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Rechtsmittel, eingelegt am 4. Dezember 2019 von Fiat Chrysler Finance Europe gegen das Urteil des Gerichts (Siebte erweiterte Kammer) vom 24. September 2019 in den verbundenen Rechtssachen T-755/15 und T-759/15, Luxemburg und Fiat Chrysler Finance Europe/Kommission

(Rechtssache C-885/19 P)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Fiat Chrysler Finance Europe (Prozessbevollmächtigte: J. Rodriguez, abogado, N. de Boynes, avocat, Rechtsanwalt M. Engel, G. Maisto, avvocato)

Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Kommission, Irland

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts (Siebte erweiterte Kammer) vom 24. September 2019 in den verbundenen Rechtssachen T-755/19 und T-759/19 aufzuheben;

den angefochtenen Beschluss der Kommission vom 21. Oktober 20151 gemäß Art. 263 Abs. 4 AEUV für nichtig zu erklären oder hilfsweise, wenn und soweit der Gerichtshof keine abschließende Entscheidung treffen kann, die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen;

die Kommission zu verurteilen, gemäß Art. 138 Abs. 1, Art. 184 Abs. 1 und 2 der Verfahrensordnung der Gerichtshofs die Kosten von Fiat Chrysler Finance Europe sowie die Kosten von Fiat Chrysler Finance Europe im ersten Rechtszug zu tragen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Erster Rechtsmittelgrund: Die Würdigung des Gerichts, ob Fiat Chrysler Finance Europe aus der Vorabvereinbarung über Verrechnungspreise (im Folgenden: Vorabvereinbarung) einen Vorteil gezogen habe, verstoße gegen Art. 107 AEUV, da (i) das Gericht die rechtliche Prüfung, ob in der Vorabvereinbarung eine Methodik festgeschrieben worden sei, mit der der geltende Ermessensspielraum überschritten worden sei, falsch durchgeführt habe und (ii) das Gericht es unterlassen habe, das maßgebliche Unternehmen, das durch die Vorabvereinbarung begünstigt worden sei, ordnungsgemäß zu bezeichnen.

Zweiter Rechtsmittelgrund: Die Prüfung der Rechtsgrundlage für den Fremdvergleichsgrundsatz der Kommission durch das EuG sei unzureichend und widersprüchlich und verstoße gegen den allgemeinen Grundsatz einer hinreichenden und kohärenten Begründung.

Dritter Rechtsmittelgrund: Das EuG habe gegen das Grundprinzip der Rechtssicherheit verstoßen, indem es (i) den von der Kommission nicht näher definierten Fremdvergleichsgrundsatz gebilligt habe, ohne sich mit dessen Tragweite oder Inhalt zu beschäftigen, und (ii) die Anwendung der Vermutung der Selektivität auf die Vorabvereinbarung bestätigt habe.

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1 Beschluss (EU) 2016/2326 vom 21. Oktober 2015 über die staatliche Beihilfe SA.38375 (2014/C ex 2014/NN) Luxemburgs zugunsten von Fiat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2015) 7152) (ABl. 2016, L 351, S. 1).