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Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 26. September 2011 - Pino/Kommission

(Rechtssache F-31/06)1

(Öffentlicher Dienst - Beamte - Ernennung - Art. 5 Abs. 2 des Anhangs XIII des Statuts - Vor dem 1. Mai 2004 veröffentlichtes internes Auswahlverfahren zum Übergang in eine andere Laufbahngruppe - Vor dem 1. Mai 2006 in die Reserveliste aufgenommener Bewerber - Einstufung in die Besoldungsgruppe - Anwendung eines Multiplikationsfaktors kleiner als 1 - Verlust von Beförderungspunkten)

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Kläger: Marco Pino (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi, A. Coolen, J.-N. Louis und É. Marchal)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und H. Krämer)

Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: zunächst M. Arpio Santacruz und M. Simm, dann M. Bauer, J. Monteiro und K. Zieleśkiewicz)

Gegenstand der Rechtssache

Aufhebung der Entscheidungen der Kommission, den Kläger, einen Beamten der Laufbahngruppe B und erfolgreichen Teilnehmer an einem internen Auswahlverfahren für den Übergang in eine andere Laufbahngruppe, auf einen Dienstposten der Funktionsgruppe Administration zu ernennen, soweit er darin nach Anhang XIII des Statuts eingestuft wird, auf seine Dienstbezüge weiterhin einen Multiplikationsfaktor anzuwenden und seine Beförderungspunkte zu streichen

Tenor des Urteils

Die Klage wird abgewiesen.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Der Rat der Europäischen Union trägt als Streithelfer seine eigenen Kosten.

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1 - ABl. C 131 vom 3.6.2006, S. 50.