Empfänger [beginnt], spätestens jedoch an dem Tag, an dem dieser Kenntnis davon erhält, wenn es sich um eine Einzelmaßnahme handelt“.

31      Im vorliegenden Fall setzte das Schreiben des Beklagten vom 16. März 2006, auf das der Rat seine Unzulässigkeitseinrede stützt und das von Amts wegen zu prüfen ist, den Kläger davon in Kenntnis, dass „die zuständige Stelle [ihn] mit Wirkung vom 1. Juli 2006 zum Beamten auf Probe … ernannt [habe]“. Im selben Schreiben wurde der Kläger jedoch aufgefordert, „mitzuteilen, ob [er] dieser Ernennung zustimm[e]“.

32      Der letztgenannten Angabe ist zu entnehmen, dass das Schreiben des Gerichtshofs vom 16. März 2006 an den Kläger, auch wenn diesem darin bereits seine Ernennung mitgeteilt wurde, in Wirklichkeit nur ein Stellenangebot darstellt, das die Beschwerdefrist nicht in Lauf setzen kann.

33      Zudem sieht Art. 90 Abs. 2 des Statuts zwar vor, dass die Beschwerdefrist an dem Tag beginnen kann, an dem der Betroffene Kenntnis von der ihn beschwerenden Maßnahme erhält, doch ist diese verfahrensrechtliche Vorschrift, die eine Vielzahl von Fallgestaltungen erfassen soll, im Licht der grundsätzlichen Bestimmungen des Statuts auszulegen, die die Unterrichtung der Beamten über die wesentlichen Einzelheiten ihres Dienstverhältnisses und insbesondere die Form regeln, in der diese Unterrichtung zu erfolgen hat (Urteil des Gerichts vom 28. Juni 2006, Grünheid/Kommission, F‑101/05, Slg. ÖD 2006, I‑A‑1‑55 und II‑A‑1‑199, Randnr. 56).

34      Aus der Systematik der Statutsbestimmungen, insbesondere der Art. 25 und 26, ergibt sich aber, dass Einstufungsentscheidungen ebenso wie die Entscheidung über die Ernennung dem Betroffenen ordnungsgemäß mitgeteilt werden müssen und dass sich die Verwaltung weder darauf beschränken kann, ihn mittels eines Schriftstücks zu informieren, das, wie das Stellenangebot im vorliegenden Fall, lediglich die Konsequenzen aus diesen Entscheidungen zieht, noch es versäumen darf, darauf zu achten, dass diese Art von Entscheidung tatsächlich zu ihrem Adressaten gelangt (vgl. in diesem Sinne Urteil Grünheid/Kommission, Randnr. 49).

35      Würde von dem betroffenen Beamten nämlich allgemein verlangt, spätestens binnen drei Monaten ab Erhalt eines Stellenangebots Beschwerde einzulegen, ohne ihm zu gestatten, die Bekanntgabe des Ernennungsakts anzuwarten, so liefe dies darauf hinaus, dass Art. 25 Abs. 2 und Art. 26 Abs. 2 und 3 des Statuts in Bezug auf die Ernennung und die Einstufung in die Besoldungsgruppe, die die Grundlage für die dienstliche Laufbahn des Betroffenen bilden, völlig ausgehöhlt würden, während der Regelungszweck dieser Artikel gerade darin besteht, die Beamten in die Lage zu versetzen, Entscheidungen, die insbesondere ihre dienstrechtliche Stellung betreffen, tatsächlich zur Kenntnis zu nehmen und ihre durch das Statut gewährleisteten Rechte wahrzunehmen (Urteil Grünheid/Kommission, Randnr. 52).

36      Im vorliegenden Fall steht fest, dass dem Kläger kein Ernennungsakt förmlich bekannt gegeben wurde.

37      Unter diesen Umständen kann dem Kläger nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er nicht davon ausgegangen ist, dass das Schreiben vom 16. März 2006 die Beschwerdefrist in Lauf gesetzt habe. Daher ist die Klage zulässig.

2.     Zur Zulässigkeit bestimmter Anträge

38      Mit seinem zweiten Antrag ersucht der Kläger das Gericht im Wesentlichen, den Beklagten aufzufordern, seine dienstliche Laufbahn dadurch wiederherzustellen, dass er ihn in der Besoldungsgruppe, die in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens genannt ist, oder in einer entsprechenden Besoldungsgruppe und in einer unter Berücksichtigung seiner Berufserfahrung angemesseneren Dienstaltersstufe ernennt.

39      Das Gericht ist im Rahmen der Rechtmäßigkeitskontrolle nach Art. 91 des Statuts jedoch nicht befugt, eine Anordnung zu erteilen. Der zweite Klageantrag ist daher unzulässig.

40      Der Beklagte vertritt außerdem zum zweiten Teil des dritten Klagegrundes die Ansicht, dass der Kläger seine Einstufung in die Dienstaltersstufe nicht beanstanden könne, da er sie in seiner zuvor eingelegten Beschwerde nicht gerügt habe.

41      Über diese Frage, die eher den Gegenstand als den Grund der Klage betrifft, ist vorab zu entscheiden.

42      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz der Übereinstimmung von vorheriger Verwaltungsbeschwerde und Klage gebietet, dass die bei dem Gericht gestellten Anträge denselben Gegenstand betreffen und auf demselben Grund beruhen, wie diese in der Beschwerde dargelegt worden sind (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts erster Instanz vom 16. September 1998, Rasmussen/Kommission, T‑193/96, Slg. ÖD 1998, I‑A‑495 und II‑1495, Randnr. 47, und vom 7. Juni 2005, Cavallaro/Kommission, T‑375/02, Slg. ÖD 2005, I‑A‑151 und II‑673, Randnr. 97; Urteile des Gerichts vom 11. September 2008, Bui Van/Kommission, F‑51/07, Slg. ÖD 2008, I‑A‑1‑289 und II‑A‑1‑1533, Randnr. 24, und vom 1. Juli 2010, Mandt/Parlament, F‑45/07, Randnrn. 110 und 119).

43      Die Beschwerde vom 16. Oktober 2006 hat aber einen engeren Gegenstand als die Klage, da sich der Beschwerdeführer darin darauf beschränkt, seine Einstufung in die Besoldungsgruppe zu beanstanden, und nicht seine Einstufung in die Dienstaltersstufe rügt.

44      Der Kläger kann daher vor dem Gericht nicht seine Einstufung in die Dienstaltersstufe anfechten.

45      Schließlich beanstandet der Kläger die Entscheidung, mit der die Anstellungsbehörde seine Beschwerde zurückgewiesen hat.

46      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass ein formal gegen die Zurückweisung einer Beschwerde gerichteter Aufhebungsantrag bewirkt, dass das Gericht mit der Maßnahme, gegen die die Beschwerde gerichtet ist, befasst wird, wenn der Antrag als solcher keinen eigenständigen Gehalt hat (Urteil des Gerichtshofs vom 17. Januar 1989, Vainker/Parlament, 293/87, Slg. 1989, 23, Randnr. 8; Urteil des Gerichts erster Instanz vom 6. April 2006, Camόs Grau/Kommission, T‑309/03, Slg. 2006, II‑1173, Randnr. 43; Urteil des Gerichts vom 11. Dezember 2008, Reali/Kommission, F‑136/06, Slg. ÖD 2008, I‑A‑1‑451 und II‑A‑1‑2495, Randnr. 37).

47      Auch wenn dem Kläger nicht abgesprochen werden kann, dass er ein berechtigtes Interesse daran hat, mit der Aufhebung der ihn beschwerenden Maßnahme zugleich die Aufhebung der Entscheidung über die Zurückweisung seiner Beschwerde zu beantragen, ist somit davon auszugehen, dass die Klage als gegen die am 17. Juli 2006 bekannt gegebene Entscheidung über seine Ernennung gerichtet gilt, soweit darin seine Einstufung in die Besoldungsgruppe AD 6 festgelegt wird.

48      Im Ergebnis folgt aus alledem, dass die Klage nur insoweit zulässig ist, als sie auf Aufhebung der Ernennungsentscheidung gerichtet ist, soweit darin die Einstufung des Klägers in die Besoldungsgruppe festgelegt wird (im Folgenden: angefochtene Entscheidung).

