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Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Rejonowy dla Warszawy-Woli w Warszawie (Polen), eingereicht am 10. Dezember 2019 – E. Sp. z o.o./K.S.

(Rechtssache C-904/19)

Verfahrenssprache: Polnisch

Vorlegendes Gericht

Sąd Rejonowy dla Warszawy-Woli w Warszawie

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: E. Sp. z o.o.

Beklagte: K.S.

Vorlagefragen

Sind Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG1 des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen … sowie ihre Erwägungsgründe [20 und 24] – wonach die Verträge in klarer und verständlicher Sprache abgefasst sein müssen und der Verbraucher tatsächlich die Möglichkeit haben muss, von allen Vertragsklauseln Kenntnis zu nehmen, und im Zweifelsfall die für den Verbraucher günstigste Auslegung anzuwenden ist, und die Gerichte oder Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten über angemessene und wirksame Mittel verfügen müssen, damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln in Verbraucherverträgen ein Ende gesetzt wird – in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2008/48/EG2 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG ... sowie ihrem 31. Erwägungsgrund dahin auszulegen, dass sie der Vorschrift des Art. 339 § 2 der Ustawa – Kodeks postępowania cywilnego (Zivilprozessordnung, im Folgenden: KPC) entgegenstehen, soweit Art. 339 § 2 KPC dahin verstanden wird, dass es danach zulässig ist, ein Versäumnisurteil in einer Rechtssache betreffend die Rückzahlung eines Verbraucherkredits auch dann zu erlassen, wenn der Kläger den Verbraucherkreditvertrag nicht vorgelegt hat und demzufolge keine Prüfung des Vertrags auf darin enthaltene potenziell missbräuchliche Klauseln vorgenommen und nicht geprüft wurde, ob der Vertrag alle gesetzlich vorgeschriebenen Elemente enthält, und diese Vorschrift gleichzeitig anordnet, sich beim Erlass eines Versäumnisurteils nur auf die Tatsachenbehauptungen der Klägerseite zu stützen, ohne die Beweise unter dem Gesichtspunkt des Anlasses zu „begründeten Zweifeln“ im Sinne dieser Vorschrift zu prüfen?

Oder ist im Licht der Entscheidungen des Gerichtshofs vom 1. Oktober 2015, ERSTE Bank Hungary (C-32/14, EU:C:2015:637, Rn. 62), vom 10. September 2014, Kušionova (C-34/13, EU:C:2014:2189, Rn. 56), und vom 6. Oktober 2009, Asturcom Telecomunicaciones (C-40/08, EU:C:2009:615, Rn. 47), eine Auslegung von Art. 339 § 2 KPC dahin gehend zulässig, dass ein Versäumnisurteil in einer Rechtssache betreffend die Rückzahlung eines Verbraucherkredits, in der der Kläger den Vertrag der Klage nicht beigefügt hat, und damit ohne Prüfung des Vertrags auf darin enthaltene potenziell missbräuchliche Klauseln sowie ohne Überprüfung, ob der Vertrag alle gesetzlich vorgeschriebenen Elemente enthält, nur auf die Tatsachenbehauptungen des Klägers gestützt erlassen werden kann?

Sind Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen … sowie ihre Erwägungsgründe [20 und 24] – wonach die Verträge in klarer und verständlicher Sprache abgefasst sein müssen und der Verbraucher tatsächlich die Möglichkeit haben muss, von allen Vertragsklauseln Kenntnis zu nehmen, und im Zweifelsfall die für den Verbraucher günstigste Auslegung anzuwenden ist, und die Gerichte oder Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten über angemessene und wirksame Mittel verfügen müssen, damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln in Verbraucherverträgen ein Ende gesetzt wird – in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG ... sowie ihrem 31. Erwägungsgrund dahin auszulegen, dass sie der Vorschrift des Art. 339 § 2 KPC entgegenstehen, soweit Art. 339 § 2 KPC dahin verstanden wird, dass er einer Prüfung eines vom Kläger vorgelegten Verbraucherkreditvertrags durch ein nationales Gericht auf darin enthaltene potenziell missbräuchliche Klauseln sowie daraufhin, ob der Vertrag alle gesetzlich vorgeschriebenen Elemente enthält, entgegensteht und gleichzeitig anordnet, sich beim Erlass eines Versäumnisurteils nur auf die Tatsachenbehauptungen der Klägerseite zu stützen, ohne die Beweise unter dem Gesichtspunkt des Anlasses zu „begründeten Zweifeln“ im Sinne dieser Vorschrift zu prüfen?

Oder ist im Licht der Entscheidungen des Gerichtshofs vom 1. Oktober 2015, ERSTE Bank Hungary (C-32/14, EU:C:2015:637, Rn. 62), vom 10. September 2014, Kušionova (C-34/13, EU:C:2014:2189, Rn. 56), und vom 6. Oktober 2009, Asturcom Telecomunicaciones (C-40/08, EU:C:2009:615, Rn. 47), eine Auslegung von Art. 339 § 2 KPC dahin gehend zulässig, dass ein Versäumnisurteil in einer Rechtssache betreffend die Rückzahlung eines Verbraucherkredits ohne Prüfung des Vertrags auf darin enthaltene potenziell missbräuchliche Klauseln sowie ohne Überprüfung, ob der Vertrag alle gesetzlich vorgeschriebenen Elemente enthält, nur auf die Tatsachenbehauptungen des Klägers gestützt erlassen werden kann?

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1 ABl. 1993, L 95, S. 29.

2 ABl. 2008, L 133, S. 66.