Language of document :

Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato (Italien), eingereicht am 12. August 2019 – Istituto nazionale per l’assicurazione contro gli infortuni sul lavoro (INAIL)/Zennaro Giuseppe Legnami Sas di Zennaro Mauro & C.

(Rechtssache C-608/19)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Consiglio di Stato (Staatsrat) (Italien)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Berufungskläger: Istituto nazionale per l’assicurazione contro gli infortuni sul lavoro (INAIL) (Nationale Arbeitsunfallversicherungsanstalt)

Berufungsbeklagte: Zennaro Giuseppe Legnami Sas di Zennaro Mauro & C.

Vorlagefrage

Sind die in den Art. 3 und 6 der Verordnung Nr. 1407/2013 festgelegten Regelungen im Bereich der Gewährung von Beihilfen dahin auszulegen, dass es einem antragstellenden Unternehmen, das den Beihilfenvergabehöchstbetrag aufgrund der Kumulierung mit früheren Förderungen zu überschreiten droht, möglich ist – bis zur tatsächlichen Auszahlung der beantragten Beihilfe –, auf eine Minderung der Förderung (durch eine Änderung bzw. Änderung des Projekts) oder auf einen (gänzlichen oder teilweisen) Verzicht auf frühere, eventuell bereits bezogene, Förderungen zu optieren, um die Beihilfenhöchstgrenze nicht zu überschreiten, und sind diese Bestimmungen dahin auszulegen, dass die verschiedenen in Erwägung gezogenen Möglichkeiten (Änderung oder Verzicht) auch dann bestehen, wenn sie in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder in der öffentlichen Bekanntmachung über die Gewährung der Beihilfe nicht ausdrücklich vorgesehen sind? 1

____________

1 Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. 2013, L 352, S. 1).