B –  Zur Begründetheit

49      Der Kläger stützt seine Klage auf vier Klagegründe. In Ansehung der gesamten Klageschrift lassen sich diese Klagegründe wie folgt umreißen:

–        erster Klagegrund: Verstoß gegen die Art. 1 und 2 des Anhangs XIII des Statuts;

–        zweiter Klagegrund: Verstoß gegen das Transparenzprinzip;

–        der dritte Klagegrund besteht aus zwei Teilen. Erster Teil: Verstoß gegen den Grundsatz der Entsprechung von Besoldungsgruppe und Dienstposten und Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz. Zweiter Teil: Verstoß gegen das Verbot jeder Diskriminierung aufgrund des Alters;

–        vierter Klagegrund: Verstoß, erstens, gegen die Fürsorgepflicht und den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung, zweitens, gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör, drittens, gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit und das Rückwirkungsverbot, viertens, gegen den Grundsatz, dass eine Person die eine Klage erhebt, nicht schlechter gestellt werden darf, als sie ohne Klageerhebung gestanden hätte (Grundsatz des Verbots der reformatio in peius), fünftens, gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes, sechstens, gegen die Regel patere legem quam ipse fecisti und den Grundsatz von Treu und Glauben, und siebtens, gegen das Transparenzprinzip.

1.     Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen die Art. 1 und 2 des Anhangs XIII des Statuts

a)     Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

50      Der Kläger macht geltend, dass es die Laufbahngruppe A* nach Art. 1 Abs. 1 des Anhangs XIII des Statuts nur bis zum 30. April 2006 habe geben sollen. Er folgert daraus, dass die Einstufung in die Besoldungsgruppe A*6, Dienstaltersstufe 2, in dem am 16. März 2006 an ihn gerichteten Stellenangebot insofern rechtswidrig gewesen sei, als dieses Angebot für eine Stelle mit Dienstantritt am 1. Juli 2006 gegolten habe.

51      Außerdem verstoße seine Einstufung in die Besoldungsgruppe A*6 und sodann gemäß Art. 13 des Anhangs XIII des Statuts in die Besoldungsgruppe AD 6 gegen Art. 2 Abs. 1 dieses Anhangs, wonach die in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens genannte Besoldungsgruppe A 6 die neue Bezeichnung A*10 erhalten habe. Dass er sich nicht, wie in dieser Bestimmung vorgesehen, in einer der dienstrechtlichen Stellungen gemäß Art. 35 des Statuts befunden habe, stehe der Anwendung von Art. 2 Abs. 1 dieses Anhangs und der daraus folgenden Umwandlung der ihm angebotenen Besoldungsgruppe nicht entgegen.

52      Der Beklagte erwidert zum einen, dass in dem Stellenangebot vom 16. März 2006 im Einklang mit den Bestimmungen, die in der Übergangszeit vom 1. Mai 2004 bis 30. April 2006 gegolten hätten, eine Einstufung in die Besoldungsgruppe A*6 genannt gewesen sei, und zum anderen, dass der Kläger in Anwendung der neuen, seit dem 1. Mai 2006 geltenden Vorschriften bei seinem Dienstantritt am 1. Juli 2006 in der Besoldungsgruppe AD 6 ernannt worden sei. Selbst wenn die im Stellenangebot genannte Einstufung rechtswidrig wäre, könnte diese Rechtswidrigkeit nicht zur Aufhebung der Einstufung des Klägers in die Besoldungsgruppe AD 6 führen, die zum Zeitpunkt seines Dienstantritts nach Maßgabe des Art. 13 Abs. 1 des Anhangs XIII des Statuts festgelegt worden sei.

53      Im Übrigen sei Art. 2 Abs. 1 des Anhangs XIII des Statuts auf den Kläger, der erst am 1. Juli 2006 eingestellt worden sei, nicht anwendbar. Diese Bestimmung betreffe ausschließlich die Beamten, die sich am 1. Mai 2004 in einer der dienstrechtlichen Stellungen gemäß Art. 35 des Statuts befunden hätten.

b)     Würdigung durch das Gericht

54      Was erstens die Rüge eines Verstoßes gegen Art. 1 des Anhangs XIII des Statuts betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass das Stellenangebot vom 16. März 2006 unter Berücksichtigung des dienstrechtlichen Charakters der zwischen dem Beklagten und seinen Beamten bestehenden Beschäftigungsverhältnisse nur eine einfache Information darstellen konnte, so dass deren behauptete Rechtswidrigkeit keine Auswirkung auf die Gültigkeit der am 1. Juli 2006 auf der Grundlage von Art. 13 Abs. 1 des Anhangs XIII des Statuts erfolgten Einstufung des Klägers in die Besoldungsgruppe AD 6 hätte.

55      Zudem ergibt sich aus Art. 1 des Anhangs XIII des Statuts sowie aus den Art. 12 und 13 Abs. 1 dieses Anhangs, dass die Dienstposten im Sinne des Statuts am 16. März 2006 noch in vier Laufbahngruppen, darunter die Laufbahngruppe A*, zusammengefasst waren und dass die Laufbahngruppe A* zwölf Besoldungsgruppen, darunter die Besoldungsgruppe A*6, umfasste.

56      Jedenfalls hat der Kläger kein Interesse daran, sich auf die angebliche Rechtswidrigkeit der Nennung dieser Besoldungsgruppe zu berufen, da der Status, der in der Übergangszeit vom 1. Mai 2004 bis 30. April 2006 mit der Gewährung der Besoldungsgruppe A*6 verbunden war, und derjenige, der sich ab 1. Mai 2006 aus einer Ernennung in der Besoldungsgruppe AD 6 ergibt, identisch sind.

57      Was zweitens die Rüge eines Verstoßes gegen Art. 2 Abs. 1 des Anhangs XIII des Statuts betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass diese Bestimmung lediglich zum Gegenstand hat, in der Übergangszeit vom 1. Mai 2004 bis 30. April 2006 die Besoldungsgruppen, die denjenigen zugeordnet waren, die am 30. April 2004 bereits die Beamteneigenschaft besaßen, umzuwandeln, damit die neue Laufbahnstruktur, die am 1. Mai 2006 in vollem Umfang Geltung erlangen sollte, auf sie angewandt werden konnte. Art. 2 Abs. 1 des Anhangs XIII des Statuts kann daher keine Tragweite beigemessen werden, die über die Festlegung einer vorübergehenden Relation zwischen der alten und der neuen Einstufung der am 1. Mai 2004 bereits eingestellten Beamten in die Besoldungsgruppe hinausginge (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts erster Instanz vom 11. Juli 2007, Centeno Mediavilla u. a./Kommission, T‑58/05, Slg. 2007, II‑2523, Randnrn. 112 bis 115, im Folgenden: Urteil Centeno Mediavilla des Gerichts erster Instanz). Diese Vorschrift war daher auf den Kläger nicht anwendbar.

58      Daraus folgt, dass der erste, auf die Verletzung der Art. 1 und 2 des Anhangs XIII des Statuts gestützte Klagegrund unbegründet ist.

2.     Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen das Transparenzprinzip

a)     Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

59      Der Kläger erhebt eine Einrede der Rechtswidrigkeit des Art. 13 Abs. 1 des Anhangs XIII des Statuts, da dieser gegen das Transparenzprinzip verstoße.

60      Das Transparenzprinzip sei erstens dadurch verletzt, dass Art. 13 Abs. 1 des Anhangs XIII des Statuts in Widerspruch zu Art. 2 Abs. 1 dieses Anhangs trete. Nach Art. 13 Abs. 1 des Anhangs XIII des Statuts entspreche nämlich der in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens genannten Besoldungsgruppe A 6 die Besoldungsgruppe AD 6, während ihr nach Art. 2 Abs. 1 des Anhangs XIII die Besoldungsgruppe A*10 entspreche.

61      Der Kläger trägt zweitens vor, er sei durch die angefochtene Entscheidung drei oder vier Besoldungsgruppen unterhalb der in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens angegebenen Besoldungsgruppen eingestuft worden, was somit den Widerspruch veranschauliche, der zwischen Art. 13 Abs. 1 des Anhangs XIII des Statuts und Art. 31 Abs. 1 des Statuts bestehe.

62      Nach Ansicht des Beklagten kann eine Rechtsnorm einer anderen gleichrangigen Norm nicht vorgehen. Gleichrangige Rechtsnormen müssten zusammen gesehen und so angewandt werden, dass ihre einheitliche Anwendung gewährleistet sei.

63      Der Rat trägt vor, dass der Kläger weder erläutere, woraus sich das Transparenzgebot ableite, noch, was es gebiete. Er führt weiter aus, dass die Art. 2 und 13 des Anhangs XIII des Statuts unterschiedliche persönliche Anwendungsbereiche hätten. Art. 2 Abs. 1 des Anhangs XIII des Statuts gelte nur für Beamte, die sich am 1. Mai 2004 in einer der dienstrechtlichen Stellungen gemäß Art. 35 des Statuts befunden hätten. Dies finde seine Erklärung im Willen des Gesetzgebers, die neue Laufbahnstruktur auf alle Beamten anzuwenden, einschließlich der zum Zeitpunkt der Statutsreform bereits im Dienst befindlichen Beamten. Zu diesem Zweck habe der Gesetzgeber die Besoldungsgruppen dieser Beamten nach der in dieser Bestimmung aufgeführten Tabelle umbenannt, für die Berechnung der Dienstbezüge der Betroffenen die neue, diesen Besoldungsgruppen entsprechende Besoldungstabelle aber mit einem Multiplikationsfaktor versehen. Art. 13 Abs. 1 des Anhangs XIII des Statuts gelte hingegen nur für Beamte, die nach dem 1. Mai 2006 eingestellt worden seien.

