Language of document : ECLI:EU:F:2014:260

BESCHLUSS DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
DER EUROPÄISCHEN UNION
(Erste Kammer)

2. Dezember 2014

Rechtssache F‑142/11 DEP

Erik Simpson

gegen

Rat der Europäischen Union

„Öffentlicher Dienst – Verfahren – Kostenfestsetzung“

Gegenstand:      Antrag auf Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten, von Herrn Simpson nach Art. 92 Abs. 1 der Verfahrensordnung in ihrer seinerzeit geltenden Fassung (im Folgenden: frühere Verfahrensordnung) eingereicht im Anschluss an das Urteil Simpson/Rat (F‑142/11, EU:F:2013:201, Rechtsmittel beim Gericht der Europäischen Union anhängig, Rechtssache T‑130/14 P)

Entscheidung:      Der Gesamtbetrag der Kosten, die der Rat der Europäischen Union Herrn Simpson als erstattungsfähige Kosten in der Rechtssache F‑142/11 zu erstatten hat, wird auf 8 600 Euro zuzüglich der gegebenenfalls auf diesen Betrag entfallenden Mehrwertsteuer festgesetzt.

Leitsätze

Gerichtliches Verfahren – Kosten – Festsetzung – Erstattungsfähige Kosten – Begriff – Mehrwertsteuer – Einbeziehung im Fall eines Nichtsteuerpflichtigen

(Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst, Art. 91 Buchst. b)

Ein nicht mehrwertsteuerpflichtiger Kläger hat keine Möglichkeit, die Mehrwertsteuer zurückzuerhalten, die auf die Dienstleistungen gegebenenfalls entrichtet worden ist, die ihm sein Anwalt in Rechnung gestellt hat. Daher fällt für den Kläger die Mehrwertsteuer, die gegebenenfalls auf die Honorare für die als notwendig angesehenen Arbeitsstunden entrichtet worden ist, unter den Begriff der Aufwendungen für das Verfahren im Sinne von Art. 91 Buchst. b der früheren Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst.

(vgl. Rn. 34)

Verweisung auf:

Gericht erster Instanz: Beschluss De Nicola/EIB, T‑7/98 DEP, T‑208/98 DEP und T‑109/99 DEP, EU:T:2004:217, Rn. 37

Gericht für den öffentlichen Dienst: Beschluss Missir Mamachi di Lusignano/Kommission, F‑50/09 DEP, EU:F:2012:147, Rn. 31