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Rechtsmittel, eingelegt am 4. Dezember 2019 von der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 24. September 2019 in der Rechtssache T-500/17, Hubei Xinyegang Special Tube/Kommission

(Rechtssache C-891/19 P)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: T. Maxian Rusche und N. Kuplewatzky)

Andere Parteien des Verfahrens: Hubei Xinyegang Special Tube Co. Ltd, ArcelorMittal Tubular Products Roman SA, Válcovny trub Chomutov a. s., Vallourec Deutschland GmbH

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben,

den ersten und dem zweiten Klagegrund im ersten Rechtszug als unbegründet zurückzuweisen;

die Rechtssache in Bezug auf den dritten und vierten Klagegrund im ersten Rechtszug zur erneuten Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen;

die Kostenentscheidung für den ersten Rechtszug und das Rechtsmittelverfahren dem Endurteil des Gerichts vorzubehalten.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Kommission macht sechs Rechtsmittelgründe geltend.

Erstens seien die Rn. 59 bis 67 des Urteils mit mehreren Rechtsfehlern behaftet. Insbesondere habe das Gericht Art. 1 Abs. 2, Art. 1 Abs. 4, Art. 3 Abs. 2, Art. 3 Abs. 3, Art. 3 Abs. 8 und Art. 4 der Grundverordnung1 falsch ausgelegt, indem es in die beiden letztgenannten Bestimmungen eine Voraussetzung hineingelesen habe, wonach die Kommission die Segmentierung des Marktes für die betreffenden Ware bei ihrer Analyse der Preiseffekte berücksichtigen müsse. Art. 3 Abs. 2 und 3 der Grundverordnung verlangten jedoch einen Vergleich auf der Ebene einer gleichartigen Ware, wie sie in Art. 1 Abs. 4 der Grundverordnung definiert sei, und keine detaillierte Bewertung auf der Ebene von Marktsegmenten, wie sie vom Gericht gefordert werde. Die Justizbehörden, auf die sich das Gericht stütze, bestätigten nicht die Ansicht des Gerichts; das Gericht verfälsche die Tatsachen, auf die sich diese Behörden stützten und die Tatsachen, die der angefochtenen Verordnung2 zugrunde lägen. Schließlich und jedenfalls gäbe es keine besonderen Merkmale, die eine Analyse auf der Ebene von Marktsegmenten rechtfertigen würde.

Zweitens habe das Gericht in den Rn. 59 bis 67 des Urteils die angefochtene Verordnung falsch ausgelegt oder die Tatsachen verfälscht, was die Verwendung der Warenkennnummern (PCN) bei der Analyse von Preiseffekten durch die Kommission anbelangt. Die Verwendung von PCN internalisiere bestimmte Merkmale wie die Marktsegmentierung (und viele andere Merkmale), so dass jede Analyse von Preiseffekten aufgrund einer solchen PCN-Struktur natürlich diese Merkmale berücksichtige. Eine weiter gehende, nach Segmenten getrennte Analyse von Preiseffekten sei daher nicht erforderlich gewesen.

Drittens habe das Gericht in den Rn. 77 bis 79 des Urteils Art. 296 AEUV fehlerhaft ausgelegt und die Beweise zur auf Marktsegmenten beruhenden Analyse bei der Untersuchung und in der angefochtenen Verordnung verfälscht.

Viertens habe das Gericht in den Rn. 68 bis 76 des Urteils Art. 3 Abs. 2 und 3 der Grundverordnung fehlerhaft ausgelegt, die nur die Ermittlung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Union verlangten. Entgegen der Auffassung des Gerichts seien die Auswirkungen der Verkäufe der nicht ausgeführten Warentypen durch die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller irrelevant.

Fünftens berücksichtigten die Rn. 67 bis 76 des Urteils nicht die Auswirkungen des Art. 17 („Stichprobe“) der Grundverordnung und nähmen der Bestimmung ihre praktische Wirksamkeit. Die Feststellungen in diesen Randnummern übersähen, dass die Stichprobe die inhärente Wirkung habe, dass die Kommission nur die Einfuhren der in die Stichprobe einbezogenen chinesischen ausführenden Hersteller analysiere. Daher könne es rechtmäßigerweise Verkäufe geben, die wegen der Verwendung von Stichproben nicht erfasst würden. Diese Nebenwirkung untergrabe jedoch nicht die Rechtmäßigkeit der Analyse von Preiseffekten auf der Grundlage einer repräsentativen Stichprobe gemäß Art. 17 der Grundverordnung.

Sechstens habe das Gericht in Rn. 34, 35 und 45 des Urteils den ersten und zweiten Klagegrund umgedeutet und so ultra petita entschieden. Das Gericht habe auch einen Rechtsfehler begangen, indem es rechtsfehlerhaft den Umfang der auf den ersten und zweiten Klagegrund anwendbaren gerichtlichen Nachprüfung falsch bestimmt habe. Selbst wenn es den vom Gericht aufgestellten Prüfungsmaßstab geben würde – was nicht der Fall sei –, habe es die der Analyse der Kommission zugrunde liegenden Tatsachen falsch eingestuft oder sogar verfälscht.

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1 Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (ABl. 2016, L 176, S. 21).

2 Durchführungsverordnung (EU) 2017/804 der Kommission vom 11. Mai 2017 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen (ausgenommen aus Gusseisen) oder Stahl (ausgenommen aus nichtrostendem Stahl) mit kreisförmigem Querschnitt und einem Außendurchmesser von mehr als 406,4 mm mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. 2017, L 121, S. 3).