64      Außerdem handele es sich bei Art. 13 Abs. 1 des Anhangs XIII des Statuts im Verhältnis zu Art. 31 Abs. 1 des Statuts um eine lex specialis. Dieser Übergangsbestimmung habe es bedurft, um die Entsprechung herzustellen zwischen den Besoldungsgruppen, die in vor dem 1. Mai 2004 veröffentlichten Ausschreibungen genannt gewesen seien und nach diesem Zeitpunkt nicht mehr existiert hätten, auf der einen und den Besoldungsgruppen, die nach diesem Zeitpunkt hätten gewährt werden können, auf der anderen Seite.

b)     Würdigung durch das Gericht

65      Es kann dahingestellt bleiben, ob die Kohärenz der Rechtsvorschriften unter dem Gesichtspunkt der Transparenz einen allgemeinen Rechtsgrundsatz darstellt, dessen Verletzung eigenständig geltend gemacht werden kann; insoweit genügt die Feststellung, dass Art. 31 des Statuts sowie Art. 2 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 1 des Anhangs XIII des Statuts gleichwertige Regelungen sind, so dass die erstgenannten Artikel Art. 13 Abs. 1 des Anhangs XIII nicht vorgehen können.

66      Vielmehr kann mit Art. 13 Abs. 1 des Anhangs XIII des Statuts als spezieller Übergangsbestimmung eine für eine bestimmte Gruppe von Beamten geltende Abweichung von der in Art. 31 des Statuts vorgesehenen allgemeinen Regelung eingeführt werden (vgl. in diesem Sinne und zu Art. 12 Abs. 3 des Anhangs XIII des Statuts Urteil Centeno Mediavilla des Gerichtshofs, Randnr. 101).

67      Außerdem betrifft Art. 2 Abs. 1 des Anhangs XIII des Statuts lediglich diejenigen, die am 30. April 2004 bereits die Beamteneigenschaft besaßen (vgl. Randnr. 57 des vorliegenden Urteils), während Art. 13 Abs. 1 des Anhangs XIII des Statuts nur für die nach dem 1. Mai 2006 eingestellten Beamten gilt. Somit haben diese beiden Bestimmungen einen unterschiedlichen persönlichen Anwendungsbereich.

68      Folglich besteht kein Widerspruch und daher keine Inkohärenz zwischen Art. 31 des Statuts und Art. 2 Abs. 1 des Anhangs XIII des Statuts auf der einen und Art. 13 Abs. 1 dieses Anhangs auf der anderen Seite.

69      Der zweite, auf einen Verstoß gegen ein geltend gemachtes Transparenzprinzip gestützte Klagegrund ist daher jedenfalls unbegründet.

3.     Zum dritten Klagegrund

a)     Zum ersten Teil des dritten Klagegrundes: Verstoß gegen den Grundsatz der Entsprechung von Besoldungsgruppe und Dienstposten und Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz

 Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

70      Der Kläger macht geltend, dass die ihm gewährte Besoldungsgruppe AD 6 keiner der im alten Statut vorgesehenen Besoldungsgruppen entspreche und dass die Gesetzgebungsmaterialien zur Verordnung Nr. 723/2004 die Bedeutung des Verbots jeder Diskriminierung bei der Laufbahnentwicklung der Beamten unterstrichen hätten.

71      Die nach dem 1. Mai 2006 ernannten Beamten seien aber unter schlechteren als denjenigen Bedingungen eingestellt worden, die den auf der Grundlage desselben Auswahlverfahrens vor diesem Zeitpunkt eingestellten Beamten geboten worden seien.

72      Ferner seien mit dem Inkrafttreten der Übergangsbestimmungen des Anhangs XIII des Statuts am 1. Mai 2004 die Beamten erheblich diskriminiert worden, die nach diesem Zeitpunkt eingestellt worden seien, sich jedoch auf der Grundlage der damals noch geltenden Bestimmungen des alten Statuts für ein Auswahlverfahren angemeldet hätten.

73      Der Kläger ist dementsprechend der Ansicht, er sei Opfer eines Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz und eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Entsprechung von Besoldungsgruppe und Dienstposten.

74      Der Rat hält die auf den Grundsatz der Entsprechung von Besoldungsgruppe und Dienstposten gestützte Rüge für unzulässig, da sie an keiner Stelle der Klageschrift konkretisiert werde.

75      Der Beklagte trägt vor, dass die Entsprechung von Besoldungsgruppe und Dienstposten in Art. 7 des Statuts vorgesehen sei. Unter Hinweis auf den Grundsatz der Normenhierarchie macht er geltend, dass diese Bestimmung keinen Vorrang vor Art. 13 Abs. 1 des Anhangs XIII des Statuts haben könne.

76      In Bezug auf den angeblich verletzten Gleichheitsgrundsatz tragen der Beklagte und der Rat vor, dass es zwischen den Beamten, die zwischen dem 1. Mai 2004 und dem 30. April 2006 eingestellt worden seien, auf der einen und den nach dem letztgenannten Zeitpunkt eingestellten Beamten auf der anderen Seite keine Ungleichbehandlung und mithin keine Diskriminierung gebe.

77      Soweit sich der Kläger eher auf eine Ungleichbehandlung von aufgrund desselben Auswahlverfahrens eingestellten Beamten danach, ob sie vor oder nach dem 1. Mai 2004 eingestellt worden seien, berufen sollte, leiten der Beklagte und der Rat aus den Urteilen Centeno Mediavilla des Gerichtshofs und des Gerichts erster Instanz ab, dass sich die vor diesem Zeitpunkt eingestellten Beamten nicht in der gleichen Rechtsstellung befänden wie die nach diesem Zeitpunkt eingestellten Beamten und dass die Letztgenannten daher anders behandelt werden dürften als die Erstgenannten.

 Würdigung durch das Gericht

78      Es kann dahingestellt bleiben, ob die auf den Grundsatz der Entsprechung von Besoldungsgruppe und Dienstposten gestützte Rüge zulässig ist; insoweit genügt die Feststellung, dass dieser Grundsatz in Art. 7 Abs. 1 des Statuts verankert ist und als solcher gegenüber Art. 13 Abs. 1 des Anhangs XIII des Statuts, auf dessen Grundlage die Anstellungsbehörde die Besoldungsgruppe des Klägers – ohne dabei über ein Ermessen zu verfügen – festgelegt hat, keine höherrangige Verbindlichkeit besitzt.

79      Folglich kann sich der Kläger nicht auf einen angeblichen Verstoß gegen den Grundsatz der Entsprechung von Besoldungsgruppe und Dienstposten berufen, um die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung zu erreichen.

80      Zum behaupteten Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz ist darauf hinzuweisen, dass aufgrund des Auswahlverfahrens EPSO/A/16/04 kein Beamter vor dem 1. Mai 2004 eingestellt wurde und dass nach dem Anhang XIII des Statuts aus ein und demselben Auswahlverfahren hervorgegangene Beamte, die zum einen zwischen dem 1. Mai 2004 und dem 30. April 2006 und zum anderen – wie der Kläger – nach dem letztgenannten Zeitpunkt eingestellt wurden, nicht unterschiedlich behandelt werden.

81      Soweit der Kläger die vor dem 1. Mai 2004 mit den nach dem 1. Mai 2006 zugewiesenen Besoldungsgruppen vergleicht, ist festzustellen, dass sich die zu diesen verschiedenen Zeitpunkten eingestellten Beamten nicht in der gleichen tatsächlichen und rechtlichen Lage befanden und daher aufgrund der zwischen diesen beiden Zeitpunkten erfolgten Reform des Statuts nicht in gleicher Weise behandelt werden mussten.

82      Hierzu hat das Gericht erster Instanz im Urteil Centeno Mediavilla (Randnrn. 77, 79 und 80) ausgeführt, dass ab 1. Mai 2004 die Einstufung der erfolgreichen Teilnehmer an Auswahlverfahren in die Besoldungsgruppe rechtlich nur nach den neuen Kriterien vorgenommen werden konnte, während die vor diesem Zeitpunkt ernannten erfolgreichen Teilnehmer notwendigerweise nach den alten Kriterien, die zum Zeitpunkt ihrer Ernennung noch galten, danach jedoch aufgrund des Inkrafttretens der neuen Statutsbestimmungen aufgehoben wurden, in die Besoldungsgruppe eingestuft werden mussten. Dementsprechend hat das Gericht erster Instanz entschieden, dass die vor und die nach dem 1. Mai 2004 eingestellten erfolgreichen Teilnehmer nicht zur selben Gruppe von Beamten gehörten.

