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Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État (Frankreich), eingereicht am 6. Dezember 2019 – One Voice, Ligue pour la protection des oiseaux/Ministre de la Transition écologique et solidaire

(Rechtssache C-900/19)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Conseil d’État

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerinnen: One Voice, Ligue pour la protection des oiseaux

Beklagter: Ministre de la Transition écologique et solidaire

Streithelferin: Fédération nationale des Chasseurs

Vorlagefragen

Muss Art. 9 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 20091 dahin ausgelegt werden, dass er den Mitgliedstaaten verwehrt, den Einsatz von Fang- oder Tötungsmitteln, -einrichtungen oder -methoden zu erlauben, die, wenn auch nur minimal und zeitlich streng begrenzt, zu Beifängen führen können? Welche Kriterien insbesondere hinsichtlich des begrenzten Anteils und Umfangs dieser Beifänge, des grundsätzlich nicht tödlichen Charakters des erlaubten Jagdverfahrens und der Verpflichtung, die versehentlich gefangenen Exemplare ohne ernsthafte Schäden freizulassen, können herangezogen werden, um das von der genannten Bestimmung aufgestellte Kriterium der Selektivität als erfüllt anzusehen?

Muss die Richtlinie vom 30. November 2009 dahin ausgelegt werden, dass mit dem Ziel, den Einsatz traditionell üblicher Arten und Mittel der Vogeljagd zu Freizeitzwecken zu erhalten, sofern alle anderen Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 1 Buchst. c für eine solche Abweichung erfüllt sind, das Fehlen einer anderen zufriedenstellenden Lösung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 begründet werden kann, was es erlauben würde, von dem in Art. 8 der Richtlinie festgelegten grundsätzlichen Verbot dieser Jagdarten und -mittel abzuweichen?

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1     Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. 2010, L 20, S. 7).