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Rechtsmittel, eingelegt am 4. Dezember 2019 von Rumänien gegen das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 24. September 2019 in der Rechtssache T-391/17, Rumänien/Kommission

(Rechtssache C-899/19 P)

Verfahrenssprache: Rumänisch

Parteien

Rechtsmittelführer: Rumänien (Prozessbevollmächtigte: E. Gane, L. Liţu, M. Chicu)

Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Kommission, Ungarn

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

das Rechtsmittel zuzulassen, das Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-391/17 insgesamt aufzuheben und die Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses (EU) 2017/652 zuzulassen

oder

das Rechtsmittel zuzulassen, das Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-391/17 insgesamt aufzuheben und die Rechtssache T-391/17 zur Entscheidung an das Gericht der Europäischen Union zurückzuverweisen, das bei einer erneuten Entscheidung die Nichtigkeitsklage zulassen und den Beschluss (EU) 2017/652 für nichtig erklären möge;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

A. Verstoß gegen die Bestimmungen des EU-Vertrags über die Zuständigkeiten der Union

Dem Gericht sei ein Rechtsfehler unterlaufen, als es unter Verstoß gegen den in Art. 5 Abs. 2 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Grundsatz der Zuständigkeitsverteilung die in Art. 2 EUV angeführten Werte einer bestimmten/objektiven Aktion im Zuständigkeitsbereich der EU gleichgestellt habe und die Kommission aufgefordert habe, bestimmte Maßnahmen zu präsentieren, deren Hauptzweck es sei, die Rechte von Personen, die nationalen und sprachlichen Minderheiten angehörten, und den Reichtum der kulturellen und sprachlichen Vielfalt zu wahren.

B. Verstoß gegen Art. 296 Abs. 2 AEUV

Das Gericht habe Art. 296 Abs. 2 AEUV in Bezug auf die Begründungspflicht der Kommission falsch ausgelegt, indem es irrig angenommen habe, dass dieser Pflicht unter den Umständen der vorliegenden Rechtssache nachgekommen worden sei, obwohl die Kommission nicht die rechtlichen Erwägungen dargelegt habe, die für die Systematik des Beschlusses (EU) 2017/652 eine wesentliche Rolle gespielt hätten; sie habe außerdem ihren vorherigen Standpunkt grundlegend geändert, ohne zu erläutern, welche Entwicklungen eine Änderung des Standpunkts hätten rechtfertigen können.

C. Verfahrensfehler, die zu einer Verletzung der Interessen des Rechtsmittelführers führen können

Die Ordnungsmäßigkeit des Verfahrens sei dadurch beeinträchtigt worden, dass sich die Diskussionen im mündlichen Verfahren in der Rechtssache T-391/17 auf Anordnung des Gerichts nur auf Aspekte der Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage konzentriert hätten, während sich das Gericht im verkündeten Urteil ausschließlich zur Sache geäußert habe.

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