83      Im Rechtsmittelverfahren hat der Gerichtshof im Urteil Centeno Mediavilla (Randnr. 79) entschieden, dass „der Gesetzgeber mit dem Erlass von Art. 12 Abs. 3 des Anhangs XIII des Statuts, aus dem sich eine Ungleichbehandlung zwischen den vor und den nach der Reform eingestellten Beamten, die erfolgreich an ein und demselben Auswahlverfahren teilgenommen haben, ergibt, nicht gegen [den allgemeinen] Grundsatz [der Gleichbehandlung] verstoßen hat, da die Ungleichbehandlung Beamte betrifft, die nicht ein und derselben Gruppe angehören“.

84      Da Art. 13 Abs. 1 des Anhangs XIII des Statuts eine vergleichbare Tragweite hat wie Art. 12 Abs. 3 dieses Anhangs, ergibt sich aus dem Vorstehenden, dass der Kläger ohne Erfolg einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz geltend macht, der darin bestehen soll, dass er anders behandelt worden sei als diejenigen erfolgreichen Teilnehmer, die an dem gleichen Auswahlverfahren teilgenommen hätten wie er und vor dem Inkrafttreten der Statutsreform eingestellt worden seien.

85      Im Übrigen kann der Gleichheitsgrundsatz nicht die Freiheit des Gesetzgebers beschränken, jederzeit Änderungen an Statutsbestimmungen vorzunehmen, wenn er meint, dass sie dem dienstlichen Interesse entsprechen, und zwar auch dann, wenn sich diese Bestimmungen für die Beamten als weniger günstig erweisen als die alten, da andernfalls jede gesetzliche Entwicklung verhindert würde (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts erster Instanz vom 30. September 1998, Ryan/Rechnungshof, T‑121/97, Slg. 1998, II‑3885, Randnrn. 98 und 104, vom 29. November 2006, Campoli/Kommission, T‑135/05, Slg. ÖD 2006, I‑A‑2‑297 und II‑A‑2‑1527, Randnr. 105, sowie Centeno Mediavilla, Randnrn. 86 und 113; Urteil des Gerichts vom 19. Juni 2007, Davis u. a./Rat, F‑54/06, Slg. ÖD 2007, I‑A‑1‑165 und II‑A‑1‑911, Randnr. 81).

86      Der erste Teil des dritten Klagegrundes, der auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Entsprechung von Besoldungsgruppe und Dienstposten sowie auf einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz gestützt ist, ist daher nicht begründet.

b)     Zum zweiten Teil des dritten Klagegrundes: Verstoß gegen das Verbot jeder Diskriminierung aufgrund des Alters

 Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

87      Der Kläger macht geltend, dass nach dem elften Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 723/2004 die mit der Statutsreform eingeführte neue Laufbahnstruktur eine verstärkte Anerkennung der Berufserfahrung der Beamten erfordere. Seine eigene Berufserfahrung sei jedoch nicht berücksichtigt worden. So seien zwei der vier vom Beklagten aufgrund des Auswahlverfahrens EPSO/A/16/04 eingestellten Beamten in derselben Besoldungsgruppe und derselben Dienstaltersstufe wie er eingestellt worden, obwohl ihre Berufserfahrung deutlich geringer gewesen sei als die seine. Da Berufserfahrung mit dem Alter verknüpft sei und sich seine Einstufung in die Besoldungsgruppe AD 6, Dienstaltersstufe 2, aus Art. 13 Abs. 1 des Anhangs XIII des Statuts sowie aus Art. 32 des Statuts ergebe, folgert er daraus, dass diese Bestimmungen und die angefochtene Entscheidung gegen das Verbot jeder Diskriminierung aufgrund des Alters verstießen.

88      Außerdem seien andere Beamte, denen die gleiche Verantwortung übertragen worden sei wie ihm und die eine vergleichbare Berufserfahrung nachgewiesen hätten, nur deshalb in eine höhere Besoldungsgruppe eingestuft worden, weil sie vor dem 1. Mai 2004 eingestellt worden seien. Diese Diskriminierung gehe darauf zurück, dass die Betroffenen ihre Berufserfahrung innerhalb der Unionsorgane und nicht wie er im Privatsektor erworben hätten.

89      Der Beklagte und der Rat ziehen zunächst die Zulässigkeit dieser Rüge in Zweifel. Ihrer Meinung nach mangelt es ihr an Klarheit und Bestimmtheit, da der Kläger darin einmal die Rechtswidrigkeit von Art. 32 des Statuts und von Art. 13 Abs. 1 des Anhangs XIII des Statuts, ein anderes Mal lediglich eine unzutreffende Anwendung dieser Bestimmungen geltend mache.

90      Der Beklagte macht jedenfalls geltend, dass sich Art. 13 Abs. 1 des Anhangs XIII des Statuts darauf beschränke, für die Beamten, die vor dem 1. Mai 2006 in eine Reserveliste aufgenommen und nach diesem Zeitpunkt eingestellt worden seien, die Entsprechung zwischen den alten Besoldungsgruppen, die in den vor dem 1. Mai 2004 veröffentlichten Ausschreibungen vorgesehen gewesen seien, und der Besoldungsgruppe herzustellen, die gewährt worden sei, wenn die Einstellung nach der Statutsreform erfolgt sei. Zwar werde bei der Einstufung in die Besoldungsgruppe weder die Berufserfahrung noch das Alter der Betroffenen berücksichtigt, doch fänden diese Gesichtspunkte in Art. 31 des Statuts Berücksichtigung. Es sei nämlich der Wille des Gesetzgebers gewesen, die Einstufung in die Besoldungsgruppe den Erfordernissen der zu besetzenden Stelle anzupassen, und nicht der persönlichen Berufserfahrung der eingestellten Bewerber. Diese Entscheidung des Gesetzgebers könne nur beanstandet werden, wenn dargetan werde, dass sie zu einer willkürlichen, im Hinblick auf die mit der fraglichen Regelung verfolgten Ziele offensichtlich unangemessenen Diskriminierung führe. Dies habe der Kläger jedoch nicht dargetan. Der Beklagte und der Rat weisen ferner darauf hin, dass die Einstufung des Klägers nur die Konsequenz dessen sei, dass er sich entschlossen habe, an einem Auswahlverfahren teilzunehmen, für das lediglich drei Jahre Berufserfahrung erforderlich gewesen seien.

91      Schließlich trägt der Beklagte vor, dass nicht das Alter das ausschlaggebende Kriterium für die Einstufung in die Dienstaltersstufe sei, sondern dass diese nach Maßgabe der Berufserfahrung des Betroffenen festgelegt werde. Außerdem werde der eingestellte Beamte nach Art. 32 des Statuts in die erste Dienstaltersstufe seiner Besoldungsgruppe eingestuft; die Anstellungsbehörde könne allerdings seine Berufserfahrung berücksichtigen und ihm eine Verbesserung hinsichtlich der Dienstaltersstufe, die 24 Monate nicht überschreite, gewähren. Dies sei hier der Fall gewesen, da dem Kläger diese Verbesserung gewährt worden sei.

 Würdigung durch das Gericht

92      Der Kläger zieht im Wesentlichen – und ohne dass, entgegen dem Vorbringen des Beklagten und des Rates, seine Argumente unklar oder ungenau wären – die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung und seiner Einstufung in die Dienstaltersstufe mit der Begründung in Zweifel, dass Art. 32 des Statuts und Art. 13 Abs. 1 des Anhangs XIII des Statuts gegen das Verbot jeder Diskriminierung aufgrund des Alters verstießen und deswegen auf ihn unzutreffend angewandt worden seien.

93      Aus den Randnrn. 40 ff. des vorliegenden Urteils geht jedoch hervor, dass die Klage nicht zulässig ist, soweit sie die Einstufung des Klägers in die Dienstaltersstufe betrifft. Folglich ist nicht zu prüfen, ob Art. 32 des Statuts, der die Einstufung in die Dienstaltersstufe regelt, mit dem Verbot jeder Diskriminierung aufgrund des Alters vereinbar ist.

94      Zur Einstufung des Klägers in die Besoldungsgruppe auf der Grundlage von Art. 13 Abs. 1 des Anhangs XIII des Statuts ist in Randnr. 85 des vorliegenden Urteils dargelegt worden, dass der Gleichheitsgrundsatz nicht die Freiheit des Gesetzgebers beschränken kann, jederzeit Änderungen an Statutsbestimmungen vorzunehmen, wenn er meint, dass sie dem dienstlichen Interesse entsprechen, und zwar auch dann, wenn sich die neuen Bestimmungen für die Beamten als weniger günstig erweisen als die früheren.

