Language of document : ECLI:EU:F:2013:87

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DER ERSTEN KAMMER
DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
DER EUROPÄISCHEN UNION

24. Juni 2013(*)

„Streichung – Klagerücknahme – Kostenlast – Verurteilung des Beklagten, die Kosten des Verfahrens zu tragen“

In der Rechtssache F‑150/12

betreffend eine Klage nach Art. 270 AEUV, der nach Art. 106a EA auf den EAG‑Vertrag anwendbar ist,

Roderich Weissenfels, ehemaliger Beamter des Europäischen Parlaments, wohnhaft in Freiburg (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Maximini,

Kläger,

gegen

Europäisches Parlament, vertreten durch M. Ecker und S. Alves als Bevollmächtigte,

Beklagter,

erlässt


DER PRÄSIDENT DER ERSTEN KAMMER DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST

folgenden

Beschluss

1        Wenn der Kläger durch schriftliche Erklärung oder in der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht die Klage zurücknimmt, so beschließt der Präsident nach Art. 74 der Verfahrensordnung des Gerichts die Streichung der Rechtssache im Register und entscheidet gemäß Art. 89 Abs. 5 der Verfahrensordnung über die Kosten.

2        Nach Art. 89 Abs. 5 der Verfahrensordnung wird eine Partei, die die Klage oder einen Antrag zurücknimmt, zur Tragung der Kosten verurteilt, wenn die Gegenpartei dies in ihrer Stellungnahme zu der Rücknahme beantragt. Die Kosten werden jedoch auf Antrag der Partei, die die Rücknahme erklärt, der Gegenpartei auferlegt, wenn dies wegen des Verhaltens dieser Partei gerechtfertigt erscheint.

3        Mit Schriftsatz, der am 18. April 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Kläger die Klage zurückgenommen, da der Beklagte den Klageanspruch anerkannt und sich verpflichtet hat, als Gegenleistung für die Klagerücknahme die Kosten des Verfahrens zu tragen.

4        Die Klagerücknahme ist dem Beklagten mitgeteilt worden, der mit Schriftsatz, der am 25. April 2013 beim Gericht eingegangen ist, beim Gericht beantragt hat, festzustellen, dass die Klage gegenstandslos geworden ist, und über die Kosten nach Rechtslage zu entscheiden.

5        Nach den genannten Bestimmungen ist folglich die Klagerücknahme festzustellen und die Streichung der vorliegenden Rechtssache im Register des Gerichts anzuordnen.

6        Weiter ist festzustellen, dass der Beklagte nicht beantragt hat, den Kläger zur Tragung der Kosten zu verurteilen, und dass der Kläger beantragt hat, dass der Beklagte die Kosten trägt. Da der Kläger aufgrund des Verhaltens des Beklagten gezwungen war, Klage zu erheben, um seine Rechte geltend zu machen, trägt der Beklagte seine eigenen Kosten und wird verurteilt, die Kosten des Klägers zu tragen.

Aus diesen Gründen hat

DER PRÄSIDENT DER ERSTEN KAMMER DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST

beschlossen:

1.      Die Rechtssache F‑150/12, Weissenfels/Parlament, wird im Register des Gerichts gestrichen.

2.      Das Europäische Parlament trägt seine eigenen Kosten und wird verurteilt, die Kosten des Klägers zu tragen.

Luxemburg, den 24. Juni 2013

Die Kanzlerin

 

      Der Präsident

W. Hakenberg

 

      H. Kreppel


* Verfahrenssprache: Deutsch.