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Rechtsmittel, eingelegt am 6. Mai 2020 von der Dekoback GmbH gegen das Urteil des Gerichts (Zehnte Kammer) vom 5. März 2020 in der Rechtssache T-80/19, Dekoback GmbH/EUIPO

(Rechtssache C-193/20 P)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Dekoback GmbH (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt V. von Moers)

Andere Partei des Verfahrens: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum

Mit Beschluss vom 9. Juli 2020 hat der Gerichtshof (Vize-Präsidentin) entschieden, dass das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen wird und die Dekoback GmbH ihre eigenen Kosten trägt.

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