95      Daher durfte der Gesetzgeber im Rahmen der Statutsreform zum einen bestimmen, dass die erfolgreichen Teilnehmer an Auswahlverfahren, für die vor dem 1. Mai 2004 eine Einstellung in der Besoldungsgruppe A 7 oder A 6 vorgesehen war, künftig in der Besoldungsgruppe AD 6 eingestellt werden, und zum anderen bei dieser Gelegenheit die diesen Besoldungsgruppen zugeordneten Dienstbezüge herabsetzen.

96      Mit diesem Vorgehen hat der Gesetzgeber nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz und insbesondere das Verbot jeder Diskriminierung aufgrund des Alters verstoßen, da die Entsprechungstabelle für die Besoldungsgruppen in Art. 13 Abs. 1 des Anhangs XIII des Statuts und die Monatsgrundgehälter offensichtlich nichts mit einer unmittelbaren oder mittelbaren Berücksichtigung des Alters der Betroffenen zu tun haben (vgl. in diesem Sinne Urteil Centeno Mediavilla des Gerichtshofs, Randnr. 83, Urteil Centeno Mediavilla des Gerichts erster Instanz, Randnr. 89).

97      Nach der Regelung, die sich aus den Art. 7 Abs. 1, 27 Abs. 1 und 29 Abs. 1 des Statuts ergibt, wonach das Niveau der Planstellen nach Maßgabe ihrer Art, ihrer Bedeutung und ihres Umfangs unabhängig von den Fachkenntnissen der Betroffenen festgelegt wird, unterscheidet zudem die erwähnte Entsprechungstabelle für die Besoldungsgruppen die Eingangsbesoldungsgruppe AD 5 von der unmittelbar darüber liegenden Besoldungsgruppe AD 6 – in die der Kläger im Übrigen ernannt wurde –, um der für die Dienstposten dieses Niveaus erforderlichen Erfahrung Rechnung zu tragen.

98      Es lässt sich daher nicht behaupten, dass Art. 13 Abs. 1 des Anhangs XIII des Statuts der Berücksichtigung von Berufserfahrung entgegenstünde; er verpflichtet die Einstellungsbehörde vielmehr, bei der objektiven und zu Beginn des Einstellungsverfahrens erfolgenden Festlegung des Niveaus der zu besetzenden Planstellen dieser Erfahrung im dienstlichen Interesse Rechnung zu tragen.

99      Der Kläger trägt weiter vor, dass Art. 13 Abs. 1 des Anhangs XIII des Statuts die Beamten diskriminiere, die einen Teil ihrer Berufserfahrung im Privatsektor erworben hätten.

100    Wenn man unterstellt, dass sich diese Rüge mit dem Verbot jeder Diskriminierung aufgrund des Alters verknüpfen lässt, ist festzustellen, dass Art. 13 Abs. 1 des Anhangs XIII des Statuts die Einstufung der Beamten in die Besoldungsgruppe nicht auf die Art der von ihnen erworbenen Berufserfahrung, sondern unter Berücksichtigung der neuen Struktur der Besoldungsgruppen auf die objektiven Erfordernisse der zu besetzenden Planstellen stützt.

101    Demnach hat der Gesetzgeber mit dem Erlass von Art. 13 Abs. 1 des Anhangs XIII des Statuts nicht gegen das Verbot jeder Diskriminierung aufgrund des Alters verstoßen.

102    Soweit sich der Kläger auf die Rechtswidrigkeit seiner Einstufung in die Besoldungsgruppe als solche beruft, ist darauf hinzuweisen, dass diese Einstufung unmittelbar aus Art. 13 Abs. 1 des Anhangs XIII des Statuts folgt, der der Anstellungsbehörde kein Ermessen belassen hat.

103    Zudem hieß es in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens unter Titel A Punkt II („Zulassungsbedingungen [Anforderungsprofil]“) Nr. 2 („Berufserfahrung“) u. a., dass „[d]ie Bewerberinnen und Bewerber … nach Erlangung des Hochschulabschlusses, der zur Teilnahme am Auswahlverfahren berechtigt, eine Berufserfahrung von mindestens drei Jahren (Vollzeitäquivalent) im Zusammenhang mit der Art der Tätigkeit erworben haben [mussten]“. Der im Privatsektor erworbenen Berufserfahrung war somit keine ungünstige Behandlung vorbehalten. Darüber hinaus ergibt sich aus dieser Bedingung für die Zulassung zu dem Auswahlverfahren, auf das sich der Kläger beworben hat und aufgrund dessen seine Einstufung in die Besoldungsgruppe festgelegt wurde, dass diese Einstufung die Konsequenz der Entscheidung des Klägers ist, an einem Auswahlverfahren teilzunehmen, für das lediglich drei Jahre Berufserfahrung erforderlich waren, obwohl er angibt, über eine längere Berufserfahrung zu verfügen.

104    In diesem Zusammenhang ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung als solche gegen das Verbot jeder Diskriminierung aufgrund des Alters verstoßen hätte.

105    Der zweite Teil des dritten Klagegrundes ist demzufolge unbegründet.

c)     Zum vierten Klagegrund: Verstoß, erstens, gegen die Fürsorgepflicht und den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung, zweitens, gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör, drittens, gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit und das Rückwirkungsverbot, viertens, gegen das Verbot der reformatio in peius, fünftens, gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes, sechstens, gegen die Regel patere legem quam ipse fecisti und den Grundsatz von Treu und Glauben, und siebtens, gegen das Transparenzprinzip

 Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

106    Der Kläger trägt erstens vor, die Fürsorgepflicht sei dadurch verletzt worden, dass der Beklagte hätte gewährleisten müssen, dass er zum einen in eine der beiden in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens genannten Besoldungsgruppen eingestuft werde und dass zum anderen sein Alter und seine Berufserfahrung bei der Zuweisung seiner Dienstaltersstufe berücksichtigt würden. Außerdem habe die Anstellungsbehörde die Fürsorgepflicht dadurch verletzt, dass sie seinen Interessen bei ihren sonstigen in der Klageschrift dargelegten Verstößen nicht ausreichend Rechnung getragen habe und dass sich das Einstellungsverfahren negativ auf das Arbeitsverhältnis ausgewirkt habe.

107    Zweitens sei dem Kläger insoweit kein rechtliches Gehör gewährt worden, als er nicht in einer von ihm beherrschten Sprache angehört worden sei.

108    Drittens verstoße seine Einstufung in die Besoldungsgruppe A*6 und sodann in die Besoldungsgruppe AD 6 gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit und das Rückwirkungsverbot, da diese beiden Grundsätze es nicht zuließen, neue Regeln auf vor deren Inkrafttreten liegende Sachverhalte anzuwenden. Da er sich auf ein Auswahlverfahren für die Einstellung in der Besoldungsgruppe A 7 oder A 6 beworben habe und sein Anspruch auf Einstellung in einer dieser Besoldungsgruppen spätestens zum Zeitpunkt seiner Aufnahme in die Reserveliste dieses Auswahlverfahrens, also am 9. November 2005, entstanden sei, hätte er gemäß Art. 2 Abs. 1 des Anhangs XIII des Statuts in die neue Besoldungsgruppe A*10 eingestuft werden müssen. Der Kläger beanstandet insoweit die aus dem Urteil Centeno Mediavilla des Gerichts erster Instanz (Randnrn. 58 ff.) zu ziehenden Folgerungen, wonach ein von der Statutsreform betroffener Beamter den Schutz wohlerworbener Rechte nur dann geltend machen könne, wenn seine Ernennung vor der Statutsreform erfolgt sei. Der Kläger vertritt demgegenüber die Auffassung, dass der Beklagte bereits durch die Bekanntmachung des Auswahlverfahrens gebunden gewesen sei.

109    Viertens dürfe das Einstellungsverfahren unter Berücksichtigung der in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens genannten Einstellungsbedingungen nach dem Verbot der reformatio in peius nicht zu einer Verschlechterung der Einstellungsbedingungen führen; die angefochtene Entscheidung verstoße daher gegen dieses Verbot.

110    Fünftens verletze die angefochtene Entscheidung das berechtigte Vertrauen, das er in die Angabe der Besoldungsgruppen bei der Einstellung, die in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens enthalten gewesen sei, habe setzen dürfen.

111    Sechstens habe der Beklagte gegen den Grundsatz von Treu und Glauben und gegen die Regel patere legem quam ipse fecisti, also gegen den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung, verstoßen. Die angefochtene Entscheidung halte sich nämlich nicht an den Wortlaut der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens und an das am 16. März 2006 an ihn gerichtete Stellenangebot. Außerdem seien die ihm zugestellten Schriftstücke in französischer Sprache abgefasst gewesen, obwohl er im Rahmen des streitigen Auswahlverfahrens Deutsch und Englisch gewählt habe.

