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Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 12. Dezember 2019 (Vorabentscheidungsersuchen der Cour d’appel und der Rechtbank Amsterdam – Luxemburg, Niederlande) – Vollstreckung Europäischer Haftbefehle gegen JR (C-566/19 PPU), YC (C-626/19 PPU)

(Verbundene Rechtssachen C-566/19 PPU und C-626/19 PPU)1

(Vorlage zur Vorabentscheidung – Eilvorabentscheidungsverfahren – Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen – Europäischer Haftbefehl – Rahmenbeschluss 2002/584/JI – Art. 6 Abs. 1 – Begriff „ausstellende Justizbehörde“ – Kriterien – Von der Staatsanwaltschaft eines Mitgliedstaats zur Strafverfolgung ausgestellter Europäischer Haftbefehl)

Verfahrenssprache: Französisch und Niederländisch

Vorlegende Gerichte

Cour d’appel, Rechtbank Amsterdam

Parteien des Ausgangsverfahrens

JR (C‑566/19 PPU), YC (C‑626/19 PPU)

Tenor

Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass unter den Begriff „ausstellende Justizbehörde“ im Sinne dieser Bestimmung die Beamten der Staatsanwaltschaft eines Mitgliedstaats fallen, die mit der Strafverfolgung betraut sind und der Leitung und Kontrolle ihrer Vorgesetzten unterliegen, sofern ihnen ihr Status eine Gewähr für Unabhängigkeit gegenüber der Exekutive im Rahmen der Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls verschafft.

Der Rahmenbeschluss 2002/584 in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die einem wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz innewohnenden Anforderungen, in deren Genuss eine Person kommen muss, gegen die ein Europäischer Haftbefehl zur Strafverfolgung erlassen wird, erfüllt sind, wenn nach den Rechtsvorschriften des Ausstellungsmitgliedstaats die Voraussetzungen für den Erlass dieses Haftbefehls und insbesondere seine Verhältnismäßigkeit Gegenstand einer gerichtlichen Kontrolle in diesem Mitgliedstaat sind.

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1     ABl. C 337 vom 7.10.2019.

    ABl. C 383 vom 11.11.2019.