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Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia de Castilla-La Mancha (Spanien), eingereicht am 4. Oktober 2019 – KM/Subdelegación de Gobierno de Albacete

(Rechtssache C-731/19)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal Superior de Justicia de Castilla-La Mancha

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführer: KM

Rechtsmittelgegnerin: Subdelegación de Gobierno de Albacete

Vorlagefrage

Ist die Auslegung des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 23. April 2015 (Rechtssache C-38/14, Zaizoune)1 dahin, dass die spanische Verwaltung und die spanischen Gerichte die Richtlinie 2008/115/EG2 zum Nachteil eines Drittstaatsangehörigen unter Auslassung und Nichtanwendung günstigerer interner Strafvorschriften, Verschärfung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Drittstaatsangehörigen und eventueller Nichtbeachtung des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen unmittelbar anwenden können, mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs über die Grenzen der unmittelbaren Wirkung der Richtlinien vereinbar? Ist die Unvereinbarkeit der spanischen Gesetzesvorschriften mit der Richtlinie nicht auf diesem Wege, sondern durch eine Gesetzesreform oder durch die im Unionsrecht vorgesehenen Mittel zur Verpflichtung des Mitgliedstaats zur ordnungsgemäßen Umsetzung der Richtlinien zu beheben?

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1 EU:C:2015:260.

2 Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. 2008, L 348, S. 98).