112    Schließlich sei siebtens insoweit gegen das Transparenzprinzip verstoßen worden, als bei der Bezugnahme in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens auf die Statutsreform deren Folgen nicht dargelegt worden seien. Außerdem habe es in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens geheißen, dass die Einstellungsreserve zur Besetzung von Planstellen für Verwaltungsrätinnen und Verwaltungsräte der Besoldungsgruppe A 6 oder A 7 der Laufbahngruppe A gelte; angegeben gewesen seien aber die Dienstbezüge, die der nach der Statutsreform geltenden Besoldungsgruppe entsprochen hätten. Schließlich sei das Transparenzprinzip dadurch verletzt worden, dass die gleiche Besoldungsgruppe bei der Einstellung zu unterschiedlichen Dienstbezügen geführt habe, je nachdem, ob die Einstellung vor oder nach dem 1. Mai 2006 erfolgt sei.

113    Der Beklagte hält dem erstens entgegen, dass der Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung, die Fürsorgepflicht und der Grundsatz von Treu und Glauben ihre Grenzen in der Beachtung der geltenden Vorschriften fänden. Da der Beklagte nach Art. 13 Abs. 1 des Anhangs XIII des Statuts über kein Ermessen verfügt habe, habe er dem Kläger somit keine günstigere als die durch diese Bestimmung vorgeschriebene Einstufung gewähren können.

114    Zweitens sei die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht weiter ausgeführt worden und daher unzulässig. Sie könne jedenfalls nicht durchgreifen, da die Anstellungsbehörde beim Erlass der angefochtenen Entscheidung nach Art. 13 Abs. 1 des Anhangs XIII des Statuts gebunden gewesen sei.

115    Der Beklagte und der Rat wenden drittens ein, dass die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit sowie das Transparenzprinzip und das Verbot der reformatio in peius die Anwendung einer neuen Regelung auf die künftigen Folgen eines Sachverhalts, der unter der Geltung der früheren Regelung entstanden sei, nicht ausschließen könnten. Ferner könne von einer reformatio in peius keine Rede sein, da die Anstellungsbehörde lediglich die zum Zeitpunkt der Einstellung des Klägers geltenden Bestimmungen angewandt habe. Außerdem habe das Urteil Centeno Mediavilla des Gerichts erster Instanz bestätigt, dass sich ein Beamter nicht auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen könne, um die Rechtmäßigkeit einer neuen Rechtsvorschrift in Frage zu stellen. Überdies gehe aus diesem Urteil auch hervor, dass die Bekanntmachung eines Auswahlverfahrens einem erfolgreichen Teilnehmer keinen Anspruch auf eine bestimmte Einstufung verleihe.

116    Nach Ansicht des Beklagten kann der Kläger insbesondere keinen Verstoß gegen die Regel patere legem quam ipse fecisti rügen, da in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens eine Änderung des Statuts angekündigt worden sei, diese Änderungen im Amtsblatt vom 27. April 2004 veröffentlicht worden seien und der Betroffene das ihm unterbreitete Stellenangebot angenommen habe.

 Würdigung durch das Gericht

117    Die einzelnen vom Kläger erhobenen Rügen sind nacheinander zu prüfen.

118    Vorab ist jedoch darauf hinzuweisen, dass aus den Randnrn. 38 ff. des vorliegenden Urteils hervorgeht, dass die Klage unzulässig ist, soweit sie die Einstufung des Klägers in die Dienstaltersstufe betrifft. Die Frage, ob der Beklagte bei der Einstufung in die Dienstaltersstufe gegen die Fürsorgepflicht und die zur Stützung des vierten Klagegrundes geltend gemachten Grundsätze verstoßen hat, braucht daher nicht geprüft zu werden.

–       Zur ersten Rüge: Verstoß gegen die Fürsorgepflicht und den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung

119    Der Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung besitzt keine höherrangige Verbindlichkeit als eine Verordnung (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts erster Instanz vom 22. Juni 1994, Rijnoudt und Hocken/Kommission, T‑97/92 und T‑111/92, Slg. ÖD 1994, I‑A‑159 und II‑511, Randnr. 104, und Campoli/Kommission, Randnr. 149; Urteil des Gerichts vom 23. Januar 2007, Chassagne/Kommission, F‑43/05, Slg. ÖD 2007, I‑A‑1‑27 und II‑A‑1‑139, Randnr. 111). Das Gleiche gilt für die Fürsorgepflicht der Verwaltung gegenüber ihren Bediensteten, die das Gleichgewicht zwischen den wechselseitigen Rechten und Pflichten widerspiegelt, das das Statut im Verhältnis zwischen der Behörde und den Bediensteten geschaffen hat, und die daher stets ihre Grenze in der Einhaltung der geltenden Vorschriften finden muss (Urteil des Gerichts erster Instanz vom 27. März 1990, Chomel/Kommission, T‑123/89, Slg. 1990, II‑131, Randnr. 32).

120    Der Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung und die Fürsorgepflicht können daher eine gegen Art. 13 Abs. 1 des Anhangs XIII des Statuts erhobene Einrede der Rechtswidrigkeit nicht stützen.

121    Soweit die Rüge als unmittelbar gegen die angefochtene Entscheidung gerichtet auszulegen ist, ist darüber hinaus festzustellen, dass sich der Kläger wegen des Rangs, den der Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung und die Fürsorgepflicht in der Normenhierarchie somit einnehmen, nicht auf diese berufen kann, um ein anderes Ergebnis zu erwirken als das, das sich aus Art. 13 Abs. 1 des Anhangs XIII des Statuts gibt, da der Beklagte durch diese Bestimmungen gebunden ist (vgl. in Bezug auf die Fürsorgepflicht Urteil des Gerichts erster Instanz vom 2. März 2004, Di Marzo/Kommission, T‑14/03, Slg. ÖD 2004, I‑A‑43 und II‑167, Randnr. 100).

122    Folglich ist die erste, auf den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung und die Fürsorgepflicht gestützte Rüge unbegründet.

–       Zur zweiten Rüge: Verletzung des rechtlichen Gehörs

123    Die Feststellung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs setzt voraus, dass das Verfahren ohne diesen Verstoß zu einem anderen Ergebnis hätte führen können (Urteil des Gerichts erster Instanz vom 23. April 2002, Campolargo/Kommission, T‑372/00, Slg. ÖD 2002, I‑A‑49 und II‑223, Randnr. 39). Im vorliegenden Fall war die Anstellungsbehörde aber durch Art. 13 Abs. 1 des Anhangs XIII des Statuts vollständig gebunden, und der Kläger hätte in keine andere Besoldungsgruppe eingestuft werden können.

124    Soweit der Kläger die Sprache beanstandet, in der seine Beschwerde beantwortet wurde, geht jedenfalls die ständige Rechtsprechung dahin, dass der Empfänger einer zurückweisenden Entscheidung über eine Beschwerde, wenn er wegen der Sprache, in der sie abgefasst ist, von ihr nicht in zweckdienlicher Weise Kenntnis nehmen kann, das Organ mit aller gebotenen Sorgfalt zu bitten hat, ihm eine Übersetzung in der Sprache der Beschwerde oder in seiner Muttersprache zur Verfügung zu stellen. Die Verwendung einer anderen Sprache führt in diesem Fall dazu, dass die Klagefrist erst zu dem Zeitpunkt beginnt, zu dem die Übersetzung dem Betroffenen mitgeteilt wird (Urteil des Gerichts erster Instanz vom 7. Februar 2001, Bonaiti Brighina/Kommission, T‑118/99, Slg. ÖD 2001, I‑A‑25 und II‑97, Randnrn. 18 und 19; Urteil des Gerichts vom 3. März 2009, Patsarika/Cedefop, F‑63/07, Slg. ÖD 2009, I‑A‑1‑39 und II‑A‑1‑159, Randnr. 31). Da der Kläger im vorliegenden Fall keine solche Übersetzung beantragt hat, obwohl er dies ohne Beeinträchtigung seiner Klagemöglichkeiten hätte tun können, kann er vor dem Gericht nicht die von der Anstellungsbehörde zur Beantwortung seiner Beschwerde verwendete Sprache beanstanden.

125    Die zweite, auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gestützte Rüge ist daher unbegründet.

–       Zur dritten Rüge: Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit und das Rückwirkungsverbot

126    Art. 13 Abs. 1 des Anhangs XIII des Statuts wurde mit der Verordnung Nr. 723/2004 geschaffen, die am 1. Mai 2004, also nachdem sie am 27. April 2004 veröffentlicht worden war, in Kraft getreten ist. Ihm kann daher keine Rückwirkung zugeschrieben werden.

