Rechtsmittel, eingelegt am 26. März 2019 von der Cham Holding Co. SA gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 16. Januar 2019 in der Rechtssache T-413/16, Cham/Rat
(Rechtssache C-261/19 P)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Cham Holding Co. SA (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Ruchat)
Andere Partei des Verfahrens: Rat der Europäischen Union
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
das Rechtsmittel für zulässig und begründet zu erklären;
infolgedessen das Urteil vom 16. Januar 2019, Cham/Rat, T-413/16, aufzuheben;
im Wege einer neuen Entscheidung
den Beschluss (GASP) 2016/850 vom 27. Mai 2016 und die nachfolgenden Rechtsakte zu dessen Durchführung für nichtig zu erklären, soweit sie die Rechtsmittelführerin betreffen;
dem Rat die Verfahrenskosten aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Erstens habe das Gericht einen Rechtsfehler begangen, indem es das in Art. 41 der Charta der Grundrechte verankerte Recht der Rechtsmittelführerin, vor dem Erlass neuer restriktiver Maßnahmen gehört zu werden, verkannt habe.
Zweitens habe das Gericht einen Rechtsfehler begangen und die Tatsachen verfälscht, indem es die Artikel ignoriert habe, die die Rechtsmittelführerin zur Stützung ihrer Nichtigkeitsklage vorgelegt habe, um darzutun, dass sie das syrische Regime nicht unterstütze.
Drittens habe es das Gericht rechtsfehlerhaft unterlassen, die Rechtswidrigkeit der Art. 27 und 28 des Beschlusses 2013/255/GASP festzustellen, wonach die Zugehörigkeit zur Familie Al-Assad oder zur Familie Makhlouf ein eigenständiges Kriterium für die Verhängung von Sanktionen darstelle. Zugleich habe das Gericht die Beweislast umgekehrt.
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