127    Soweit Art. 13 Abs. 1 des Anhangs XIII des Statuts neue Kriterien für die Einstufung in die Besoldungsgruppe festlegt, die für die Einstellung der erfolgreichen Teilnehmer an vor dem 1. Mai 2004 veröffentlichten Auswahlverfahren gelten, die vor dem 1. Mai 2006 in Eignungslisten aufgenommen und nach diesem Zeitpunkt eingestellt wurden, steht dieser Artikel zudem im Einklang mit dem Grundsatz, dass bei einer Änderung von Vorschriften mit allgemeiner Geltung und insbesondere von Vorschriften des Statuts die neue Vorschrift unmittelbar für die künftigen Auswirkungen von rechtlichen Situationen gilt, die – ohne vollständig begründet worden zu sein – unter der Geltung der alten Vorschrift entstanden sind (Urteil Centeno Mediavilla des Gerichts erster Instanz, Randnr. 51, bestätigt durch Urteil Centeno Mediavilla des Gerichtshofs, Randnrn. 61 und 62).

128    Ein Recht gilt nämlich nur dann als wohlerworben, wenn der Tatbestand, der dieses Recht begründet, vor der Gesetzesänderung erfüllt ist (Urteil Centeno Mediavilla des Gerichtshofs, Randnr. 63). In Bezug auf die Einstufung eines erfolgreichen Teilnehmers an einem allgemeinen Auswahlverfahren in die Besoldungsgruppe ist darauf hinzuweisen, dass diese Einstufung nicht abgeschlossen ist, solange über die Ernennung des Betroffenen noch nicht ordnungsgemäß entschieden worden ist (Urteil Centeno Mediavilla des Gerichts erster Instanz, Randnr. 53, bestätigt durch Urteil Centeno Mediavilla des Gerichtshofs, Randnr. 64). Es ist insoweit festzustellen, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Statutsreform lediglich Bewerber im Auswahlverfahren EPSO/A/16/04 war und daher allein aufgrund dieser Bewerbereigenschaft noch nicht einmal eine Anwartschaft darauf hatte, zum Beamten auf Probe ernannt zu werden.

129    Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass der vom Kläger gleichfalls geltend gemachte Grundsatz der Rechtssicherheit in einem Fall der vorliegenden Art nur dann gilt, wenn der Beginn der Geltung eines Rechtsakts auf einen Zeitpunkt vor dessen Veröffentlichung gelegt wird und sich die Vorschriften, die er enthält, auf vor ihrem Inkrafttreten abgeschlossene Sachverhalte beziehen; diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor (Urteil Centeno Mediavilla des Gerichts erster Instanz, Randnr. 60).

130    Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger, wie in Randnr. 57 des vorliegenden Urteils ausgeführt, nicht die Anwendung von Art. 2 Abs. 1 des Anhangs XIII des Statuts beanspruchen kann.

131    Die dritte, auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit und das Rückwirkungsverbot gestützte Rüge ist daher unbegründet.

–       Zur vierten Rüge: Verstoß gegen das Verbot der reformatio in peius

132    Selbst wenn eine Berufung auf das Verbot der reformatio in peius in anderen als strafrechtlichen Verfahren möglich sein sollte, kann dieses Verbot jedenfalls weder dem Gesetzgeber, wenn er Vorschriften des Statuts ändert, noch der Verwaltung entgegengehalten werden, wenn sie die Einstufung von Beamten in die Besoldungsgruppe festlegt. Dieses Verbot steht nämlich im engen Zusammenhang mit dem Verfügungsgrundsatz, wonach die Parteien über den Gegenstand ihres Rechtsbehelfs frei verfügen können, während die Einstufung in die Besoldungsgruppe nicht aus Anlass der Einlegung eines Rechtsbehelfs festgelegt wird.

133    Im Übrigen beruht das Verbot der reformatio in peius auf den Grundsätzen der Beachtung der Verteidigungsrechte, der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes (Urteil des Gerichtshofs vom 25. November 2008, Heemskerk und Schaap, C‑455/06, Slg. 2008, I‑8763, Randnr. 47). Aus den Randnrn. 123 ff., 129 ff. und 135 ff. des vorliegenden Urteils ergibt sich aber, dass kein Verstoß gegen diese drei Grundsätze vorliegt.

134    Die vierte, auf einen Verstoß gegen das Verbot der reformatio in peius gestützte Rüge ist daher unbegründet.

–       Zur fünften Rüge: Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes

135    Erstens ist darauf hinzuweisen, dass sich ein Beamter nicht auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen kann, um die Rechtmäßigkeit einer neuen Bestimmung in Frage zu stellen, namentlich auf einem Gebiet, auf dem der Gesetzgeber, wie im vorliegenden Fall, über ein weites Ermessen in Bezug auf die Notwendigkeit, Statutsreformen durchzuführen, verfügt (Urteil Centeno Mediavilla des Gerichts erster Instanz, Randnr. 95).

136    Zweitens setzt das Recht auf Vertrauensschutz u. a. voraus, dass die gegebenen Zusicherungen den geltenden Vorschriften entsprechen (Urteile des Gerichts erster Instanz vom 11. Juli 2002, Wasmeier/Kommission, T‑381/00, Slg. ÖD 2002, I‑A‑125 und II‑677, Randnr. 106, vom 4. Mai 2005, Castets/Kommission, T‑398/03, Slg. ÖD 2005, I‑A‑109 und II‑507, Randnr. 34, vom 23. Februar 2006, Cementbouw Handel & Industrie/Kommission, T‑282/02, Slg. 2006, II‑319, Randnr. 77, und vom 4. Februar 2009, Omya/Kommission, T‑145/06, Slg. 2009, II‑145, Randnr. 117).

137    Der Rechtsprechung ist aber zu entnehmen, dass die Anstellungsbehörde eine rechtswidrige, weil mit dem Statut unvereinbare Entscheidung getroffen hätte, wenn sie den Kläger nach dem 1. Mai 2004 nach den nicht mehr in Kraft befindlichen Vorschriften des alten Statuts über Besoldungsgruppen und Laufbahnen eingestuft hätte (vgl. in diesem Sinne Urteil Centeno Mediavilla des Gerichtshofs, Randnr. 100).

138    Der Kläger kann sich daher nicht auf die Bekanntmachung des Auswahlverfahrens stützen, um darzutun, dass bei ihm ein berechtigtes Vertrauen darauf bestanden habe, den in dieser Bekanntmachung angegebenen Besoldungsgruppen entsprechend eingestuft zu werden.

139    Drittens hat das Gericht erster Instanz im Urteil Centeno Mediavilla (Randnrn. 96 und 97) darauf hingewiesen, dass sich auf den Vertrauensschutz jeder berufen kann, bei dem die Verwaltung durch konkrete, von zuständiger und zuverlässiger Seite gegebene Zusicherungen in Form von präzisen, nicht an Bedingungen geknüpften und übereinstimmenden Auskünften begründete Erwartungen geweckt hat, dass aber niemand eine Verletzung dieses Grundsatzes geltend machen kann, dem die Verwaltung keine konkreten Zusicherungen gegeben hat.

140    Der Beklagte hat dem Kläger jedoch keine konkrete Zusicherung gegeben, dass er in die Besoldungsgruppe A 7 oder in die Besoldungsgruppe A 6 eingestuft werde. Im Gegenteil wurden die Bewerber in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens darauf hingewiesen, dass den erfolgreichen Teilnehmern eine Einstellung auf der Grundlage neuer Statutsbestimmungen vorgeschlagen werden könne.

141    Daraus folgt, dass die fünfte, auf einen Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes gestützte Rüge unbegründet ist.

–       Zur sechsten Rüge: Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben und gegen die Regel patere legem quam ipse fecisti

142    Bei behördlichen Maßnahmen, ob sie auf rein administrativem Gebiet ergehen oder im Rahmen der Ausführung eines Vertrags getroffen werden, muss stets der Grundsatz von Treu und Glauben beachtet werden (Urteil des Gerichts erster Instanz vom 8. Mai 2007, Citymo/Kommission, T‑271/04, Slg. 2007, II‑1375, Randnr. 107).

143    Da dieser Grundsatz als logische Folge des Grundsatzes des Vertrauensschutzes gesehen werden kann (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 25. Mai 2000, Kögler/Gerichtshof, C‑82/98 P, Slg. 2000, I‑3855, Randnr. 41), genügt die Feststellung, dass der Beklagte dem Kläger nicht zugesichert hat, dass er unabhängig vom Ausgang der Statutsreform in eine der in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens genannten Besoldungsgruppen (Randnr. 140 des vorliegenden Urteils) eingestuft werde; daraus folgt, dass er mit der Einstufung des Klägers in die Besoldungsgruppe AD 6 auch nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen hat. Soweit darüber hinaus der Grundsatz von Treu und Glauben verlangt, die berechtigten Interessen der Beamten zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts erster Instanz vom 12. Dezember 2000, Dejaiffe/HABM, T‑223/99, Slg. ÖD 2000, I‑A-277 und II‑1267, Randnr. 79), weist er Ähnlichkeit mit der Fürsorgepflicht auf; daher ist die auf seine Verletzung gestützte Rüge des Klägers aus den in den Randnrn. 118 ff. des vorliegenden Urteils dargelegten Gründen, mit denen die auf einen Verstoß gegen die Fürsorgepflicht gestützte Rüge zurückgewiesen wird, ebenfalls zurückzuweisen.

144    Außerdem konnte die Regel patere legem quam ipse fecisti den Beklagten nicht verpflichten, den Kläger in eine der in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens angegebenen Besoldungsgruppen einzustufen, denn die Verordnung Nr. 723/2004, die in der Normenhierarchie über der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens steht, hat die Struktur der Besoldungsgruppen, auf deren Grundlage die betreffende Bekanntmachung des Auswahlverfahrens verfasst worden war, durch eine neue Struktur von Besoldungsgruppen ersetzt.

145    Schließlich verlangt die Regel patere legem quam ipse fecisti nur die Beachtung von Vorschriften mit allgemeiner Geltung und kann auf den behaupteten Verstoß der Anstellungsbehörde gegen den Wortlaut des Stellenangebots vom 16. März 2006, das ausschließlich den Kläger betraf, keine Anwendung finden. Im Übrigen entspricht die Besoldungsgruppe AD 6, in der der Kläger ernannt wurde, der in diesem Angebot genannten Besoldungsgruppe A*6. Genauso wenig kann die Regel auf das Anmeldeformular für das Auswahlverfahren EPSO/A/16/04 Anwendung finden, in dem der Kläger die Sprachen angegeben hat, in denen er die Prüfungen abzulegen wünschte.

146    Folglich ist die sechste, auf einen Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben und gegen die Regel patere legem quam ipse fecisti gestützte Rüge unbegründet.

–       Zur siebten Rüge: Verstoß gegen das Transparenzprinzip

147    Selbst unterstellt, dass die Transparenz einen allgemeinen Rechtsgrundsatz darstellt, dessen Verletzung eigenständig geltend gemacht werden kann, ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber oder die Verwaltung im vorliegenden Fall unklar, ungenau oder missverständlich gehandelt hätte.

148    Der Kläger kann erstens nicht beanstanden, dass die Statutsreform bewirkt habe, dass ein und derselben Besoldungsgruppe vor und nach dem 1. Mai 2006 unterschiedliche Dienstbezüge zugeordnet seien. Mit dieser Reform wurden nämlich die Laufbahnstruktur und die Besoldungsgruppen im alten Statut durch eine neue Struktur und neue Besoldungsgruppen ersetzt.

149    Im Übrigen kann das Transparenzprinzip den Gesetzgeber nicht daran hindern, anlässlich einer Statutsreform die Struktur der Besoldungsgruppen und die ihnen zugeordneten Bezüge zu ändern, sofern diese gesetzliche Änderung qualitativen Voraussetzungen, u. a. in Bezug auf Zugänglichkeit und Vorhersehbarkeit, genügt. Im vorliegenden Fall sind die neuen Besoldungsgruppen und die ihnen entsprechenden Dienstbezüge für die Übergangszeit durch Anhang XIII des Statuts und für die Zeit nach dem 1. Mai 2006 in den Art. 5 und 66 des Statuts selbst rechtlich hinreichend festgelegt worden.

150    Zweitens trägt der Kläger zutreffend vor, dass es im vorliegenden Fall in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens geheißen habe, dass „[d]ie Einstellungsreserve für Verwaltungsrätinnen und Verwaltungsräte ... für die Besoldungsgruppe 7/6 der Laufbahngruppe A [gelte]“, und gleichzeitig erwähnt worden sei, dass das monatliche Grundgehalt am 1. Mai 2004 in der Besoldungsgruppe A*6, erste Dienstaltersstufe, 4 311,55 Euro betrage.

151    Diese Angabe war allerdings mit einem Hinweis auf „Fußnote 1“ versehen. Darin hieß es zum einen, dass „[das] Auswahlverfahren … gemäß den derzeit geltenden Statutsbestimmungen für die Laufbahn A 7/A 6 veröffentlicht [werde]“, und zum anderen, dass jedoch ein Vorschlag der Kommission für die Änderung des Statuts geprüft werde, und schließlich, dass „in der Übergangszeit vom 1. Mai 2004 bis zum 30. April 2006 die Besoldungsgruppen A 7/LA 7 und A 6/LA 6 durch die Besoldungsgruppe A*6 und danach durch die Besoldungsgruppe AD 6 ersetzt [würden].“

152    In der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens war somit klar angegeben, dass die zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung geltenden Besoldungsgruppen für die Einstellung A 7/A 6 in der Übergangszeit vom 1. Mai 2004 bis 30. April 2006 durch die Besoldungsgruppe A*6 und danach durch die Besoldungsgruppe AD 6 ersetzt würden. Ferner war unzweideutig angegeben, dass das monatliche Grundgehalt am 1. Mai 2004 in der Besoldungsgruppe A*6, erste Dienstaltersstufe, 4 311,55 Euro betrage.

153    Die siebte, auf das behauptete Transparenzprinzip gestützte Rüge ist demnach unbegründet.

154    Nach alledem ist die Anfechtungsklage abzuweisen.

 Zur Schadensersatzklage

A –  Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

155    Der Kläger behauptet, ihm sei dadurch, dass er nicht in die Besoldungsgruppe, die in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens angegeben gewesen sei, und in eine seine Berufserfahrung angemessen berücksichtigende Dienstaltersstufe eingestuft worden sei, ein materieller Schaden entstanden in Höhe des Differenzbetrags zwischen den Bezügen, die dieser Besoldungsgruppe entsprächen, und den Bezügen, die der ihm in der angefochtenen Entscheidung zugewiesenen Besoldungsgruppe AD 6 entsprächen. Er setzt diesen materiellen Schaden mit einem monatlichen Betrag zwischen 254,52 Euro und 3 370,63 Euro an.

156    Außerdem sei ihm ein immaterieller Schaden entstanden, der sich aus den Unannehmlichkeiten, die damit verbunden gewesen seien, dass er sich auf dem gerichtlichen Wege habe wehren müssen, aus der unangenehmen Belastung der Arbeitsatmosphäre und daraus ergeben habe, dass er sich an Arbeitskollegen mit der Bitte habe wenden müssen, ihm Auskünfte über ihre eigene Karrieresituation zu erteilen. Der Kläger beziffert diesen immateriellen Schaden auf einen pauschalen Betrag von 10 000 Euro.

157    Der Beklagte entgegnet, es bestehe keine Veranlassung, dem Kläger Schadensersatz zuzusprechen, da kein Klagegrund durchgreife.

B –  Würdigung durch das Gericht

158    Nach ständiger Rechtsprechung hängt die Haftung der Union vom Vorliegen einer Reihe von Voraussetzungen ab, die sich auf die Rechtswidrigkeit des den Organen vorgeworfenen Verhaltens, das tatsächliche Bestehen des Schadens und die Existenz eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhalten und dem geltend gemachten Schaden beziehen (Urteil des Gerichtshofs vom 16. Dezember 1987, Delauche/Kommission, 111/86, Slg. 1987, 5345, Randnr. 30; Urteil des Gerichts vom 30. April 2009, Aayhan u. a./Parlament, F‑65/07, Slg. ÖD 2009, I‑A‑1‑105 und II‑A‑1‑567, Randnr. 142).

159    Die Prüfung der Anfechtungsklage hat jedoch ergeben, dass der Beklagte keinen Rechtsverstoß begangen hat, der seine Haftung gegenüber dem Kläger auslösen könnte.

160    Da somit die Voraussetzung der Rechtswidrigkeit des Verhaltens des Beklagten nicht erfüllt ist, ist die Schadensersatzklage abzuweisen.

 Kosten

161    Nach Art. 122 der Verfahrensordnung finden die Bestimmungen des Achten Kapitels des Zweiten Titels der Verfahrensordnung über die Prozesskosten und Gerichtskosten nur auf die Rechtssachen Anwendung, die ab dem Inkrafttreten dieser Verfahrensordnung, also dem 1. November 2007, beim Gericht anhängig gemacht werden. Die insoweit geltenden Bestimmungen der Verfahrensordnung des Gerichts der Europäischen Union finden weiterhin entsprechende Anwendung auf die Rechtssachen, die beim Gericht vor diesem Zeitpunkt anhängig waren.

162    Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts der Europäischen Union ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Art. 88 dieser Verfahrensordnung tragen jedoch in den Streitsachen zwischen der Union und deren Bediensteten die Organe ihre Kosten selbst.

163    Nach Art. 87 § 4 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts der Europäischen Union tragen die Organe, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten.

164    Da der Kläger mit seinem Vorbringen unterlegen ist, hat jede Partei ihre eigenen Kosten zu tragen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
(Zweite Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Mahoney

Tagaras

Van Raepenbusch

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 14. Dezember 2010.

Die Kanzlerin

 

      Der Präsident

W. Hakenberg

 

      P. Mahoney


* Verfahrenssprache: Deutsch.